Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0425-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-L/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Achleitner &
Partner WTH-OEG, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 21, vom
4. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
6. April 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Vorschreibung eines
Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge der beiden zu je 50% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführer S.N. und W.N. nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Folgende Entgeltregelung war für die beiden Geschäftsführer
vereinbart: Bis zum Jahr 2001 war ein monatlicher Fixbezug von 15.000 ATS
vereinbart, zusätzlich erhielten die Geschäftsführer eine
Beteiligung am sogenannten "Rohertrag" der Gesellschaft von 2,5%. Der Rohertrag
wurde errechnet aus den Umsatzerlösen abzüglich Aufwendungen für
Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen. Ab 17.7.2001 wurde eine
Vereinbarung getroffen, laut der die Geschäftsführer anstelle eines
Fixbezuges 5% des Rohertrages, ab 17.7.2002 6,5% des Rohertrages erhielten.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung an und forderte mittels Bescheide vom 6.4.2004 den auf
die Bezüge der Jahre 1999 bis 2002 entfallenden Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach und setzte diese Abgaben auch für das Jahr 2003 in einem
vorläufigen Bescheid fest.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
damit begründet wurde, dass die maßgeblichen Kriterien für die
Dienstgeberbeitragspflicht nicht gegeben seien: Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus liege dann vor, wenn eine laufende Bindung der
Geschäftsführer insbesondere an Arbeitszeit bzw. Arbeitsort gegeben
sei. Dass die beiden Geschäftsführer an Arbeitszeit und -ort
nicht gebunden seien, sei ausdrücklich im Geschäftsführervertrag
geregelt und es sei dies auch aus der Tatsache der hohen Reisetätigkeit
unumgänglich. Es bestehe auch Vertretungsmöglichkeit und es sei keine
Urlaubs- und keine Krankenstandsvereinbarung getroffen worden. Für die
Reisetätigkeit erfolge nur ein Ersatz der pagatorischen Kosten.
Außerdem hätten die beiden Geschäftsführer keinen konkret
festgelegten umfangreichen Aufgabenkatalog zu erfüllen, sondern es erfolge
eine grundsätzliche Aufgabenteilung im Bereich Einkauf, Lagerhaltung und
Vertrieb. Von einer organisatorischen Eingliederung könne nicht gesprochen
werden. Das Unternehmerwagnis resultiere aus dem tatsächlichen Risiko
hinsichtlich der Einnahmenerzielung. Die Geschäftsführer hätten
seit einem Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 17.7.2001 eine
ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung, die sich aus dem
Rohertrag (Umsatzerlöse abzüglich Aufwendungen für Material und
Herstellungsleistungen) errechne. Es sei auch eine Rückerstattung des
Geschäftsführerbezuges bei Überschreiten der monatlich
akontierten Beträge vorgesehen. Von der Finanzbehörde wurde das
Unternehmerrisiko deshalb in Abrede gestellt, da aus den Schwankungen in den
Prüfungsjahren kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko erkannt werden
konnte. Es wurde jedoch aus Gründen der Motivation der
Geschäftsführer eine Bemessungsgrundlage gewählt, die
stärker von den Geschäftsführern beeinflusst werden könne
und durchaus erhebliche Schwankungen aufweisen kann. Insbesondere werden auf
Grund der Erweiterung der Europäischen Union um östliche Staaten
Veränderungen im Preisgefüge stattfinden, und durch technische
Veränderungen werden neue Verfahren im Holzhandel einsetzen, die auch die
Einnahmenseite der Berufungswerberin betreffen werden. Die Wahl des Rohertrages
als Bestimmungsgröße sei daher sowohl von Zufälligkeiten
abhängig als auch bis zu einem gewissen Grad beeinflussbar und damit
Motivationsanreiz. Es sei daher von Unternehmerrisiko auszugehen. Es werde daher
der Antrag gestellt, die Bescheide insoweit aufzuheben, als die Lohnnebenkosten
der Geschäftsführer tangiert sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Schließlich hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat klargestellt,
welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind. Danach
stützt sich die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist daher gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Wenn auch in den Berufungsausführungen erklärt
wird, die beiden Geschäftsführer hätten keinen konkret
festgelegten Aufgabenkatalog, so haben sie jedenfalls, wie auch im schriftlichen
Geschäftsführervertrag festgehalten wurde, die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen und es besteht kein
Zweifel, dass dieser Verpflichtung auch nachgekommen wurde. Auch mit einer
umfangreichen Reisetätigkeit kann der Unternehmenszweck verwirklicht
werden. Bei dieser Sachlage ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus jedenfalls gegeben.
Damit kommt auch der Frage, ob
die beiden Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben oder
sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten
Senates des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit der wesentlich beteiligten Geschäftsführer
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-L/04
- Stammnummer
- 15188
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF