Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0012-S/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen versuchter Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-S/07vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Jänner
2007, SN 093/2004/00011-001, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 iVm
§ 13 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
erstinstanzlichen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass A die
vorgeworfene versuchte Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 iVm §13
FinStrG durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die
Jahre 2001 und 2002 begangen habe.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. Jänner 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A
als Geschäftsführer der Firma C (kurz GmbH) ein
finanzstrafbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch a) Nichtbekanntgabe der erbrachten
Leistung und der erfolgten Übergabe des Bauvorhabens D, b) Geltendmachung
von Aufwendungen für Fremdpersonal für die E (kurz KEG) obwohl diese
für die GmbH tätig waren und c) Nichtbekanntgabe der erbrachten
Leistungen für das Bauvorhaben F, bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben und zwar Umsatzsteuer für die Zeiträume 2001 und 2002 für
die KEG in Höhe von insgesamt€ 56.671,-- (für 2001 € 1.612,--, für 2002 €
55.059,--) versucht hat zu verkürzen und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen habe.
Hinsichtlich der objektiven
Tatseite wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung
(Betriebsprüfungsbericht vom 11. Dezember 2003, Tz 17 -20, zu ABNr.
104076/03) verwiesen.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass es als sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Bf
über seine Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde,
nämlich grundsätzlich für erbrachte Leistungen die
gemäß
§ 19 UStG geschuldete Umsatzsteuer abführen zu
müssen, wissen musste. Als langjähriger Unternehmer und
langjährig in verschiedenen Firmen der Baubranche Verantwortlicher
könne die Schuldform des Vorsatzes, zumindest in der Form des dolus
eventualis, angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Februar 2007,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zu Punkt a) führte der Bf
aus, dass bei der im Jahr 2003 stattgefundenen Betriebsprüfung festgestellt
worden sei, dass die Anlage D zu diesem Zeitpunkt weder an den Bauherrn die
Firma G später Fa. H übergeben noch abgenommen gewesen
sei. Dies sei zwar seitens der GmbH versucht worden, nur verweigerte die
vorgenannte Partei eine Abnahme oder auch eine Übergabe. Grund sei
eindeutig gewesen, die doch erheblich offenen Zahlungen an die GmbH verweigern
zu können, immer mit dem Titel, es wären noch Mängel vorhanden,
die Baustelle sei nicht fertig usw.. Wie mit dem Betriebsprüfer des
Finanzamtes laufend erörtert wurde, läge hier kein wie immer geartetes
Vergehen seitens der KEG vor. Es sei nur der Vorschlag des Betriebsprüfers
gewesen, an die GmbH abzurechnen, da diese gegen den Schuldner H gedenke Klage
einzureichen. Anlässlich der Schlussbesprechung sei dem Bf
bestätigt worden, in dieser schwierigen Situation alles richtig gemacht zu
haben.
Zu Punkt b) wurde
ausgeführt, dass dies für den Bw in keiner Weise nachvollziehbar sei.
Die KEG habe natürlich für das Bauvorhaben D Leihpersonal
beschäftigt und dies auch ganz normal abgerechnet, d.h. natürlich
seien diese Eingangsrechnungen anzugeben.
Zu Punkt c) wurde
ausgeführt, dass auch dieser Punkt unverständliche und in keiner Weise
nachvollziehbar sei. Als Geschäftsführer der beiden Firmen habe
er immer alles dem gemeinsamen Steuerberater übergeben und dann
persönlich geprüft und an das Finanzamt weitergeleitet.
Er habe ausgestellte
Rechnungen, welche auf Grund von Uneinbringlichkeit, oder Einbringung nur durch
jahrelange Klagen, logischerweise ausgebucht und gutgeschrieben. Er sei
überzeugt, es stehe einem jeden Unternehmen zu, für Rechnungen, welche
nicht bezahlt - oder eingetrieben werden können, auch keine Umsatzsteuer zu
bezahlen zu müssen, von was? Vielmehr sei es so, dass manche unserer
Auftraggeber mit allen Mitteln versucht haben ihre bestellten Leistungen nicht
bezahlen zu müssen um uns dadurch natürlich in große
Schwierigkeiten zu bringen, natürlich auch steuerlich. Das Ziel sei es, im
Falle des Konkurses des Auftragnehmers, seine Verpflichtungen, die Schulden
zahlen zu müssen, los zu werden. Dies sei derzeit eine gängige
Vorgangsweise.
Weiters stellte der Bf offene
Forderungen dar, auf die verwiesen wird.
Bezüglich des Bauvorhabens
D führte er aus, dass seitens der I (gemeint wohl die GmbH) Klage gegen die
Fa. H geführt werde.
Seitens der GmbH bzw. der KEG
würden somit in keiner Weise Unstimmigkeiten oder Vorsätze zur
Steuerhinterziehung vorliegen. Die seit langem mit der Finanzverwaltung
laufenden Gespräche würden eine Offenlegung der Situation
beweisen.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Akt der
Betriebsprüfung ist zu ersehen, dass die KEG im Mai 2002 ihre
Tätigkeit (lt. Angabe des Bf) eingestellt hat.
Weiters ist zu ersehen, dass
die GmbH mit acht Teilrechnungen (die achte Rechnung hat das Datum 13. September
2002) das Bauprojekt D gegenüber der Fa. G zur Gänze abgerechnet
hat.
Anlässlich der
niederschriftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2007 gab der Bf unter anderem
an: Im Jahr 2002 waren die Arbeiten der KEG aus unserer Sicht abgeschlossen. Die
G als Bauträger verweigerte allerdings die Übernahme und Abnahme und
zwar mit fadenscheinigen Argumenten. Gleichzeitig hat jedoch die Fa. G Wohnungen
und Geschäfte verkauft und übergeben. Die ersten 7 Teilrechnungen
waren 2002 gestellt, allerdings verweigerte die Fa. G die Bezahlung der 6. und
7. Teilrechnung. Ebenso verweigerte die Fa. G die Bezahlung der Rechnung
über Zusatzleistungen. Ende 2002 wurde dann eine 8. Teilrechnung gestellt,
die aber inhaltlich eigentlich eine Schlussrechnung war. Auch diese wurde von
der Fa. G nicht bezahlt, auch mit fadenscheinigen Argumenten. Die formale
Schlussrechnung wurde dann erst im Zuge des Prozesses erstellt".
Die
Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden am 28.Oktober 2003 (dies war auch der
Beginn der Betriebsprüfung) eingereicht. Diese sind vom Bf unterschrieben.
Für das Jahr 2002 wurden keine Umsätze erklärt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Die im Einleitungsbescheid
getroffenen Feststellungen gründen sich eine Betriebsprüfung (Bericht
vom 10. Dezember 2003). Darin wurde festgestellt, dass die KEG von ihr erbrachte
Leistungen (z.B. gegenüber der GmbH im Fall D und J; Punkte a und b des
Einleitungsbescheides) nicht abgerechnet hat. Weiters wurden für ein
Bauvorhaben in F Leistungen nicht abgerechnet (Punkt c des
Einleitungsbescheides). Diese von der Betriebsprüfung festgestellten
Umsätze waren von der KEG, deren Geschäftsführer der Bf war, in
den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 und 2002 nicht erklärt
worden. Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Feststellungen
führten daher zu bisher nicht erklärten Umsätzen. Die dafür
festgesetzte Umsatzsteuer beträgt insgesamt € 56.671,--.
Gegen die aufgrund der
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide (für 2001 und 2002)
hat die KEG nicht berufen und wurde auch in der Beschwerde kein konkretes
Vorbringen erstattet, dass die Richtigkeit dieser Feststellungen und Bescheide
bezweifeln lässt. Zu Punkt b des Einleitungsbescheides ist
ergänzend auf die Niederschrift anlässlich der Schlussbesprechung vom
4. Dezember 2003 zu verweisen, wonach die KEG durch Fremdpersonal Leistungen
gegenüber der GmbH für das Bauvorhaben J erbracht hat, die
gegenüber der GmbH nicht abgerechnet worden waren.
Wenn der Bf in seiner
Beschwerde zu den Punkten b) und c) angibt, dass diese Sachverhalte für ihn
in keiner Weise nachvollziehbar sind, ist dazu auf den
Betriebsprüfungsbericht bzw. auf die diesbezügliche Niederschrift
über die Schlussbesprechung zu verweisen.
Auf Grund dieser auf objektiven
Feststellungen beruhenden Sachlage ist der Verdacht der Verwirklichung der
objektiven Tatseite ausreichend begründet.
Zur subjektiven Tatseite kann
dem Finanzamt ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der
gegebenen Sachlage, von vorsätzlicher Begehung, zumindest in der Form des
dolus eventualis, ausging.
Wie aus dem Akteninhalt zu
ersehen ist, hat die KEG, deren Geschäftsführer der Bf als
Geschäftsführer der Komplementär GmbH war, ihre Tätigkeit im
Mai 2005 eingestellt. Laut BP-Bericht wurde das Objekt D im Mai 2005 in Betrieb
genommen. Dies hat der Bw auch anlässlich seiner niederschriftlichen
Einvernahme (gleichzeitig hat jedoch die Fa. G Wohnungen und Geschäfte
verkauft und übergeben) bestätigt. Die KEG hat somit im Jahr 2002
(wohl schon im Mai) sämtliche Leistungen erbracht weshalb eine Abrechnung
erforderlich war und die Steuerschuld, jedenfalls im Jahr 2002 (für alle im
Jahr 2002 erbrachten Leistungen), entstanden ist. Dass der Bf als
langjähriger im Bauwesen tätiger Geschäftsführer dies nicht
erkannt haben will, ist daher nicht Glaubhaft. Zudem hat der Bf als
Geschäftsführer der GmbH das Bauvorhaben D bereits im Jahr 2002 zur
Gänze gegenüber der Fa. G abgerechnet (siehe insbesondere die 8.
Teilrechnung). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die KEG als
Subunternehmer diese Leistungen, die diese an die Fa. G verrechneten Leistungen
ja erbracht hat, nicht abgerechnet hat. Dabei ist insbesondere für das Jahr
2002 zu beachten, dass vom Bf überhaupt keine Umsätze in der
Jahreserklärung angegeben wurden. An der Entstehung der
Umsatzsteuerschuld ändert sich nichts, wenn in weiterer Folge Rechnungen
nicht bezahlt werden bzw. im Falle eines Konkurses des Leistungsempfängers
verrechnete Beträge nicht eingebracht werden können, da erst im
Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung der
Umsätze gem. § 16 UStG 1994 (für diesen späteren
Voranmeldungszeitraum) erfolgen kann. Dem Bf ist daher nicht zu glauben,
wenn er in der Beschwerde angibt, dass Steuer nur dann zu bezahlen sei, wenn
Rechnungen tatsächlich bezahlt werden. Dem Bf, als langjährigen
Geschäftsführer, ist Kenntnis davon zu unterstellen, dass die KEG, als
ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, ihre Umsätze nach vereinbarten
Entgelten (Sollbesteuerung) zu versteuern hat. Lediglich freiberufliche
Unternehmer und nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende können
eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung gem. § 17
UStG 1994) vornehmen. Da auch im Jahr 2001 Umsätze in Höhe von
ca. € 8.000,-- (darauf entfällt Umsatzsteuer in Höhe von €
1.612,--) nicht abgerechnet und auch nicht erklärt wurden, ist auch hier
vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung auszugehen.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Der Verdacht des Versuches gem.
§ 13 FinStrG ergibt sich daraus, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer
nicht aufgrund der vom Bf eingereichten unrichtigen Jahreserklärungen,
sondern aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung entsprechend
Berichtigungen, bescheidmäßig erfolgte.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
1 und Abs. 2 lit. a iVm § 13 FinStrG sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß (siehe Ergänzung) zu entscheiden.
Salzburg, am
30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-S/07
- Stammnummer
- 28178
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF