…Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist im Beschwerdeverfahren auf das eingeleitete Delikt beschränkt, da kein Delikt nach § 33 Abs. 1 lit. a i. V. 13 FinStrG vorliegt, war der Bescheid betreffend die Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1998 und 1999 aufzuheben. Es…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen M., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
…in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftstreuhänder, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13 und 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17…
…das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung…
…Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich A) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO zu bewirken versuchte…
…Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges vollendete, sondern auch (bereits) jeder Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gleichermaßen strafbar. Eine Abgabenverkürzung ist gemäß (der Legaldefinition des) § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dann bewirkt bzw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung damit vollendet, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben…
…Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 20.348,39 gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme…
…SN 100/2005/00989-001, zu Recht erkannt: Der bekämpfte Einleitungsbescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 17. August 2005 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 100/2005/00989-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe…
…Jänner 2005 hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen B.S. das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, sie habe am 15. Dezember 2004 als verantwortliche Angestellte der S., versucht, bei der Anmeldung von drei Paletten Kurvenscheiben zur Überführung in den zoll- und…
…aufgrund der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen keine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist, war von einer versuchten Abgabenhinterziehung auszugehen. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf Punkt a) betreffend Umsatzsteuer 1998 dahingehend zu berichtigen bzw. klarzustellen…
…der Abgabenhinterziehung handelt es sich um Erfolgsdelikte, welche mit dem eingetretenen Erfolg vollendet sind. Da die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt wurde, wurde das gegenständliche Finanzstrafverfahren zutreffenderweise wegen des Verdachtes auf vollendete (und nicht etwa versuchte) Finanzvergehen eingeleitet; das Vorliegen eines untauglichen Versuches kommt…
…dass der Bf. es im gegenständlichen Fall ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe obgenannten Feststellungen der Betriebsprüfung - eine (versuchte) Abgabenhinterziehung begangen worden sein könnte. Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG…
…Der Verdacht des Versuches gem. § 13 FinStrG ergibt sich daraus, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht aufgrund der vom Bf eingereichten unrichtigen Jahreserklärungen, sondern aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung entsprechend Berichtigungen, bescheidmäßig erfolgte. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne…
…Im vorliegenden Fall genügt es daher, wenn die Ergebnisse der vom Prüfer für das Jahr 2001 durchgeführten Schätzung zur Annahme berechtigen, es bestehe der Verdacht der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. Die aus der Kalkulation resultierende Abweichung zu den erklärten Erlösen im Jahr…
…dass die Umsatzsteuerbeträge in der Höhe der Vorjahre (anhand des bekannten Mietentgeltes) geschätzt werden. Daraus lässt sich jedoch kein Verdacht auf eine versuchte Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer ableiten, sodass keine Umqualifizierung des im Bescheid unter a) angeführten Sachverhaltes der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2001 bis Dezember…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und den selben Zeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht…
…aufgrund der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen keine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist, war von einer versuchten Abgabenhinterziehung auszugehen. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf Punkt a) betreffend Umsatzsteuer 1998 dahingehend zu berichtigen bzw. klarzustellen…
…den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2002 objektiv den Versuch dar, wenn auch nur minimale Verkürzungen an Einkommensteuer im Gesamtausmaß von € 336,19, somit eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu bewirken, wobei der Gesetzgeber für eine Abgabenhinterziehung betragsmäßig keine Untergrenze determiniert hat.…
…99/13/0103). Da im gegenständlichen Fall der Berufungswerber die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 08-11/2003 (wenn auch verspätet) und ebenso jene für 01/2005 und 03-09/2005 (ebenfalls verspätet) bekannt gegeben hat, liegt hier keine (versuchte) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG,…
…4-5, 10 und 12/2004 seien daher als versuchte Abgabenhinterziehung bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zu qualifizieren gewesen. Die Beschuldigte habe von der Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen bzw. Verpflichtung zur Meldung entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst, womit der Verdacht bestehe, dass sie wider besseres Wissens…