Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0672-L/02
DB-Pflicht von Vergütungen an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer; Geschäftsführervergütung nach Umsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0672-L/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Vergütungen an einen in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliederten, wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine nur umsatzabhängige Entlohnung in den einzelnen Jahren in der Regel zwischen 1,4 und 1,1 Millionen Schilling schwankten, kann daraus kein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko abgeleitet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. , vertreten
durch Böhm & Partner gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11.
August 1999, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum DB für die Kalenderjahre 1994 bis 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1994 bis
31.12.1998 wurde u.a. festgestellt, dass die an den wesentlich (75 %)
beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Auf Grund dieser
Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom 11.8.1999 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 311.313,--) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 32.165,--)
nachgefordert.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen
eingewendet, dass der Gf. eine genau definierte Vergütung erhalte,
nämlich 40 % all jener Markterlöse, die vorwiegend durch ihn erbracht
würden. Damit sei seine Entschädigung nach oben hin genau definiert
und begrenzt. Die Art und Weise, wie sich der Gf. seine Entschädigungen
auszahlen lasse, sei ihm überlassen. Er lasse sich eben im Rahmen der ihm
zustehenden Gesamtvergütung einen Teil durch Sachleistungen abgelten und
bekomme daher nur die um diese Leistungen gekürzten Differenzbeträge
in Barem ausbezahlt. Er fordere völlig unregelmäßige
Auszahlungsbeträge an, die jedoch insgesamt die vereinbarte Vergütung
nicht übersteigen dürften, eine regelmäßige
Gehaltsauszahlung sei nicht vorgesehen. Somit erhalte er nicht neben
Bezügen auch noch GSVG-Pflichtbeiträge ersetzt und eine Wohnung bzw.
einen PKW zur Verfügung gestellt, sondern er lasse sich auf die ihm
zustehende Gesamtvergütung die KFZ-Aufwendungen als auch die Wohnungsmiete
anrechnen. Es stehe ihm daher von vorneherein weder ein Firmen-PKW für
Privatfahrten noch eine Dienstwohnung zur Verfügung. Die
Tätigkeitsvergütung sei daher praktisch zu 100 % erfolgsorientiert und
von den tatsächlich erbrachten Umsätzen des Gf. abhängig. Somit
liege in jedem Falle ein Unternehmerrisiko vor. Die Urlaubs-, Krankheits- und
Vertretungsregelung in der getroffenen Vereinbarung sowie der Umstand, dass sich
das Vertragsverhältnis nicht automatisch verlängere, sondern bis zum
30.9. eines Jahres für das nächste Jahr immer wieder neu
begründet werden müsse, würden eindeutig das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses auf Seiten des Gf. aufzeigen. Das bestehende
Unternehmerwagnis werde auch dadurch klar ersichtlich, dass der Gf. im Jahre
1994 S 1,6 Mio. an Vergütungen habe erwirtschaften können und die
Vergütungen in den Folgejahren ständig gesunken seien. Erst ab 1997
sei wieder eine Stabilisierung, jedoch auch unter den Vergütungen des
Jahres 1994, eingetreten. Als wichtigstes Merkmal für die Verpflichtung zur
Leistung eines Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe sehe es der Verwaltungsgerichtshof an, dass insbesondere das
Fehlen eines Unternehmerrisikos für ein Dienstverhältnis spreche. Als
weiteres für ein Dienstverhältnis sprechendes Merkmal werde auf die
laufende Gehaltsauszahlung verwiesen. Aus obiger Sachverhaltsdarstellung gehe
jedoch klar hervor, dass auf den gegenständlichen Fall keines der beiden
Kriterien zutreffe, weshalb weder eine Verpflichtung zur Leistung des DB noch
des DZ gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen
und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst
gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in den Erkenntnissen vom
21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061, erkannt hat, auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben. Die Tragung der mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen
bzw. Spesen oder die Zurverfügungstellung von Firmenwägen durch die
GmbH sprechen auf der Ausgabenseite eindeutig gegen ein Unternehmerwagnis des
Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der Geschäftsführer
in vollem Umfang vertreten lassen konnte, schließt die grundsätzliche
Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der Tätigkeit nicht aus
(VwGH-Erk. 18.2.1999, 97/15/0175).
Hiezu ist festzustellen, dass sich die Berufungswerberin
mit der Unternehmensberatung befasst und der Gf. geprüfter
Unternehmensberater ist. Er übt diese Tätigkeit im Rahmen der
Rechtsmittelwerberin weisungsfrei und im weitaus überwiegenden Ausmaß
bei den Mandanten aus. Für all jene Markterlöse, die
ausschließlich oder vorwiegend durch ihn erbracht wurden, wurde ihm ein
Honorar in Höhe von 40 % der erzielten Umsätze bezahlt. Diese
Vergütungen betrugen in den einzelnen Kalenderjahren: 1994:
S 1.658.136,--, 1995: S 1.418.701,--, 1996: S 1.137.987,65, 1997:
S 1.394.153,06 und 1998: S 1.309.096,--. (Auch in den drei folgenden
Kalenderjahren bewegte sich die Vergütung ungefähr in der
Größenordnung der Jahre 1996 und 1997). Entsprechend § 1014 ABGB
ist die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu
ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem
kam die Berufungswerberin nach und ersetzte ihrem Geschäftsführer alle
Reisekosten. Dem Geschäftsführer stand auch ein Firmen-PKW zur
Verfügung.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Das
Fehlen eines Anspruches auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
hängen nicht mit dem Unternehmerwagnis, sondern mit dem sozial gestalteten
Arbeitsrecht und mit der auf Grund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen
fehlenden Weisungsgebundenheit zusammen (vgl. das vorhin zitierte
VwGH-Erkenntnis). Außerdem ändern Einkommenseinbußen eines
wesentlich beteiligten, in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
eingegliederten Gesellschafter-Geschäftsführers durch einen
Verhinderungsfall (etwa durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im
Verhinderungsfall auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen) nichts
an den gegen ein Unternehmerrisiko sprechenden, für die DB-Pflicht
maßgebenden Erfolgsunabhängigkeit seiner Bezüge (VwGH 28.5.2002,
2001/14/0057). Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit von der Tätigkeit des Geschäftsführers
und damit auf ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001,
2001/13/0203 und vom 27.2.2002, 2001/13/0103). Bei Beurteilung des
Unternehmerwagnisses ist nicht nur darauf abzustellen, in welcher Höhe die
Einnahmen des Geschäftsführers vertraglich allenfalls gekürzt
werden könnten, sondern auch darauf, wie wahrscheinlich der Eintritt einer
solchen Einnahmenskürzung ist (VwGH 26.6.2001, 2001/14/0103). Die Art der
Tätigkeit, die Abhängigkeit der Vergütung von den Umsätzen
(nicht hingegen vom Gewinn) und die geringen Schwankungen der
Geschäftsführervergütungen über einen Zeitraum von acht
Jahren lassen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall beim
Geschäftsführer kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis gegeben
ist (vgl. VwGH 23.1.2002, 2001/13/0108, 0213). Auch die Einkünfte von
nichtselbständig tätigen Vertretern hängen maßgeblich von
den Umsätzen ab. Ausgabenseitig liegt durch den Ersatz der Reisekosten
zusätzlich zur Geschäftsführervergütung ebenfalls kein
Unternehmerrisiko vor.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto Geschäftsführervergütung) die
Geschäftsführervergütungen jährlich ausbezahlt wurden, wobei
monatliche Akontozahlungen geleistet und diverse Zahlungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers über dieses Verrechnungskonto
geleistet wurden. Derartiges steht nach der Rechtsprechung des VwGH der Annahme
einer "laufenden Entlohnung" nicht entgegen (vgl. Erk. 29.1.2002,
2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Auf die zivilrechtlichen
Berufungsausführungen, wonach im gegenständlichen Fall ein Werkvertrag
(§ 1151 Abs. 1 ABGB) anzunehmen sei, war nach dem VwGH-Erk. 29.5.2001,
2001/14/0077, nicht einzugehen.
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit und
Ausübung der Tätigkeit als Unternehmensberater seit 1987) die
faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer
Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180
spricht nämlich die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wesentlich beteiligter GeschäftsführerGeschäftsführervergütung nach UmsatzUnternehmerwagnisGesellschafter-Geschäftsführerumsatzabhängige Vergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0672-L/02
- Stammnummer
- 3515
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF