Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0032-G/02
wesentlich beteiligter Geschäftsführer, Reisekosten und Prämien für Verbesserungsvorschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-G/02vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören Fortbildungskosten nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten aus eigenem trägt. Bei einer gemischt veranlassten Reise stellen die Aufwendungen des Arbeitsgebers für diese Reise einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Prämien für Verbesserungsvorschläge sind gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 dann begünstigt zu versteuern, wenn die Verbesserungsvorschläge in diesem Sinn Sonderleistungen sind, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (VwGH 25.10.2001, 99/15/0198 und 19.3.2002, 98/14/0193).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. Calcula Treuhand WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid über den Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1997
entschieden: Der
Berufung wird bezüglich der Urlaubsentschädigung
stattgegeben. Hinsichtlich der DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerentschädigung sowie der Prämien für
Verbesserungsvorschläge wird sie abgewiesen. Im Übrigen erfolgt
in puncto der Berufungsvorentscheidung keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1997
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge der mit 75% an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Gesetzeslage abgeführt wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
1,191.474,00 S als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran. Weiters wurden
die Prämien für Verbesserungsvorschläge des H.M. in Höhe von
30.000,00 S sowie die Urlaubsabfindung in Höhe von 40.913,00 S
der A.M. nachversteuert.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes
vor:
1.
DB- DZ- Pflicht der Geschäftsführerentschädigungen:
Die
Berufung richtet sich dagegen, dass die Behörde die Vergütung an die
geschäftsführende Mehrheitsgesellschafterin A.M. der DB/DZ-Pflicht
unterzogen hat. Dies mit der Begründung, es handle sich um eine an
Kapitalgesellschaften beteiligte Person im Sinne des § 22 Z. 2/2 EStG
1988, bei der die Voraussetzungen für die DB/DZ-Pflicht der wesentlich
beteiligten Gesellschafter an Kapitalgesellschaften gegeben sei, weil die
Tätigkeit die Merkmale eines Dienstverhältnisses "abgesehen vom
fehlenden Merkmal der Weisungsgebundenheit" aufweise. Insbesondere schulde die
Geschäftsführerin ihre Arbeitskraft, sie sei auch in den betrieblichen
Organismus eingegliedert und erfolge die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko.
Lehre
und Rechtsprechung fassen folgende wesentliche Merkmale eines
Dienstverhältnisses zusammen:
a)
Weisungsgebundenheit
b)
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
c) Fehlen des
Unternehmerwagnisses
d) Fehlen
der Vertretungsbefugnis
e)
Anspruch auf laufende Auszahlung des Lohnes
Zu
a) Weisungsgebundenheit:
Nachdem die VwGH - Judikatur
die Kommunalsteuerpflicht und somit auch die DB/DZ- Pflicht auch bei Fehlen
dieses Merkmales bejaht, wird auf die Weisungsgebundenheit nicht näher
eingegangen.
Zu
b) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers:
Lehre
und Rechtsprechung zählen dafür folgenden Merkmale auf:
1.
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Abrechnung und Auszahlung
des Entgeltes);
2.
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
Dienstgeber und Aufsichtsperson);
3.
die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers (von der Ermahnung
bis zur Entlassung).
Nach
anerkannter Lehre (siehe Haidinger, SWK-Heft 34/1994, Seite A 733; Zorn,
Besteuerung der Geschäftsführung bei GmbH, GmbH & Co KG, 1992,
Seite 22 ff;
Reich-Rorwig,
das Österreichische GmbH-Recht, Seite 105; Haidinger
Rechtsformgestaltung 11, Wien 1994, Seite 193 ff und dort zitierte
Literatur; Hollig, SWK-Heft 12/1995, Seite A 358; Quantschnig/Schuch,
ESt-Handbuch 1992, Tz 18 zu § 47 EStG) könne ein
mehrheitsbeteiligter Geschäftsführer einer GmbH in seinen eigenen
Willen sich nicht eingliedern, er könne sich nicht selbst Arbeitszeit,
Arbeitsort etc. vorschreiben und sich dann noch selbst überwachen. Das
Vorliegen einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
entsprechend den oben angeführten Wesensmerkmalen denkunmöglich.
Zu
c) Fehlen des Unternehmerwagnisses:
Unter
Unternehmerwagnis versteht Zorn (Besteuerung der Geschäftsführung bei
GmbH etc., Wien 1992), wenn "unter weitgehender Abhängigkeit von
persönlicher Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer, persönlicher
Geschicklichkeit, Auswahl der Hilfskräfte und der Organisation der
Tätigkeit" sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite
maßgeblich beeinflusst und damit der finanzielle Erfolg der Tätigkeit
weitgehend selbst gestaltet werden kann. Hiezu sei zunächst auf den
Gesetzeswortlaut des § 22 Z. 2/2 EStG hingewiesen, wonach die
Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
einer unmittelbaren Beteiligung gleichsteht. Nach einer solchen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise trägt der Mehrheitsgesellschafter - wenn er nicht durch
eine Sperrminorität von Minderheitsgesellschaftern behindert wird - allein
die Verantwortung und das Risiko, nicht nur für den Erfolg der Gesellschaft
sondern auch für seine Entlohnung.
Unabhängig
von vertraglichen Vereinbarungen und dem Auszahlungsmodus ist
weiters:
1.
die Auszahlung einer Geschäftsführervergütung von der
Liquiditätslage des Unternehmens und damit von dem wirtschaftlichen Erfolg
abhängig;
2.
die Zahlung von Geschäftsführervergütungen bei drohender
Insolvenz nach dem Gesellschafts- bzw. Strafrecht unter Sanktion gestellt;
3.
der Geschäftsführer aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes explizit ausgeschlossen und
4.
von einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen.
Somit
ist zumindest indirekt das Unternehmerrisiko - zumindest beim
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der auch aktiv alle Weisungen
allein geben kann, im vollen Ausmaß gegeben. Naturgemäß treffen
den Geschäftsführer auch Ausgaben, welche er mit der Gesellschaft
nicht verrechnen kann, weil er dafür keine Belege erhält (Trinkgelder,
Parkgebühren etc.), was der Gesetzgeber auch durch ein Ausgabenpauschale
berücksichtigt hat.
Hingewiesen
sei auch auf die Geschäftsführer-Haftungsbestimmungen der BAO und des
Handelsrechts, die den Allein-Geschäftsführer auch dann betreffen
können, wenn er persönlich keine Pflichtverletzungen begangen hat,
sondern möglicherweise nur seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder ihn ein
Auswahlverschulden trifft. Dasselbe trifft hinsichtlich nahezu aller
Strafbestimmungen zu, nachdem die Gesellschaft als juristische Person einer
strafbaren Handlung kaum bezichtigt werden kann und statt dessen die
verantwortlichen Organe der Gesellschaft für dieselbe zur Verantwortung
gezogen werden. So gesehen wird das Unternehmerrisiko der Gesellschaft auf seine
Organe überbunden, was bei einem Allein-Geschäftsführer besonders
ins Gewicht fällt.
Besonders
deutlich wurde das vorhandene Unternehmerrisiko im vorliegenden Fall im
Zusammenhang mit der schweren Erkrankung der Geschäftsführerin Anfang
1998.
Wäre
sie eine Dienstnehmerin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen, so
hätte sie während ihrer Erkrankung und der gesamten Rekonvaleszenz bis
zur Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bzw. Krankengeldanspruch gehabt. Im vorliegenden Fall musste sie jedoch infolge
verminderter Einsatzfähigkeit die Halbierung ihrer Bezüge in Kauf
nehmen. In diesem Fall ist also das Unternehmerrisiko nicht nur theoretisch und
aus den Vertragsbestimmungen abzuleiten, sondern auch konkret und spürbar
schlagend geworden.
i
Zu
d) Fehlen der
Vertretungsbefugnis:
Hiezu Zorn: "Kennzeichnung
des Dienstverhältnisses ist die Verpflichtung zur persönlichen
Erbringung der Arbeitsleistung. ...Kann sich der Auftragnehmer bei seiner
Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst
bestimmen, so spricht dies gegen ein Dienstverhältnis." Dazu ist
anzumerken, dass es wohl außer Streit steht, dass ein
Mehrheitsgesellschafter - Geschäftsführer ohne Sperrminorität
eines Minderheitspartners im Innen- aber auch im Außenverhältnis
jederzeit über seine Vertretung zum Beispiel durch Bestellung eines
Geschäftsführers oder Einsetzung eines Prokuristen selbst bestimmen
kann.
Zu
e) Laufende Lohnauszahlung:
Die
Geschäftsführerin hat keinen Anspruch auf laufende Lohnauszahlung und
auch keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Insolvenzfall. Käme die Gesellschaft mit ihren Zahlungen
überhaupt in Verzug oder müssten diese aus wirtschaftlichen
Gründen eingestellt werden, so hätte die Geschäftsführerin
lediglich die Möglichkeit, de facto gegen sich selbst Klage einzubringen.
In einem solchen Szenario kommt die Absurdität einer
Dienstnehmereigenschaft besonders deutlich zum Ausdruck.
Der
zitierten Judikatur seien die VwGH - Erkenntnisse vom 24.02.1999,97/13/0146, vom
24.02.1999, 98/13/0118 und 98/13/0159 sowie 97/13/0234, 0235 entgegengehalten,
durch welche die angefochtenen Bescheide jeweils aufgehoben worden sind.
Im
Lichte der vorliegenden Ausführungen liegt im gegenständlichen Fall
daher eindeutig eine selbständige Tätigkeit vor, weshalb die
Voraussetzungen für eine DB/DZ- Pflicht nicht gegeben sind.
2.
Prämien für Verbesserungsvorschläge:
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Behörde entgegenzuhalten, dass sich
die von ihr angesprochene freie Beweiswürdigung nur auf die Beweise selbst
bzw. deren Gewichtung bei widersprechender Beweislage beziehen kann. Die Frage
der Dienstpflicht eines Arbeitnehmers kann jedenfalls keine solche der freien
Beweiswürdigung sein.
Weder
die Dienstpflichten nach dem Angestelltengesetz, um die es hier nur gehen kann,
noch die rechtlichen Verpflichtungen eines Prokuristen
(Handlungsbevollmächtigten) aus dem Handelsrecht sehen Verpflichtungen zu
zeichnerischen Figurenentwürfen, die Probeanfertigung von Figuren und
Wiedereinschmelzung derselben sowie Testreihen von Rezepturen sowie
Probeverkostungen und systematische Auswertung derselben vor. Erfolgte eine
solche Tätigkeit im Rahmen der Dienstpflichten, so wäre wohl im
Umkehrschluss eine mit entsprechenden Konsequenzen behaftete
Dienstpflichtverletzung gegeben, wenn ein Dienstnehmer zur Übernahme
solcher Aufgaben nicht bereit bzw. nicht in der Lage wäre. Das ist wohl
eindeutig nicht der Fall. Daran vermag auch der Hinweis auf eine VwGH -
Judikatur, welche einen völlig anders gelagerten Fall zum Gegenstand hatte,
nichts zu ändern. Tatsache ist (und wurde seitens der Behörde auch
nicht in Abrede gestellt), dass der mit einer Entlohnung bedachte Dienstnehmer
eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen gemacht hat, die seitens des
Unternehmens aufgegriffen, verwirklicht und (nachweisbar) ergebnisverbessernd
umgesetzt worden sind. Die Versagung der Begünstigung gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG ist daher rechtswidrig erfolgt.
3.
Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung:
Bis
zur Errichtung des Sacheinlagevertrages vom 23.05.1995 (Einbringung im Sinne des
Artikel III des Umgründungssteuergesetzes) war Frau A.M. de facto
Dienstnehmerin des Einzelunternehmens H.M.. Durch die Rückwirkungsfiktion
des Umgründungssteuergesetzes, bezogen auf den Einbringungsstichtag
31.08.1994, musste das Dienstverhältnis von Frau A.M:, welche als
Mehrheitsgesellschafterin der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr
Dienstnehmerin im steuerrechtlichen Sinn sein konnte, ebenfalls fiktiv (und
rückwirkend) beendet werden. Sie hatte demnach keine Gelegenheit mehr,
ihren gesetzlichen Urlaub zu konsumieren und hatte daher einen rechtlichen
Anspruch auf die berechnete Entschädigung. Der Anspruch konnte jedoch erst
mit dem Einbringungszeitpunkt, nicht jedoch mit dem rückwirkenden
Einbringungsstichtag entstehen.
Es
kann daher keine Frage sein, dass der Anspruch im ursächlichen Zusammenhang
mit der (rechtlich zwingenden) Beendigung des Dienstverhältnisses steht.
Abgesehen davon, dass die von der Behörde angesprochene
Zwölfmonatsfrist nicht aus dem Gesetz, sondern lediglich aus den
Lohnsteuerrichtlinien abzuleiten ist und sich zudem auf freiwillige Leistungen
bezieht, ist sie im vorliegenden Fall darüber hinaus auch gewahrt, da sie
sich logischerweise nur auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (23.05.1995)
und nicht auf den (fiktiven) Einbringungsstichtag beziehen kann. Die Versagung
der Begünstigung gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG erfolgte daher
rechtwidrig.
Wir
stellen daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Finanzamt Liezen hat der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2000 teilweise
stattgegeben, wobei jedoch vom Finanzamt eine Reise nach Frankreich (Bordeaux)
für H.M. als Vorteil aus dem Dienstverhältnis behandelt und in der
Berufungsvorentscheidung der Nachversteuerung unterzogen wurde.
In der ausführlichen Begründung zum Punkt
Geschäftsführerentschädigungen stützt sich das Finanzamt im
Wesentlichen darauf, dass bei einer überwiegend an einer
Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG gegeben sind, wenn nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt.
Zum Punkt Fortbildungsaufwand/Reisen wurde zusammenfassend
festgehalten, dass für die Anerkennung von Studienreisen als
Betriebsausgabe bzw. für Reisen des Arbeitnehmers im betrieblichen
Interesse das Reiseprogramm derart einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein
muss und jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
beruflich interessierter Teilnehmer entbehrt.
Diese Voraussetzungen wurden vom Finanzamt verneint und
festgehalten, dass eine Reise mit Mischprogramm vorliegt und daher die im
§ 26 Z. 3 EStG 1988 geforderten Tatbestände
nicht erfüllt sind.
Bezüglich der Prämien für
Verbesserungsvorschläge stellte das Finanzamt zusammenfassend fest, dass in
der innerbetrieblichen Mitteilung vom 1. Juni 1996 als Kriterium
angeführt ist, dass alle Bediensteten, die eine abgeschlossene Lehre und
ein länger als drei Jahre dauerndes Dienstverhältnis bei der Bw.
absolviert haben, eingeladen sind, Verbesserungsvorschläge vorzubringen,
wobei der Arbeitnehmer H.M. diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er sich
erst seit 1. September 1994 im Dienstverhältnis zur Bw. befindet. Auch
sind die eingebrachten Verbesserungsvorschläge in den Dienstpflichten eines
leitenden Angestellten begründet, der darüber hinaus noch Prokurist
und Beteiligter der Bw. ist.
Der Streitpunkt Urlaubsentschädigung wurde vom
Finanzamt zur Kenntnis genommen und die diesbezügliche Abgabenschuld auf
Null gestellt.
Im Vorlageantrag wurde der gesamte Verfahrensablauf von
Seiten des steuerlichen Vertreters dargestellt und abschließend schwere
Bedenken hinsichtlich der Verböserung (Bordeaux-Reise) geäußert,
weil eine solche Vorgangsweise aus dem Blickwinkel der Mandantschaft eine
Strafsanktion der Behörde für die Ergreifung eines Rechtsmittels
darstellen könnte.
Ergänzend wurde zu den einzelnen Punkten noch
Folgendes vorgebracht:
1.
DB- DZ- Pflicht - Geschäftsführerentschädigungen:
Die
diesbezüglichen Berufungsausführungen bleiben unverändert
aufrecht. Ergänzend wird Folgendes vorgebracht:
a)
Unter dem Begriff eines "Werkes" im Sinne des § 1165 ABGB ist nicht allein
die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern sind vielmehr auch
ideelle "unkörperliche", also geistige Werke zu verstehen; mit einem
solchen Werk kann somit auch die Besorgung der Geschäftsführung der
Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Dass der Geschäftsführer
grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet,
trifft somit nicht zu (VwGH vom 15.7.1998, 97/13/0169).
b)
Eingliederung (in den betrieblichen Organismus) bedeutet nach überwiegender
Auffassung nicht, dass auf örtliche Umstände (Arbeiten im oder
außerhalb des Betriebsgeländes) abgestellt wird, sondern auf die
funktionelle Einbindung in ein betriebliches Weisungsgefüge (funktionelle
Autorität des Dienstgebers - vergleiche Sedlacek, ÖStZ 1997, 93).
Eingliederung als für ein Dienstverhältnis maßgebliches
Kriterium kann daher nur als Teil des für ein Dienstverhältnis
charakteristischen Ein- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber dem
weisungsbefugten Arbeitgeber angesehen werden, mit anderen Worten ist sie nichts
anderes als die Unterwerfung unter die funktionelle Autorität des
Arbeitgebers. Letztlich kann sich jedoch niemand in seinen eigenen Willen
eingliedern (vergleiche Heidinger SWK -Heft 4/1997, Seite S 84).
c)
Die Auffassung der Behörde, die Regelung über die Weiterzahlung des
Entgeltes bei Dienstunfähigkeit entspreche der eines leitenden
Angestellten, ist irrig. Eine - wie im vorliegenden Fall vorliegende -Bindung
des Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall an die Stellung eines
entsprechenden Ersatzes wäre arbeitsrechtlich unmöglich bzw. nichtig.
d)
Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn der finanzielle Erfolg sowohl auf der
Einnahmen-,
als auch auf der Ausgabenseite selbst gestaltet werden kann. Unternehmerrisiko
schließt ein Dienstverhältnis aus (Vergleiche Quantschnigg / Schuch,
a. a. 0., § 47 RZ 13). Für diese Betrachtung ist wesentlich, dass nach
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Mehrheitsgesellschafter -
Geschäftsführer allein die Verantwortung und das Risiko, nicht nur
für den Erfolg der Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung
trägt. Die Auszahlung der Geschäftsführervergütung ist von
der Liquiditätslage des Unternehmens und damit vom wirtschaftlichen Erfolg
abhängig. Letztlich sei daher Heidinger (SWK -Heft 4/1997, Seite S 85) und
Sedlacek (ÖstZ 1997, 95 t) uneingeschränkt zuzustimmen, dass zumindest
indirekt das Unternehmerrisiko beim Mehrheitsgesellschafter -
Geschäftsführer immer im vollen Ausmaß gegeben sei (siehe
Shubshizky -Stadler, SWK-Heft 27, Seite 1079 S 617).
Wie
konkret das Unternehmerrisiko von der
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführerin im gegenständlichen
Fall getragen wurde, mag die Tatsache verdeutlichen, dass sie während und
nach einer im Jänner 1998 aufgetretenen Krankheit (und bis heute) vor dem
Hintergrund beträchtlicher Verluste in der Gesellschaft bereit war, ihre
Bezüge ab 1.3.1998 auf die Hälfte zu reduzieren (siehe Schriftsatz vom
9.3.1998 an das Finanzamt Liezen, Umlautbeschluss vom 27.5.1998, Schreiben an
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 16.3.1998).
Wäre die Geschäftsführerin Dienstnehmerin gewesen, so hätte
sie in einem solchen Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt. Wäre sie
nicht auch für den Erfolg der Gesellschaft verantwortlich, hätte sie
nicht an die Kürzung ihrer Bezüge denken müssen.
Damit
dürfte wohl das Thema Unternehmerrisiko und der DB- (DZ- )Pflicht insgesamt
ausreichend abgehandelt sein.
2.
Dienstreise (Fortbildung):
Wie
die dortige Behörde richtigerweise feststellt, ist die gegenständliche
Frankreichreise von der Firma Wagner, Gmunden (Getränkegroßhandel),
und nicht von einem herkömmlichen Reiseveranstalter organisiert worden.
Ebenso liegt es auf der Hand, dass unter Berücksichtigung des Programms
(zahlreiche Gala-Diners mit Weinverkostungen, Weinseminare, Besuch von sechs
namhaften Chateaus in vier Tagen) ausschließlich in Zielrichtung
Gastronomie gehen konnte. Zudem ist ein derartiges Programm (inklusive Flug und
Nächtigung in einem Schlosshotel) wohl kaum um S 9.000,-- pro Person
abzuwickeln, weshalb es auf der Hand liegt, dass auch die Firma Wagner einen
beträchtlichen Teil der Kosten übernommen haben dürfte. Dies wohl
nicht deshalb, um die Vorlieben von Privatpersonen zu befriedigen, sondern doch
eher, um die Reiseteilnehmer zu gesteigerten Getränkeumsätzen zu
bewegen. Da im vorliegenden Fall beide Reiseteilnehmer unbestrittenerweise aus
der Gastronomiebranche kommen, ist es auch unerheblich, ob andere
Reiseteilnehmer von berufsfremden Personen begleitet wurden. Auch ein
Ärztekongress wird nicht deshalb zu einem Hausfrauenkongress, weil manche
Ärzte von ihren Gattinnen begleitet werden. Es ist somit das von der
Behörde genannte Erfordernis, dass das Reiseprogramm derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der jeweiligen
Berufsgruppe abgestellt sein muss, im vollen Umfang gegeben. Von einem
Mischprogramm kann überhaupt keine Rede sein, da das Programm
ausschließlich vom Thema "Wein" handelte. Zudem lagen die Weinumsätze
im Wirtschaftsjahr 1.2.1997 bis 31.1.1998 (vor dem Weinseminar) bei 110.00000
S-; im Wirtschaftsjahr 98/99 bereits bei 148.000,00 S und im Jahr darauf bei
165.000,00 S. Dies entspricht einer Spartensteigerung von etwa 50%. So gesehen
haben sich die Reisekosten bereits nach etwa einem halben Jahr selbst
hereingebracht.
3.
Verbesserungsvorschläge:
Die
diesbezüglichen Berufungsausführungen bleiben unverändert
aufrecht. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass die
formellen Voraussetzungen einer dreijährigen Dienstzeit nicht gegeben
seien, ist entgegenzuhalten, dass dem Dienstnehmer H. M. (als Meister und
gewerberechtlichem Geschäftsführer) Vordienstzeiten im Umfang von
14 Jahren angerechnet worden sind. Dies hat bereits in allen Bilanzen in
Form der Abfertigungsrückstellung seinen Niederschlag gefunden.
Im
Unternehmen ist der Dienstnehmer H. M. als Backstubenleiter beschäftigt und
bekleidet die handelsrechtliche Funktion eines Prokuristen. Die Stellung als
Prokurist erlaubt es ihm unter anderem, Personal in seinem Umfeld (Backstube,
Reinigungspersonal) selbst aufzunehmen oder zu kündigen, Aufträge an
Lieferanten selbst zu erteilen bzw. Ware zu übernehmen oder
zurückzuweisen - ohne dass dafür das Einschreiten der
Geschäftsführerin erforderlich ist. Für solche Tätigkeiten
hat der Dienstnehmer keine Prämien bekommen. Ebenso hat Herr H.M. als
Beteiligter keine "Dienstpflichten" zu erledigen.
Was
als "Dienstpflichten" eines Angestellten zu bewerten ist, ist wohl weniger dem
Ermessen der Behörde anheim gestellt, sondern viel mehr aus dem
Arbeitsrecht abzuleiten. Den Denkgesetzen der Logik folgend geht eine erbrachte
Leistung dann über die "Dienstpflichten" hinaus, wenn ohne sie eine
Dienstpflichtverletzung im arbeitsrechtlichen Sinn nicht vorliegt. Danach kann
wohl kein Dienstnehmer wegen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung gezogen
werden, wenn er nicht selbst Figuren entwirft, neue Eiskreationen entwickelt,
testet oder Verkostungen veranstaltet, Süßspeisen kreiert,
Lebkuchenkreationen entwickelt, die Rezepturen auf Haltbarkeit testet und
Verkostungen veranstaltet. Dies umso weniger, wenn der betreffende Dienstnehmer
im gegenständlichen Zeitraum mit dem Kollektivvertragslohn von 21.281,00 S
monatlich entlohnt wurde. Daran ändert auch seine Minderbeteiligung von 25%
an der Gesellschaft nichts; besonders dann, wenn im Lichte des ausgewiesenen
Bilanzverlustes ohnehin für Jahre hinaus an keine Gewinnausschüttung
zu denken ist.
Über
die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Verbesserungsvorschlägen aus dem
Blickwinkel
des Dienstgebers siehe auch Kleiner, SWK - Heft 18, Seite 762, W 84.
Mit Bericht vom 27. April 2000 legte das
Finanzamt Liezen die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z. 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7
und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit
oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche
Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999,
99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich zu 75%
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Grund ihrer
Beteiligung weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl.
VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Zum Unternehmerrisiko wird festgestellt, dass die
Entlohnung der Geschäftsführerin mit Monatspauschalentgelten von
25.000,00 S bzw. 12.500,00 S erfolgte.
Weiters besteht laut Geschäftsführervertrag auch
Anspruch auf eine erfolgsbezogene Tantieme. Darüber hinaus können auch
Mehrleistungen, die über das übliche Maß hinaus geleistet
werden, gesondert vergütet werden.
Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstreisen wurden zur
Gänze von der GesmbH getragen. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1967,
431/66, liegt ein Unternehmerwagnis unter anderem dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend
von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer
und der persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den Zufälligkeiten
des wirtschaftlichen Verkehrs abhängig sind. Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Zu der im Vorlageantrag ergänzend angeführten
Argumentation, dass die Geschäftsführerin während und nach einer
im Jänner 1998 aufgetretenen Krankheit vor dem Hintergrund
beträchtlicher Verluste in der Gesellschaft bereit war, ihre Bezüge ab
1. März 1998 auf die Hälfte zu reduzieren, ist festzustellen,
dass erstens dieser Zeitraum nicht in den Bescheidzeitraum fällt und
zweitens die Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der Verkehrsauffassung
auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender
Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von
Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche
Vorgangsweise ist und kein spezifisches Merkmal einer selbständigen
Tätigkeit darstellt (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000,
99/14/0339), wobei sich die Möglichkeit der Heranziehung von
Hilfskräften gegenständlich auf die Weisungsfreiheit gründet
(vgl. VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0094).
Eine laufende Entlohnung liegt aber auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Im Übrigen bildet das Risiko einer Bezugskürzung
bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches
Risiko der Geschäftsführerbezüge wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106).
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f.). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Dem Geschäftsführervertrag vom 5. September
1994 ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführerin die Leitung und
Überwachung der Gesellschaft im Ganzen obliegt. Sie hat insbesondere
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen. Sie ist demnach auch
für die gesamte Organisation sowie für die kaufmännische Leitung
zuständig. Diese Tätigkeiten, die die Geschäftsführerin im
Betrieb wahrnimmt, müssen daher nicht unbedingt von einem
Geschäftsführer ausgeübt werden. Sie ersetzt dadurch aber eine
Arbeitskraft, die ohne Eingliederung in den Organismus nicht tätig sein
könnte. Somit ergibt sich daher für die Geschäftsführerin
das Bild einer leitenden Angestellten.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführerin erforderlich
war. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführerin bei Erfüllung des von ihr persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dem Einwand in der Berufung ist zu entnehmen, dass sich die
Geschäftsführerin weder in ihren eigen Willen eingliedern, noch eine
Arbeitszeit oder einen Arbeitsort vorschreiben könne.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Im Vorlageantrag verweist die Bw. darauf, dass unter dem
Begriff eines "Werkes" im Sinne des § 1165 ABGB nicht alleine die
Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch ideelle
"unkörperliche", also geistige Werke zu verstehen sind. Mit einem solchen
Werk kann auch die Besorgung der Geschäftsführung der
Kapitalgesellschaft gemeint sein und sie verweist auf das VwGH Erkenntnis
v.15.7.1998, 97/13/0169.
In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof
auszugsweise aus:
Nach herrschender Auffassung ist davon auszugehen, dass die
- von der auf Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag beruhenden
Bestellung zu unterscheidende - Anstellung des Geschäftsführers einer
GesmbH auf Grund eines Dienstvertrages aber auch auf Grund eines sog. "freien
Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages" erfolgen
kann.
Aus diesem VwGH - Erkenntnis ist aber auch zu ersehen, dass
der Geschäftsführerin keine Reisekosten ersetzt werden, dass sie
keinen festen Arbeitsplatz hat und keine Dienstzeit besteht. In der
Gesamtbetrachtung ist hierbei zu erkennen, dass kein Dienstverhältnis
vorliegt, also für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden
kann.
Wie die Bw. in der Tätigkeitsbeschreibung
(Geschäftsführervertrag vom 5.9.1994) der Geschäftsführerin
selbst darlegt, muss diese in vielseitiger Art und Weise für die
Gesellschaft tätig werden. Aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des
Geschäftsführers und der Tatsache, dass sie durchgehend als
Geschäftsführerin der Bw. tätig war, ist auf deren Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der GmbH zu schließen.
Damit ist klargestellt, dass die
Geschäftsführerin leitend tätig ist und in den
geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem
Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne
Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine
kontinuierliche Entlohnung der Geschäftsführerin rechtfertigen
würde. Vielmehr kann aus der kontinuierlichen
Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeleitet werden.
Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Geschäftsführerin überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Fortbildungsaufwand/Reisen:
Gemäß
§ 26 Z. 3 EStG 1988 zählen
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die
Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Aufwendungen des Arbeitgebers, die im primären
Interesses des Arbeitnehmers stehen, stellen jedoch steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar.
In der Vorhaltsbeantwortung durch die Firma W. wurde das
Reiseprogramm und eine Teilnehmerliste vorgelegt. Als Voraussetzung für die
Teilnahme an der gegenständlichen Reise wurde Folgendes genannt:
1. Kunde der
Firma W. (Wein - Kunde)
2. Interesse
für Wein und Land
3. Ansonsten
keine besonderen Voraussetzungen
Auf Grund der Angaben der Firma W. kann der
unabhängige Finanzsenat bei dieser Reise nach Bordeaux für den
Arbeitnehmer H.M. keine ausschließlich berufliche Veranlassung erkennen.
Dies ist auch aus dem Teilnehmerkreis zu ersehen, der nicht derartig einseitig
und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus der
Berufsgruppe der Bw. abgestellt gewesen ist, so dass die Reise auf Berufsfremde
keine Anziehungskraft gehabt hätte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom
17.10.1989, 86/14/0100). Es ist auch aus dem detaillierten Teil des vorliegenden
Reiseprogramms zu erkennen, dass das vermittelte Wissen (Besuche verschiedener
Chateaus, Weinverkostung, die Kunst Wein zu trinken, die Harmonie von Wein und
Speisen, Verkostung von Verschnitt und eine Stadtbesichtigung) für
jedermann, der am Allgemeinwissen über Wein, dessen Umgebung und der
Verkostung interessiert ist, von Nutzen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden (z.B. VwGH vom 18. März 1992, 91/14/0171). Zur
steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April
1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise)
eines Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
seien.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen
ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit
eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein
Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt
(VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288, mHa E 28.10.1998, 93/14/0195).
Die Teilnahme an dieser Reise mag für die
Tätigkeit des H.M. als Angestellter der Bw. gewiss förderlich gewesen
sein. Dies schließt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber die
Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen für die
Lebensführung nicht aus, wenn es sich dabei um eine Reise mit Mischprogramm
im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur handelt.
Die Aufwendungen erfüllen demnach nicht die im §
26 Z. 3 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen. Der auf den Arbeitnehmer H.M.
entfallende Anteil stellt daher einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Prämien für Verbesserungsvorschläge:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 in der hier geltenden
Fassung sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs.
5 Z. 1 bis 7 EStG gewährte Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb im Ausmaß eines Sechstels der
bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge,
begünstigt zu versteuern.
Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu
verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge in diesem
Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des
Vorschlagenden hinaus gehen und - auch unter Berücksichtigung des
jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine
Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. VwGH 25.10.2001, 99/15/0198 u.
19.3.2002, 98/14/0193). Ist ein belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag
zweifelhaft, muss er nachgewiesen werden. Solche Zweifel sind insbesondere dann
am Platz, wenn die Vorschläge Selbstverständlichkeiten zum Inhalt
haben und noch dazu von Personen stammen, die in einem besonderen
Naheverhältnis zum Arbeitgeber stehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz. 4
zu § 67 Abs. 7 EStG 1988). Darüber hinaus enthält § 67 Abs.
7 leg. cit. die formale Voraussetzung, dass die Prämie auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 leg. cit.
gewährt werden muss. Diese lohngestaltende Vorschrift muss selbst die
Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (vgl. mit weiteren
Nachweisen das schon angeführte VwGH - Erk. v. 25.10.2001).
Laut Berufungsschrift richtet sich das Rechtsmittel gegen
Nichtanerkennung der Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG für die in
der letzten Lohnzahlungsperiode 1997 an den Gatten der
Geschäftsführerin geleistete Prämie für
Verbesserungsvorschläge in Höhe von 30.000,00 S.
Im Vorlageantrag verweist die Bw. darauf, dass
bezüglich der fehlenden formellen Voraussetzung einer dreijährigen
Dienstzeit, dem Dienstnehmer H.M. (als Meister und gewerberechtlicher
Geschäftsführer) Vordienstzeiten im Umfang von 14 Jahren angerechnet
worden sind.
Die Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG kommt im
vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht in Betracht: Es gehört
zur Aufgabe des Prokuristen, Meister und gewerberechtlichen
Geschäftsführers, dass
a) eine Reduktion von Verderb und Schädlingsbefall
erfolgt
b) Figurenentwürfe für Osterwaren umgesetzt
werden
c) neue Diensteinteilungen und eine Verlängerung der
Öffnungszeiten erfolgen
d) neue Eiskreationen in das Warenangebot aufgenommen
werden
e) eine Umgestaltung des Sitzgartens erfolgt ist
f) neue Tortenkreationen umgesetzt werden.
Dabei handelt sich um Selbstverständlichkeiten und
keinesfalls um Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten des
Vorschlagenden hinaus gehen (vgl. VwGH v. 25.10.2001, 99/15/0198).
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschaftergeschäftsführerwesentlich beteiligtUnternehmerrisikoDienstverhältnisEingliederung in den geschäftlichen OrganismusFortbildungsaufwandAuslandsreisengemischt veranlasste Reisekeine ausschließliche berufliche Veranlassungsteuerpflichtiger ArbeitslohnPrämien für VerbesserungsvorschlägeSonderleistungenSelbstverständlichkeitenDienstpflichten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-G/02
- Stammnummer
- 8985
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF