Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0027-I/07
Abgabenhinterziehung durch Nichtbekanntgabe nichtselbständiger Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-I/07vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 24. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. Juni 2007, StrNr. X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni
2007 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer für 1999-2004 in Höhe von € 30.630,08
bewirkt habe, indem lohnsteuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt
worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2007 hat die
Beschwerdeführerin wie folgt vorgebracht:
"Es ist richtig, dass ich Unternehmerin bis 1993 war
(Betrieb eines Hotelbetriebes von 1978-1993) und danach nur noch Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung bezog. Ab August des Jahres 1999 bezog ich
zusätzliche Pensionseinkünfte. Bei der Besprechung der
Überschussrechnung und der Steuererklärungen für 1999 wurden auch
die Pensionseinkünfte besprochen. Ich wurde damals auch von der
Steuerberatungskanzlei befragt, ob es hinsichtlich der Pensionseinkünfte
auch einen Lohnzettel gebe, was ich zum damaligen Zeitpunkt verneinte. Auch eine
Überprüfung der Steuerberatungskanzlei, über finanzonline, ob ein
Lohnzettel für mich übermittelt wurde, verlief negativ. Da seitens der
Steuerberatungskanzlei die Quote für die Abgabe der Steuererklärungen
eingehalten werden muss, es war immerhin schon der April des Jahres 2001, wurde
die Steuererklärung für das Jahr 1999, beim Finanzamt am 2. April 2001
eingereicht. Auf die Frage hin, welche Konsequenzen das für mich
hätte, wurde ich dahingehend informiert, dass ohnehin nichts passieren
könne, da nicht ich, sondern die pensionsauszahlende Stelle verpflichtet
ist, den Lohnzettel an die Behörde zu übermitteln. Somit hatte die
Behörde Kenntnis von meinen Pensionsbezügen. Wenn die Behörde
ohne mein Zutun Kenntnis von meinen Pensionsbezügen hat, kann niemals mir
unterstellt werden, dass ich wissentlich und willentlich eine
Abgabenhinterziehung begehen wollte. Ich wurde auch dahingehend
informiert, dass die Behörde sehr wohl das Verfahren wieder aufnehmen wird
und die aus der Pension resultierende Steuer zu einem späteren Zeitpunkt
vorschreiben wird. Warum die Behörde in meinem konkreten Fall solange nicht
reagierte, ist mir auch unerklärlich, und der Fehler ist sicherlich bei der
Behörde gelegen, da nach Auskunft meines Steuerberaters, die Lohnzettel
ordnungsgemäß an die Finanzbehörde übermittelt wurden und
keine Fehler aufwiesen und so hin die Zuordnung zu meiner Person möglich
gewesen wäre, da Name, Adresse und Geburtsdatum in der Steuererklärung
ident waren mit denen auf den Lohnzettel. Auf den Vorhalt, dass in der
Steuererklärung keine Sozialversicherungsnummer angegeben wurde, und damit
eine Zusammenführung entsprechender Daten aus dem Lohnzettel und der
Einkommensteuererklärung nicht möglich wäre, war ich bis zum
Erhalt der ecard der Meinung, dass ich über keine Sozialversicherungsnummer
verfüge. Da aber Name, Adresse und Geburtsdatum in der
Steuererklärung und am Lohnzettel ident waren, akzeptiere ich den Vorwurf
nicht, dass durch das Unrichtige Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung eine Zusammenführung nicht möglich
gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass in der Steuererklärung des
Jahres 2003 bei der Anzahl der Lohnzettel eine Null angegeben wurde, wurde ich
nach Rückfrage mit meinem Steuerberater dahingehend informiert, dass es
sich hierbei um ein in der elektronischen Steuererklärung (elektronische
Steuererklärungsverpflichtung erstmalig am Veranlagung 2003 verpflichtend)
vorhandenes Pflichtfeld handelt, dh. wird kein Lohnzettel explizit edv-technisch
erfasst, so wird vom EDV-Programm aufgrund der elektronischen
Übermittlungsvorschriften eine "Null" als Wert im elektronischen
Übertragungsfile (XML-Datei) übermittelt. Wird die
Steuererklärung ausgedruckt, so ist folglich richtig auch die "Null" auf
dem Formular ersichtlich, da in der elektronischen Datei, ebenfalls mit "Null"
übermittelt. Wenn hier die Behörde mir ein Begehen eines
vorsätzliches Finanzvergehens unterstellt, so möchte ich anmerken,
dass der Vorsatz die Wissentlichkeit und Willenskomponente zur Voraussetzung
hat, und aufgrund der Übermittlungsverpflichtung der pensionsauszahlenden
Stelle, kann ich weder subjektiv noch objektiv tatsächlich eine
Steuerhinterziehung bewirken. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben,
dass ich während der gesamten Zeit meiner unternehmerischen Tätigkeit
meine steuerlichen Verpflichtungen stets termingerecht erfüllt habe und
auch bei Betriebsprüfungen keine finanzstrafrechtlichen Sachverhalte
festgestellt worden sind, sodass mir aus meinem bisherigen loyalen steuerlichen
Verhalten keine subjektive Absicht einer Steuerhinterziehung unterstellt werden
kann."
In der Folge wurde von der Beschuldigten durch ihren
Verteidiger die fristgerechte Beschwerde vom 24. Juli 2007 eingebracht, in
welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"(...) In Ihrer Begründung führen Sie aus, dass
[die Beschwerdeführerin] eine langjährige Unternehmerin ist, die
über die synthetische Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer Bescheid gewusst haben muss. Durch das Fehlen der Angabe der
SV-Nummer und der Nichteintragung der Anzahl der Lohnzettel, in den durch die
Wiederaufnahme betroffenen Veranlagungsjahren, hätte Ihr die Problematik
der fehlenden steuerbaren Einkünfte bewusst sein
müssen. Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom
Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig
und wahrheitsgemäß offenzulegen. Offenlegen heißt
zunächst, den abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalt bekannt zu geben.
Eine vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist gem § 51 Abs 1 lit a
FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (vgl. Ritz BAO Kommentar
§ 119 Rz 6). Ob eine schuldhafte Verletzung solcher
abgabenrechtlicher Pflichten von [der Beschwerdeführerin] das
Tatbestandselement ua der Tathandlung der Abgabenhinterziehung (§ 33
FinStrG) oder der fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34
FinStrG) erfüllt hat, bzw. ob sie als untauglicher Versuch (§ 13
FinStrG) einzustufen ist, ist Gegenstand unserer Beschwerde. Vorsätzlich
handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es gem. § 8 Abs 1 FinStrG,
dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Der Vorsatz muss auf die Verkürzung
der Abgabe gerichtet sein, wobei das Ausmaß der Verkürzung keine
Rolle spielt, sondern das Wollen einer Abgabenverkürzung ausreicht
(Plückhahn, 13. ÖJT 1997, 111/2, 42). Der Vorsatz ist daher das
Verwirklichenwollen eines Sachverhaltes, welcher der Tatschilderung des
Deliktstyps des Strafgesetzes entspricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
der Zustand, dass was gewollt ist, in der Regel auch vorstellbar sein muss.
Alleiniges Abstellen auf die Willenskomponente und das Ausblenden der
Vorstellungsmomente ist für die Klärung des Vorsatzes nicht
zielführend. Die Verpflichtung der Behörde die Lohnzettel gem
§ 84 EStG an die Finanzbehörden bis Ende Februar des folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln, macht eine Abgabenhinterziehung
unvorstellbar, da auch wenn eine solche gewollt wäre, so muss sie doch in
der Regel auch vorstellbar sein. Eine vorsätzliche - mit Willenskomponente
ausgestattete - Handlung muss eine Verwirklichung möglich erscheinen
lassen, was aufgrund der Übermittlungsfunktion des Arbeitgebers leider
verneint werden muss. Bereits der OGH hat klarstellend ausgesprochen, dass
"ernstlich für möglich halten" dahin zu verstehen ist, dass der
Täter die Tatbestandsverwirklichung als naheliegend ansieht, dh. der
verpönte Erfolg verwirklicht werden kann (EvBI 1975/192, 282). Zur
Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs 2
FinStrG ist anzumerken, dass der Steuerpflichtige zwar daran denkt,
tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen zu können, er jedoch dieses
Unrecht nicht herbeiführen möchte, wenngleich er es für
möglich hält. Der Schuldvorwurf richtet sich bei der bewussten
Fahrlässigkeit darauf, dass der Steuerpflichtige trotz der Erkenntnis der
möglichen Folgen aus Sorgfaltsmangel gehandelt (oder etwas unterlassen)
hat. Da [die Beschwerdeführerin] von der Übermittlungspflicht der
Lohnzettel im obengenannten Zeitraum Bescheid wusste, und selbst nicht in Besitz
solcher Lohnzettel war, waren die Folgen der Festsetzung der Einkommensteuer
aufgrund der Behördenkenntnis der Pensionseinkünfte [der
Beschwerdeführerin] bekannt. Eine Herbeiführung einer
fahrlässigen Abgabenhinterziehung scheitert daran, dass der
Steuerpflichtige zwar daran denken kann, er/sie jedoch durch sein Verhalten ein
tatbildmäßiges Unrecht nicht verwirklichen könne. Das
zusätzliche Fehlen der Willenskomponente, das sich dadurch
äußert, dass der Steuerpflichtige dieses Unrecht nicht
herbeiführen möchte, lässt sich durch die stetige termingerechte
Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen und dem Fehlen
finanzstrafrechtlicher Vergehen in der langen unternehmerischen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen ableiten. Gem. § 9 FinStrG kann sich der
Steuerpflichtige darauf berufen, dass er/sie aufgrund eines Irrtums sein/ihr
Vergehen bzw. das darin liegende Unrecht nicht erkannt hat. Dieser Irrtum muss
allerdings vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden. Für die
Beurteilung der Frage des Rechtsirrtums (vgl. OGH 14.04.1980, 12 Os 154/179),
wird vielfach auf den Verweis auf die im allgemeinen Strafrecht vorkommende
"Parallelwertung in der Laiensphäre" abgestellt. Durch die laufende
Besteuerung mittels der Erhebungsform der Lohnsteuer, und im Analogieschluss mit
den endbesteuerten Kapitaleinkünften, die durch eine freiwillige Aufnahme
in die Einkommenssteuererklärung einer Regelbesteuerung unterworfen werden,
kann eine eventuelle Behauptung des Steuerpflichtigen, er/sie hätte sich im
Irrtum befunden, in Anbetracht der Kenntnisse der Steuerpflichtigen, nicht per
se als unbegründet abgewiesen werden. Dies muss auch aufgrund des
Kenntnisstandes der Übermittlungspflicht der Lohnzettel vermutet werden.
Gelingt eine derartige Glaubhaftmachung, so ist das Delikt der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung ausgeschlossen. Eine Abgrenzung zur
bewussten Fahrlässigkeit ist dann gegeben wenn der Steuerpflichtige die
Realisierung eines Sachverhaltes für möglich hält, ihn aber nicht
herbeiführen will. Der Umstand, dass [die Beschwerdeführerin] keine
Angaben über die Anzahl der Lohnzettel gemacht hat, kann als Tatbildirrtum
angesehen werden, da durch das Fehlen der Lohnzettel auf Seiten von [der
Beschwerdeführerin] und der Behörde der Sachverhalt des Vorhandenseins
entsprechender Lohnzettel angezweifelt und der Sachverhalt als nicht hinreichend
erfasst beurteilt werden kann. Eine Erkundigungspflicht des Steuerpflichtigen
über den Verbleib der Jahreslohnzettel kann nur dann eingreifen, sofern dem
Abgabenpflichtigen Zweifel über die gesetzwidrige Nichtübermittlung
gekommen sind bzw. hätten kommen müssen. Aufgrund der Komplexität
des Steuerrechts und der beruflichen Tätigkeit ist dies aber
auszuschließen. Auf den Vorhalt des Fehlens der Sozialversicherungsnummer
ist anzumerken, dass bis zum Erhalt der ecard die Steuerpflichtige der Meinung
war, über keine Sozialversicherungsnummer zu verfügen. Eine Angabe der
Sozialversicherungsnummer war für den Steuerpflichtigen mangels Kenntnis
daher nicht möglich. Ob das Verhalten des Steuerpflichtigen betreffend
seines Irrtums vorwerfbar und damit unentschuldbar ist, ist für das FinStrG
für die Beurteilung eines Vorsatzdeliktes irrelevant. Die Vorstellung, dass
jemand vorsätzlich irrt, ist denkunmöglich. Bei der Beurteilung der
Entschuldbarkeit wird auf die allgemeinen Regelungen des § 9
Abs 2 StGB zurückgegriffen, bei dem ein Irrtum nur dann nicht
vorwerfbar ist, wenn der Täter ohne jedes Verschulden in seiner
Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht
erkennen konnte (vgl. Seiler, ÖStZ 2006, 368f). Gem. § 9 FinStrG
ist die Verübung eines Finanzvergehens zufolge eines unentschuldbaren
Irrtum keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern kann unter Umständen
nur eine fahrlässige Tatbegehung darstellen. Sofern dem Steuerpflichtigen
in Anbetracht der Kenntnis der Übermittlungspflicht der Behörde, und
in Ermangelung des Besitzes eines Lohnzettels und mangels Kenntnis der
Sozialversicherungsnummer eine entschuldbare Fehlleistung unterlief, ist auch
die Fahrlässigkeit seines Tun bzw. Unterlassens in Frage zu stellen.
Fahrlässigkeit liegt unter anderen vor, wenn der Täter den Erfolg zwar
nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden
können und sollen. Die Möglichkeit des Vermeidens und das
Versäumen der unten den gegebenen Umständen und nach den
persönlichen Verhältnissen gebotene (pflichtgemäßen)
Sorgfalt kann aber nicht nur dem Steuerpflichtigen, sondern auch der
Behörde zu Lasten gelegt werden, wenn auf die allgemeinen Bestimmungen
über die Erhebung der Abgaben Bezug genommen wird, und die Regelung des
§ 115 BAO herangezogen wird. Die Verpflichtung der Behörde von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
kann auch für die Berücksichtigung der zu übertragenen Lohnzettel
vermutet werden. Eine Einschränkung dieser Ermittlungspflicht kann durch
die Nichtangabe der im Bescheid vom 28. Juni 2007 dem Steuerpflichtigen
angelasteten Vorwürfe nicht abgelesen werden. Eine solche
Einschränkung würde nur bei Nachweispflichten bestehen (vgl. Ritz
BAO-Kommentar, § 115 Rz 2). Zwar haben die Abgabenbehörden
nach der eben erwähnten Bestimmung die abgabenpflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Dies entbindet jedoch den Abgabenpflichtigen nicht
von der in § 119 BAO normierten Verpflichtung, die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen, wobei diese Offenlegung
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muss. Die Frage der
Strafbarkeit bei Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hängt
nicht davon ab, ob der Abgabepflichtige darauf vertrauen kann, die
Abgabenbehörde werde seine Erledigungen prüfen und erforderlichenfalls
richtig stellen, somit bei Prüfung die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Erklärung hätte erkennen können,
sondern davon, ob der Abgabepflichtige seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
nicht nachgekommen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. November 1984, 83/13/0177,
SIg Nr 59381F). Die gesetzliche Übermittlungsverpflichtung gem.
§ 84 EStG lässt uE schon auf die Vertrauenswürdigkeit der
Datenübermittlung schließen und eine Prüfung der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Erklärung hätte von Seiten der
Behörde erkannt werden müssen. Dieser Umstand wird auch dadurch
erhärtet, dass nach Rücksprache mit Fr. Y vom BMF-Bundesrechenzentrum
in den Jahren 2000/2001 für das Jahr 1999 in Finon im Steuerkonto auch der
Lohnzettel verwaltet wurde, das damals noch von der Firma XY organisiert
wurde. Unter Berücksichtigung der Übermittlungsverpflichtung
der Lohnzettel und der Möglichkeit der Subjektverknüpfung aufgrund der
Anführung von Geburtsdatum, Name und Adresse, erscheint die Verwirklichung
des § 13 FinStrG insb. Abs 3 (untauglicher Versuch)
möglich. Diese Möglichkeit der Strafbarkeit des Versuches iSd
§ 13 Abs 1 FinStrG ist nur auf vorsätzliche Finanzvergehen
beschränkt. Fraglich ist, ob die Erstellung und Unterfertigung einer
unrichtigen Abgabenerklärung noch als straflose Vorbereitungshandlung oder
bereits als strafbare ausführende Handlung anzusehen ist. Nach
Reger/Hacker/Kneidinger (Finanzstrafgesetz - Kommentar und Rechtssprechung
20023, 56) liegt dann
eine versuchte Abgabenhinterziehung vor, wenn die unrichtige Erklärung nach
den Vorstellungen des Täters ohne weiteres beim Finanzamt eingereicht
werden sollte. Durch diese Einreichung ist die innere Hemmschwelle zur
Tatbegehung überwunden. Wegen der oben ausgeführten Gründe
scheidet ein vorsätzliches Finanzvergehen jedoch aus, da der
Steuerpflichtige keinen Entschluss fasst, einen Sachverhalt zu verwirklichen und
ein vorsätzliches Finanzdelikt begeht. Durch die anzunehmende
Kenntnis der Abgabenbehörde von der Existenz der Lohnzettel kann von einem
Entstehen des Abgabenanspruches ausgegangen werden. Eine allerdings auch davon
abweichende Sachverhaltsdarstellung in der Steuererklärung ist zwar
denkbar, dadurch die Richtigkeit des Lohnzettels anzuzweifeln erscheint
unrealistisch. Inwieweit eine (versuchte) Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 Abs 1 FinStrG - sofern der Abgabenanspruch der
Abgabenbehörde dem Grunde nach bekannt war - durch die unvollständige
Einkommensteuererklärung erfüllt ist, bleibt zweifelhaft. Entsprechend
der Regelung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG ist nach
Plückhahn die Nichtfestsetzung einer Abgabe nur dann eine
Abgabenverkürzung, wenn die Nichtfestsetzung auf der Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs beruht. Er
begründet dies damit, dass die Regelung des § 33 Abs 3
lit a FinStrG nicht nur Legaldefinition für das Bewirken und den
Zeitpunkt der technischen Vollendung des Deliktes der Abgabenverkürzung
darstellt, sondern darüber hinaus ergänzender und integrierter
Bestandteil des Tatbestandes des § 33 Abs 1 FinStrG. Aufgrund der
Formulierung des Deliktserfolges in § 33 Abs 3 lit a
(2. Halbsatz) FinStrG, dass infolge der Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruchs, mit Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist die Abgabe nicht festgesetzt werden kann, könne durch
die Nichtfestsetzung der Abgaben auch nach Meinung von Plückhahn keine
Deliktsvollendung eintreten. Durch Kenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches könne durch die Nichtfestsetzung auch
keine Deliktsvollendung eintreten. Das Delikt, das nur im Versuchsstadium
begangen, jedoch nicht vollendet werden kann, ist nicht strafbar, da sich die
Strafbarkeit des Versuchs aus der des vollendeten Deliktes ableitet und die
Versuchsbestimmungen die Strafbarkeit nur auf das der Vollendung vorangehende
Versuchsstadium ausdehnen. Der Abgabenpflichtige sei daher in diesen Fällen
lediglich wegen der Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1
FinStrG zu bestrafen, wenn er/sie vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt habe. Ist der Vorsatz des
Abgabenpflichtigen weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf
eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet,
dass jene zwar möglicherweise verspätet, jedoch der Höhe nach
richtig festgesetzt werden, begeht er/sie überhaupt keine
Abgabenverkürzung. Mangels Vorsatz kommt eine Abgabenhinterziehung vorweg
nicht in Betracht (OGH 18.03.1999, 12 Os 139/98). Unter Berücksichtigung
des Kenntnisstandes der Behörde ist der Versuch der Abgabenhinterziehung
(§ 13 FinStrG) unter keinen Umständen möglich, da die
Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die
Tat begangen wurde, fehlschlägt. Wenn die Behörde ohne das
Zutun von [der Beschwerdeführerin] Kenntnis der Pensionsbezüge hatte,
waren alle Versuche aufgrund untauglicher Mittel, nicht Erfolg versprechend, da
eine Abgabenhinterziehung, trotz Fehlen der Wissentlichkeit und Willentlichkeit
denkunmöglich ist. Die Vollendung der Tat war unter "keinen Umständen
möglich". Durch die vom Steuerpflichtigen verwendete Mittel, hätte ein
Erfolg niemals eintreten können. Es liegt daher ein nicht strafbarer
Versuch vor. Der Vorwurf der Behörde, dass durch das Fehlen der
Sozialversicherungsnummer eine Zusammenführung entsprechender Daten aus dem
Lohnzettel und der Einkommensteuererklärung nicht möglich wäre,
kann nicht glaubhaft gemacht werden, da in einem vergleichbaren Fall trotz
Angabe der Sozialversicherungsnummer eine Subjektverknüpfung nicht erfolgt
ist, und eine Zuordnung der Lohnzettel zum Steuerpflichtigen nicht erfolgt ist.
Erst auf unser Tätigwerden, wurde dann eine Verknüpfung durch die
Behörde angeregt. Auf den Vorhalt, dass in der Steuererklärung des
Jahres 2003 bei der Anzahl der Lohnzettel eine Null angegeben wurde, ist
anzumerken, dass es sich hierbei um ein in der elektronischen
Steuererklärung (elektronische Steuererklärungsverpflichtung erstmalig
am Veranlagung 2003 verpflichtend) vorhandenes Pflichtfeld handelt, dh. wird
kein Lohnzettel explizit edv-technisch erfasst, so wird vom EDV-Programm
aufgrund der elektronischen Übermittlungsvorschriften eine "Null" als Wert
im elektronischen Übertragungsfile (XML-Datei) übermittelt. Wird die
Steuererklärung ausgedruckt, so ist folglich richtig auch die "Null" auf
dem Formular ersichtlich, da in der elektronischen Datei, ebenfalls mit "Null"
übermittelt. Diese Angabe wurde nicht bewusst von [der
Beschwerdeführerin] gesteuert, um die Behörde vorsätzlich
über das Nichtvorhandensein von Pensionseinkünften zu informieren, was
gedanklich aufgrund des Wissensstandes auch gar nicht möglich
ist. Zu aller letzt ist anzumerken, dass [die Beschwerdeführerin]
als langjährige Unternehmerin über das Instrument der Anspruchszinsen
und der fehlenden Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Überschussermittlung
informiert war. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen lässt es sich
unter Anbetracht der Zinslage der letzten Jahren wirtschaftlich nicht
begründen, eine Einkommensteuerschuld durch das Nichterklären von
Einkunftsquellen bewusst zu reduzieren (vgl. stellvertretend Anspruchszinsen ab
18.09.2001: Basiszinssatz 3,25% und Anspruchszinsen 5,25%). Allein aus diesem
Grund wäre eine unvollständige Angabe in der Steuerklärung nicht
zu rechtfertigen. Aufgrund der oben angeführten Begründungen
beantragen wir, von dem im obbezeichneten Bescheid (StrafNr. X), betreffend
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem § 83 Abs 1 FinStrG
erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (§ 33
Abs 1 FinStrG) wegen Annahme eines untauglichen Versuch gem § 13
Abs 3 FinStrG, abzusehen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin war - soweit aus ihrem
Veranlagungsakt ersichtlich ist - jedenfalls seit 1975 unternehmerisch
tätig und hat den Gasthof "X-Hof" betrieben. In den hier
gegenständlichen Zeiträumen hat sie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie im Jahr 1999 (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt. Darüber hinaus hat sie von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft Pensionseinkünfte bezogen. Diese steuerpflichtigen
Pensionseinkünfte betrugen 1999 € 8.385,50, 2000
€ 18.225,84, 2001 € 18.483,61, 2002 € 18.631,97,
2003 € 18.955,66 und 2004 € 18.665,40.
Die Beschwerdeführerin hat die
Einkommensteuererklärung für 1999 am 2. April 2001, die
Einkommensteuererklärung für 2000 am 15. Oktober 2001, die
Einkommensteuererklärung für 2001 am 15. Oktober 2002, die
Einkommensteuererklärung für 2002 am 31. Oktober 2003, die
Einkommensteuererklärung für 2003 am 6. Oktober 2004 und die
Einkommensteuererklärung für 2004 am 8. Oktober 2005 eingebracht.
In diesen Abgabenerklärungen wurde die Angabe der Sozialversicherungsnummer
unterlassen. Die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen wurde nicht bekannt
gegeben bzw. für das Jahr 2003 mit "0" angegeben. Die für die
Zeiträume 1999 bis 2001 vorgesehene Angabe von Namen und Anschrift der
Pensionsstelle wurde ebenfalls unterlassen. Als Beruf bzw. Art der
Tätigkeit wurde lediglich "Vermietung" angegeben.
Die Einkommensteuer für diese Zeiträume wurde
zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.
Das Finanzamt Innsbruck hat in der Folge festgestellt, dass
in den Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2005 die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft) nicht angegeben wurden.
Aufgrund dieser Feststellungen
wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1999 bis 2004
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Einkommensteuer für diese Zeiträume mit unbekämpft in Rechtskraft
erwachsenen Bescheiden neu festgesetzt. Zusammengefasst stellt sich der Ablauf
wie folgt dar (alle Beträge in €):
|
Zeitraum
|
Erstbescheid
|
Erstbescheid (neue
Sachentscheidung)
|
Differenz
|
1999
|
05.04.2001
|
27.964,51
|
08.02.2007
|
30.032,27
|
2.067,76
|
2000
|
05.11.2001
|
16.610,54
|
08.02.2007
|
22.172,48
|
5.561,94
|
2001
|
31.10.2002
|
24.432,61
|
08.02.2007
|
30.129,36
|
5.696,75
|
2002
|
19.11.2003
|
32.320,43
|
08.02.2007
|
38.044,59
|
5.724,16
|
2003
|
18.11.2004
|
29.846,44
|
08.02.2007
|
35.625,90
|
5.779,46
|
2004
|
11.10.2005
|
32.818,11
|
08.02.2007
|
38.618,12
|
5.800,01
Insgesamt ergaben sich damit Nachforderungen an
Einkommensteuer für 1999 bis 2004 von € 30.630,08.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle Tirol, teilte dem Unabhängigen Finanzsenat auf Anfrage vom
18. Juni 2008 mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit, dass die Lohnzettel
der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 am 17. März 2000,
für 2000 am 23. März 2001, für 2001 am 15. Jänner
2002, für 2002 am 25. März 2003, für 2003 am
3. März 2004 und für 2004 am 3. Februar 2005 dem Finanzamt
Innsbruck übermittelt wurden.
Ergänzend ist festzustellen, dass nicht nur die
Angaben in den hier gegenständlichen Abgabenerklärungen
unvollständig blieben: die Beschwerdeführerin hat am 15. April
1999 Berufung gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1999 vom
15. März 1999 erhoben. Am 28. Februar 2000 hat sie einen
Herabsetzungsantrag für die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2000 und
am 15. Mai 2001 einen Herabsetzungsantrag für die
Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2001 gestellt. In diesen Eingaben hat sie
stets auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bzw. in jener
für 1999 auch auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Bezug genommen,
jedoch keinerlei Angaben zu den Pensionseinkünften gemacht. Aus dem
Akteninhalt des Veranlagungsaktes ist damit nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ab 1999 Pensionseinkünfte hatte. Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit
bzw. Unvollständigkeit der Abgabenerklärungen hätte erkennen
müssen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Unmittelbarer Täter im Sinne des § 11
FinStrG ist jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt,
dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild
unmittelbar entspricht (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu
§§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Dem verbum legale "bewirken" kommt die Bedeutung von
"verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem "Tun" und
einem "Unterlassen" und dem dadurch bewirkten Erfolg. Macht der Abgabepflichtige
unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann
ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die
Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht
eingetreten wäre (VwGH 11.4.1991, 90/16/0231 mwN).
Da Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung das Bewirken
einer Abgabenverkürzung "unter Verletzung" einer abgabenrechtliche
Verpflichtung ist, ist eine unmittelbare Verursachung der Abgabenverkürzung
durch die Pflichtverletzung nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede
Handlung oder Unterlassung, die tatsächlich zum Erfolg der
Abgabenverkürzung führt. Neben der Tathandlung muss zumindest auch
eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung hinzutreten (Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu § 33 FinStrG; mit
Hinweis auf 1130 Blg NR 13. GP).
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
im Sinne des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein
richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der
Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv
mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Es sind
nicht nur die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar berührenden
Verhältnisse offen zu legen, sondern sämtliche für Art und Umfang
der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände. Wahrheitsgemäß ist die
Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse,
Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die
abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise
geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist,
also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im
Tatsächlichen sohin beseitigt werden (OGH 31.8.2001, 14 Os 79/99, mit
Hinweisen auf Stoll, BAO-Kommentar, 1355, 1513).
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten
Einkommensteuererklärungen für die Zeiträume 1999 bis 2004 haben
diesen Voraussetzungen nicht entsprochen.
Die Sozialversicherungsnummer ist das zentrale
Identifizierungsmerkmal in der EDV-Anlage der Finanzverwaltung. Sie dient dem
Aufsuchen eines Steuerpflichtigen ebenso wie dem Vermeiden unzulässiger
paralleler Verfahren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 1367).
Gemäß
§ 44 Abs. 7 EStG 1988 ist die
Sozialversicherungsnummer in der Einkommensteuererklärung anzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat es in den Einkommensteuererklärungen
für 1999 bis 2004 unterlassen, diese Versicherungsnummer anzuführen
und auch keine (bzw. für 2003 unrichtige) Angaben über Anzahl und
(soweit vorgesehen) keine Angaben über Name und Anschrift der
pensionsauszahlenden Stellen gemacht. Aus den Einkommensteuererklärungen
ergibt sich kein Hinweis auf die nichtselbständigen Einkünfte der
Beschwerdeführerin. Aufgrund der unvollständigen Erklärungen
ergingen Einkommensteuerbescheide, bei denen die Steuer ohne
Berücksichtigung der nichtselbständigen Einkünfte ermittelt
wurden. Daraus resultierten die oben dargestellten Verkürzungen an
Einkommensteuer.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin durch die Einreichung unvollständiger bzw.
unrichtiger Abgabenerklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 1999 bis 2004 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Angabe der Sozialversicherungsnummer und der Anzahl der
bezugs(pensions)auszahlenden Stellen wurde von der Beschwerdeführerin - wie
bereits dargestellt - über einen Zeitraum von sechs Jahren unterlassen bzw.
für das Jahr 2003 unrichtig gemacht.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben. In den
Einkommensteuererklärungen ist jeweils die Angabe des Geburtsdatums bzw.
der Sozialversicherungsnummer vorgesehen, weiters waren die Anzahl der bezugs-
bzw. pensionsauszahlenden Stellen (und nicht etwa die Anzahl der Lohnzettel)
sowie - bis zum Zeitraum 2001 - Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. der
Pensionsstelle anzuführen. In diesem Zusammenhang findet sich auf den
Einkommensteuererklärungen (Formulare E1) für 1999 und 2000 der
Beisatz: "Bitte unbedingt für jedes Dienstverhältnis Name und
Anschrift des Arbeitgebers/der Pensionsstelle anführen." Auch in Formularen
für die Folgejahre wurde auf die Notwendigkeit dieser Angaben hingewiesen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin angenommen hat, dass (noch) keine
Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt wurden (tatsächlich wurden
solche bereits übermittelt), ändert dies nichts daran, dass sie
Pensionseinkünfte bezogen hat, was ihr auch zweifelsfrei bekannt war. Die
Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen wäre daher in jedem Fall anzugeben
gewesen.
Der Beschwerdeführerin musste
damit jedenfalls davon ausgehen, dass die in den Einkommensteuererklärungen
geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen oder sonst irrelevant
wären, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von
Bedeutung sind. Dem Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin
über die Notwendigkeit der Angabe der Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen
geirrt hätte, kann daher nicht gefolgt werden.
Es ist allgemein bekannt, dass bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer die steuerrelevanten
Einkünfte zusammengerechnet werden, weshalb davon auszugehen ist, dass auch
die Beschwerdeführerin, die über langjährige unternehmerische
Erfahrungen verfügt, davon wusste. Sie hat aber über sechs Jahre
gerade all jene Angaben unterlassen bzw. unrichtig gemacht, die für die
Zusammenführung der entsprechenden Daten aus Lohnzettel und
Einkommensteuererklärung und damit für die Ermittlung der
tatsächlichen Bemessungsgrundlagen erforderlich waren. Damit bestehen nach
Ansicht der Beschwerdebehörde - auch im Hinblick darauf, dass auch bei den
oben angeführten Eingaben im Zusammenhang mit den
Einkommensteuervorauszahlungen keine Angaben zu den nichtselbständigen
Einkünften gemacht wurden - hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin eine Verkürzung an Einkommensteuer jedenfalls
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat und damit
zumindest bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) gehandelt
hat.
Wenn vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei der
Meinung gewesen, sie verfüge über keine Sozialversicherungsnummer, so
ist darauf zu verweisen, dass im Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin die
Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft enthalten ist, mit dem
über einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. März 1996
betreffend Ersatzzeiten gemäß
§ 116 Abs. 7 GSVG
abgesprochen wurde. Auf diesem Bescheid ist die Sozialversicherungsnummer der
Beschwerdeführerin ersichtlich. Diesem Beschwerdevorbringen kann demnach
nicht gefolgt werden, zumal die Vergabe von Sozialversicherungsnummern in
Österreich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.
Weiters wurde vorgebracht, es habe zum Zeitpunkt der
Erstellung der Einkommensteuererklärung für 1999 im April 2001 keine
Lohnzettel gegeben bzw. sei eine entsprechende Abfrage durch die
Steuerberatungskanzlei negativ verlaufen. Dazu ist festzuhalten, dass die
Lohnzettel für 1999 und auch für 2000 zu diesem Zeitpunkt bereits von
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an das Finanzamt
Innsbruck übermittelt waren. Im Übrigen war nicht die Anzahl der
Lohnzettel, sondern die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen anzugeben. Der
Beschwerdeführerin war schon damals sicherlich bekannt, dass sie 1999 und
in den Folgejahren Pensionseinkünfte in nicht unbeträchtlicher
Höhe bezogen hat. Sie hat somit jedenfalls davon ausgehen müssen, dass
eine pensionsauszahlende Stelle anzugeben ist.
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bestimmt,
dass eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 oder 2
FinStrG dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten. Bei den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vergehen
der Abgabenhinterziehung handelt es sich um Erfolgsdelikte, welche mit dem
eingetretenen Erfolg vollendet sind. Da die bescheidmäßig
festzusetzende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt wurde, wurde das
gegenständliche Finanzstrafverfahren zutreffenderweise wegen des Verdachtes
auf vollendete (und nicht etwa versuchte) Finanzvergehen eingeleitet; das
Vorliegen eines untauglichen Versuches kommt demnach nicht in Betracht.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2007 angegeben
hat, sie sei dahingehend informiert worden, dass die Behörde das Verfahren
wieder aufnehmen werde und die aus der Pension resultierende Steuer zu einem
späteren Zeitpunkt vorschreiben werde. Der bedingte Vorsatz (dolus
eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben,
wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar
nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält,
d.h. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist
(VwGH 26.4.1995, 93/14/0052). Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis
dessen, dass sie Pensionseinkünfte bezogen hat, die Anzahl der
pensionsauszahlenden Stellen über sechs Jahre hinweg nicht (bzw. in einem
Jahr mit "0") angegeben. Wie sich gezeigt hat, hat das Finanzamt Innsbruck
während dieses Zeitraumes keine (amtswegige) Wiederaufnahme vorgenommen,
eine solche erfolgte erst im Jahr 2007. Dennoch hat die Beschwerdeführerin
ihre Praxis, die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen nicht bekanntzugeben,
beibehalten. Es besteht damit durchaus der Verdacht, dass sie
Beschwerdeführerin mit einer Verwirklichung des
tatbestandsmäßigen Erfolges rechnete.
Es bestehen daher insgesamt hinreichende Verdachtsmomente,
dass die Beschwerdeführerin (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt
und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat. Das Beschwerdevorbringen vermag den Vorsatzverdacht nicht zu
beseitigen.
Abschließend wird festgehalten,
dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbgabenhinterziehungEinleitungnichtselbständige EinkünfteLohnzettelpensionauszahlende Stellenbezugsauszahlende StellenEinkommensteuererklärungAbgabenerklärungVerdachtVorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-I/07
- Stammnummer
- 36975
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF