Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0153-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-L/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ornezeder &
Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, 4890 Frankenmarkt,
Hauptstraße 91, vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 8. Oktober 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A)
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner
1998 bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1998 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge der beiden in diesem Zeitraum für die
Berufungswerberin tätigen Geschäftsführer nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. E.
sen. war bis 4.7.1998 als Geschäftsführer tätig und bis Dezember
2000 zu 70% an der Gesellschaft beteiligt, E. jun. war während des gesamten
Prüfungszeitraumes Geschäftsführer, bis Dezember 2000 zu 30% an
der Gesellschaft beteilgt, ab Jänner 2001 zu 100%.
Die Entlohnung der Geschäftsführer erfolgte in
monatlichen Teilbeträgen, insgesamt wurden folgende Bezüge
festgestellt: E. sen. erhielt 1996 575.000 S, 1997 600.000 S, 1998
300.000 S, E. jun. erhielt 1998 560.000 S, 1999 und 2000 jeweils
720.000 S, 2001 811.403 S und 2002 40.043 €. Dazu kamen
GSVG-Beiträge. Als Auslagenersätze wurden Tages- und
Nächtigungsgelder verrechnet und Maut- und Parkgebühren ersetzt.
Schriftliche Verträge über Entlohnung und Auszahlungsmodalitäten
lagen nicht vor, nach Darstellung der Berufungswerberin erfolgte die Festsetzung
der Geschäftsführerbezüge jährlich neu.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der
Lohnsteuerprüfung an, dass die Bezüge in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages einzubeziehen wären, und forderte mit Bescheid den auf
die Bezüge der Jahre 1998 bis 2002 entfallenden Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Beide Geschäftsführer seien
zur Zeit ihrer Geschäftsführertätigkeit wesentlich beteiligt
gewesen und hätten die Tätigkeit auf Grund eines Werkvertrages
ausgeübt. Dies beinhalte eindeutig ein Unternehmerrisiko. Der
Geschäftsführer schulde nicht seine Arbeitskraft, sondern einen
Arbeitserfolg. Es seien auch keine sonstigen Bezüge oder Sachbezüge
gewährt worden, es gebe auch keine Pensionszusage. Eine Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus bedeute Unterwerfung unter die betrieblichen
Ordnungsvorschriften, unter die betriebliche Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit. Die Wahrnehmung der Geschäftsführeraufgaben, vor
allem die Kontrollfunktion, mache eine Eingliederung in den täglichen
Arbeitsprozess unmöglich. Es gebe keine Sanktionen in disziplinärer
Hinsicht. Nach dem Gesetzeswortlaut müssten alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit vorliegen.
Hauptkriterien wären daher das Schulden der Arbeitskraft, Leitung des
Arbeitgebers, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, Fehlen des
Unternehmerrisikos. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keines dieser Merkmale
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist daher gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Dass auch die typischen Aufgaben der
Geschäftsführung einschließlich der Kontrollfunktion dem
Unternehmenszweck dienen und nicht außerhalb der Unternehmensorganisation
stehen, kann nicht in Zweifel gezogen werden. So spricht auch im vorliegenden
Fall die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum erfolgte
Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben durch die beiden
Geschäftsführer für die Eingliederung.
Damit kommt auch der Frage, ob
die beiden Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben oder
sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten
Senates des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der Ordnung halber wird jedoch
darauf hingewiesen, dass die Honorarzahlungen im vorliegenden Fall auch ein
Unternehmerrisiko nicht erkennen ließen. Mangels schriftlicher
Vereinbarungen könnten nur die tatsächlichen Zahlungen für eine
Beurteilung herangezogen werden. Die Honorarzahlungen stiegen während der
geprüften Jahre kontinuierlich an, lediglich im Jahr 2002 erfuhren sie
wiederum eine Kürzung, deren Ursache nicht nachvollzogen werden konnte, da
gerade in diesem Jahr das Unternehmen eine nicht unerhebliche Umsatz- und
Gewinnsteigerung erfuhr. Zeigt ein Entlohnungssystem keinen nachvollziehbaren
Zusammenhang mit wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft auf, dann ist ein
Unternehmerrisiko nicht anzunehmen. Auch auf der Ausgabenseite ist ein
Unternehmerwagnis nicht gegeben, da auch Aufwendungen wie Reisekosten,
Pkw-Aufwand, Sozialversicherung vom Arbeitgeber ersetzt wurden.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-L/04
- Stammnummer
- 14367
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF