Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0064-W/08
Versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG durch Nichtabgabe der Steuererklärungen erfordert Vorsatz, durch die Unterlassung der Abgabe eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im Schätzungswege) herbei zu führen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0064-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 14. April 2008 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. Februar 2008, SpS, nach der am
9. Dezember 2008 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Hofrat AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wie folgt
abgeändert:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als
Abgabepflichtiger dadurch, dass er trotz Erinnerungen seitens der
Abgabenbehörde die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2002,
2003 und 2004 nicht abgegeben hat, vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 51 Abs.
2 FinStrG wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in
Höhe von € 80,00 und eines allfälligen Strafvollzuges zu
ersetzen.
II.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Februar 2008,
SpS, wurde der Bw. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich, durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatz-
und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 bis 2004, sohin unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2002
in Höhe von € 8.000,00, Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 811,61, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 7.200,00,
Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 811,61, Umsatzsteuer 2004 in
Höhe von € 7.200,00 und Einkommensteuer 2004 in Höhe
von € 326,00 zu verkürzen versucht habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die
Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 363,00 und des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über
die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allenfalls bestehende
Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretenen
Beschuldigten dem Spruchsenat keine Erkenntnisse vorliegen würden.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei dem Bw. an seine Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt
worden und es habe daher gemäß
§ 126 FinStrG in seiner
Abwesenheit verhandelt werden können.
Zum Sachverhalt stellte der Spruchsenat fest, dass der Bw.
zumindest bis August 2004 das Installationsgewerbe betrieben habe. Für die
inkriminierten Zeiträume seien von ihm weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. In der Folge sei
dann sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer die
Abgabe von Steuererklärungen unterblieben. Die Bemessungsgrundlagen
hätten daher im Schätzungswege ermittelt werden müssen, wobei
vorhandenes Kontrollmaterial in die Schätzungen eingeflossen sei. Die sich
ergebenden Abgaben seien von der Finanzstrafbehörde, als nicht den
logischen Denkgesetzen widersprechend, auch als strafbestimmende
Wertbeträge herangezogen worden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch
gemacht.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw.
ganz offensichtlich auf eine Nullfestsetzung der Abgaben für die
betreffenden Jahre gerichtet gewesen sei und somit das vom Gesetz vorgegebene
Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
Umstand an, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen die
Vorstrafe, den raschen Rückfall und die Fortsetzung des deliktischen
Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Bei Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die
Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung des Bw. vom 14. April 2008, mit welcher das zugrunde liegende
Erkenntnis des Spruchsenates in seinem gesamten Umfang angefochten wird.
Zur Begründung führt der Bw. aus, dass er in den
Jahren 2003 und 2004 nicht mehr selbständig tätig gewesen sei und kein
Gewerbe mehr ausgeführt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Ladung ist der Bw. zur mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat unentschuldigt nicht
erschienen. Gemäß
§ 126 Abs. 1 FinStrG konnte daher in seiner
Abwesenheit über die Berufung entschieden werden.
Mit der gegenständlichen Berufung stellt der Bw. das
Vorliegen einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§
13, 33 Abs. 1 FinStrG mit der Begründung in Abrede, dass er in den
Jahren 2003 und 2004 nicht mehr selbständig tätig gewesen sei und kein
Gewerbe mehr ausgeübt habe.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
trotz Erinnerungen durch die Abgabenbehörde, wie auch schon für die
Vorjahre, weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2002 bis 2004 abgegeben und somit eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt hat.
Für das Vorliegen einer versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit § 13 FinStrG ist es in subjektiver Hinsicht bei einem
steuerlich erfassten Beschuldigten erforderlich, dass es dieser ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die
Nichtabgabe bzw verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen eine zu
geringe Abgabenfestsetzung (im Schätzungswege) durch die
Abgabenbehörde zur Folge haben werde.
Im gegenständlichen Fall ist dazu festzustellen, dass
der Bw. bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 21/22 vom
10. Jänner 2003, SN, der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und Einkommensteuer 1998 bis 2000 für schuldig
erkannt wurde, weil er durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen für
die Jahre 1998 bis 2001 eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken
versucht habe. Über den Bw. wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.200,00 und für den Nichteinbringungsfall eine 20tägige
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieser am 24. Februar 2003 in
Rechtskraft erwachsenen Vorstrafe lag also die Nichtabgabe der
Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 zu Grunde, weswegen die
Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im Rahmen einer
Betriebsprüfung (Bericht vom 4. Oktober 2002) im Schätzungswege
festgesetzt werden mussten.
Der Bw. wurde betreffend die gegenständlichen Jahre
2002 bis 2004 jeweils mit Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen
erinnert, sodass kein wie immer gearteter Zweifel an der vorsätzlichen
Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2004
besteht.
Aus der Aktenlage ist darüber hinaus zweifelsfrei
ableitbar, dass der Bw. aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der
Erfahrungen aus dem vorangegangenen, mit Bericht vom 4. Oktober 2002
abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahren wusste, dass die Nichtabgabe der
Steuererklärungen zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und
somit zu einer Abgabenfestsetzung in einer Höhe führen würde, die
zumindest das geschuldete Ausmaß umfasst (die Umsatzsteuer 1998-2001
wurde ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges geschätzt).
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht erwiesen
und somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen 2002 bis 2004 vom Gedanken des Bw. getragen war,
dass diese eine zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Somit
fehlt es im gegenständlichen Fall an der subjektiven Tatseite der
erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegten versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13,
33 Abs. 1 FinStrG.
Obwohl nach seiner unbelegten Berufungsbehauptung der Bw.
in den Jahren 2003 und 2004 keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt
hat, hat er dennoch in Kenntnis der Aufforderung der Abgabenbehörde zur
Abgabe von Steuererklärungen diese ihn treffenden Verpflichtungen nicht
erfüllt und somit vorsätzlich abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten verletzt.
Das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit.a FinStrG ist daher, bei nicht
nachgewiesenem Verkürzungsvorsatz, zweifelsfrei in objektiver und
subjektiver Hinsicht erwiesen.
Da im gegenständlichen Fall das Delikt der versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG entgegen den Feststellungen des Spruchsenates nicht als
gegeben erachtet wird, war zu untersuchen, ob und inwieweit der Bw. in zweiter
Instanz des Vorauszahlungsdeliktes nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG
für schuldig gesprochen werden kann bzw. ob ein solches vorliegt.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist
die Finanzstrafbehörde II. Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der ersten
Instanz zu setzen und dem gemäß den Bescheid abzuändern.
§ 161 Abs. 1 1. Satz FinStrG besagt,
dass die Rechtsmittelbehörde, sofern das Rechtsmittel nicht als
unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache
selbst zu entscheiden hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen
Beurteilung (z.B. VwGH 22.05.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die
Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid
abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren
erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht
für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten
Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer
ersten Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine andere
Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 03.03.1979,
B 362-364, 583, 584/78).
Aus den dargestellten Gründen war es nicht Sache des
Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilen, ob dem Bw. hinsichtlich der Tatzeiträume der Jahre 2002 bis
2004 das Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bzw. § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG
nachgewiesen werden kann, da dem Bw. im Finanzstrafverfahren erster Instanz eine
schuldhafte Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. eine
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen nicht zur Last gelegt wurde
und daher ein eventuelles Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sein kann.
Es war daher auf Grund der obigen Ausführungen
ausschließlich von einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtabgabe
der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004
auszugehen und diese der Bestrafung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
Grunde zu legen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei deren Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einer sehr weitgehenden Vernachlässigung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über einen längeren Zeitraum,
sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafbemessung als mildernd keinen
Umstand, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und die
Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum
an.
Unter Zugrundelegung einer denkbar schlechten
wirtschaftlichen Situation des Bw. (Verbindlichkeiten gegenüber der
Abgabenbehörde von mehr als € 49.000,00, kein Vermögen, mehrere
Vollstreckungsversuche laut Aktenlage erfolglos und daher auch kein
pfändbares Einkommen) sieht der Unabhängige Finanzsenat die aus dem
Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe
tätergerecht und schuldangemessen an.
Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates dem festgestellten
Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der genannten
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-W/08
- Stammnummer
- 38130
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF