Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1621-W/03
Ausbildungsaufwand für eine zweite berufliche Tätigkeit ist keine Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1621-W/03vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eröffnet eine selbständige Buchhalterin einen weiteren Betrieb, im gegenständlichen Fall NLP-Trainerin und NLP-Coaching, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende Ausbildungsaufwand bei der Buchhaltungstätigkeit als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig, da nach der Verkehrsauffasssung ein Zusammenhang mit der Buchhaltungstätigkeit bzw. einer damit verwandten Tätigkeit nicht feststellbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt einerseits als
selbständige Buchhalterin und andererseits als Trainer bzw. Coach auf dem
Gebiet der neurolinguistischen Programmierung (NLP) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt die Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG 1988 nach der Nettomethode.
Die Umsätze aus ihrer Tätigkeit
versteuert die Bw. - unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) vom 28. November 2001 -
gemäß den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes.
In den Abgabenerklärungen beantragte die Bw.
zum einen € 4.468,33 (ÖS 61.485,61) unter der Position
"Fortbildung, Entwicklung" als Betriebsausgaben bei der Einkommensermittlung,
zum anderen die darauf entfallenden Vorsteuern in Höhe von
€ 618,21 (ÖS 8.520,60) bei der Umsatzsteuerfestsetzung zu
berücksichtigen.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens, ergab sich, dass
diese Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sich aus Aufwänden
für
NLP-Practitioner-Training,
10 Teilseminare vom 8. Juli 2000 - 11. Juli 2001,
NLP-Practitioner-Training,
Seminar 9 vom 18. - 20. Mai 2001,
Abendkurse
für Persönlichkeitsentwicklung im Zeitraum Jänner -
Dezember 2000 sowie Jänner - April 2001;
Aufenthalts-
und Verpflegungskosten an den
Seminarorten,
zusammensetzen
(ESt-Akt 2001, AS 6 - 11).
Mit Bescheiden vom 25. Juli 2003 setzte
das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 235,97 und
die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 1.579,40 fest und versagte
bei der Einkommensermittlung den beantragten Aufwänden die
Betriebsausgabeneigenschaft und ließ bei der Umsatzsteuer die darauf
entfallenden Vorsteuerbeträge unberücksichtigt. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass die beantragten Ausgaben, sowie die darauf
entfallenden Vorsteuern, als Ausbildungskosten beurteilt werden und daher nicht
abzugsfähig sind.
Mit Schreiben vom 25. August 2003 erhob
die Bw. Berufung und beantragte die Ausgaben für die NLP-Kurse als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da eine konkret ausgeübte
Tätigkeit als NLP-Trainerin vorliege. Die Bw. beantrage die Einkommen- und
Umsatzsteuer anhand nachstehender Aufstellung zu korrigieren:
|
Einnahmen
in ÖS
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NLP
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Buchhaltung
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|
3.784,83
|
169.400,00
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Betriesausgaben
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61.485,61
|
89.093,09
|
Gewinn/Verlust
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-57.700,68
|
80.306,91
|
Gewinn
gesamt
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22.606,23
|
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Übertrag
|
22.606,23
|
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Vorsteuern
lt. USt-Bescheid
|
12.903,88
|
|
Vorsteuern
Ausbildungskosten
|
8.520,60
|
|
Vorsteuern
gesamt
|
21.424,48
|
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2003 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab, da nach der geltenden Rechtslage gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG nur Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen bisher ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben darstellen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober
2003 beantragte die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
zur Entscheidung vorzulegen und führte im wesentlichen begründend
aus:
Nach jahrelanger
unselbständiger Tätigkeit übe die Bw. seit 2001 das Berufsbild
der selbständigen Buchhalterin aus und erziele daraus auch Gewinne. Nach
kurzer Zeit habe sie erkannt, dass sie auf dem Betätigungsfeld Buchhaltung
nicht mehr lange selbständig bleiben würde und habe deshalb begonnen
einen weiteren Gewerbebetrieb zu eröffnen. Dieser weitere Betrieb umfasse
im speziellen die Tätigkeit der Trainerin und des Coaching. Auf diesem
Gebiet sehe die Bw. die weitere wirtschaftliche Zukunft und habe die Bw. auch
aus dieser Tätigkeit bereits Einnahmen erzielt, wie aus der einheitlichen
Einnahmen-/Ausgabenrechnung ersichtlich sei. Derzeit allerdings übersteigen
die Ausgaben für die zweite Tätigkeit noch die Einnahmen. Im Zuge des
Antrittsbesuches durch das Finanzamt anlässlich der Gründung des
Unternehmens sei bekannt gegeben worden, dass die Bw. zwei Tätigkeiten
ausübe.
Es gebe unzählige
Unternehmer/innen welche zwei oder mehrere Gewerbebetriebe ausübten, wovon
einer gewinnbringend, der andere, am Beginn noch nicht gewinnbringend sei. Der
Gewinn des Gewerbebetriebes Buchhaltung sei nach und nach rückläufig,
während die Einnahmen im Gewerbebetrieb Trainer/Coaching ansteigende
Tendenz aufweisen und der Gewinnbereich 2004 erreicht werde. Klarerweise
würden die Anlaufverluste nicht infrage gestellt, habe die Bw. doch in
Methoden investieren müssen und den zweiten Betrieb forciert.
Im Gesetz sei nirgends
vorgesehen, dass die Bw. Betriebsausgaben nicht absetzen dürfe und dass
ihre Kosten als reine Ausbildungskosten dargestellt würden.
"In
der Bescheidbegründung wird angeführt, dass die Kosten für NLP in
keinem Zusammenhang mit meiner bisher ausgeübten Tätigkeit als
Buchhalterin bzw. einer damit verbundenen Tätigkeit steht. Es ist ein
weiterer Gewerbebetrieb, welcher unglücklicherweise in einer einzigen
Einnahmen-/Ausgabenrechnung dargestellt wurde. Zum Beispiel: Ein Unternehmer ist
Malermeister und gründet ein Taxiunternehmen und hat damit noch im selben
Jahr Einnahmen, so sind doch auch hier die Ausgaben für das Jahr
anzuerkennende Betriebsausgaben, Gründungskosten,
Markteinführungskosten etc."
Die Bw. beantrage die Kosten im
Zusammenhang mit ihrer zweiten gewerblichen Tätigkeit als
Gründungskosten anzuerkennen, diesen Verlust als Anlaufverlust zu werten
und die damit in Verbindung stehenden Vorsteuerbeträge
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 sind Betriebsausgaben jedenfalls
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit
verwandten Tätigkeit.
In Entsprechung dazu normiert
der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 die
Werbungskosteneigenschaft für Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit.
Nach übereinstimmender
Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dann um "Fortbildung", wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, während die
Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes dient. Aufwendungen zur Erlernung
eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten (Doralt,
Einkommensteuergesetz³, § 16 Tz 220, Stichwort
"Fortbildung"). Ausbildungskosten, welche in keinem Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit stehen,
sind somit nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung.
Grundsätzlich sind somit
Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen
Beruf ausübt. Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten ist daher dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Die erworbenen Kenntnisse müssen in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten
Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die
Verwandtschaft liegt etwa vor bei Friseurin/Kosmetikerin, Dachdecker/Spengler,
Fleischhauer/Koch, Maler/Stukkateur.
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob die von der Bw.
getätigten Aufwendungen, für die Ausbildung zum Trainer/Coach auf dem
Gebiet der Neurolinguistischen Programmierung (NLP), als Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten oder
damit verwandten Tätigkeit der selbständigen Buchhalterin beurteilt
werden können.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 8. September 2003 wurde vom Finanzamt festgestellt, dass
"die NLP-Ausbildung unbestritten keinen
Zusammenhang mit [der] bisher
ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bzw. einer damit verwandten
Tätigkeit" hat.
In diesem Zusammenhang wird
darauf verwiesen, dass einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines
Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
der Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164).
Fest steht aber, dass die Bw.
im Vorlageantrag vom 28. Mai 2001 den Ausführungen des
Finanzamtes keine Argumente entgegenhält, die die vom Finanzamt getroffene
Beurteilung zu entkräften vermögen.
Der Unabhängige
Finanzsenat teilt die Meinung des Finanzamtes, dass die Ausbildung zum
Trainer/Coach auf dem Gebiet der Neurolinguistischen Programmierung (NLP) nach
der Verkehrsauffassung keinen Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit als selbständige Buchhalterin oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit aufweist, auch wurde von der Bw. ein solcher gar
nicht behauptet.
Vermeint die Bw. der Berufung
durch den Vergleich mit dem Malermeister, der ein Taxiunternehmen eröffnet,
zum Erfolg zu verhelfen, so bleibt zu entgegnen, dass auch in diesem Fall der
Aufwand für die Ausbildung des Malermeisters zum Taxilenker nicht als
Betriebsausgabe, sondern als nichtabzugsfähiger Ausbildungsaufwand zu
beurteilen wäre.
Für die
Berücksichtigung von Anlaufverlusten bzw. Gründungskosten bei einer
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kommen zweifelsfrei nur
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne der §§ 4 und 16 EStG in
Betracht. Da allerdings die gegenständlichen Aufwendungen für die
Ausbildung zum NLP-Trainer/Coach als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind,
stellen die diesbezüglichen Aufwendungen keine Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106
bzw. des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. I 1999/106 dar und sind folglich als nichtabzugsfähige
Aufwendungen der Lebensführung zu beurteilen.
Die auf diese Aufwände
entfallenden Vorsteuerbeträge teilen das rechtliche Schicksal der
getroffenen Beurteilung.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPTrainerCoachAusbildungsaufwandAusbildungskostenFortbildungsaufwandBetriebsausgabenWerbungskostenberufliche Fortbildungberufliche Ausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1621-W/03
- Stammnummer
- 7528
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF