Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2084-L/02
Kleines oder großes Pendlerpauschale; Studiengebühren für ein ordentliches Universitätsstudium als Aus- bzw. Fortbildungsaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2084-L/02vom 11.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeit gedient hätte, stellten
die dabei angefallenen Studiengebühren abzugsfähige
Fortbildungsaufwendungen dar. Das Finanzamt ist dieser Rechtsansicht durch
Qualifizierung dieser Aufwendungen als Ausbildungskosten nicht gefolgt und hat
deshalb mit nunmehr angefochtenem Bescheid einen Werbungskostenabzug für
die geltend gemachten Studiengebühren versagt. Im Zuge des
Berufungsverfahrens hat sich auf Grund durchgeführter Erhebungen ergeben,
dass die Bw. vom Herbst 1997 bis Sommer 2002, mithin also auch im
Berufungszeitraum, an der Universität S als rechtswissenschaftliche
Doktoratsstudentin immatrikuliert war und sie dieses Studium auch
tatsächlich betrieben hat. Durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist
gesichert, dass die Bw. das Seminar "Europarecht" im Wintersemester 2001/02
nicht als isolierte universitäre Lehrveranstaltung, sondern
im Rahmen ihres Doktoratsstudiums
belegt und auch durch Prüfung abgeschlossen hat. Die EDV-Daten der
Studienabteilung der Universität S lassen im gegebenen Zusammenhang keinen
Zweifel, dass dieses Europarechtsseminar von der Bw. als eines von insgesamt 6
für den Doktoratsabschluss laut Studienplan verpflichtend vorgeschriebenen
Seminaren ausgewählt wurde. Durch den Besuch und erfolgreichen Abschluss
dieses Seminares hat die Bw. somit unzweifelhaft eine Voraussetzung für das
von ihr angestrebte rechtswissenschaftliche Doktorat geschaffen.
Nach der bis einschließlich 1999 gültigen
Rechtslage waren Aufwendungen im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen von
unselbstständig beschäftigten Steuerpflichtigen nur insoweit als
Werbungskosten absetzbar, als es sich dabei nicht um Aus-, sondern um
Fortbildungskosten gehandelt hat (SWK 2002, S 410). Zum Werbungskostenabzug
zugelassen waren demnach nur Aufwendungen, die der Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten in dem vom Steuerpflichtigen konkret bereits
ausgeübten Beruf dienten (VwGH v. 30.1.1990, 89/14/0227, v. 29.11.1994,
90/14/0215, v. 22.11.1995, 95/15/0161), nicht jedoch Aufwendungen zur Erlangung
von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung erst ermöglichten
(Ausbildungskosten). Auf Grund dieser Rechtslage waren insbesondere auch
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erststudium, zu dem auch ein nach dem
Magister- oder Diplomstudium betriebenes Doktoratsstudium zu zählen ist,
als Ausbildungskosten nicht absetzbar (VwGH v. 3.6.1987, 86/13/0184; v.
30.1.1990, 89/14/0171, v. 27.7.1999, 94/14/0130; SWK 2002, S 410), Kosten im
Zusammenhang mit einem Zweitstudium hingegen als Fortbildungsaufwand dann
abzugsfähig, wenn zwischen der auf Grund des Erststudiums konkret
ausgeübten beruflichen Tätigkeit und dem Zweitstudium eine enge
Verflechtung bestand (VwGH v. 7.4.1981, 2763/80).
Mit dem SteuerreformG 2000 (BGBl I 1999/106) hat die
Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen grundsätzlich eine
Erweiterung erfahren, als mit der in § 16 Abs. 1 EStG 1988
eingefügten Z 10 bestimmt wurde, dass Werbungskosten auch Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit sind. Ab dem Lohnzahlungszeitraum 2000
sind daher sowohl Aufwendungen aus Anlass von Aus- als auch von
Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit im
Zusammenhang stehen. Im Vergleich zur vorangegangenen Rechtslage erfolgte damit
eine Erweiterung in zwei Richtungen: Einerseits sind nicht nur Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche im Zusammenhang
mit einem artverwandten Beruf abzugsfähig. Andererseits erfolgte eine
Erweiterung dahingehend, dass auch Ausbildungsmaßnahmen absetzbar sind,
wenn sie im Zusammenhang mit dem vom Steuerpflichtigen bisher konkret
ausgeübten Beruf oder einem artverwandten Beruf stehen (Doralt, Kommentar
zum EStG, Band I, 4. Auflage, § 16 Tz. 203/1 bis 203/4;
ÖStZ 1999, 671).
Diese Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Kosten
für Bildungsmaßnahmen erfuhr mit selbem StRefG 2000 gemessen am
Grundtatbestand aber insofern eine (auch für den vorliegenden
Berufungsfall) wesentliche Einschränkung, als in
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter
Satz EStG ausdrücklich normiert wird, dass
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium keine Werbungskosten darstellen.
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ungeachtet der im Abs. 1
Z 10 erster Satz leg.cit. getroffenen Regelung ua. Aufwendungen aus Anlass
eines ordentlichen Universitätsstudiums keinesfalls abzugsfähige Aus-
oder Fortbildungskosten sind. Dies also auch dann nicht, wenn für sie ein
Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer dazu verwandten
Tätigkeit nachweislich gegeben ist, oder wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen (ÖStZ
1999, 671). Wegen dieses ausdrücklichen Ausschlusses der
Abzugsfähigkeit von mit einem
ordentlichen Universitätsstudium
im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind ab dem Jahr 2000 daher weder Kosten
eines Erst- noch eines Zweitstudiums steuerlich absetzbar, wenn es sich dabei um
ordentliche Studien im Sinne des
Universitäts-Studiengesetzes handelt (Doralt, Kommentar zum EStG,
Band I, 4. Auflage, § 16 Tz. 203/5; SWK 2002,
S 410). Nach Maßgabe des § 4 Z 2 UniStG, der die
ordentlichen Studien taxativ aufzählt, sind von der Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG somit Ausgaben im
Zusammenhang mit einem Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudium,
nicht hingegen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem (postgradualen)
Universitätslehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
betroffen, weil es sich bei diesen Bildungsmaßnahmen dem § 4
Z 16 UniStG zufolge um
außerordentliche Studien handelt.
Ebenso wenig sind wegen Nichtaufzählung im § 4 Z 2 UniStG
vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988
auch Aufwendungen aus Anlass von Fachhochschulstudien umfasst. Aufwendungen aus
Anlass der letztgenannten Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten daher
anzuerkennen, wenn sie im Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder
einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen (SWK 2002, S 410;
Erläuternde Bemerkungen ErlRV 1766 BlgNR XX. GP zu § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988). Diese Differenzierung des Gesetzgebers
zwischen genereller Nichtabzugsfähigkeit von Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums einerseits und Abzugsfähigkeit von Kosten eines
außerordentlichen bzw. eines Fachhochschulstudiums bei beruflichem
Zusammenhang andererseits hat im Schrifttum in der Vergangenheit heftige Kritik
ausgelöst und zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot geführt (so etwa Zorn in
Hofstätter-Reichel, EStG, 29. Lfg., § 4 Abs. 4 Z 7
Rn 3; Doralt, EStG, 4. Aflge., § 16 Tz. 203/5, Temm in
SWK 2000, S 691; Kofler in SWK 2002, S 410; Grünberger im AnwBl
2000, 187). Diese Bedenken wurden zuletzt auch durch das Urteil des BFH vom
17. Dezember 2002, VI R 137/01 bestärkt, mit dem im
gegebenen Zusammenhang Differenzierungen nach akademischen und nichtakademischen
Bildungsmaßnahmen als unzutreffend erachtet und Aufwendungen der
berufstätigen Klägerin für ein Erststudium zum
Werbungskostenabzug zugelassen wurden (SWK 2003, S 314).
Mit dem kürzlich beschlossenen BudgetbegleitG 2003 v.
11. Juni 2003 (BGBl I 71/2003) und dem damit im EStG eingefügten
§ 124b Z 77, 78 EStG wurde im Hinblick auf § 16
Abs. 1 Z 10 EStG nunmehr insofern eine Entschärfung vorgenommen,
als für Veranlagungs- und Lohnzahlungszeiträume ab 2004 bei Aktiven im
Rahmen einer aktiven beruflichen Tätigkeit oder als
Umschulungsmaßnahme Studiengebühren für ein ordentliches
Universitätsstudium (also auch der durch das Hochschul-TaxenG 1972 idF BGBl
I 2001/13 neu eingeführte Studienbeitrag von 363,36 € je
Semester) als Werbungskosten nach der in Rede stehenden Bestimmung
abzugsfähig sein werden (SWK 17/18/2003 T 127; SWK 2003, S 455). Indem
diese Bestimmung aber erst mit Beginn des Jahres 2004 in Kraft tritt, ist
entscheidungsgegenständlich somit allein die im Berufungszeitraum 2001 in
Geltung gestandene Rechtslage des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF. des StRefG 2000 maßgeblich, nach der der Werbungskostenabzug für
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium erwachsene
Aufwendungen ausdrücklich uneingeschränkt ausgeschlossen ist.
Da die zu Grunde liegenden Erhebungsergebnisse keinen
Zweifel lassen, dass die von der Bw. für 2001 geltend gemachten
Studiengebühren (Studienbeitrag nach dem novellierten Hochschul-TaxenG 1972
iHv. 5.000,00 S und ÖH-Beiträge nach dem HochschülerschaftsG
1998 für SS 2001 bzw. WS 2001/02 v. je 187,00 S) aus Anlass ihres
damals betriebenen rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums (ordentliches
Studium gem. § 4 Z 2 UniStG) und nicht, wie anhand des
restriktiven Berufungsvorbringens geschlossen werden könnte, auf Grund des
Besuches einer einzelnen Lehrveranstaltung oder eines
Universitätslehrganges über "Europarecht" (also aus Anlass
außerordentlicher Studien) angefallen sind, weil die Bw. das Seminar
"Europarecht" erwiesenermaßen nämlich zur Erlangung eines für
den Doktoratsabschluss notwendigen Pflichtscheines belegt hat, ist der
Tatbestand nach § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG auf Grund
geschilderter Sachverhaltslage somit verwirklicht. Ein Werbungskostenabzug
für die im Gesamtbetrag von 5.374,00 S geltend gemachten
Studiengebühren ist deshalb unzulässig (Entscheidung UFS RV/0788-S/02;
FJ 2002, 225). Angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage und der oben
getroffenen Feststellungen erübrigt sich an dieser Stelle auch die
Überprüfung, ob das für die geltend gemachten
Studiengebühren laut Berufungsvorbringen Anlass gebende Europarechtseminar
mit der von der Bw. damals ausgeübten Berufsanwärtertätigkeit
oder einer damit verwandten Tätigkeit allenfalls im Zusammenhang gestanden
ist, bzw. ob die dabei gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für
die seinerzeitige Berufsausübung darstellten, da im Berufungsfall wegen des
erwiesenen Zusammenhanges zwischen Doktoratsstudium bzw. Europarechtsseminar
einerseits und geltend gemachten Studiengebühren andererseits ein
Werbungskostenabzug für diese Studiengebühren selbst dann
ausgeschlossen ist, wenn die vorstehenden Überprüfungen positive
Ergebnisse brächten.
Da die Berufungsbehörde den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 allein auf seine Rechtmäßigkeit im
Hinblick auf die im Berufungszeitraum in Geltung gestandene Rechtslage, nicht
aber die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG zu prüfen hatte, diese
Gesetzmäßigkeitsprüfung aber eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich
der erstinstanzlich aberkannten Studiengebühren nicht ergeben hat, weil
diese Gebühren als im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium erwachsene Aufwendungen vom Werbungskostenabzug
gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen sind, war der bekämpfte
Bescheid daher auch zu diesem Berufungspunkt inhaltlich zu bestätigen. Die
dagegen erhobene Berufung war deshalb aus den angeführten Gründen
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Linz,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2084-L/02
- Stammnummer
- 7933
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF