Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0014-W/04
Einleitung wegen fahrlässigen Versuch einer Abgabenhinterziehung; geringer Verkürzungsbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-W/04vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der von der Behörde zu prüfende Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters; der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebenskreis, Berufskreis oder Bildungskreis des Täters angehören.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in
der Finanzstrafsache gegen W.H., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
29. Jänner 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 9.
Jänner 2004
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Jänner
2004 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
StrafNr. 020/2004/00004-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 eine
Verkürzung an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 23,45,
Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 156,37 sowie
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 156,37
zu bewirken versucht habe und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit §
13 FinStrG begangen habe, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die
Bf. bereits mit Veranlagungsbescheid des Jahres 1998 über die richtige
Höhe des Abschreibungsbetrages für ihren Computer informiert worden
sei. Dennoch wäre in den Folgejahren ein unrichtiger Abschreibungsbetrag
bzw. in den Jahren 2001 und 2002 ein Abschreibungsbetrag als Werbungskosten
geltend gemacht, obwohl die Anschaffungskosten dieses Computers bereits auf Null
abgeschrieben waren.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 29. Jänner
2004, in welcher vorgebracht wurde, dass es erschütternd sei, wie schnell
man in Österreich zum Straftäter werde, obgleich die Bf. immer das
Einkommen gewissenhaft dokumentiert und nie einen Schilling oder Euro
unerwähnt gelassen habe.
Ihrer Erinnerung nach habe die
Steuerbehörde den Abschreibungsbetrag für den PC manchmal in voller
Höhe anerkannt, manchmal nicht. Irren dürfe sich nur die
Finanzbehörde. So habe das Finanzamt Hollabrunn allein für das Jahr
2000 drei Einkommensteuerbescheide zugesendet, wobei die Bf. den Überblick
verloren und für 2001 und 2002 eine falsche Abschreibung geltend gemacht
habe.
Konkret wird ausgeführt,
dass die Finanzbehörde für den PC unterschiedlich hohe
Abschreibungsbeträge akzeptierte hätte und es nicht nachvollziehbar
sei, warum die Bf. Einkommensteuer verkürzt haben sollte. Im dritten
Einkommensteuerbescheid für 2000 sei die Abschreibung nicht erwähnt
worden, weshalb die Bf. geglaubt habe, die Abschreibung weiterhin geltend machen
zu können. Es seien der Finanzbehörde immer alle Fakten bekannt
gewesen, weshalb die Finanzbehörde jederzeit die von der Bf. beantragte
Abschreibung korrigieren hätte können, wie dies im Nachhinein auch
geschehen sei. Die Bf. habe der Finanzbehörde nicht das Geringste
verschwiegen und weder fahrlässig noch vorsätzlich eine
abgabenrechtlich relevante Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
verletzt. Es werde daher ersucht, den Bescheid für rechtswidrig zu
erklären.
Als Postskriptum wurde
angeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung unvollständig wäre, da
nicht angeführt sei, dass die Beschwerde das Begehren, den angefochtenen
Bescheid für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten hätte bzw.
die Angaben zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der
Beschwerde.
Aus dem Strafakt ist zu
entnehmen, dass die Bf. bereits in der Abgabenerklärung für 1996 den
Abschreibungsbetrag für den Computer in Höhe von ATS 5.248,00 geltend
gemacht hat. Die Bf. wurde bereits im Abgabenbescheid für 1996 - wie
auch in den Folgenjahren - in der Bescheidbegründung auf die
unrichtige Höhe der beantragten Abschreibung hingewiesen, was die Bf.
jedoch nicht hinderte, immer wieder einen überhöhten
Abschreibungsbetrag bzw. nach Ablauf der Abschreibungsdauer nach wie vor einen
Abschreibungsbetrag in die Abgabenerklärungen aufzunehmen.
Einem weiteren Aktenvermerk ist
zu entnehmen, dass die Bf. bereits darauf hingewiesen wurde, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz beabsichtigte, das Verfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Zum Beschwerdevorbringen ist
auszuführen, dass es zwar unstrittig ist, dass die Bf. immer ihr Einkommen
gewissenhaft dokumentiert und nie einen Schilling oder Euro unerwähnt
gelassen habe. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Anschuldigung darauf
abzielt, dass der Verdacht besteht, dass sie Werbungskosten geltend gemacht hat,
die ihr nicht zustehen und dadurch die Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu
Unrecht schmälerte. Die Bf. hat zwar in den verfahrensgegenständlichen
Abgabenerklärungen alles offen gelegt, dabei jedoch übersehen, dass
- wie auch auf den Erklärungen abgedruckt -
unrichtige Angaben als Folge der
Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht finanzstrafrechtliche
Folgen nach sich ziehen können. Die Offenlegung allein kann
finanzstrafrechtliche Folgen nicht verhindern.
Angesichts der
Beschwerdeausführungen, dass die Steuerbehörde der Erinnerung der Bf.
nach den Abschreibungsbetrag für den PC manchmal in voller Höhe,
manchmal nicht anerkannt habe und sich nur die Finanzbehörde irren
dürfe, zumal die Bf. den Überblick verloren und für 2001 und 2002
eine falsche Abschreibung geltend gemacht habe, ist darauf hinzuweisen, dass dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 19. Oktober 2001 in der
Begründung ein Hinweis zu entnehmen ist, wonach die AfA (Absetzung für
Abnutzung) für den PC auf ATS 1.837,00 gekürzt wurde. Ein
durchschnittlicher Steuerzahler hätte vor Abgabe der Steuererklärungen
für die Folgejahre zumindest nachgefragt, weshalb diese Kürzung
erfolgt ist.
Wenn in der Beschwerde weiter
konkretisierend ausgeführt wird, dass die Finanzbehörde für den
PC unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge akzeptierte hätte, muss
darauf hingewiesen werden, dass die unterschiedliche Höhe allein dadurch
erklärbar ist, dass für das Jahr 1999 noch eine Ganzjahres-AfA (jedoch
auch in gegenüber der von der Bf. angegebenen Betrag reduzierter Höhe)
anerkannt wurde, beim Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 richtiger
Weise nur mehr eine Halbjahres-AfA abgeschrieben werden konnte.
Der von der Behörde zu
prüfende Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen
Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen
Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters; der
Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebenskreis, Berufskreis oder
Bildungskreis des Täters angehören (vgl. VwGH 22.9.2000,
96/15/0200).
Die Bf. hat in ihren
verfahrensgegenständlichen Abgabenerklärungen zweifellos den in ihrem
Bildungskreis üblichen Maßstab einer objektiv gebotenen
pflichtgemäßen Sorgfalt unbeachtet gelassen, wenn man bedenkt, dass
für einen PC Abschreibungsbeträge für 2001 und 2002 geltend
gemacht wurden, obwohl die entsprechende Nutzungsdauer bereits ausgeschöpft
war und der PC bereits auf Null abgeschrieben war (ein logischer Hinweis
wäre die Halbjahres-AfA im Einkommensteuerbescheid 2000 gewesen). Bei
entsprechendem Hinterfragen wäre der Bf. bewusst geworden, dass sie niemals
für eine Ware mehr als den Kaufpreis bezahlen würde. Trotzdem hat sie
durch die beibehaltenen Abschreibungsbeträge 2001 und 2002 versucht,
für die bezahlte Ware mehr als 100 Prozent an "steuerlicher
Absetzbarkeit" - noch dazu wäre die Höhe des
Abschreibungsbetrages falsch gewesen - zu erwirken. Wenn die Bf. den Sinn
der Abschreibung für Abnutzung nicht verstanden haben sollte, wofür es
Hinweise gibt, hätte sie jederzeit bei der zuständigen
Abgabenbehörde nachfragen können, die gerne bereit gewesen wären,
die richtige Auskunft zu erteilen. Für Computer war als gewählte Dauer
für die Absetzung für Abnutzung ein Zeitraum von vier Jahren
gewählt. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit und richtiger Anwendung der
Grundrechnungsarten hätte es der Bf. auffallen müssen, dass sie
für die Jahre 2001 und 2002 keine entsprechenden Werbungskosten mehr
geltend machen hätte dürfen. In den Vorjahren (nur 2000 ist
angeschuldet) hat die Bf. unreflektiert den ursprünglich von ihr falsch
berechneten Abschreibungsbetrag in den Abgabenerklärungen als
Werbungskosten geltend gemacht. Dabei hat sie sich - ohne die notwendige
Sorgfalt walten zu lassen - allein auf ihren Standpunkt und ihre
unrichtige Berechnung verlassen, ohne den von der Behörde auf ein richtiges
Maß korrigierten Abschreibungsbetrag in Erwägung zu ziehen.
Das Argument, die
Abgabenbehörde hätte ja jederzeit die Werbungskosten (Anmerkung: auf
das richtige Ausmaß) korrigieren können, kann die Bf. nicht
entschuldigen, da für den Fall, dass die Abgabenbehörde keine
Prüfung der Abgabenerklärung durchgeführt hätte, eine
Verkürzung von Einkommensteuer bewirkt worden wäre. Tatsächlich
stellen die unrichtigen Angaben der Bf. in den Einkommensteuererklärungen
2000 bis 2002 objektiv den Versuch dar, wenn auch nur minimale Verkürzungen
an Einkommensteuer im Gesamtausmaß von € 336,19, somit eine
versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu
bewirken, wobei der Gesetzgeber für eine Abgabenhinterziehung
betragsmäßig keine Untergrenze determiniert hat.
Nicht nachvollziehbar ist die
persönliche Erschütterung der Bf., die anprangert, wie schnell man in
Österreich zum Straftäter werde. In der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes gibt es nachweislich ähnliche Fälle, bei
denen aus der Tatsache, dass ein Abgabepflichtiger immer wieder die selben
unrichtigen Angaben in Abgabenerklärungen aufgenommen hat, obwohl er von
der Abgabenbehörde auf die unrichtigen Angaben hingewiesen wurde, eine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung bestätigt wurden. Tatsächlich
scheint die Bf. nur sehr zögerlich geneigt, abgabenrechtliche
Verpflichtungen sorgfältig wahrzunehmen, wenn man bedenkt, dass sie die
Einkommensteuererklärungen für 2000 bis einschließlich 2002 erst
jeweils nach der gesetzlichen Frist des § 134 BAO (bis zur Veranlagung 2002
waren die Abgabenerklärungen bis zum 31. März jeden Jahres bzw.
bei nichtselbständigen Einkünften bis 15. Mai einzureichen) an
die Abgabenbehörde übermittelte, ebenfalls ein Hinweis, dass die Bf.
im Zusammenhang mit ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht die
notwendige Sorgfalt angewendet hat.
Angesichts der Tatsache, dass
die Bf. bei Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen das
übliche Maß einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen
Sorgfalt unbeachtet gelassen hat, kann ihr bei Gesamtbetrachtung der Situation
ihr offensichtlich sorgloser Umgang mit abgabenrechtlichen Bestimmungen
"nur" als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Da für
die angelastete Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG jedoch die
Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes gefordert ist, der Verdacht auf
vorsätzliche Abgabenhinterziehung - bei sehr wohlwollender
Betrachtung - sich hier nicht bestätigen lässt, war der
Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Völlig unverständlich
ist die die Beschwerde abschließende Darstellung der Bf. von
"Halbwahrheiten", wie aus der Anmerkung als Postskriptum zu
entnehmen ist, derzufolge die Rechtsmittelbelehrung unvollständig
wäre, da nicht angeführt sei, dass die Beschwerde das Begehren, den
angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten
hätte bzw. die Angaben zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der
Beschwerde. Dabei übersieht die Bf., dass in der hier zutreffenden
Gesetzesbestimmung des § 153 Abs. 1 FinStrG die notwendigen Bestandteile
einer Beschwerde gegen Bescheide sehr genau und taxativ determiniert sind und
- außer der Bf. - weder der Verfassungsgerichtshof noch der
Verwaltungsgerichthof, die beide bekanntermaßen sehr kritisch agieren,
jemals Zweifel an der richtigen Formulierung der Rechtsmittelbelehrung in der
vorliegenden Form geäußert haben. Auch bei diesem Vorbringen zeigt
sich die fehlende Sorgfalt der Bf. im Umgang mit Gesetzesbestimmungen, vertritt
sie doch die Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung für
Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs. 3
FinStrG) genau so zu fassen wäre wie die Rechtsmittelbelehrung für
Bescheide. Da bei Zwangsmaßnahmen oder "normalen" Bescheiden
unterschiedliche Rechtsschutzsituationen vorliegen, hat der Gesetzgeber hier
anlassbezogen genau unterschieden, in welchen Fällen welche Punkte in einer
Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen sind. Die Bf. befindet sich daher in ihren
diesbezüglichen Ausführungen in einem Rechtsirrtum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 07. Mai
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-W/04
- Stammnummer
- 9733
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF