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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0140-W/05

versuchte Abgabenhinterziehung eingeleitet, tatsächlich nur § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG denkmöglich

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0140-W/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen J.H., vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, RA, 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. April 2001 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch HR Mag. Wehrenfennig, vom 13. März 2001, SN 1, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird im Umfang der Aufhebung durch den VwGH stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid betreffend die Anschuldigung der vorsätzlichen versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1998 in der Höhe von S 145.837,00 und 1999 in der Höhe von S 130.440,00 gemäß § 33 Abs. 1, 3 lit. a, i.V. § 13 FinStrG aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 13. März 2001 hat das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung der im § 119 ff BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und an Einkommensteuer Umsatzsteuer 1995 S 22.290,00, 1996 S 21,155,00, 1997 S 70.426,00, Einkommensteuer 1997 S 87.984,00 bewirkt bzw. für die Jahre 1998 und 1999 Umsatzsteuer 1998 S 145.837,00, 1999 S 130.440,00 zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iV § 13 FinStrG begangen hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom 9. April 2001. Grundlage des Einleitungsbescheides seien die Feststellungen der Betriebsprüfung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Die Abgabenbescheide seien jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, daher bestehe kein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Überprüfung der Richtigkeit der abgabenbehördlichen Feststellungen erfolge erst im bevorstehenden Rechtsmittelverfahren, daher sei es nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen bereits vor Rechtskraft ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Ein derartiger Schritt verstoße gegen den in der Menschenrechtskonvention normierten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der angefochtene Bescheid möge daher in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben werden. Die abweisende Beschwerdeentscheidung vom 5. September 2001 wurde mit VwGH Beschwerde bekämpft. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 22. September 2005 den Tatverdacht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 bestätigt und die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist daher durch den Unabhängigen Finanzsenat eine neuerliche Beschwerdeentscheidung zu erlassen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (gültige Fassung ab 13. Jänner 1999). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Delikt nach § 33 FinStrG beruht auf der Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung oder auf der Unterlassung der Einreichung einer Jahreserklärung zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen. Zu den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ist in diesem Sinne auszuführen, dass für 1998 der Fristverlängerungsantrag zur Einreichung der Jahreserklärungen am 26. Juni 2000 abgewiesen und eine Nachfrist bis 29. Dezember 2000 gewährt wurde. Für das Jahr 1999 erfolgte die Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung erst am 6. Juni 2001, mit Nachfristsetzung 29. Juni 2001. Demnach lagen bei Beginn der Betriebsprüfung am 6. Juli 2000 zwar keine Jahreserklärungen vor, aber die Fristen zur Einreichung der Jahreserklärungen waren über den Zeitpunkt der Erlassung der vorläufigen Bescheide nach dem Abschluss der Prüfung am 14. Dezember 2000 noch offen. Daraus ist nunmehr strafrechtlich abzuleiten, dass eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer durch Nichteinreichung einer Jahreserklärung nicht mehr zu bewirken war, da der Bf. nach dem Prüfungsablauf und dem Prüfungsergebnis davon ausgehen musste, dass eine Einreichung einer eine niedrigere Zahllast ausweisende Jahreserklärung unmittelbar Überprüfungshandlungen nach sich ziehen würde und nicht mit einer antragskonformen Veranlagung enden könnte. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen und der aufgezeigten Konstellation zu den Fristen- Quoten ist daher lediglich die Begehung entsprechender Delikte im Vorauszahlungsstadium (Pönalisierung mit der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) denkmöglich. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist im Beschwerdeverfahren auf das eingeleitete Delikt beschränkt, da kein Delikt nach § 33 Abs. 1 lit. a i. V. 13 FinStrG vorliegt, war der Bescheid betreffend die Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1998 und 1999 aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

versuchte Abgabenhinterziehung eingeleitettatsächlich nur § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG denkmöglich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0140-W/05
Stammnummer
20603
Gültig
31.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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