Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0256-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-L/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Herbert
Naderlinger, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Forellenweg 55, vom
20. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
24. Oktober 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 2000 bis 2002
wurde festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft
beteilgten Geschäftsführers Z. nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Über das
Auftragsverhältnis lag eine schriftliche Vereinbarung vor, die
zunächst für das Jahr 1999 geschlossen wurde und später auch
für die Folgejahre in gleicher Weise abgeschlossen wurde. Zur Entlohnung
wurde unter anderem festgehalten:
Das Honorar betrage für das Jahr 1999
500.000 ATS. Falls es zu einer Vertragsverlängerung komme, werde das
Honorar einvernehmlich neu festgesetzt. Es werde in Form einer
Pauschalvergütung ausbezahlt und könne vom Geschäftsführer
in 1/4-, 1/2-Jahresbeträgen oder ab 30.Juni eines Jahres im Ganzen
abgerufen werden. Sollte das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit über 400.000 ATS liegen, stehe dem
Geschäftsführer ein weiteres Honorar von 20% des 400.000 ATS
übersteigenden Betrages zu. Neben dem genannten Honorar stehe dem
Geschäftsführer kein Aufwands- und Barauslagenersatz zu. Für
betriebliche Fahrten könne der Geschäftsführer firmeneigene
Fahrzeuge benutzen.
Das Finanzamt forderte auf Grund der Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung mit Haftungs- und Abgabenbescheiden den auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
die Ansicht vertreten, dass die Nachforderung zu Unrecht erfolgt sei, da das
Auftragsverhältnis nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweise. Die bestehende schriftliche Vereinbarung enthalte ausschließlich
Bestimmungen, die eine Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu einem
Dienstverhältnis ähnlichen ausschließen. Unter Auflistung des
Vertragsinhaltes vermeinte die Berufungswerberin vielmehr, es würden die
Merkmale eines freien Dienstvertrages vorliegen. Außerdem sei die Autohaus
Edinger GesmbH nur Arbeitsgesellschafterin und Komplementär der Autohaus
Edinger GesmbH & Co KG und übe keine eigene
Geschäftstätigkeit aus, sodass auch keine Eingliederung in den Betrieb
möglich sei, da der Geschäftsführer nur für die
Kommanditgesellschaft tätig sei. Unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung
und Ausführungen zur Rechtssprechung von Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshof beantragte die Berufungswerberin schließlich die
Geschäftsführervergütung wieder aus der Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft spricht
für diese Eingliederung. Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass diese
Eingliederung hier nicht gegeben sein könne, da der
Geschäftsführer in Wahrheit nur für die GesmbH & Co KG
tätig werde, so übersieht sie dabei, dass eben diese
Geschäftsführung ihr Aufgabenbereich als Arbeitsgesellschafterin der
Kommanditgesellschaft ist, den der Geschäftsführer Z. für sie
wahrnimmt. Mit der Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft
verwirklicht Z. den Unternehmenszweck der Berufungswerberin und ist damit in
deren geschäftlichen Organismus eingegliedert. Damit ist auch die Frage
nach dem Vorliegen weiterer Merkmale nicht mehr entscheidungswesentlich.
Dennoch wird zum Vorliegen
sonstiger Merkmale unter Zugrundelegung der Feststellungen im Berufungsverfahren
noch bemerkt: Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung ist nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann verwirklicht, wenn der
Geschäftsführer zumindest jährlich einen
Geschäftsführerbezug erhält. Dies ist im vorliegenden Fall
jedenfalls gegeben.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Es kommt dabei auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Risiko ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft.
Auch ein Unternehmerrisiko ist
bei der vorliegenden Honorargestaltung nicht gegeben. Der
Geschäftsführer bezieht ein fixes, mit dem Geschäftsergebnis
nicht in Zusammenhang stehendes Grundentgelt, darüber hinaus bei Erreichen
eines bestimmten Geschäftsergebnisses einen prozentuellen Anteil von diesem
Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass
zusätzlich über einen Fixbezug hinausgehende erfolgsabhängige
Lohnbestandteile auch bei "klassischen" Dienstgebern, insbesondere bei leitenden
Angestellten, nicht unüblich sind und kein Unternehmerrisiko begründen
( z.B. VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051). Dass der Geschäftsführer auf der
Ausgabenseite ein wesentliches Risiko zu tragen habe, wurde nicht dargelegt,
zumal durch die Möglichkeit, für betriebliche Fahrten ein
firmeneigenes Fahrzeug zu benutzen, allfällige Fahrtkosten jedenfalls
abgedeckt sind.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-L/04
- Stammnummer
- 13488
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF