Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0651-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-L/03vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Karl Schwarz
Steuerberatung GmbH, 4020 Linz, Robert-Stolz-Straße 7, vom
29. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 25. Juni
2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Sektion A), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und
Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
1998 -
2000
|
118.720,--
|
8.627,72
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1998 -
2000
|
12.281,--
|
892,50
|
Säumniszuschlag
|
1998 -
2000
|
2.620,--
|
190,40
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe(n) sind der nachfolgenden Begründung zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1997 bis 2000
wurde festgestellt, dass die Bezüge der beiden zu je 50% an der
Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer M. und H. nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 25.6.2001 der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 115.650 ATS und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von 11.964 ATS nachgefordert sowie ein Säumniszuschlag von
2.552 ATS festgesetzt.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt,
die vorgeschriebenen Abgaben mit Null festzusetzen. Die Beschäftigung der
beiden Geschäftsführer weise nach dem Gesamtbild der Tätigkeit
nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Sie würden zur
Gänze erfolgsabhängig entlohnt, könnten sich jederzeit durch
Dritte vertreten lassen, seien an keine Arbeitszeit oder einen Arbeitsort
gebunden, hätten keinen Anspruch auf Entlohnung im Krankheitsfall, seien
nicht in den geschäftlichen Organismus eingegliedert, hätten keinen
Aufwandsersatz, und die Honorare würden nach Genehmigung des
Jahresabschlusses ausbezahlt. Für die Dienstgeberbeitragspflicht müsse
die Tätigkeit jedoch alle Elemente eines Dienstverhältnisses
aufweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung dem Grunde
nach abgewiesen. Gleichzeitig wurde auf Grund der
Einkommensteuererklärungen der beiden Geschäftsführer
festgestellt, dass die Bezüge bei der Lohnsteuerprüfung nicht richtig
erfasst wurden und die Bemessungsgrundlage zu erhöhen war. Mit der
Berufungsvorentscheidung erfolgte daher eine Neuberechnung der nachgeforderten
Abgaben.
Mit Schreiben vom 2.7.2003 beantragte die Berufungswerberin
unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Folge
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Schließlich hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat klargestellt,
welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind. Danach
stützt sich die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Anderen
Merkmalen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos, kann nur in solchen
Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung nicht klar zu
erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist daher gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Nach den vorliegenden Geschäftsführerverträgen
sind die Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der
Gesellschaft unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zu
führen und die Gesellschaft selbständig nach außen zu vertreten.
Durch diese kontinuierliche und bereits seit mehreren Jahren ausgeübte
Geschäftsführungstätigkeit ist die Eingliederung in den
Organismus verwirklicht.
Damit ist auch die Frage, ob
die beiden Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben oder
sonstige Merkmale vorliegen nach den Ausführungen des verstärkten
Senates des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr
entscheidungswesentlich.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit der wesentlich beteiligten Geschäftsführer
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Zu Recht wurden vom Finanzamt die aus den
Einkommensteuererklärungen festgestellten
Geschäftsführerbezüge dem Bescheid über die Nachforderung zu
Grunde gelegt. Die Feststellungen ergaben folgende Bemessungsgrundlage (ATS):
|
Jahr
|
Bezüge H.
|
Bezüge M.
|
Gesamtbetrag (ATS)
|
1998
|
250.000,--
|
120.000,--
|
370.000,--
|
1999
|
514.269,--
|
480.000,--
|
994.269,--
|
2000
|
653.379,--
|
620.564,--
|
1.273.943,--
|
Summe
|
|
|
2.638.212,--
Neuberechnung des Dienstgeberbeitrages:
2.638.212,-- x 4,5% = 118.720,--ATS
Neuberechnung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag:
1998 und 1999: 1.364.269,-- x 0,48% = 6.548,--; 2000:
1.273.943,-- x 0,45% = 5.733,--; Gesamtbetrag 12.281,--ATS.
Säumniszuschlag: 118.720,-- + 12.281,-- = 131.001,-- x
2% = 2.620,--ATS.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 8.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-L/03
- Stammnummer
- 13927
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF