Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0135-W/04
Fortbildungsaufwand einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-W/04vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Ausbildungskosten zur Wirtschaftstrainerin einer AHS-Lehrerin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht im Streitjahr als AHS Lehrerin im
Dienstverhältnis eines Probe- sowie Vertragslehrers Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten als
Fortbildungskosten i.H.v. S 21.500,-- im Zusammenhang mit der Ausbildung zu
einer Wirtschaftstrainerin, sowie die Kürzung eines Privatanteiles von 40 %
betreffend die Anschaffung eines CD-Brenners.
Das Finanzamt führte im Rahmen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung ergänzend aus, dass auf Grund einer Anfrage beim
Landesschulrat für N. bekannt geworden sei, dass die Bw. im Zeitraum 1.
Jänner bis 28. August 2001 und 15. Jänner bis 31. Dezember 2001
lohnsteuerpflichtige Einkünfte als Probelehrerin bzw. Vertragslehrerin
bezogen hätte. Es lägen somit die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG vor. Die
Rückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht
möglich.
Im frist- und formgerechten Vorlageantrag an die
Finanzbehörde zweiter Instanz wird ergänzend eingewendet, dass die
streitgegenständlichen Fortbildungsseminare für die Ausübung des
Berufes als AHS Lehrerin für Geschichte, Mathematik und Informatik
benötigt werden würden. Dabei hätte es sich insgesamt um zehn
Wochenendseminare betreffend "Mentales Training - Fremdmotivation",
"Methodik und Didaktik", "Bewerbung und AC", "Kommunikation und
Körpersprache", "Rethorik und Präsentationstechnik", "NLP Seminar",
"Coaching", "Energie und Körperarbeit", "Teaming und Gruppendynamik" sowie
ein Prüfungsseminar gehandelt. Zum Nachweis der Seminarkosten legte die Bw.
Kopien der Zahlungsbelege lautend auf je S 2.700,-- bzw. S 2.600,-- betreffend
sieben Seminare vor. Darüberhinaus würden von der Bw. Fahrtkosten von
rund 1100 km für die Fahrten zwischen St. P. und W. beantragt
werden.
Weiters wird betreffend die geltend gemachten
Computerkosten i.H.v. S 2.290,-- eingewendet, dass die Geräte in erster
Linie für den Beruf als Informatiklehrerin benötigt werden würden
und keine Mitverwendung im Haushalt mangels Kinder vorläge. Die
Kürzung um einen Privatanteil von 40% sei daher zu Unrecht erfolgt. Die
Online-Kosten des Internetanschlusses würden von der Bw. nach Aufteilung
weiters i.H.v. rund S 500,-- geschätzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Seminare bzw. Ausbildung zur
Wirtschaftstrainerin)
Fortbildungskosten liegen vor, wenn die bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden. Sie dienen dazu,
in einem bereits ausgeübten Berufung auf dem laufenden zu bleiben, und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch
Aufwendungen für Ausbildungen bzw. der privaten Lebensführung (wie
Esoterik, Persönlichkeitsbildung, usw.). Nach ständiger Rechtsprechung
stellen weiters z.B. Aufwendungen für einen Lehrgang in Supervision,
Personal- und Organisationsentwicklung Ausbildungskosten und nicht
Fortbildungskosten dar.
Fortbildungskosten sind als Betriebsausgaben nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen. Als Fortbildungskosten sind die unmittelbaren Kosten
der Fortbildung wie Kursgebühr, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
anzuerkennen (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 102 zu § 16).
Im vorliegenden Fall sind somit die Aufwendungen für
Seminare aufgrund mangelnder beruflicher Veranlassung nicht anzuerkennen, da sie
mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht im Zusammenhang stehen, sondern
Ausbildungsaufwand für eine weitere berufliche Tätigkeit darstellen.
Die Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin ist in Hinblick auf die berufliche
Tätigkeit der Bw. als AHS-Lehrerin für Mathematik und Informatik nicht
als Fortbildung zu beurteilen.
ad Computer-Aufwendungen)
Aufwendungen für einen Personal-Computer
einschließlich Zubehör sind lt. herrschender Lehre als Arbeitsmittel
abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Eine
Nutzungsdauer von vier Jahren ist mindestens anzunehmen. Befindet sich der
Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen, dann ist die berufliche
Notwendigkeit sowie das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil
ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen, wobei lt. herrschender
Lehre von einer Privatnutzung von mindestens 40% auszugehen ist. Die Kosten
für die Nutzung des Internets sind lt. herrschender Lehre weiters
grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG, Auflg. 1. Oktober
2002; Tz 220 zu § 16).
Die geltend gemachten Aufwendungen sind somit entsprechend
der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis mit rund 40% als nicht beruflich
veranlasst auszuscheiden. Eine darüberhinausgehende Verwendung des in der
Wohnung aufgestellten Computers wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht. Die anzuerkennenden Aufwendungen lauten somit auf S 1.374,--.
Die Kosten des Internetanschlusses bzw. der allgemeine Beitrag für die
Nutzung des Internets sind weiters entsprechend der herrschender Lehre als
grundsätzlich nicht abzugsfähig nicht anzuerkennen.
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-W/04
- Stammnummer
- 8243
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF