Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0628-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-L/03vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Treudat
Köglberger & P. WT GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz,
Römerstraße 51, vom 8. Juni 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 11. Mai 2001 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A),
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1998 -
2000
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172.044,--
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12.502,93
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1998 -
2000
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17.946,--
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1.304,19
|
Säumniszuschlag
|
1998 -
2000
|
3.800,--
|
276,16
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe(n) sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 94% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers W. nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Die Höhe der
Bezüge wurde mit je 1.080.000 ATS für die Jahre 1998 und 1999 und
mit 1.200.000 ATS für das Jahr 2000 festgestellt. Das Finanzamt
schloss sich den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung an und forderte mit
Haftungs- und Abgabenbescheid den auf diese Beträge entfallenden
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und zunächst
eingewendet, dass Grundlage für das
Geschäftsführungsverhältnis ein Werkvertrag sei. Die wesentlichen
Merkmale eines Dienstverhältnisses seien nicht erfüllt. Kraft
ausdrücklicher Vereinbarung seien auf den
Geschäftsführungsvertrag die Bestimmungen eines
Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Der Vertrag sei für die Dauer
eines Jahres abgeschlossen, der Geschäftsführer hätte bis 31.10.
bekanntzugeben, ob er im Folgejahr für einen neuen
Geschäftsführungsvertrag zur Verfügung stehe. Die Gesellschafter
würden dann bis 30.11.entscheiden, ob sie einen neuen Vertrag
abschließen wollen. Es sei auch eine gleitende Regelung vorgesehen, die
die Geschäftsführungsentschädigung in bestimmten Fällen um
bis zu 50% vermindere. Der Geschäftsführer sei an keine feste
Arbeitszeit und keinen Arbeitsort gebunden, hätte für seine Vertretung
selbst zu sorgen und auch die Kosten für die gesetzliche Sozialversicherung
und sonstige Aufwendungen selbst zu tragen. Er hätte 1998 bis 2000 folgende
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt: 1998
1.050.108 S, 1999 992.414 S, 2000 1.027.787 S.
In der Folge vertrat die Berufungswerberin unter teilweiser
Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus hier nicht gegeben sei, da
sich der Geschäftsführer jederzeit (auf eigene Kosten) vertreten
lassen könne. Es sei nicht richtig, dass er grundsätzlich seine
Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schulde. Auf das Vorliegen von
Unternehmerrisiko würde hindeuten, dass der Geschäftsführer seine
Reisekosten selbst tragen müsse und dass das Anstellungsverhältnis
Jahr für Jahr neu begründet werde. Bei Beurteilung der Einnahmenseite
sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Hier hätten
sich unter Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenseite in den
geprüften Jahren Schwankungen im Gewinn aus selbständiger Arbeit bis
zu 22% gezeigt.
Vorgelegt wurde eine Ausfertigung des
Geschäftsführungsvertrages betreffend das Jahr 2000. Die
Entgeltsvereinbarung lautete in ihren wesentlichen Teilen folgendermaßen:
Der Geschäftsführer erhält
für seine Tätigkeit ein erfolgsabhängiges Entgelt wie folgt: Vom
1.1.2000 bis 31.12.2000 S 1.200.000 für jedes volle
Geschäftsjahr. Mit diesem Entgelt sind alle vertragsmäßig
erbrachten Leistungen des Geschäftsführers vollkommen
abgegolten.............Weist das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit laut Gewinn- und Verlustrechnung einen Betrag unter
S 1.000.000 aus, vermindert sich das Entgelt für das betreffende
Geschäftsjahr - erstmals ab dem Geschäftsjahr 2000 gleitend um
bis zu 50% und ein allfälliger Überbezug ist ab Feststellung des
Jahresabschlusses zur Rückzahlung an die Gesellschaft fällig.
...........Übersteigt das EGT einen Betrag von S 1.025.000,
erhält der Geschäftsführer vorweg vor der Verteilung des
Bilanzgewinnes eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 10% des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) der Gesellschaft lt. deren
Gewinn- und Verlustrechnung.
In einer weiteren Stellungnahme zwecks Aufklärung der
Diskrepanz zwischen den Geschäftsführerbezügen laut
Lohnsteuerprüfung und den Bezügen laut Einkommensteuererklärung
führte die Berufungswerberin aus, dass die
Geschäftsführerbezüge inklusive Erfolgsprämien folgende
Höhe hatten: 1998 1.265.2000 S, 1999 1.208.000 S, 2000
1.350.000 S. Hievon wurden Betriebsausgaben in Höhe von
215.091,96 S für 1998, von 215.585,84 S für 1999 und von
322.212,23 S für 2000 abgezogen. Neuerlich wurde darauf hingewiesen,
dass der Geschäftsführer über keinen unbefristeten Vertrag
verfüge und dass er durch die Möglichkeit der Honorarkürzung ein
wirtschaftliches Risiko trage.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde das Begehren als
unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag in der Weise
abgeändert, dass als Bemessungsgrundlage für die Nachforderung die
Geschäftsführerbezüge einschließlich der
Erfolgsprämien herangezogen wurden, da von der Lohnsteuerprüfung
lediglich die Grundbezüge ohne Erfolgsprämie berücksichtigt
wurden. Dagegen wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Die Ausführungen in der Berufung
betreffend diese Merkmale sowie im Geschäftsführungsvertrag sind daher
für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Wenn die Berufungswerberin vermeint, dieses "müssen" sei
hier wegen des ausdrücklich gegebenen Vertretungsrechtes nicht der Fall, so
übersieht sie dabei, dass die Möglichkeit einer Vertretung den
Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung enthebt, die
ordnungsgemäße Abwicklung aller zu seinen Aufgaben gehörenden
Belange in einem solchen Fall sicherzustellen. Im
Geschäftsführervertrag ist festgehalten, dass der
Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet ist, die
kaufmännische Organisation des gesamten Unternehmens zu gestalten, zu
überwachen und zu kontrollieren und alles vorzukehren, was geeignet ist die
wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu sichern und zu verbessern.
Dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer zweifellos nachgekommen.
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
tatsächlich das Risiko ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Im vorliegenden Fall ist die
Entgeltvereinbarung geprägt von einem fixen Grundgehalt, das 1998 und 1999
noch 1.080.000 ATS jährlich, ab 2000 1.200.000 ATS jährlich
betrug. Eine Kürzung um bis zu 50% ist möglich, wenn das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen bestimmten Betrag
unterschreitet. Andernfalls, bei Überschreiten, erhält der
Geschäftsführer eine Erfolsprämie in Höhe von 10% des
Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Nun hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass zusätzlich
über einen Fixbezug hinausgehende Lohnbestandteile auch bei "klassischen"
Dienstnehmern, insbesondere bei leitenden Angestellten, nicht unüblich sind
und kein Unternehmerrisiko begründen (z.B. VwGH 18.2.1999, 97/15/0175 oder
VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051). Wenn auch nach dieser Vereinbarung die -
theoretische - Möglichkeit einer Kürzung des Grundentgeltes
besteht, so würde dem Geschäftsführer jedenfalls, selbst bei
negativem Geschäftsergebnis, noch immer ein Fixbezug in nicht
unbeträchtlicher Höhe verbleiben, sodass von einem Risiko gleich einem
Unternehmer nicht gesprochen werden kann.
Zu diesen Feststellungen kommt
noch, dass der Geschäftsführer bei der positiven
Geschäftsentwicklung der Gesellschaft nicht ernstlich mit dem Fall einer
Kürzung des Grundentgeltes rechnen musste. In den geprüften Jahren
stiegen die Gewinne von rund 3,3 Mio ATS im Jahr 1998 und
3,4 Mio ATS im Jahr 1999 auf 3,9 Mio ATS im Jahr 2000, die
Umsätze betrugen 1998 rund 55 Mio ATS, 1999 57 Mio ATS
und 2000 42 Mio ATS, in den Folgejahren stiegen sowohl Gewinne als
auch Umsätze steil an - für das Jahr 2003 waren Umsätze von
6,9 Mio € und eine Gewinn von 3,1 Mio €
ausgewiesen. Es ist daher auch tatsächlich nicht das Risiko einer
Entgeltkürzung im geschilderten Ausmaß gegeben.
Wenn die Berufungswerberin
vermeint, es würde ein Risiko für den Geschäftsführer allein
schon darin liegen, dass der Geschäftsführervertrag jährlich neu
geschlossen wird, so ist zu bedenken, dass durch die Beteiligung von 94%
praktisch ein Insichgeschäft vorliegt, sodass wohl kaum die Gefahr gegeben
ist, dass die Erklärung des Geschäftsführers, er würde
für einen weiteren Vertrag zur Verfügung stehen, von den
Gesellschaftern nicht angenommen wird.
Bei diesen Feststellungen kommt
dem Hinweis, dass der Geschäftsführer auf der Ausgabenseite ein Risiko
trägt, da er seine Reisekosten selbst zu tragen hat, keine Bedeutung mehr
zu, zumal auch die nach Abzug der Betriebsausgaben zur Versteuerung verbliebenen
Einnahmen in den geprüften Jahren keine wesentlichen Schwankungen
aufwiesen.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
In der Berufungsvorentscheidung wurde die Nachforderung
geändert, da im Erstbescheid die Geschäftsführerbezüge ohne
die zusätzlich ausbezahlten Erfolgsprämien berücksichtigt wurden.
Die Neuberechnung der Nachforderung unter Zugrundelegung dieser Beträge hat
auch in der Berufungsentscheidung zu erfolgen. Die Änderung gegenüber
der Berufungsvorentscheidung ergibt sich dadurch, dass die Berechnung in der
Berufungsvorentscheidung einen Ziffernsturz aufweist (Bezüge 2000:
1.305.000 ATS statt 1.350.000 ATS).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-L/03
- Stammnummer
- 12834
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF