Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100651/2023
Diverse Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen eines Webdesigners
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100651/2023vom 18.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die bisher allein nachgewiesene Durchführung der "Messe-XY" am 15.Nov. 2018 in Ort-7 berechtigt nicht zum durchgeführten Werbungskostenabzug. Es bedarf einer ergänzenden Klärung des tatsächlichen Anfalls und der Werbungskostenfunktion dieses Aufwandes beim Bf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (tatsächlicher Besuch der Veranstaltung; Fortbildungsaufwand für den ausgeübten Beruf, Voraussetzungen für einen Kilometergeldabzug, Reisedauer) auf der Grundlage geeigneter Nachweise.
Bei der bestätigten Dienstreise nach Ort-6 steht kein Verpflegungsmehraufwand zu (Tagesreise).
Für 2019 wurde vom Dienstgeber der Dienstreisecharakter aller Reisebewegungen bestätigt, zu welchen der Bf Werbungskosten geltend machte. Auch dies enthob die Abgabenbehörde nicht von der Verpflichtung zu klären, ob diese beruflich veranlassten Fahrten auch die steuerlichen Vorgaben für den Abzug entsprechender Werbungskosten erfüllten (s. zuvor bzw. Punkt II.) und je nach Lage des Einzelfalles ergänzende Ermittlungen bzw. Korrekturen vorzunehmen.
B) Außergewöhnliche Belastung:
I. Obwohl im anhängigen Verfahren wiederholt auf eine mehrjährige Erkrankung des Bf verwiesen wurde, blieb offen, welche Krankheit konkret vorliegt.
Die übermittelten Unterlagen legen eine Erkrankung des Stützapparates bzw der Gelenke nahe (Massagen, chiropraktische Behandlungen, Unterspritzung/ Injektion kleiner Gelenke, v.a. 2018 wiederholte Verschreibung (tw. cortisonhaltiger) Schmerzmittel durch den Hausarzt; Aufsuchen einer Rheumaambulanz bzw. Konsultation eines Rheumatologen; RM-Akt/RM 2018, OZ 8; BFG-Akt/RM 2019, OZ 3).
Über eine vom Sozialministerium Service (SMS) bescheidmäßig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einen Ausweis nach § 29b StVO zum Nachweis einer Gehbehinderung verfügt der Bf nach dem Verfahrensergebnis nicht.
In den ANV-Erklärungen 2018/2019 machte der Bf aus dem Titel Krankheitskosten Aufwendungen von 6.700,13 € bzw. 3.969,16 € für Medikamente, Untersuchungen, Behandlungen, medizinische Therapien (abzüglich erhaltener Kostenersätze) und Kilometergelder für zugehörige Fahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Im Zuge der nachfolgenden ANV-Verfahren wurde er vom FA erstmalig um ergänzende Angaben und Unterlagennachreichung zu den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ersucht. Da er diesen Aufforderungen nur teilweise nachkam, anerkannte das FA die beantragten Kosten in den ANV-Bescheiden 2018/2019 nur teilweise (2018) bzw. zur Gänze nicht (2019).
Nach ergänzendem Vorbringen und Unterlagenanschluss in der Beschwerde berücksichtigte das FA in der BVE 2018 letztlich die - vom Bf im Ermittlungsverfahren auf 6.314,42 € eingeschränkten - Aufwendungen bis auf Kosten für Mundhygiene/professionelle Zahnreinigung und einen nicht belegten Aufwand betreffend "XYZ". Beim beantragten Kilometergeld nahm das FA eine pauschale Kürzung um 500 km vor, nachdem - mangels Vorlage einer angeforderten Fahrtkostenaufstellung - die Fahrten zu diversen ärztlichen bzw. therapeutischen Terminen im Verfahren ungeklärt geblieben waren.
Im Vorlageantrag verwehrte sich der Bf gegen die Pauschalkürzung.
Als Konsequenz beantragte das FA im Vorlagebericht an das BFG - ohne weitere Ermittlungen - "die Anerkennung der mit der Krankheit des Bf zusammenhängenden Kosten (Medikamente, Arztkosten, pauschales Kilometergeld) als außergewöhnliche Belastung."
In der BVE zum Jahr 2019 blieb, neben den analog zu 2018 geltend gemachten Kosten für Mundhygiene, auch der gesamte Aufwand für - weitaus überwiegend vom Hausarzt verordnete - Medikamente "mangels Nachweises" außer Ansatz. Aufgrund der Vorlage "manipulierbare Aufzeichnungen" anstatt eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (samt zwei festgestellter Zeitüberlagerungen) berücksichtigte das FA zudem einen Großteil der geltend gemachten Fahrtkosten nicht. Durch die teilweise Nichtanerkennung des FA blieb der aus dem Titel Krankheitskosten begehrte Abzug im Jahr 2019 unter dem Selbstbehalt nach § 34 (4) EStG.
Im Vorlagebericht an das BFG zum Jahr 2019 beantragte das FA - wiederum ohne erkennbare zwischenzeitige Ermittlungen - die vollständige Anerkennung der geltend gemachten Krankheitskosten (bis auf jene für die Zahnhygiene), wobei "aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen" mit 3.986,83 € sogar ein höherer Betrag als ursprünglich beantragt zu berücksichtigen sei.
II. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Dazu muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Außergewöhnlich ist eine Belastung, die höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-/Vermögensverhältnissen erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Sie erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtigen ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Sie führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit dadurch der in § 34 Abs 4 EStG 1988 definierte Selbstbehalt des Steuerpflichtigen überschritten wird.
Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorliegen.
Zudem können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden oder bei Antragstellung ersetzt würden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG.
Eigene Krankheitskosten erwachsen grundsätzlich aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Das gilt nach der VwGH-Rechtsprechung jedoch nur für Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind und nicht etwa für Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten oder für Maßnahmen, die bloß nach den Vorstellungen des Betroffenen medizinisch zweckmäßig sind oder die der Steigerung seines Wohlbefindens dienen. Ebenso führt nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung. Nachdem § 34 (3) EStG nur den Abzug zwangsläufig erwachsener Aufwendungen zulässt, müssen die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme ist etwa durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachzuweisen. Im Einzelfall können jedoch triftige medizinische Gründe auch eine Zwangsläufigkeit höherer Aufwendungen als von den Sozialversicherungsträgern finanziert begründen (VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0005; VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0157; VwGH 30.3.2022, Ro 2020/13/0008; VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010; VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0066; VwGH 5.10.2021, Ra 2021/15/0059; VwGH 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; VwGH 18.2.2021, Ra 2019/15/0113; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159; VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039; VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164).
Im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten einer Heilbehandlung etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Erkrankung stehende Kosten für Ärzte und Therapien, mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente sowie ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren. Auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen sind diesem Begriff grundsätzlich zuzuordnen, doch können auch Fahrtkosten nur in (nachgewiesen) notwendiger Höhe berücksichtigt werden (VwGH 24.3.2021, Ra 2020/15/0029; VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254; VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094; VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309; VwGH 3.8.2004, 99/13/0169; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; VwGH 23.5.1996, 95/15/0018; VwGH 19.2.1992, 87/14/0116).
Der Abzug von Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios setzt nach der Judikatur des VwGH ein "vorfeldweises ärztliches Gutachten" voraus, welches auch die notwendige Dauer umfassen muss. Doch führt auch bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung bestimmter Übungen nicht jeder Besuch eines Fitnessstudios zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wesentlich ist die Einbettung des Fitnessstudiobesuchs und der dabei im Rahmen einer physikalischen Therapie nach einem festen Trainingsplan absolvierten Trainingseinheiten in eine regelmäßig ärztlich überwachte Behandlung.
Eine ärztliche Überweisung an einen Physiotherapeuten für eine bestimmte Therapie und eine Empfehlung des Physiotherapeuten im Rahmen dieser Therapie zum "Weiterüben" in einem Fitnessstudio genügt nicht. Aus den gesetzlichen Bestimmungen betreffend den physiotherapeutischen Dienst ist eine Berechtigung von Physiotherapeuten zu weiterführenden Verordnungen nicht ableitbar (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136).
Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 kommen nur Aufwendungen in Betracht, welche nicht zu den Werbungskosten gehören. Da es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Werbungskosten handelt, hat ein Abzug derartiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu unterbleiben (VwGH 26.5.2004, 98/14/0099).
Auch für das Verfahren zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gelten die Verfahrensregeln der BAO. In Umsetzung der dazu unter Punkt A) dargestellten Rechtslage tritt nach gefestigter VwGH-Judikatur im Verfahren zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen die abgabenbehördliche Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) zurück und es obliegt in erster Linie dem Abgabepflichtigen, das Vorliegen jener außergewöhnlichen Umstände iSd § 34 EStG nachzuweisen, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung von Kosten der privaten Lebensführung bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld rechtfertigen. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen der Umstände selbst darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Abgabenbehördliche Zweifel am Wahrheitsgehalt eines ausreichend konkreten Vorbringens verpflichten jedoch zur amtswegigen (ergänzenden) Beweisaufnahme zwecks Klärung der Sachlage. Bei der Geltendmachung von Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung umfasst dies die Beibringung einer ärztlichen Diagnose und die Darlegung der Notwendigkeit absolvierter Therapien durch ärztliche Bescheinigungen über einen davon zu erwartenden oder zumindest erhofften Heilungserfolg. (z.B. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0197; VwGH 24.4.2014, 2011/15/0180; VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; VwGH 29.1.2003, 99/13/0179; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 31.3.1998, 93/13/0192; VwGH 20.11.1996, 96/15/0004; VwGH 19.2.1992, 91/14/0216; VwGH 20.2.1990, 89/13/0107).
III. Auch der maßgebliche Sachverhalt betreffend außergewöhnliche Belastungen wurde im abgabenbehördlichen Verfahren in wesentlichen Punkten nur unzureichend geklärt. Soweit dadurch Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 EStG weiter bestehen, vermag das BFG dem Begehren der Verfahrensparteien nicht zu folgen.
Für nachfolgende Aufwendungen fehlt es nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis an den Voraussetzungen für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung:
2018:
Behandlungs-/Therapiekosten, Medikamentenaufwand:
- 49,- € Dr-A (lt. Bf 17.2.2018): trotz FA-Anforderung vom 27.Aug.2020 kein Nachweis durch Rechnung, Zahlungsbeleg oder ÖGK-Kostenersatz;
- 395,- € Dr-B (Zahlung 24.7.2018): trotz FA-Anforderung am 27.Aug.2020 kein Nachweis durch Rechnung oder ÖGK-Kostenersatz ;
- 190,- € MRT Privatklinik-X (Zahlung 12.3.2018): trotz FA-Anforderung vom 27.Aug.2020 weder Nachweis durch Rechnung/ ÖGK-Kostenersatz noch über die medizinische Notwendigkeit der umgehenden Durchführung in einer Privateinrichtung;
- 145,20 € ABC Gesundheitshotel Ort-10 (lt. Rechnung v. 30.11.2018 "medizin. Befundbesprechung" u. "Tsuna-Med Therapie" (31.8.); "Ganzkörperkältetherapie" (14.9.), Hinweis auf offene Zahlung): trotz FA-Anforderung vom 27.Aug.2020 kein Zahlungsnachweis (weder Zahlungsbeleg noch Erfassung bei den nachgewiesenen Banküberweisungen); kein ÖGK-Kostenersatz oder sonstiger Nachweis der medizinischen Notwendigkeit iSd VwGH-Judikatur;
- 742,- € M. M. für Physiotherapie/Heilmassage/osteopath. Behandlung (lt. Bf Zahlung 8.Febr.2018): trotz FA-Anforderung am 27.Aug.2020 kein Nachweis durch Rechnung, Zahlung oder ÖGK-Kostenersatz.
Bei zwei Rechnungen des Physiotherapeuten aus 2018 ÖGK-Teilersatz (jeweils Ersatz für Kosten der Physiotherapie/Heilmassage v. 201,60 €, nicht aber für osteopath. Behandlung (546,40 €) - vgl. HN 190 v. 19.Okt.2018). Ein Nachweis über die medizinische Notwendigkeit einer osteopathischen Behandlung fehlt für alle drei abgerechneten Behandlungszyklen.
Die Voraussetzungen für einen Abzug von Kosten des Herrn M. als außergewöhnliche Belastung im Jahr 2018 liegen insgesamt nicht vor.
Dazu kommen in Übereinstimmung mit der BVE:
- 2x 70,49 € Dr-C/Ort-5 (Zahnhygiene/professionelle Zahnreinigung), da Kosten der Krankheitsvorsorge und nicht der Krankenbehandlung vorliegen und zudem Zahlungsnachweise fehlen;
- 125,60 € XYZ: kein erkennbarer Zusammenhang mit Krankheitskosten; trotz FA-Anforderung vom 27.Aug.2020 kein Nachweis durch Rechnung oder Zahlungsbeleg.
Von den als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen kommt auf Basis des abgabenbehördlichen Ermittlungsergebnisses lediglich ein Betrag von 1.577,74 € als außergewöhnliche Belastung 2018 in Betracht. Ein darüberhinausgehender Abzug macht eine weitergehende Klärung der Voraussetzungen im Sinne der dargestellten Rechtslage erforderlich.
Korrektur Fahrtkosten:
Im Rahmen der "Krankheitskosten" 2018 begehrte der Bf zudem den Abzug von Kilometergeldern für 7.128,2 km. Davon entfielen 4.893 km auf Fahrten zum Physiotherapeuten (70x 69,6 km) und 2.235,2 km auf die übrigen geltend gemachten Krankheitskosten bzw. auf Fahrten betreffend "Gesundheit + Ort-11 Fitness", zu welchen keine näheren Angaben gemacht bzw. Nachweise vorgelegt wurden.
Aus den zuvor dargestellten nicht abzugsfähigen "Krankheitskosten" resultieren Fahrtkostenkürzungen für die nachfolgenden Wegstrecken (Entfernung lt. Bf-Aufstellungen):
- Dr-B: 128,8 km;
- ABC/Ort-10: 218,4 km;
- Ort-11/Krankenhaus an Bürotagen: 147 km (5x 29,4 km Wohnsitz/Arbeitsstätte);
- Ort-5/Privatklinik-X : 54,2 km;
- Ort-5/Physiotherapie (ÖGK-Ersatz 22.11.: 147 km/ 6x 29,4 km Wohnsitz/Arbeitsstätte);
(ÖGK-Ersatz 16.8.: keine betroffenen Bürotage/ keine Kürzung);
zusätzlich:
Fitness/Ort-11: 291,2 km (8x 36,4 km; Kosten für Fitnessstudio/§ 20 (1) Z 2 lit a EStG; kein Nachweis der medizin. Notwendigkeit (vorherige ärztl. Verordnung/ laufende ärztliche Überwachung).
Des Weiteren ist die Zulässigkeit eines Abzuges als außergewöhnliche Belastung für die vom ÖGK-Ersatz nicht umfassten 58 Fahrten zum Physiotherapeuten in Ort-5 mangels Nachweises der medizinischen Notwendigkeit der vom Therapeuten bestätigten "Elektrostimulationstherapie" nicht erwiesen (Bf-Eing. 20.Sept2021, BFG-Akt/RM 2018, OZ 10).
Zudem lässt das Begleitschreiben des Bf vom 20.Sept 2021 darauf schließen, dass die Bestätigung/Fahrkostenaufstellung vom Therapeuten nicht selbst erstellt wurde ("Mein Therapeut… konnte die Bestätigung erst jetzt unterschreiben").
Da eine unentgeltliche Behandlung im angegebenen Ausmaß durch einen unternehmerisch tätigen Therapeuten nicht glaubhaft erscheint, erscheint die Vorlage einer Gefälligkeitsbestätigung naheliegend.
Von den der außergewöhnlichen Belastung zugeordneten 7.128,2 km kommen demnach lediglich 1.100,80 km bzw. ein Kilometergeld von 462,42 € für den Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Auf Basis des abgabenbehördlichen Verfahrensergebnisses erreicht der 2018 im Zusammenhang mit Krankheitskosten nach § 34 EStG in Abzug zu bringende Aufwand den 10%igen Selbstbehalt des Bf nach § 34 (4) EStG nicht. Ein darüberhinausgehender Ansatz macht eine weitergehende Klärung der Voraussetzungen erforderlich.
2019:
Behandlungs-/Therapiekosten, Medikamentenaufwand:
- 38,65 € Stadtapotheke-XY (6.12.2019) - nicht lesbar/keine Zuordnung zum Bf;
- 58,55 € für nicht außergewöhnliche Standardmedikamente (Nasivin, Halswehtabletten…)
- 2x 70,49 € Dr-C/Ort-5 (Zahnhygiene/professionelle Zahnreinigung), da Kosten der Krankheitsvorsorge und nicht der Krankenbehandlung vorliegen und zudem Zahlungsnachweise fehlen (analog 2018).
Von den in der Beschwerde als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen verbleibt auf Basis des abgabenbehördlichen Verfahrensergebnisses ein Betrag von 954,59 € für den Abzug als außergewöhnliche Belastung 2019. Dazu kommen 19,66 € (anteilige Kosten Dr-D für 2019 lt. ÖGK-Ersatz 9.3.2020), insgesamt somit 974,25 €. Ein darüberhinausgehender Ansatz macht eine weitergehende Klärung der Voraussetzungen erforderlich.
Korrektur Fahrtkosten:
Im Rahmen der Krankheitskosten 2019 begehrte der Bf zudem den Abzug von Kilometergeldern für 6.988,2 km. Davon entfielen 5.359,2 km auf Fahrten zum Physiotherapeuten (77x 69,6 km) und 1.629 km auf die übrigen geltend gemachten Krankheitskosten. Der zweite Wert enthält neben Fahrten zum Hausarzt bzw. zu zwei Ärzten, zu deren Behandlungskosten dem Bf von der ÖGK eine Teilkostenerstattung gewährt wurde, auch 232,8 km betreffend Fahrten, für deren Zweck der Bf trotz FA-Aufforderung zur vollständigen Belegvorlage vom 20.Aug.2020 keinerlei Belege übermittelt hatte (23.5. Dr-E/Ort-2, 29.10. Dr-F/Ort-12; 6.11. Krankenhaus-Z).
Unter den Fahrten zum Physiotherapeuten waren auch fünf Fahrten erfasst, die im Zusammenhang mit einer Teilkostenerstattung der ÖGK standen (6. - 28.Febr 2019, jeweils an "Bürotagen", mit Fahrtkostenberechnung ab Arbeitsstätte).
Inhaltlich deckt sich die Bestätigung des Physiotherapeuten für 2019 mit jener zum Jahr 2018 (unentgeltliche Durchführung einer "speziellen Elektrostimulationshterapie").
Soweit die Behandlungen des Physiotherapeuten nicht zu Teilkostenerstattungen der ÖGK führten (5.092,2 km), folgt das BFG auch für 2019 seiner Beurteilung zum Jahr 2018.
Von den der außergewöhnlichen Belastung zugeordneten 6.988,2 km verbleiben 1.663,2 km bzw. ein Kilometergeld von 698,88 € für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung.
Da der 2019 im Zusammenhang mit Krankheitskosten nach § 34 EStG insgesamt in Abzug zu bringende Aufwand von 1.673,13 € nicht den 10%igen Selbstbehalt des Bf nach § 34 (4) EStG erreicht, entfällt der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung auch im Jahr 2019. Ein darüberhinausgehender Ansatz macht eine weitergehende Klärung der Voraussetzungen erforderlich.
C ) Das BFG kann eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können, sofern die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs 1 BAO).
Zweck der vom Gesetzgeber durch § 278 (1) BAO eingeräumten Möglichkeit einer Erledigung durch Bescheidaufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Abgabenbehörde ist die Beschleunigung des BFG-Rechtsmittelverfahrens und die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Es entspricht diesem Gesetzeszweck nicht, wenn durch das Unterbleiben offensichtlich notwendiger Ermittlungen im abgabenbehördlichen Verfahren eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit zum BFG verlagert wird.
Nach dem Sinn und Zweck des BFGG kommt dem BFG als Kontroll- und Rechtsschutzorgan vorrangig die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung der Abgabenbehörde zu.
Auch dies erfordert eine Abklärung des maßgeblichen Sachverhalts samt rechtlicher Erstbeurteilung regelmäßig vor der Bescheiderlassung bzw. einer BVE und nicht erst im Rahmen des finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens.
In Hinblick darauf kommt aus Sicht des BFG eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Abgabenbehörde in Anwendung des § 278 (1) BAO insbesondere in Betracht, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes im abgabenbehördlichen Verfahren gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt wurde, völlig unzureichende bzw. ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, oder etwa auf schwierige oder umfangreiche Ermittlungen verzichtet wurde, um diese durch das BFG vornehmen zu lassen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen im anhängigen Verfahren über unterbliebene Sachverhaltsermittlungen im abgabenbehördlichen Verfahren zu grundlegenden Aspekten bzw. wesentlichen Bereichen der Streitpunkte, war nach Ansicht des BFG die Aufhebung der verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde nach § 278 (1) BAO nicht nur zweckmäßig, sondern geboten.
Im Rahmen der Ermessensübung (§ 20 BAO) kam zum Tragen, dass im abgabenbehördlichen Verfahren mehrfach grundlegende Fragen von der erstmaligen Sachverhaltsermittlung gänzlich ausgespart blieben und deshalb für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide umfangreiche und unter Umständen mehrstufige Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere betreffend Arbeitsmittel/Dienstreisen und außergewöhnliche Belastungen, nachzuholen sind (Inhalt des Arbeitsverhältnisses/Umstände der Arbeitsverrichtung, Grundlagen zur Schätzung des berufl. Nutzungsanteils von Arbeitsmitteln; eigenes Kfz, berufliche Veranlassung/tatsächliche Durchführung von "Dienstreisen"; Art der Erkrankung, medizin. Notwendigkeit geltend gemachter Krankheitskosten ua).
Die Abgabenbehörde hat sich im bisherigen Verfahren weitgehend auf die Anforderung von Belegnachweisen beschränkt, von deren Auswertung bzw. von daran notwendigerweise anzuschließenden Ermittlungen jedoch vielfach Abstand genommen.
Selbst wo die Ansätze des Bf nicht übernommen wurden (insbesondere im Bereich der beruflichen/privaten Nutzung von Arbeitsmitteln), beschränkte man sich - unter Verzicht auf die Ermittlung von Schätzungsgrundlagen - auf eine Umkehrung der vom Bf angenommenen Nutzungsverhältnisse, ohne das Ergebnis zu begründen.
Die vollständige Anerkennung geltend gemachter Aufwendungen für Dienstreisen auf Basis der vorgelegten Dienstgeberbestätigungen, die Formulierung des FA-Antrages betreffend außergewöhnliche Belastung im Vorlagebericht 2018 und das nicht weiter erläuterte und ohne ergänzende Ermittlungen erfolgte Abgehen von Standpunkten der BVE im Vorlagebericht 2019 zu Gunsten einer vollen Stattgabe ("ZZZ", § 34 EStG) erhärten den Eindruck einer bewussten Verlagerung der notwendigen Ermittlungstätigkeit auf das BFG.
Die aktuelle Aktenlage erfordert zur Korrektur offenkundiger Ermittlungsversäumnisse aus den abgabenbehördlichen ANV-Verfahren 2018/2019 umfassende und grundlegende Ermittlungen zu den Bereichen Arbeitsmittel/Dienstreisen und außergewöhnliche Belastungen, bevor eine Entscheidung über die anhängigen Rechtsmittel getroffen werden kann.
Nachdem das BFG über keinen eigenen Ermittlungsapparat verfügt, muss die Nachholung in jedem Fall unter Mitwirkung der Abgabenbehörde erfolgen.
In Verbindung mit der nötigen Wahrung des beiderseitigen Parteiengehörs im Zuge der durchzuführenden Sachverhaltsermittlungen, auf dessen Verletzung der Bf im bisherigen Verfahren wiederholt hinwies, steht beim vorliegenden Verfahrensergebnis außer Zweifel, dass die Klärung des in den gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts durch das BFG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die detaillierten Ausführungen des BFG bringen deutlich zum Ausdruck, dass bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anderslautende Bescheide zu erwarten sind.
In Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen und zur Wahrung des vollen "Rechtsschutzzuges" sah sich das BFG im anhängigen Verfahren daher dazu veranlasst, von der ihm nach § 278 Abs. 1 BAO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wird die Möglichkeit geschaffen, den maßgeblichen Sachverhalt im Abgabenverfahren zu klären und im Rahmen der abgabenbehördlichen Bescheiderlassung unter Berücksichtigung der ergänzten Sachverhaltserkenntnisse und Wahrung des Parteiengehörs einer neuerlichen rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Für deren anschließende Überprüfung durch das BFG bleibt der Rechtschutz gewahrt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und gefestigten VwGH-Judikatur.
Graz, am 18. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100651/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100651.2023
- Stammnummer
- 145369
- Gültig
- 18.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF