Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3608-W/08
Besuch von NLP-Kursen als Fortbildungsaufwand?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3608-W/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide vom 28. Februar 2008 bzw. vom 17. Juni 2008, in denen
die Einkommensteuer mit € 29,97, € 30,00 sowie
€ 30,01 festgesetzt wurde, bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die bei der
österreichischen Tochtergesellschaft eines internationalen
Automobilkonzerns als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit tätig
ist, machte für die Jahre 2005 bis 2007 unter dem Titel "Aus- bzw.
Fortbildungsaufwendungen" Werbungskosten in Höhe von € 1.739,90,
€ 2.790,90 und € 2.992,70 geltend.
Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden vom 28. Februar 2008 bzw. 17. Juni 2008 im
Wesentlichen mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich um den Besuch
von NLP-Kursen handle, wobei das darin vermittelte theoretische und praktische
Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sei. Unter Hinweis
auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH würden deshalb Kosten der
Lebensführung vorliegen.
Demgegenüber bachte die Bw. im Rechtsmittelverfahren
(Berufung vom 10. März 2008 bzw. Vorlageantrag vom 29. September 2008
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie Berufung vom 29.
September 2008 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007)
unter Vorlage sämtlicher Belege vor, dass es sich nicht um reine NLP-Kurse
handle. Die Resonanz-Methode des Ausbildungsinstitutes "Kutscheracommunication"
beinhalte nämlich unter anderem Schwerpunkte aus Systemtheorien,
Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, Erlebnispädagogik,
ressourcenorientierter Persönlichkeitsentwicklung und zu einem Teil auch
NLP (siehe beiliegende Ausbildungsbroschüre).
Das in den Kursen vermittelte Wissen unterstütze und
befähige die Bw. in ihrer Funktion als Direktorin für
Öffentlichkeitsarbeit, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die
Berufsbildbeschreibung der PRVA (Public Relations Verband Austria) verwies:
"Public Relations umfassen alle konzeptiven
und langfristigen Maßnahmen eines PR-Trägers zur Wahrnehmung seiner
Verpflichtungen und Rechte gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise
Öffentlichkeit mit dem Ziel, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und zu
fördern. Zur Bewältigung ihrer Aufgabe benötigen PR-BeraterInnen
ein hohes Maß an Spezialwissen, das über verschiedene Ausbildungswege
angeeignet werden kann. Entscheidend ist dabei allerdings, dass die
entsprechenden Kenntnisse sowohl in der Theorie (z.B. an Universitäten, in
Lehrgängen etc.) als auch in der Praxis, etwa durch einschlägige
Berufserfahrungen, erworben werden. Gleichgültig, ob ExpertInnen der
Öffentlichkeitsarbeit in einer Agentur, einem Unternehmen oder einer
Institution beschäftigt sind, die wesentlichste Funktion ist die der
Beratung und Dienstleistung bei der Erfüllung von Kommunikationsaufgaben.
Public Relations sind die Kommunikation eines Unternehmens, einer Organisation
oder einer Person mit den verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit.
Voraussetzung ist die Bereitschaft der PR-Trägerin bzw. des PR-Trägers
zu einer umfassenden, geplanten, langfristigen und aufrichtigen Kommunikation.
Die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit besteht darin, ihren Beitrag zur
Erreichung der allgemeinen Ziele eines Unternehmens oder einer Organisation zu
leisten. Die wichtigsten Strategien dafür sind der Aufbau von Vertrauen und
eines Dialoges mit den an der PR-Trägerin bzw. am PR-Träger
interessierten Gruppen und das Bemühen um einen Ausgleich ihrer
möglicherweise unterschiedlicher Interessen. PR-BeraterInnen verfügen
über fundierte Fachkenntnisse und gezielt erlernte Fähigkeiten, die es
ihnen ermöglichen, die Geschäftsführung bei der Formulierung der
Unternehmenspolitik zu beraten, die kommunikative Wirkung von
Unternehmensentscheidungen zu beurteilen, spezifische Zielsetzungen für die
Kommunikationsarbeit zu definieren, Strategien auf der Basis von Analysen (z.B.
Stärken/Schwächenanalyse usw.) zu entwickeln,
Kommunikationszusammenhänge zu erkennen, Kommunikationsprojekte und
-maßnahmen zu realisieren sowie deren Ergebnisse zu evaluieren.
Unabhängig vom Tätigkeitsfeld, in dem PR-BeraterInnen arbeiten,
benötigen sie fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in einer Reihe von
Wissensgebiete der Kommunikation. Voraussetzungen sind Kenntnisse über
Theorie und Praxis in den Bereichen Human-, Organisations- und
Massen-Kommunikation, journalistische Begabung und Ausbildung, Kenntnisse und
Fähigkeiten für den Umgang mit verwandten Kommunikationsberufen
(Marketing, Werbung, Verkaufsförderung, Direct-Marketing, etc.),
Beherrschen der spezifischen Kommunikationsfelder (möglichst nach dem
jüngsten Erkenntnisstand), Erfahrungen mit verschiedenen Hilfstechniken,
wie z.B. Kreativitäts-, Planungs- und Evaluierungstechnik sowie Markt- und
Meinungsforschung, Kenntnisse über zeitgemäße Techniken, die zum
Transport von Informationen und Botschaften dienen sowie das Wissen um
Produktionsvorgänge und Wirkungsweise dieser Techniken und das Beherrschen
von Kommunikationstechniken für Aufgabenstellungen im Bereich des Coaching,
der Moderation, Präsentation, Verhandlung und Gesprächsführung.
Neben den o.g. Fachkenntnissen in dem Bereich der Kommunikation sollten
PR-BeraterInnen aber auch über ausreichende Spezialkenntnisse in den von
ihnen betreuten Aufgaben-/Kundenbereichen verfügen. Allgemeine Kenntnisse
aus Wirtschaft, Politik, Recht und Gesellschaft sind ebenfalls notwendig, um
gesellschaftspolitische Veränderungen sowie Neuentwicklungen rechtzeitig
erkennen und in die Arbeit miteinbeziehen zu können. Auch solide Kenntnisse
zumindest einer Fremdsprache gewinnen verstärkt an Bedeutung und sind
teilweise bereits unerlässlich."
Um die Ausbildung vollständig abzuschließen, sei
ein drei- bis siebenjähriger Bildungsweg vonnöten. Dazu gehöre
das Basis-Kommunikationstraining, sogenannte Anwenderkurse (zB "Die Kraft der
Worte in der Alltagssprache erfolgreich nutzen") sowie weiterführende
Aufbaumodule (Master, Coach, Trainer), Peergruppen, Arbeitsprotokolle,
Interviews, Einzel-Coachings sowie eine Diplomarbeit, Vorträge zu den
gegenständlichen Themen und Abschlussprüfungen zum Erhalt des Diploms.
Das auf diesem Weg erworbene Wissen sei in der immer komplexer werdenden Welt
der Kommunikation nicht nur wertvolles Werkzeug, sondern unerlässliche
Basis für das weitere berufliche Bestehen und Fortkommen. Eine private
Nutzung dieser Kenntnisse gestalte sich bereits aufgrund des durch Beruf und
Ausbildung äußerst dichten Terminkalenders schwierig (vgl.
beispielsweise die näher ausgeführten Tätigkeiten in den Monaten
September und Oktober 2007). Selbst wenn die gegenständlichen
Bildungsmaßnahmen von ihrem Inhalt her weder unbedingt privat noch
unbedingt beruflich veranlasst seien, sei diese Ausbildung aufgrund des
Tätigkeitsfeldes der Bw. als Fortbildung einzustufen. Die auf NLP bezogene
Bezeichnung dieser Ausbildung in den Rechnungen könne steuerlich nicht
maßgeblich sein. Entscheidend sei vielmehr der Inhalt der
Fortbildungsveranstaltungen. So zeige sich der Zusammenhang mit dem beruflichen
Leistungsprofil ua im "Beherrschen der spezifischen Kommunikationsfelder
(möglichst nach dem jüngsten Erkenntnissstand) sowie im Beherrschen
von Kommunikationstechniken für Aufgabenstellungen im Bereich des Coaching,
der Moderation, Präsentation, Verhandlung und Gesprächsführung".
Unter Hinweis auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH sei zu betonen, dass die
im Rahmen der Kurse erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang in der
konkreten beruflichen Tätigkeit verwertbar und dafür notwendig seien.
Im privaten Bereich sei demgegenüber kein Bedarf an Verbesserungen im
Bereich der Kommunikation vorhanden. Die Kurse würden von Angehörigen
der verschiedensten Berufsgruppen besucht bzw. seien für Angehörige
verschiedener Berufsgruppen geeignet. Jene Honorarbeträge, welche für
Einzel-Erfahrungsstunden aufgewendet worden seien und die ebenfalls
Voraussetzung für den Erhalt des Diploms seien, seien von vornherein nicht
als Werbungskosten geltend gemacht worden, da in diesen Stunden unmittelbar ein
privat nutzbarer Gehalt zu erkennen sei. Bei den berufungsgegenständlichen
Kursveranstaltungen dagegen sei die unmittelbare private Verwertung allein schon
aufgrund der zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten nicht
möglich.
Hingewiesen werde weiters auf einen Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen (Bundeslohnsteuertagung 2003), wonach
Aufwendungen für den Besuch eines Interviewskills-Workshops oder einer
Coachingausbildung im Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen
Einkunftsquelle als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig seien. Die
geltend gemachten Kurse würden Kurse betreffen, die Grundlagenmodule
für die Coaching-Ausbildung darstellten. Ohne den erfolgreichen Abschluss
dieser Kurse sei die Ausbildung zum Coach nicht möglich, sie seien daher
für die geplante, spätere Tätigkeit als Coach notwendige
Voraussetzung, integraler Bestandteil und unerlässlich. Unerlässlich
sei es, durch die gegenständlichen Kurse sowohl die derzeitige berufliche
Tätigkeit zu stützen und fortzuentwickeln, um dadurch am Arbeitsmarkt
wettbewerbsfähig zu bleiben. Weiters bestehe die Absicht, durch die auf die
Grundlagenmodule folgende Coaching-Ausbildung, die derzeit bereits durchlaufen
werde, eine berufliche Einkunftsquelle als Coach zu schaffen und dadurch auch
den notwendigen Anforderungen des derzeitigen Jobs gerecht zu werden. Die
Ausbildung zum Coach im Institut von "Kutscheracommunication" sei darüber
hinaus staatlich anerkannt. Es werde deshalb die Abzugsfähigkeit dieser
Kosten beantragt.
Nach Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) erläuterte die Bw. über entsprechende Aufforderung
im Schreiben vom 22. Dezember 2008 ihren beruflichen Werdegang sowie ihren
genauen Tätigkeitsbereich wie folgt:
Sie habe nach der HAK-Matura bei einer
Leasinggegesellschaft, einer Rechtsanwaltskanzlei sowie einer Werbeagentur
gearbeitet und sei seit dem Jahre 1989 bei der österreichischen
Tochtergesellschaft eines internationalen Automobilkonzerns tätig. Zu
Beginn als Assistentin in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
beschäftigt, habe sie im Jahre 1993 den Bereich Presse als Bereichsleiterin
übernommen und sei schließlich im Jahre 2000 zur Direktorin der
Abteilung Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) ernannt worden.
Diese Tätigkeit umfasse im Wesentlichen die
Kommunikation mit Medienvertretern in ganz Österreich sowie mit
Meinungsbildnern und Interessensgruppen (ÖAMTC, ARBÖ ...), wobei sich
ihr Kompetenzbereich von der Formulierung der geplanten Kommunikationsziele
über die Auswahl der jeweils anzusprechenden Zielgruppen bis hin zur
Umsetzung der Kommunikationsstrategie erstrecke. Ihre Tätigkeit verlange
ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Reaktionsfähigkeit, akkuratem
Ausdrucksvermögen und Überzeugungskraft, um die von ihr geplanten
Projekte in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Generaldirektion und
sämtlichen anderen Abteilungen des Hauses (Vertrieb, Marketing, Logistik,
Administration, Human Resources, Händlernetzentwicklung,
Ersatzteil-Marketing, Kundendienst) sowie der importeurseigenen Niederlassung
punktgenau zu kommunizieren und umzusetzen.
Zwecks Erlangung der entsprechenden Kenntnisse habe sie ua
nach ihrer Ernennung zur Bereichsleiterin Presse in den Jahren 1995/96 einen
(selbst finanzierten) zweisemestrigen Public-Relations-Lehrgang am bfi Wien
sowie wiederholt Sprachkurse absolviert.
Die Frage des UFS, inwiefern etwa die von ihr besuchten
Kurse "wer schön sein will, muss sich lieben", "familienaufstellung" und
"die kraft der worte in der alltagssprache nutzen (nlp und hypnose)" für
ihre berufliche Tätigkeit förderlich bzw. notwendig seien,
beantwortete die Bw. damit, dass diese Kurse Voraussetzung für den
erfolgreichen Abschluss der gesamten Ausbildung darstellten. Sie persönlich
nutze die daraus gewonnenen Inhalte beruflich dazu, Stärken anderer zu
erkennen, auf deren Bedürfnisse eingehen zu können, lösungs- und
ressourcenorientiert zu führen sowie dazu, auch in Stresssituationen die
volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu haben und im Sinne des
Unternehmens bestmöglich zu agieren. Die Bw. verwies diesbezüglich
wiederum auf die Berufsbildbeschreibung der PRVA (Public Relations Verband
Austria), da sie die darin als notwendig erachteten Kenntnisse zum Teil durch
diese Anwenderkurse unmittelbar erwerbe und umsetze.
Die weitere Frage des UFS, ob und wann sie im Hinblick auf
ihr Berufungsvorbringen, sie werde nach dem Abschluss des drei- bis
siebenjährigen Bildungsweges als Coach tätig sein, ihre (lukrative)
Tätigkeit als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit aufgeben
wolle, wurde von ihr damit beantwortet, dass die Aufgabe ihrer Tätigkeit
nicht Ziel ihrer Weiterbildung sei. Vielmehr sei sie durch ihre Weiterbildung in
der Lage, ihrer Tätigkeit ein neues Profil zu geben, welches sich - je nach
Erfordernis des Unternehmens - auch in anderen Konzernbereichen einsetzen lasse
und ihrer Arbeitskraft damit neues Gewicht verleihe. Diese Kurse würden in
großem Ausmaß dazu beitragen, ihre Praxiserfahrung durch neue,
wertvolle Impulse anzureichern, ihre Aufgaben noch profunder und kompetenter
wahrzunehmen und ihren Aktionsradius auszudehnen. In einem internationalen
Konzern, in welchem die Generaldirektion sich im Durchschnitt alle drei Jahre
ändere, könne sie ihre Coach-Funktion in ihrem Job unmittelbar
einsetzen, sei es durch Beratung der Geschäftsführung, was allgemeine
Medienfragen anbelange, als auch durch direktes Coaching im Zusammenhang mit
Medien-Interviews oder TV-Auftritten. Dass diese Weiterbildung auch ihr selbst
im Zuge von Pressekonferenzen, Präsentationen, TV-Interviews und im
direkten Gespräch mit Medienvertretern zugute komme, liege auf der
Hand.
Zuletzt zog die Bw. in Bezug auf die Einkommensteuer
für das Jahr 2005 die Geltendmachung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob es sich bei den von der Bw. für die
berufungsgegenständlichen Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten
Aufwendungen um "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" handelt. Diesbezüglich
legte sie zum einen folgende Rechnungen des Institutes "Kutscheracommunication"
in der Höhe von insgesamt € 4.593,00 vor:
- "practioner I" (€ 706,00)
- "practioner II" (€ 456,00)
- "practioner III" (€ 912,00)
- "practioner IV" (€ 684,00)
- "practioner V" (€ 206,00)
- "Master I" (€ 585,00)
- "wer schön sein will, muss sich lieben"
(€ 180,00)
- "familienaufstellung" (€ 396,00)
- "die kraft der worte in der alltagssprache nutzen (nlp
und hypnose)" (€ 468,00)
Zum anderen legte sie fünf Rechnungen über
jeweils 15 Stunden "Supervision in NLP" bei NLP-Trainerinnen zu je
€ 150,00 (insgesamt € 750,00) sowie Rechnungen für
Übernächtigungen im Rahmen der obigen Seminare im Ausmaß von
€ 2.180,50 vor.
Das Institut "Kutscheracommunication" wird von Frau Dr.
Gundl Kutschera geführt, die eine der ersten war, die NLP
(Neurolinguistisches Programmieren) aus den USA nach Europa gebracht hat (vgl.
www.nlp-ausbildung.de).
Der von der Bw. vorgelegten Broschüre des Institutes
"Kutscheracommunication" (Ausgabe 2007-08) ist ua Folgendes zu entnehmen:
"
Die
Vision
Durch Schulung von
Weisheit und Kreativität werden Lösungen für viel diskutierte
globale Probleme gefunden und in die Praxis umgesetzt, zB in Unternehmen,
Familien, Schulen und interkulturell. Unsere technische und intellektuelle
Entwicklung geht in rasendem Tempo voran. Oft fehlen bei der Anwendung aber
Weisheit und Weitblick. Nach meiner 30jährigen Erfahrung in Forschung und
Lehre geht es bei Problemen in beruflicher und privater Kommunikation zum
Großteil nicht um psychische Probleme, sondern um ein "Nicht Wissen", wie
es besser gehen könnte.
Unsere
Resonanz-Antwort:
Jeder Mensch hat ein ganz
bestimmtes Potenzial (Resonanz) in sich. Wird dieses gelebt, erschließen
sich völlig neue Lösungsmöglichkeiten für die komplexen
Herausforderungen unserer Zeit. Im gelebten Resonanz-Miteinander gestalten
Menschen Familien, Schulen und Unternehmen, in denen jede/r gerne lebt, lernt
und arbeitet. Kuscheracommunication erforscht, wie die Erkenntnisse der modernen
Gehirnforschung in der Praxis lehr- und lernbar sind. Es gibt nicht nur das
rational geschulte Gehirn (Kopf), sondern auch ein Gehirn im Herz und im Bauch
(Gehirnforschung). Die beiden letzteren können als Selbst- und
Sozialkompetenz geschult werden. Wenn wir erkennen, wie die Strukturen unseres
Denkens sind, sind diese allgemein gültig und können global in allen
Kulturen und mit allen Theorien gefüllt werden. In unseren Ausbildungen
findet jede/r individuelle Anworten auf die Fragen:
+ Was heißt
Eigenverantwortung?
+ Was heißt
Lebensqualität?
+ Was sind gleichwertige
Beziehungen?
Die
Resonanzmethode
Mit
Resonanz zum Quantensprung in Kommunikation
Wie in einem
erfolgreichen Orchester spielen unterschiedliche Instrumente in ihrer
ureigensten Schwingung und finden dennoch zu einem harmonischen Ganzen. Resonanz
heißt, mit sich und seinem Umfeld in Einklang sein, sodass gleichwertiges
Miteinander möglich wird.
Seit 25 Jahren
erforschen, lehren und erleben wird mit der Resonanz-Methode, was gute
Kommunikation ausmacht. Das heißt, was erfolgreiche von nicht
erfolgreichen Menschen unterscheidet. Daraus ergibt sich unsere Erfahrung
über die Wichtigkeit von Statemanagement - dem optimalen Leistungszustand
für die tägliche Arbeit - sowie die Schulung neuer Strategien im
Erlernen und Abrufen von Fachwissen.
Sind
Menschen in Resonanz, dann:
+ haben MitarbeiterInnen
Zugang zu Kreativität und Intuition, und können sich den laufenden
Veränderungen leicht anpassen
+ ist mehr Konzentration
auf die jeweilige Aufgabe möglich und die Fehlerquote sinkt
+ wird mehr in
kürzerer Zeit gearbeitet
+ haben MitarbeiterInnen
Spaß und Begeisterung für gemeinsamen Erfolg und verbreiten eine
Atmosphäre, in der Konflike und Probleme zu Herausforderungen
werden
+ treffen
Führungskräfte und MitarbeiterInnen eigenverantwortlich
Entscheidungen
+ ist Work-Life Balance
gegeben
Diese von Dr. Gundl
Kutschera entwickelte Methode ist ein ganzheitliches Modell, das die wirksamsten
Werkzeuge aus Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, nlp,
systemischen Methoden sowie Erlebnispädagogik integriert und weiter
entwickelt hat. Grundlage sind die über 25jährigen Erfahrungen und die
laufenden Forschungsergebnisse des Instituts.
Auch die aktuelle
Gehirnforschung stützt die Erkenntnisse der Resonanz-Methode. Wenn wir es
schaffen, unsere emotionale Intelligenz mit der Ratio zu verbinden, aktivieren
wir die bis zu 90 % "brachliegenden" Teile unseres Gehirns. Und das ist
eine Voraussetzung für die Bewältigung und Gestaltung der auf uns
zukommenden Veränderungsprozesse."
Weiters heißt es in Bezug auf die von der Bw.
besuchten Kurse wie folgt:
1.
"nlp-resonanz practitioner/coaching basismodul":
Ziel:
nlp-Resonanz macht die Erkenntnisse der Kommunikationstheorie für
zielorientiertes Denken und Handeln lehr-, lern- und nutzbar. Sie lernen die
Grundlagen für respektvolle Gesprächsführung und können sich
authentisch darstellen. Sie finden Zugang zu ihren verborgenen Potenzialen und
finden Wege, diese im Priva-/Berufsleben einzubringen.
Inhalt:
Selbstmanagement:
Ausstrahlung, sicheres Auftreten -
Zugang zu den eigenen Ressourcen finden - mit schwierigen Gesprächspartnern
Ziele errreichen - Argumente besser formulieren - Lebensauftrag finden - mit
Zuversicht in die Zukunft gehen
Führung
und Verantwortung übernehmen:
Standpunkte wirkungsvoll vertreten -
Stärken der anderen erkennen - auf versteckte Wünsche und
Bedürfnisse eingehen können
Teammanagement:
Sich erfolgreich im Team einbringen -
Teams lösungs- und ressourcenorientiert führen
Stressmanagement:
In Stress-Situationen innere Ruhe
bewahren - volle Leistungsfähigkeit entfalten
Zielgruppe:
Der nlp-Resonanz-Practitioner dient
sowohl zur privaten als auch beruflichen Weiterbildung und ist das Basismodul
für weiterführende Resonanz-Fachausbildungen. Viele Paare nutzen den
Practitioner zur Weiterentwicklung ihrer Beziehung.
Ablauf/Organisation:
Die Ausbildung umfasst 5 Module zu 5
Tagen (225 LE) und 4 Supervisionen (90 LE) und dauert ca. 1,5
Jahre.
Prüfung: schriftlich
und mündlich, Protokolle
Abschluss mit Diplom zum
nlp-Resonanz-Practitioner
2.
"nlp-Resonanz-master-practitioner":
Ziel:
Dipomkurs für Coaching, Mediation, Projektentwicklung und Modelling
(Learning from the best). Sie modellieren eine erfolgreiche Persönlichkeit
in ihrem speziellen Interessensgebiet, um deren Erfolgsstrategien zu erforschen.
Sie lernen sich authentisch zu präsentieren und darzustellen und erkennen
versteckte Wünsche und Bedürfnisse in Gesprächen und können
auf diese eingehen.
Inhalt:
Führungsstile:
Ruhig und sicher vor Gruppen sprechen -
Stärken anderer erkennen - Klarheit in der Rolle als
Führungskraft
Sich erfolgreich
präsentieren: Präsentationstechniken
Teamentwicklung:
Klare Zielvorgabe und powervoll das
Ziel erreichen - Teams zu Erfolg und Leistung führen - versteckte Spiele in
Teams erkennen und damit richtig umgehen - Balance zwischen Geben und
Nehmen
Persönliche
Bestleistung und Motivation:
Power und
innere Ausgeglichenhiet den ganzen Tag halten können - persönliche
Stärken erkennen, ausbauen - Modellieren: Von den Besten
lernen
Konfliktmanagement:
Anders-Sein als Reichtum erkennen -
Work-Life Balance
Zielgruppe:
Alle, die den nlp-Resonanz-Practitioner
positiv abgeschlossen haben und ihre Fähigkeiten in diesem Bereich
erweitern und ausbauen wollen.
Ablauf/Organisation:
Die Ausbildung umfasst 4 Module (180
LE) und 1 Supervision (15 LE) und dauert ca. 1 Jahr.
Prüfung: schriftlich
und mündlich, Interview-Protokolle, Live-Video
Abschluss mit Diplom zum
nlp-Resonanz-Master-Practitioner
3.
"wer schön sein will, muss sich lieben":
Ziel:
Sich selbst neu entdecken, annehmen und
lieben.
Inhalt:
Menschen, die sich selbst lieben,
strahlen Schönheit, Gesundheit und Lebensfreude aus und begeistern sich und
andere. Mit allen Sinnen tauchen wir in den Rhythmus der Natur ein, tanken neue
Kraft für Körper, Geist und Seele, um den Tanz des eigenen Lebens
selbst zu kreieren.
Zielgruppe:
Menschen, die auftanken wollen und ihr
inneres Strahlen wieder finden möchten.
4.
"familienaufstellung":
Ziel:
Finden und Definieren von einem
Zuhause, in das jeder gerne kommt. Sie entdecken, wie Sehnsüchte, die
über Generationen in ihrer Familie schlummern, gelebt werden
können.
Inhalt:
Versöhnen mit alten Verletzungen
und Finden von neuen Familienzielbildern, wo jeder seine Sehnsüchte leben
kann und sich frei und verbunden fühlt - in Resonanz mit sich und der
Familie. Die fünf Rollen, die für eine gleichwertige Beziehung
notwendig sind, werden neu definiert und erlebt.
Zielgruppe:
Alle, die störende, immer
wiederkehrende Verhaltens- und Strukturmuster ihrer bestehenden und/oder
Ursprungsfamilie erkennen und versöhnen wollen.
5.
"die kraft der worte in der alltagssprache erfolgreich nutzen (nlp und
hypnose)":
Ziel:
Den Tanz zwischen Bewusst-Sein und
Unbewusst-Sein entdecken und mit anderen leben.
Inhalt:
Zugang finden zu veränderten
Bewusstseinszuständen und diese zum Erreichen der eigenen Ziele nutzen.
Lernen von hypnotischen Sprachmustern, um andere in Trance führen zu
können. Mit Tieftrancephänomenen Blockaden lösen - Schätze
freilegen. Lernen auf verschiedenen Ebenen zu kommunizieren.
Zielgruppe:
Für alle, die die Techniken der
Hypnose lernen wollen bzw. sich verwöhnen lassen möchten.
Sehnsüchte, die in der Tiefe ihres Herzens schlummern, werden wieder
lebendig.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, wonach die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten anzusehen
sind. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten
ua Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Zudem dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den
Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen,
gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben,
weshalb auch eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil etwa
im Schätzungswege nicht zulässig ist (Aufteilungsverbot, vgl. VwGH vom
24.9.2007, 2006/15/0325). Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der
privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist,
dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung
zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen
(vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0237, betreffend einen "NLP Practioner"-Kurs).
Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen
ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend
gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.
Ausgehend vom Sachverhalt, dass die Bw. als Direktorin
für Öffentlichkeitsarbeit tätig ist und diese Tätigkeit auch
nach Abschluss des eingeschlagenen "Bildungsweges" beibehalten wird, demnach
entgegen dem Berufungsvorbringen keine Beschäftigung als "Coach" angestrebt
wird (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 22. Dezember 2008), besteht der Streitpunkt
darin, ob eine steuerlich begünstigte Fortbildungsmaßnahme
vorliegt.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998,
98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche
Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen.
Dabei ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte zu
prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene
Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung
handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet
ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse
Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. VwGH
vom 29.1.2004, 2000/15/0009).
Im konkreten Fall ist den Zielgruppenbeschreibungen der
einzelnen Kurse diesbezüglich eindeutig zu entnehmen, dass der private
Lebensbereich im Vordergrund steht ("viele Paare nutzen den Practioner zur
Weiterentwicklung ihrer Beziehung", "Menschen, die auftanken wollen und ihr
inneres Strahlen wieder finden möchten", "alle, die störende, immer
wiederkehrende Verhaltens- und Strukturmuster ihrer bestehenden und/oder
Ursprungsfamilie erkennen und versöhnen wollen", "alle, die die Techniken
der Hypnose lernen wollen bzw. sich verwöhnen lassen möchten").
Lediglich beim Practitioner-Kurs wird neben der privaten auch die berufliche
Weiterbildung erwähnt.
Weiters hat die Bw. selbst zugestanden, dass die Kurse von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht würden bzw.
für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet seien.
Dass der Besuch von NLP-Kursen im Regelfall Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten
Lebensführung von Bedeutung sind, haben sowohl der VwGH (vgl. Erkenntnis
vom 28.5.2008, 2006/15/0237, mit Darstellung der Vorjudikatur) als auch der UFS
(vgl. Berufungsentscheidungen vom 10.10.2003, RV/0045-G/03, 9.1.2007,
RV/0043-G/06, 4.4.2007, RV/0748-G/06, 5.3.2007, RV/0734-L/06, 2.7.2007,
RV/0191-G/06, 28.2.2008, RV/0775-S/07) wiederholt bejaht.
Der Einwand der Bw., es handle sich nicht um reine
NLP-Kurse, da die in den gegenständlichen Kursen angewandte
"Resonanzmethode" eine "Weiterentwicklung" bzw. eine "Integrierung" der
wirksamsten Werkzeuge aus Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining,
NLP, systemische Methoden sowie Erlebnispädagogik darstelle (vgl.
Broschüre des Ausbildungsinstitutes "Kutscheracommunication"), ist
angesichts des Umstandes, dass die Inhalte des Neurolinguistischen
Programmierens als relativ junger psychologischer Richtung (Anfang der 1970er
Jahre in Kalifornien entstanden) bis heute nicht festgeschrieben sind, in ihr
aber gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte
Psychologieansätze zusammengestellt sind, für die Beurteilung der
berufungsgegenständlichen Kurse als steuerlich begünstigte
Fortbildungsmaßnahmen nicht zielführend.
Dass die Bw. die im Rahmen dieser Kurse ua vermittelten
Kenntnisse im Bereich der "Kommunikation" auch beruflich verwerten kann, ist
zwar nicht zu bestreiten, nach Ansicht des UFS liegt aber schon der Schwerpunkt
der Kursinhalte eher im privaten Bereich, sprich der
"Persönlichkeitsbildung", weshalb im Sinne der oben wiedergegebenen
Rechtsprechung sämtliche geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben für die private Lebensführung
gehören.
Das Vorbringen der Bw., sie hätte in ihrem Privatleben
keinen Bedarf an Verbesserungen im Bereich der Kommunikation bzw. sie könne
aufgrund ihres äußerst dichten Terminkalenders die in diesen Kursen
erworbenen Kenntnisse nicht privat anwenden (mit anderen Worten: sie habe gar
kein Privatleben), ist unglaubwürdig und widerspricht jeder
Lebenserfahrung, weshalb auch kein Ausschluss einer privaten Mitveranlassung
anzunehmen ist.
Das Finanzamt hat demnach zu Recht die von der Bw. unter
dem Titel "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" geltend gemachten Beträge
nicht anerkannt.
Da die Bw. im Schreiben vom 22. Dezember 2008 in Bezug auf
die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf die Geltendmachung des
Kirchenbeitrages als Sonderausgabe verzichtet hat, ist entgegen der
diesbezüglich stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008
keine Änderung des angefochtenen Bescheides vom 28. Februar 2008
vorzunehmen. Auch der erst in dieser Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als
Werbungskosten anerkannte Betrag von € 92,40 für Fachliteratur
hat, da er den Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00 nicht
übersteigt, keine bescheidmäßige Auswirkung.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3608-W/08
- Stammnummer
- 39438
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF