Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0411-L/10
Basiswissen im Bereich Kinesiologie - kein Fortbildungsaufwand einer VS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-L/10vom 07.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen bzw. beruflichen von der privaten Veranlassung (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Richtig sind also auch die Einwendungen der Amtsvertreterin, wenn sie auf die Notwendigkeit von einzelnen Bildungsmaßnahmen hinweist. Nach Ansicht der Amtsvertreterin ist die Notwendigkeit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung derartiger Bildungsmaßnahmen; auch wird eine Verwertung in wesentlichem Umfang gefordert.
Diese geforderte Notwendigkeit konnte die Berufungswerberin allerdings nicht nachweisen. Es wurde auf keine Arbeitsplatzgefährdung sowie Gehaltseinbußen verwiesen. Auch eine zusätzliche Entlohnung resultierte nicht aus dieser Bildungsmaßnahme.
Wenn die Berufungswerberin darauf hinweist, dass in den Schulklassen vermehrt Kinder mit psychischen Problemen oder mit motorischen Schwächen sowie verhaltensauffällige, schwer erziehbare und hyperaktive Kinder("verhaltensoriginell") sind, so deutet dies noch nicht darauf hin, dass zur Bewältigung dieser Probleme gerade der Kurs "Touch for Health" notwendig ist. Dass er der unterrichtenden Tätigkeit dienlich sein kann, wird hier nicht bestritten, eine von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit ist aber nicht zu erkennen.
Wenn die Berufungswerberin darstellt, dass sie Teile aus TfH im Unterricht einsetzt, so ist hierzu zu erwähnen, dass es das Unterrichtsfach "TfH" nicht gibt; TfH also nicht ursächlich unterrichtet wird. Lediglich im Rahmen der einzelnen Förderstunden wird "Brain Gym" unterrichtet und weitergegeben. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Förderstunden nicht allein dazu geschaffen wurden, z.B. Koordinations-, Konzentrationsübungen oder Ähnliches zu unterrichten, sondern generell Schwachstellen zu fördern (vgl. hierzu unter dem Punkt Förderunterricht: www.landesschulrat.salzburg.at).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eingewendet, dass das Fach Brain Gym sehr wohl unterrichtet wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen kann dies aber nicht nachvollzogen werden. Die Darstellung in der Unterrichtsübersicht für die Schuljahre 2009/10 und 2010/2011 wurde als Fach in der 1a und 1b das Kürzel "FÖ" (Förderunterricht) angeführt. Der Begriff "Brain Gym" wurde lediglich handschriftlich ergänzt.
Eine Notwendigkeit des Bereiches TfH kann also auch in diesen Stunden nicht erkannt werden. Es bleibt also kein Raum für einen derart umfassenden Einsatz von TfH, welcher eine Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme rechtfertigen könnte.
In der mündlichen Verhandlung hat der Steuerberater Entscheidungen angeführt, welche seiner Ansicht nach jedenfalls eine Stattgabe zulassen würden. In der Entscheidung des UFS Linz vom 25.10.2005 wurde darauf hingewiesen, dass gleichgerichtete berufliche Interessen genügen würden, um von einem homogenen Teilnehmerkreis auszugehen. Hier sind allerdings keine Teilnehmer angesprochen, welche ohne einen im weiteren Sinne pädagogischen Bezug aufweisen. Weiters gibt es hier bestimmte Zulassungsvoraussetzungen (gibt es bei TfH nicht). In der Entscheidung des UFS Linz vom 3.2.2010 wird über den Besuch von Seminaren abgesprochen, welche Grundvoraussetzung (Pflichtseminare) für eine gesamte Fortbildung darstellen. In Bezug auf die ebenfalls angeführte Entscheidung vom 10.8.2006 (UFS Wien) ist anzuführen, dass diesem Verweis grundsätzlich zuzustimmen ist; wesentlich ist aber, dass wesentliche Teile von TfH nicht angewendet wurden. Zentraler Inhalt von TfH ist eben das "Berühren" ("Touch"). In der Entscheidung vom 18.12.2003 wurde zwar der Bereich Kinesiologie berücksichtigt, aber auch nur deshalb, weil hier eine Ausnahmesituation gegeben war: Integrationsklasse. Der Verweis in dieser Entscheidung auf VwGH-Erkenntnisse, welche ebenfalls ähnliche Bereiche nicht anerkannt haben (NLP, Supervision) deutet aber doch auf eine sehr strenge Regelung hinsichtlich Anerkennung derartiger Bildungsveranstaltungen hin. Abschließend ist seitens des erkennenden Senates auch auf die Entscheidung des UFS Linz vom 30.12.2008, RV/0374-L/05 hinzuweisen (Basiswissen im Bereich Kinesiologie). Auch hier erfolgte keine Anerkennung dieser Bildungsmaßnahmen.
Aus den dargestellten Seminarinhalten lässt sich keine einwandfreie Trennung der Aufwendungen von der privaten Lebensführung vornehmen. Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehender Aufwendungen, macht eine Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Sind also Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse, darauf lässt der mögliche Teilnehmerkreis des Seminares TfH schließen, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig. Dies auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können und von Nutzen sind.
Linz, am 7. Juni 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-L/10
- Stammnummer
- 53894
- Gültig
- 07.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF