Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0328-L/05
Haftung für DB und DZ des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-L/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer, der sich zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters bedient, darf grundsätzlich auf die von diesem in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilten Rechtsauskünfte vertrauen. Nur wenn diese Rechtsauskünfte offensichtlich unrichtig wären, oder an diesen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erhebliche Zweifel bestehen müssten, wäre der Geschäftsführer gehalten, weitere Erkundigungen einzuholen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vom 23. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. März 2005 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur
Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. S-GmbH im
Ausmaß von 19.887,75 € herangezogen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf Umsatzsteuer
05/2004 in Höhe von 3.936,77 € eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der Fa.
S-GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
16.8.2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Auch der Berufungswerber ging in Konkurs. Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Linz vom 25.1.2005 wurde das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet.
Mit Haftungsbescheid vom 2.3.2005 wurde der Berufungswerber
für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Anspruch
genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.04
|
1.410,20
|
Umsatzsteuer
|
05/2004
|
15.07.04
|
11.711,26
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.02
|
478,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.03
|
2.747,03
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.04
|
2.747,03
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.02
|
45,71
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.03
|
238,08
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.04
|
231,97
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
02.11.04
|
43,27
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.11.04
|
234,23
|
Summe
|
|
|
19.887,75
In der Bescheidbegründung
stellte das Finanzamt die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dar und verwies
auf die oben erwähnten Insolvenzverfahren. Es sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Der Berufungswerber habe ein mangelndes
Verschulden an dieser Pflichtverletzung nicht dargelegt.
Die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige
Haftungsschuld wurde im Schuldenregulierungsverfahren des Berufungswerbers als
bedingte Konkursforderung angemeldet.
Gegen den Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom
23.3.2005 Berufung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Gesellschaft mit 5.7.2004 ihre Zahlungen eingestellt, und ab diesem
Zeitpunkt das Konkursverfahren vorbereitet habe. Von der Zahlungseinstellung
seien alle Gläubiger informiert worden. Das Konkursverfahren sei binnen 60
Tagen ab Einstellung der Zahlungen eröffnet worden. Ein
Finanzstrafverfahren gegen den Berufungswerber sei eingestellt worden. Die
Zahlungseinstellung sei mit der Auflösung eines Alleinvertriebsvertrages
mit der Fa. R Hand in Hand gegangen. Damit sei der Gesellschaft das
lebenswichtige Standbein genommen worden, und wäre der Betrieb nicht mehr
positiv zu führen gewesen. Ab 1.7.2004 seien nur mehr
Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt und keine Altverbindlichkeiten,
insbesondere die Umsatzsteuer für Mai 2004, mehr bezahlt worden. Zu den
haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen
wurde darauf hingewiesen, dass diese aus einer Prüfung anlässlich der
Konkurseröffnung resultierten. Der Berufungswerber sei als
Alleingesellschafter GSVG-versichert gewesen, wobei er ein entsprechendes
Geschäftsführergehalt bezogen habe. Zur Abrechnung desselben habe er
sich entsprechender Professionisten (Steuerberater) bedient, welche die
Abrechnung der Geschäftsführerbezüge vorgenommen und die
Erlagscheine ausgefüllt hätten. Diese hätten dem Berufungswerber
die Beträge ausgerechnet, die er aus dem Titel Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu bezahlen habe. Erst nach dieser
Lohnsteuerprüfung sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, dass lange
Zeit keine klare gesetzliche Regelung bzw. eine entsprechende Judikatur zur DB-
und DZ-Pflicht bei einem Geschäftsführer, der zu mehr als 25 % an der
Gesellschaft beteiligt und sohin GSVG-versichert sei und über gleich
bleibende Bezüge verfüge, bestanden habe. Laut Mitteilung des
Steuerberaters sei erst 2004 eine klare Regelung erfolgt. Da sich der
Berufungswerber entsprechender Professionisten bedient hätte, liege keine
schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4.5.2005 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der primärschuldnerischen
Gesellschaft nach Verteilung der Konkursmasse mit einer Quote von 11 %
aufgehoben.
Die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens des
Berufungswerbers wurde am 10.10.2005 rechtskräftig, nachdem ein in diesem
Verfahren abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt worden war.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
24.2.2006 wurde der Berufungswerber eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
"1) Durch die im
Insolvenzverfahren der Firma S-GmbH
(Primärschuldnerin) erzielte Konkursquote wurde die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2003 zur Gänze, und die
Umsatzsteuer 05/2004 bis auf einen Restbetrag von 3.936,77 €
abgedeckt. Die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge sind aus
der Haftungssumme auszuscheiden, da sie erst nach Konkurseröffnung
fällig waren. Für eine Haftungsinanspruchnahme kommen daher nur mehr
folgende Abgaben in Betracht:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
05/2004
|
3.936,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
478,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
2.747,03
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
2.747,03
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
45,71
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
238,08
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
231,97
|
Summe
|
|
10.425,56
2)
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen, welche ihre Geschäftsführerbezüge betreffen,
wird um Vorlage formloser Bestätigungen der in der Berufung erwähnten
steuerlichen Vertreter (Steuerberater
X) dahingehend ersucht, dass diese
Ihnen die Rechtsauskunft erteilt hatten, ihre Bezüge als
Geschäftsführer wären nicht DB- und DZ-pflichtig. Bis zur
Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.11.2004,
2003/13/0018, gab es eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Verfahren zu
dieser Frage, in denen von Seiten der steuerlichen Vertreter immer wieder
vertreten wurde, derartige Bezüge würden nicht zu den Einkünften
im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG gehören. Sollten
die genannten steuerlichen Vertreter derartige Bestätigungen nicht
erteilen, wird um ihre Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ersucht, um
sie als Zeugen vernehmen zu können.
3) Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 5/2004 war am 15.7.2004 fällig.
Im Juli 2004 wurden noch beträchtliche Umsätze erzielt. Laut UVA bzw.
Festsetzungsbescheid vom 27.8.2004 betrugen die steuerpflichtigen Umsätze
64.002,27 €. Daneben fielen steuerpflichtige innergemeinschaftliche
Erwerbe von 47.229,46 € an. Bei dieser Sachlage kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuer 5/2004 bereits völlig mittellos gewesen wäre. Da diese
Abgabe auch nicht anteilig entrichtet wurde, ist von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Zur Verantwortung, es wären ab
1.7.2004 nur mehr Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt, und keine
Altverbindlichkeiten mehr bezahlt worden, wird darauf hingewiesen, dass sich der
Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine
Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von
Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug-Geschäfte) bestehen (VwGH 27.4.2005,
2004/14/0030). Ein Vertreter im Sinne des § 80 BAO verkennt die Rechtslage,
wenn er meint, er dürfe die für die Aufrechterhaltung des Betriebes
seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen leisten und erst danach allfällig
übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwenden. Damit
benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über die vorhandenen
Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen das
Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096).
Allerdings haftet der
Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in
voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO
eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der
(schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben
besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt jedoch dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000,
95/14/0090).
Es möge daher anhand
geeigneter Buchhaltungsunterlagen dargestellt und nachgewiesen werden, welcher
Teilbetrag der Umsatzsteuer 5/2004 bei anteilsmäßiger Befriedigung
aller Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre
(vgl. zur konkreten Berechnung etwa Burgstaller in SWK 2005, S.
816)."
In einer Stellungnahme des ehemaligen steuerlichen
Vertreters der Gesellschaft, der im Haftungsverfahren nunmehr auch für den
Berufungswerber einschritt, führte dieser aus, dass die Haftung betreffend
Umsatzsteuer 5/2004 in Höhe von 3.936,77 € anerkannt werde, da in
diesem Zeitraum auch Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt worden wären
und somit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. In den
haftungsrelevanten Jahren (2001 bis 2003) sei aber die DB- und DZ-Pflicht
für wesentlich beteiligte Geschäftsführer-Gesellschafter nicht
klar geregelt bzw. judiziert gewesen. Die Fragen von Weisungsgebundenheit,
erfolgsabhängiger Entlohnung, Eingliederung in das Unternehmen usw. seien
vielfach Themen von VwGH-Entscheidungen gewesen. Erst seit dem Erkenntnis vom
Herbst 2004 würden auch durch die Kanzlei des steuerlichen Vertreters diese
Abgaben bei den Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen
berechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bei diesen Vergütungen, die nicht
dienstnehmerähnlich gestaltet gewesen wäre und auf rein
erfolgsabhängiger Basis berechnet worden seien, keine Abgaben berechnet und
abgeführt worden. Da bis zu diesem VwGH-Erkenntnis die Abfuhr von DB und DZ
für Geschäftsführer-Gesellschafterbezüge stark umstritten
gewesen sei, möge aufgrund der unsicheren Rechtslage insoweit von einer
Haftung gegenüber dem Berufungswerber abgesehen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft sind im
gegenständlichen Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des
Berufungswerbers als verantwortlicher Geschäftsführer im
haftungsrelevanten Zeitraum.
Die im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
24.2.2006 angeführten, durch die Konkursquote nicht abgedeckten Abgaben
sind bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 5/2004 war aus den im Vorhalt
angeführten Gründen von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
auszugehen. Diese wurde in der Stellungnahme vom 16.3.2006 auch zugestanden. Ein
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an
die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, wurde nicht erbracht.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge
samt Zuschlägen wurden im Rahmen der aus Anlass der Konkurseröffnung
durchgeführten Lohnsteuerprüfung festgestellt, und betrafen
ausschließlich die Geschäftsführerbezüge des
Berufungswerbers. Dieser verantwortete sich damit, dass er sich zur Berechnung
der bei der Gesellschaft anfallenden Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen entsprechender Professionisten (Steuerberater) bedient habe,
welche die Abgaben berechnet und die Erlagscheine ausgefüllt hätten.
Erst nach der Lohnsteuerprüfung sei ihm mitgeteilt worden, dass lange Zeit
keine klare gesetzliche Regelung bzw. eine entsprechende Judikatur zur DB- und
DZ-Pflicht bei einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer bestanden
habe. Der ehemalige steuerliche Vertreter der Gesellschaft bestätigte diese
Verantwortung und wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass bis zum
Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018, bei Vergütungen, die
nicht dienstnehmerähnlich gestaltet gewesen wäre und auf rein
erfolgsabhängiger Basis berechnet worden seien, keine Abgaben berechnet und
abgeführt worden seien.
Wird der Geschäftsführer ausschließlich
durch eine unrichtige Rechtsbelehrung, die ihm sein Steuerberater in voller
Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilt, z.B. zur unrichtigen
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges veranlasst, so trifft ihn kein Verschulden
(Ritz, BAO³, § 9 Tz 19; VwGH 9.6.1986, 85/15/0069). Gleiches gilt
für den gegenständlichen Fall, in dem der steuerliche Vertreter der
Ansicht war, dass die Bezüge des Berufungswerbers nicht DB- und
DZ-pflichtig gewesen seien. Ein Geschäftsführer, der sich zur
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters bedient, darf
grundsätzlich auf die von diesem in voller Kenntnis des richtigen
Sachverhaltes erteilten Rechtsauskünfte vertrauen. Nur wenn diese
Rechtsauskünfte offensichtlich unrichtig wären, oder an diesen bei
Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erhebliche Zweifel bestehen müssten,
wäre der Geschäftsführer gehalten, weitere Erkundigungen
einzuholen. Davon konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen fehlte es daher an einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens
des Berufungswerbers.
Die haftungsgegenständlichen
Säumniszuschläge waren aus der Haftungssumme auszuscheiden, da sie
erst nach Konkurseröffnung fällig waren, und daher in der
Nichtentrichtung derselben keine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Berufungswerber gelegen sein konnte.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die
Haftungsinanspruchnahme war zweckmäßig, da die verbliebene
Umsatzsteuer 05/2004 zumindest noch in Höhe der im
Schuldenregulierungsverfahren vereinbarten Zahlungsplanquote eingebracht werden
kann. Billigkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
wesentlich beteiligter GeschäftsführerDB- und DZ-PflichtRechtsauskunft des SteuerberatersVerschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-L/05
- Stammnummer
- 21480
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF