Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0140-W/05
versuchte Abgabenhinterziehung eingeleitet, tatsächlich nur § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG denkmöglich
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0140-W/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.H., vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, RA,
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 9. April 2001 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk,
vertreten durch HR Mag. Wehrenfennig, vom 13. März 2001,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Umfang
der Aufhebung durch den VwGH stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid betreffend die Anschuldigung der vorsätzlichen
versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1998 in der Höhe von S
145.837,00 und 1999 in der Höhe von S 130.440,00 gemäß
§ 33
Abs. 1, 3 lit. a, i.V. § 13 FinStrG aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. März 2001 hat das Finanzamt
für den 21. und 22. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vorsätzlich
unter Verletzung der im § 119 ff BAO normierten
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer und an Einkommensteuer
Umsatzsteuer 1995 S 22.290,00, 1996 S 21,155,00, 1997 S
70.426,00, Einkommensteuer 1997 S 87.984,00 bewirkt
bzw. für die Jahre 1998 und 1999 Umsatzsteuer 1998 S
145.837,00, 1999 S 130.440,00 zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 iV § 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Beschwerde vom 9. April 2001.
Grundlage des Einleitungsbescheides seien die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume.
Die Abgabenbescheide seien jedoch nicht in Rechtskraft
erwachsen, daher bestehe kein ausreichender Verdacht für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens.
Die Überprüfung der Richtigkeit der
abgabenbehördlichen Feststellungen erfolge erst im bevorstehenden
Rechtsmittelverfahren, daher sei es nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen
bereits vor Rechtskraft ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Ein derartiger Schritt verstoße gegen den in der
Menschenrechtskonvention normierten Grundsatz der
Unschuldsvermutung.
Der angefochtene Bescheid möge daher in Stattgebung
der Beschwerde aufgehoben werden.
Die abweisende Beschwerdeentscheidung vom 5. September 2001
wurde mit VwGH Beschwerde bekämpft.
Der VwGH hat mit Entscheidung vom 22. September 2005 den
Tatverdacht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 bestätigt und die
Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des Verdachtes der versuchten
Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung ist daher durch den
Unabhängigen Finanzsenat eine neuerliche Beschwerdeentscheidung zu
erlassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (gültige Fassung ab
13. Jänner 1999).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Das Delikt nach § 33 FinStrG beruht auf der
Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung oder auf der Unterlassung der
Einreichung einer Jahreserklärung zu den gesetzlich vorgesehenen
Terminen.
Zu den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ist
in diesem Sinne auszuführen, dass für 1998 der
Fristverlängerungsantrag zur Einreichung der Jahreserklärungen am 26.
Juni 2000 abgewiesen und eine Nachfrist bis 29. Dezember 2000 gewährt
wurde.
Für das Jahr 1999 erfolgte die Abweisung des Antrages
auf Fristverlängerung erst am 6. Juni 2001, mit Nachfristsetzung 29. Juni
2001.
Demnach lagen bei Beginn der Betriebsprüfung am 6.
Juli 2000 zwar keine Jahreserklärungen vor, aber die Fristen zur
Einreichung der Jahreserklärungen waren über den Zeitpunkt der
Erlassung der vorläufigen Bescheide nach dem Abschluss der Prüfung am
14. Dezember 2000 noch offen.
Daraus ist nunmehr strafrechtlich abzuleiten, dass eine
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer durch Nichteinreichung einer
Jahreserklärung nicht mehr zu bewirken war, da der Bf. nach dem
Prüfungsablauf und dem Prüfungsergebnis davon ausgehen musste, dass
eine Einreichung einer eine niedrigere Zahllast ausweisende Jahreserklärung
unmittelbar Überprüfungshandlungen nach sich ziehen würde und
nicht mit einer antragskonformen Veranlagung enden könnte.
Auf Grund der Prüfungsfeststellungen und der
aufgezeigten Konstellation zu den Fristen- Quoten ist daher lediglich die
Begehung entsprechender Delikte im Vorauszahlungsstadium (Pönalisierung mit
der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) denkmöglich.
Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz ist im Beschwerdeverfahren auf das eingeleitete Delikt beschränkt,
da kein Delikt nach § 33 Abs. 1 lit. a i. V. 13 FinStrG vorliegt, war der
Bescheid betreffend die Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1998 und 1999 aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0140-W/05
- Stammnummer
- 20603
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF