5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365: Als Werbungskosten kommen in Betracht: Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB…
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…
5.5.55.5.6 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Rz 13501376: § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit §§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Die Ausführungen in den LStRLStR 2002 Rz 358 2002, Rz 358…
5.6.2 Berufliche Veranlassung Rz 281: Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988 - nicht nur dann vorliegen, wenn die Reise über Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Beruflich veranlasst können beispielsweise auch Reisen im Zusammenhang mit einer aus…
5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten 5.9.14.1 Begriffsdefinitionen Rz 358: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um…
…Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin, Lehrerin, beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 unter anderem die Berücksichtigung von Fortbildungsaufwendungen als Werbungskosten (1.373,60 €). Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 6. Oktober 2011 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 erklärungsgemäß festgesetzt. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 28. Februar 2012…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Hofrätin Mag. Dagmar Ehrenböck, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 gemäß § 299 BAO vom 1. März 2007 sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf.in, AdresseBf.in, über die Beschwerde vom 13.2.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom 23.1.2018 betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
…am Kunden, weshalb umgangssprachlich häufig von "Mandat" oder "Engagement" gesprochen wird und die Kunden als "Klienten" oder "Mandanten" bezeichnet werden." Es sind also keine sog. Fortbildungsaufwendungen zu erkennen, da der Umfang dieses Studiums weit über das im Rahmen der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Berufungswerberin hinausgeht;…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 2. Dezember 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 3. November 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007 und 2008 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom 10. März 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Jänner 2010 entschieden: Spruch Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…die Berufungswerberin diese Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Volksschullehrerin absolviert hat; es liegt also allenfalls ein sog. Fortbildungsaufwand vor. Wenn der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung darstellt, dass allenfalls vorweggenommene Betriebsausgaben vorliegen könnten, so ist hierzu zu bemerken…
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 24. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…tätig ist, machte für die Jahre 2005 bis 2007 unter dem Titel "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" Werbungskosten in Höhe von € 1.739,90, € 2.790,90 und € 2.992,70 geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom 28. Februar 2008…
…und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Berufungswerberin beabsichtigt nicht, einen anderen Beruf auszuüben. Die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme sollte ausschließlich als Fortbildungsaufwand für die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin verstanden werden. Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Als strittig stellt sich im Rechtsmittelverfahren die Frage der Beurteilung der gegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähige Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 06. März 2014 (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 5. Juli 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…