Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0014-W/06
Abgabenhinterziehung mittels Scheinrechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-W/06vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WV, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. Jänner 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
20. Dezember 2005, StrNr. 2005/00068-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Dezember 2005 hat das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2005/00068-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. F-Gmbh vorsätzlich 1)
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem.
§ 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger
Steuererklärungen zu bewirken versucht hat, dass Umsatzsteuer für 1997
in Höhe von S 64.220,00, 1998 in Höhe von S 90.656,00, 1999
in Höhe von S 68.000,00, 2000 in Höhe von S 48.000,00 und
2001 in Höhe von S 45.197,00 verkürzt werden sollte, sowie
2) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO iVm
§ 96 Abs. 3 EStG, nämlich durch die Nichteinreichung
von Kest - Anmeldungen, selbst zu berechnende Abgaben nicht abgeführt und
dadurch Kapitalertragsteuer für 1998 in Höhe von S 104.000,00,
1999 in Höhe von S 136.000,00, 2000 in Höhe von S 96.000,00
und 2001 in Höhe von S 90.400,00 verkürzt hat und hiermit die
Finanzvergehen nach §§ 13, 33 Abs. 1 und
33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Jänner 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erhobene
Beschuldigung über inhaltlich unrichtige Steuererklärungen sei falsch.
Im Zuge eines getrennten, von der Finanzprokuratur angestrengten Verfahrens sei
von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen die Unhaltbarkeit dieser
Anschuldigung festgestellt und das Verfahren eingestellt worden.
Zu Punkt 2 des Bescheides: Eine Kest - Steuererklärung
für den angegebenen Zeitraum sei deswegen nicht notwendig, da in dem
beanstandeten Zeitraum die Firma lediglich als Kontaktbüro fungiert und
keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Mit Bericht vom 20. August 2003 wurde bei der Fa.
F-Gmbh eine Betriebsprüfung über die Jahre 1997 - 2001
abgeschlossen.
Demnach fanden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung des
Wirtschaftsjahres 1996/97 eine Eingangsrechnung, ausgestellt vom damaligen
Gesellschafter (= der Bf.) am 31. Dezember 1996 über den Verkauf von
Büromöbeln etc. (an die F-Gmbh) in Höhe von ATS 100.000,00 + 20%
Ust (ATS 20.000,00) und geltend gemachte Aufwendungen für Mietzahlungen in
Höhe von ATS 75.000,00 + 20% Ust (ATS 15.000,00) an den Bf.. Da
vom Bf. laut Aktenlage die Kleinunternehmerregelung des § 6 (1) Z
27 UstG 1994 in Anspruch genommen wurde, war ein Ausweis von Umsatzsteuer auf
den Rechnungen nicht zulässig. Aufgrund des Naheverhältnisses des Bf.
in Zusammenhang mit seiner 100%igen Beteiligung an der F-Gmbh wurden diese
geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt und der F-Gmbh wieder vorgeschrieben.
Im Rahmen der Umsatzsteuernachschau 1-8/1996 wurden
Vorsteuerbeträge für die Monate 7+8/1996 in Höhe von insgesamt
S 64.220,00 mit der Begründung, dass Eingangsrechnungen der Fa. D als
Scheinrechnungen gewertet wurden, gekürzt. Da auch in der
Jahreserklärung des Wirtschaftsjahres 1996/97 Vorsteuern für
Wareneinkäufe bei oben genannten Unternehmen geltend gemacht wurden, wurden
den Feststellungen der Ust-Nachschau folgend die Vorsteuern entsprechend
vermindert.
Für die Vermietung eines Büroraumes in Adressex
wurden von der Gattin des Bf., Frau HV, jeweils S 4.000,00 (+20% Ust) monatlich
in Rechnung gestellt, die von Frau HV steuerlich nicht erklärt worden sind.
Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die Kleinunternehmerregelung des
§ 6(1) Z 27 UstG in Anspruch genommen wurde, ein allfälliger
Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen daher nicht zulässig sei. Aufgrund der
Funktion Frau HV als Geschäftsführerin und des dadurch
begründeten Naheverhältnisses zur F-Gmbh wurden diese
Vorsteuerbeträge dem geprüften Unternehmen wieder
vorgeschrieben.
Im geprüften WJ 1997/98 wurden Aufwendungen für
Wareneinkäufe bei der Fa. A-GmbH angesetzt. Laut Aussage des Bf., dem
seinerzeitigen 100%igen Gesellschafter und Geschäftsführer, wurde die
Tätigkeit der A-GmbH mit Oktober 1996 eingestellt. Auch den vorliegenden
Unterlagen zufolge wurden ab dem Jahr 1997 keine Umsätze mehr erklärt
und war die Firma überdies laut Firmenbuch seit 14. Juli 1997 als
aufgelöst vermerkt. In der Buchhaltung fanden sich darüber hinaus
keine Belege über die in der Folge bar bezahlten Eingangsrechnungen. Die
Rechnungen der Fa. A-GmbH wurden daher (auch in Anlehnung an die vorangegangenen
Betriebs- bzw. Umsatzsteuerprüfungen für die Jahre 1995 und 1996) als
Scheinrechnungen gewertet, der daraus resultierend geltend gemachte Aufwand
1997/1998 für Wareneinkäufe und die darin ausgewiesenen
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.
Laut Tz. 26 des Betriebsprüfungsberichtes wurden die
Gesellschaftsanteile der F-Gmbh bis zum 28. Mai 1998 zu 100% vom Bf. (=
Geschäftsführer) gehalten. Mit Vertrag vom 28. Mai 1998
wurden diese Anteile um ATS 10.000,00 an die liechtensteinische Sitzgesellschaft
A mit Sitz in Balzers/Liechtenstein abgetreten. Geschäftsführerin ist
seit diesem Zeitpunkt Frau HV. Die A hat mit 30. Juni 1998 (Ende des
Wirtschaftsjahres) bar eine so genannte "Gesellschaftereinlage" in Höhe von
ATS 803.236,37 (zwecks Abdeckung von Verbindlichkeiten der F-Gmbh
gegenüber dem Bf. bzw. dessen Mutter) getätigt, darüber hinaus
noch Beträge von ATS 170.745,40 (1998/1999), ATS (310.290,55
(1999/2000) und ATS 133.100,00 (2000/2001) bar eingelegt. Demgegenüber
stehen verrechnete (und als Entnahmen verbuchte) Vergütungen zugunsten der
F-Gmbh gegenüber der A für Tätigkeiten, die vom Bf. (in
Vertretung seiner geschäftsführenden Gattin) als
Informationsbeschaffung für die A beschrieben wurden. Hinsichtlich der
Geschäfts- bzw. Leistungsbeziehungen mit A stellte die Betriebsprüfung
fest, dass trotz schriftlicher Aufforderung keinerlei Nachweise hinsichtlich der
behaupteten Tätigkeit für A vorgelegt wurden. Die Zahlungsflüsse
der so genannten Gesellschaftereinlagen konnte nicht nachgewiesen werden, da
sich für die Kassaeingänge (Einlagen etc.) keinerlei Belege in der
Buchhaltung fanden. Es existierten hinsichtlich der vom Verwaltungsrat der A
Herrn KF angeblich (bar) übergebenen Beträge keinerlei Vereinbarungen
bezüglich Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung etc. , die
rechtliche oder geschäftliche Verpflichtungen nach außen
dokumentieren würden. Es wurden außer dem Abtretungsvertrag keine
schriftlichen Unterlagen, weder über die Kontaktanbahnung noch über
die behaupteten Geschäftsverbindungen mit der Fa. A, beigebracht. Das
vorgelegte Schreiben über die Gesellschaftereinlage vom 30. Juni 1998
wies keinerlei Unterschriften auf und ist darüber hinaus nach
Rechtschreibregeln verfasst, die in Liechtenstein keine Gültigkeit haben.
Die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung war, dass dieses Schreiben nicht
von der A verfasst worden sei. Seitens der Betriebsprüfung wurde eine
Leistungsbeziehung zwischen der Fa. F-Gmbh und der A daher grundsätzlich
nicht anerkannt.
Laut Tz. 27 des Berichtes wurde die Tätigkeit der Fa.
A-GmbH nach Aussage des Bf. mit Oktober 1996 eingestellt, für das Jahr 1997
auch keine Umsätze mehr erklärt. Im Firmenbuch ist überdies zu
diesem Zeitpunkt die genannte Firma als aufgelöst vermerkt. Die vorgelegten
Einkaufsrechnungen wurden (auch in Anlehnung an die vorangegangene Betriebs-
bzw. Umsatzsteuerprüfung 1995/1996) als Scheinrechnungen gewertet, der
daraus resultierend geltend gemachte Aufwand 1997/98 für Wareneinkäufe
und die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.
In der Folge nahm die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Feststellungen des Prüfungsberichtes zum Anlass, um gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals
ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche
Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen
sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme
besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der
von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit
ihr abfinden müssen (zB VwGH 19. 2. 1997, 96/13/0094).
Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben-
und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden
freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1982,
82/13/0169) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres
davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen der
Betriebsprüfung, wonach im Wesentlichen Rechnungen als Scheinrechnungen
gewertet wurden und dadurch Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden sowie
Leistungsbeziehungen nicht anerkannt wurden, ein gegen den Bf. gerichteter
objektiver Tatverdacht iSd § 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.
Zur subjektiven, zumindest bedingten Vorsatz iSd.
§ 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite ist zu bemerken, dass es
ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass ordnungsgemäße
Grundaufzeichnungen zu führen sind und Vorsteuern nur bei
tatsächlichem Leistungsaustausch in Anspruch genommen werden können.
Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch ist der Bf. bereits seit vielen Jahren unternehmerisch
tätig und ist daher davon auszugehen, dass ihm diese seine steuerlichen
Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt waren.
Wenn der Bf. vorbringt, die in Punkt 1 des angefochtenen
Bescheides erhobene Beschuldigung über inhaltlich unrichtige
Steuererklärungen sei falsch, zumal im Zuge eines getrennten, von der
Finanzprokuratur angestrengten Verfahrens von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen die Unhaltbarkeit dieser Anschuldigung festgestellt und
das Verfahren eingestellt worden ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich in
den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die diese Behauptung bekräftigen.
Aus der Aktenlage geht jedoch hervor, dass der Bf. mit Urteil der
Landesgerichtes für Strafsachen vom 16. Jänner 2006 aufgrund der
Feststellungen der Vorbetriebsprüfung wegen Abgabenhinterziehung zu einer
Geldstrafe von € 550.000,00 rechtskräftig verurteilt wurde, wobei
auch in diesem Verfahren eine mit als Scheinfakturen entlarvten
Lieferantenrechnungen auf unberechtigte Lukrierung von Vorsteuern gerichtete
Gebarung festgestellt wurde.
Auch das weitere Vorbringen des Bf. zu Punkt 2 des
Bescheides, wonach eine Kest - Steuererklärung für den angegebenen
Zeitraum deswegen nicht notwendig gewesen sei, da in dem beanstandeten Zeitraum
die Firma lediglich als Kontaktbüro fungiert und keinerlei
Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, ist im Hinblick auf die
konträren Feststellungen der Betriebsprüfung nicht geeignet, den Bf. a
priori von den ihm angelasteten Verdacht zu exkulpieren und ist als
Beschuldigtenrechtfertigung zu werten, welche im Zuge des weiteren Verfahrens zu
prüfen und zu würdigen sein wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. es im
gegenständlichen Fall ernstlich für möglich gehalten hat und sich
damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe obgenannten
Feststellungen der Betriebsprüfung - eine (versuchte) Abgabenhinterziehung
begangen worden sein könnte.
Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe die ihm zur Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 iVm §
13 FinStrG in subjektiver Hinsicht tatsächlich in dem ihm angelasteten
Ausmaß begangen bzw. zu verantworten, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den erhobenen
Vorwürfen ausführlich zu äußern und zu dem von der
Finanzstrafbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt Stellung zu
beziehen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind daher der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-W/06
- Stammnummer
- 35395
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF