Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0044-W/06
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages. Vorliegen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG durch Überrechnung eines Guthabens? Subjektive Tatseite einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0044-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16. April 2006 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Baden Mödling vom 23. Februar 2006, SpS, nach der am
12. September 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Schuldspruch Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses,
welcher im Übrigen unverändert aufrecht bleibt, hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume des Jahres 1998 dahingehend
abgeändert, dass für die Monate Jänner bis Mai und September bis
Dezember 1998 eine Verkürzung in Höhe von € 1.035,74
bewirkt wurde (bisheriger Zeitraum 1-12/98) und dass der Verkürzungsbetrag
an Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis Oktober 2004 richtig auf
€ 4.415,92 (statt bisher 2-10/04 in Höhe von
€ 8.200,00) zu lauten hat.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch Punkt 2) und im
Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes
der versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.348,39 gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit §
13 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. für den in abgeänderter Form aufrecht bleibenden Schuldspruch
Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.800,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Februar 2006,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 iVm § 13 FinStrG und § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Prokurist der
Fa. P-GmbH vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe vom
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe, und zwar für 1-12/98 in Höhe von € 1.035,74, 1-12/99
in Höhe von € 4.580,05, 1-12/2000 in Höhe von
€ 2.189,63, 2, 5-11/2002 in Höhe von € 4.836,13,
12/2002 in Höhe von € 175,82, 10-11/2003 in Höhe von
€ 1.054,05, 1/2004 in Höhe von € 990,64 und 2-10/2004
in Höhe von € 8.200,00; und weiters
2.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2001 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 20.348,39 zu bewirken versucht habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. P-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum Prokurist der Fa. P-GmbH gewesen sei. Zumindest im Jahr 2002
hätten ihn Sorgepflichten für vier Kinder getroffen, er sei
finanzstrafbehördlich vorgemerkt.
Bei Durchsicht der Veranlagungsakten sei festgestellt
worden, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1998 bis 2000 im Schätzungswege
erfolgt und im Zuge eines Berufungsverfahrens korrigiert worden
seien.
Für die Monate Jänner bis Dezember 2001 und
Jänner bis November 2002 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben,
geschweige denn entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 sei die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000
erfolgt, welcher jener Betrag zugrunde gelegt worden wäre, der zu diesem
Zeitpunkt noch im Rückstand enthalten gewesen sei.
Am 15. Dezember 2004 sei das Finanzstrafverfahren
präzisiert worden, da in der Zwischenzeit die Umsatzsteuer 2001 im
Schätzungswege veranlagt und die Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003 und
Jänner 2004 im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt worden
seien.
Gleichzeitig sei die Einleitung eines weiteren
Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2002,
Oktober und November 2003 und Jänner 2004 erfolgt, welchen die
Feststellungen der erwähnten Umsatzsteuersonderprüfungen zugrunde
gelegt worden seien.
Da bei Überprüfung des Abgabenkontos festgestellt
worden sei, dass auch für die Monate Februar bis Oktober 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
worden seien, sei ebenfalls am 15. Dezember 2004 die diesbezügliche
Einleitung des Finanzstrafverfahrens in noch zu bestimmender Höhe
erfolgt.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis September 2004
seien im Schätzungsverfahren festgesetzt worden, gegen den Bescheid sei
Berufung eingelegt worden, mangels Behebung festgestellter Mängel sei
jedoch die Berufung als zurückgenommen erklärt worden.
In der Folge seien weiterhin keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet worden, weshalb ein weiteres Finanzstrafverfahren wegen
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und
Dezember 2004 und Jänner bis Juli 2005 eingeleitet worden sei, welches
jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Der Bw. habe sich trotz Einladung bei der Strafsachenstelle
nicht geäußert und sei auch zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat erst verspätet erschienen.
Im vorliegenden Fall seien im Faktum 1) die im Spruch
angeführten Abgabenverkürzungen durch Nichtentrichtung eingetretenen,
im Falle des Faktums 2) sollten diese eintreten. Dadurch sei das Tatbild
objektiv erfüllt.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange der GmbH verantwortlicher Prokurist nicht nur von der Tätigkeit,
sondern auch aufgrund seiner beruflichen Laufbahn zweifellos von seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Einbringung von Steuererklärungen gewusst
habe, auf welche Verpflichtungen er durch wiederholte Einleitungen von
Finanzstrafverfahren auch eindringlich hingewiesen worden sei, wobei er auch
gewusst habe - mangels Bestehens von Guthaben bei der
Abgabenbehörde, dass eine Abgabenverkürzung eintreten werde, habe er
die Tatbilder auch subjektiv zu vertreten und sei nach den angezogenen
Gesetzesstellen schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd
eine geringfügige Schadensgutmachung und die Sorgepflichten für vier
Kinder, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen, wie die
zweifache Qualifikation des § 33 FinStrG.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. April 2006,
mit welcher der Bw. die Überarbeitung des Erkenntnisses vom
23. Februar 2006 und sofern notwendig, die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die unter
Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Werte an
Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von
€ 1.035,74, Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1999 in Höhe
von € 4.580,05 und Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe von € 2.189,63 aus Bescheiden der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 31. Jänner 2002 resultieren würden, gegen welche
Berufung eingebracht worden sei. Gleichzeitig mit der Einbringung der Berufung
sowie der hiefür notwendigen Jahreserklärungen sei ein Antrag auf
Überrechnung eines Steuerguthabens in Höhe von € 7.354,62
eingebracht worden. Dieses überrechnete Steuerguthaben sei gleichzeitig mit
Erledigung der Berufung am 28. Juni 2002 eingelangt. Die abgegebenen
Steuererklärungen hätten den Charakter einer Selbstanzeige gehabt,
durch das termingerechte Einlangen der Überrechnung seien die Abgaben zur
Gänze bezahlt worden und somit kein strafrechtlich relevanter Tatbestand
gegeben.
Die Umsatzsteuer für Februar bis Oktober 2004 sei mit
Bescheid vom 13. Dezember 2004 in Höhe von € 7.200,00
festgesetzt worden. Die mittlerweile beim Finanzamt eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen würden einen Bemessungswert von
€ 4.415,92 ergeben.
Der unter Punkt 2) des Spruchsenatserkenntnisses
angeführte Wert an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.348,39 sei in Folge einer Schätzung per 10. November
2003 durch die Abgabenbehörde erster Instanz ermittelt worden. Gegen diese
Schätzung sei am 7. Dezember 2003 ein Rechtsmittel sowie die
Steuererklärungen 2001 eingebracht worden. Die Umsatzsteuererklärung
2001 weise einen Überschuss von S 21.483,00 (€ 1.561,23)
auf. Warum seitens der Strafbehörde noch immer der Wert der Schätzung
angegeben werde, entziehe sich der Erkenntnis des Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates liegt in
Bezug auf die festgestellte Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG [Punkt 1) des Spruches] in objektiver Hinsicht
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bw. hat als verantwortlicher Prokurist der
Fa. P-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner
bis Mai und September bis Dezember 1998 mit einer Zahllast von insgesamt
€ 5.901,97 (und zwar für 1/98 in Höhe von S 9.571,00,
2/98 in Höhe von S 6.712,00, 3/98 in Höhe von S 7.346,00,
4/98 in Höhe von S 7.088,00, 5/98 in Höhe von S 7.703,00,
9/98 in Höhe von S 3.256,00, 10/98 in Höhe von S 8.458,00,
11/98 in Höhe von S 17.840,00 und 12/98 in Höhe von
S 13.239,00) nicht zeitgerecht bis zum Fälligkeitstag durch Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und auch die entsprechenden Vorauszahlungen
an Umsatzsteuern nicht entrichtet. Für die Monate Februar bis Mai und
September bis Dezember 1998 erfolgte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
dabei im Berufungswege nach erfolgten schätzungsweisen Festsetzungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Durch
diese schätzungsweisen Festsetzungen war die Tat im Sinne des
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige insoweit bereits entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt, weswegen
die in der Folge im Berufungswege eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen schon
aus diesem Grund keine strafbefreiende Wirkung entfalten konnten.
Bei Überprüfung der objektiven Tatseite ist der
Berufungssenat jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Juni 1998 am 23. Juli 1998 zeitgerecht gemeldet und
entrichtet wurde, sodass insoweit das Delikt der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
verwirklicht sein kann. Für den Monat Juli 1998 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung am 21. September 1998 sowie für den Monat
August 1998 am 27. Oktober 1998 gemeldet und auch zeitgleich
entrichtet. Für die Monate Juli und August 1998 liegt daher eine
strafbefreiende Selbstanzeige vor.
Wie bereits dargelegt ist das Delikt der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für die Monate Jänner bis Mai und September bis Dezember 1998 mit
einem Verkürzungsbetrag von € 5.901,97 (S 81.213,00) in
objektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht. Aufgrund des Umstandes, dass das
gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates ausschließlich durch den
Bw. angefochten wurde, war jedoch, entsprechend der Bestimmung des
§ 161 Abs. 3 FinStrG, eine Änderung des Erkenntnisses zum
Nachteil des Beschuldigten nicht zulässig, sodass für den durch den
Berufungssenat zu berichtigenden Zeitraum Jänner bis Mai und September bis
Dezember 1998 weiterhin von einen dem erstinstanzlichen Erkenntnis zugrunde
gelegten Verkürzungsbetrag von € 1.035,74 zugunsten des Bw.
auszugehen ist.
Auch die Monate Jänner bis Dezember 1999 wurden durch
den Bw. bis zum Fälligkeitstag weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Für die Monate Jänner bis
April 1999 wurden daher ursprünglich die Umsatzsteuervorauszahlungen durch
die Abgabenbehörde erster Instanz schätzungsweise festgesetzt, wobei
auch für diese Monate Umsatzsteuervoranmeldungen mit der Berufung gegen die
Schätzungsbescheide eingebracht wurden. Auch insoweit war durch die
schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
April 1999 die Tat bereits im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b
FinStrG entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt, sodass eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung schon allein aus diesem Grunde nicht gegeben sein
kann.
Auch für die Monate Jänner bis Dezember 2000
wurden durch den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer der
Fa. P-GmbH weder Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Fälligkeitstag
abgegeben noch pünktliche Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet.
In der Folge hat der Bw. auch die
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1998 bis 2000, trotz
Erinnerungen durch die Abgabenbehörde, nicht zeitgerecht abgegeben,
weswegen es mit Bescheiden vom 31. Jänner 2002 zu einer
schätzungsweisen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 1998 bis 2000 von
jeweils jährlich € 12.282,80 kam. Gegen diese Bescheide wurde in
der Folge Berufung erhoben und die Umsatzsteuererklärungen der
Jahre 1998 bis 2000 im Berufungswege der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2002 wurde
schließlich die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1998 mit
€ 7.998,88, für das Jahr 1999 in Höhe von
€ 7.947,57 und für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 2.189,63 festgesetzt.
Obwohl die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1999
€ 7.947,57 beträgt, welche vom Bw. im Rahmen von
Umsatzsteuervoranmeldungen weder zeitgerecht gemeldet noch entrichtet wurde, ist
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zugunsten des Bw. lediglich von einem
Verkürzungsbetrag in Höhe von € 4.580,05 ausgegangen,
welchen auch der Berufungssenat bei ausschließlicher Berufung durch den
Beschuldigten aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161
Abs. 3 FinStrG in objektiver Hinsicht der Bestrafung zugrunde zu legen
hat.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung in Bezug
auf die Tatzeiträume der Jahre 1998 bis 2000 ausführt, dass
gleichzeitig mit den im Berufungswege eingebrachten Jahressteuererklärungen
ein Antrag auf Überrechnung eines Steuerguthabens in Höhe von
€ 7.354,62 gestellt worden sei, der Überrechnungsbetrag
gleichzeitig mit der Erledigung der Berufungen am 28. Juni 2002 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt sei und daher eine strafbefreiende
Selbstanzeige durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998 bis
2000 vorliege, so kann ihm dieser Einwand aus folgenden Gründen nicht zum
Erfolg verhelfen. Zum Einem waren, wie oben bereits ausgeführt, die Taten
teilweise bereits im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
durch die Abgabenbehörde erster Instanz durch die schätzungsweisen
Festsetzungen der bezeichneten Umsatzsteuervorauszahlungen bereits entdeckt und
dies dem Anzeiger auch bekannt und zum Anderen ist durch die am 28. Juni
2002 tatsächlich auf dem Abgabenkonto verbuchte Überrechnung eines
Betrages von € 7.354,62 keine den Abgabenvorschriften entsprechende
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt.
Entsprechend der Verrechnungsbestimmung des § 214 Abs. 1 BAO hat
der überrechnete Betrag nämlich zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto
der Fa. P-GmbH aushaftenden ältesten Abgabenschuldigkeiten gedient. Im
Zeitpunkt der Überrechnung bestand nämlich ein Rückstand auf dem
Abgabenkonto in Höhe von € 57.790,16. Von der Möglichkeit
einer gezielten Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4
lit. c BAO zur Abdeckung der Umsatzsteuerzahllasten 1998 bis 2000 hat der
Bw. keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der vom Spruchsenat unter Spruchpunkt 1)
zugrunde gelegten Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Februar, Mai bis November 2002 in Höhe von € 4.836,13,
Dezember 2002 in Höhe von € 175,82, Oktober und November 2003 in
Höhe von € 1.054,05 und Jänner 2004 in Höhe von
€ 990,64 liegen keine Berufungseinwendungen vor. Auch für diese
Zeiträume erfolgte weder die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung noch die
Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung. Die bescheidmäßige
Festsetzung dieser Beträge erfolgte im Rahmen von
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen. Die vom Spruchsenat der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenarten und Zeiträume können daher insoweit in
objektiver Hinsicht auch vom Berufungssenat bedenkenlos der Bestrafung zugrunde
gelegt werden.
Des Weiteren hat der Bw. als verantwortlicher Prokurist der
Fa. P-GmbH auch für die Monate Februar bis Oktober 2004 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum Fälligkeitstag entrichtet, weswegen
auch für diese Monate schätzungsweise Festsetzungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen in einer Gesamthöhe von € 8.200,00
erfolgten, welche der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurden. Dazu
wendet der Bw. in der gegenständlichen Berufung ein, dass die mittlerweile
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen einen tatsächlichen Verkürzungsbetrag von
€ 4.415,92 ergeben würden. Eine korrigierte Abgabenfestsetzung
für diese Zeiträume durch die Abgabenbehörde erster Instanz ist
bislang nach der Aktenlage nicht erfolgt, da dieser entgegen den
Ausführungen des Bw. die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht der
Abgabenbehörde nicht vorliegen. Nach Ansicht des Berufungssenates kann
jedoch ein Nachweis einer Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
Februar bis Oktober 2004 in der durch die Abgabenbehörde erster
Instanz pauschal geschätzten Höhe von € 8.200,00 nicht mit
der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden,
sodass, entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG im
Zweifel zugunsten des Bw. von dem durch ihn mittlerweile offen gelegten
Verkürzungsbetrag von € 4.415,92 auszugehen ist. Es war daher
insoweit dem Berufungsvorbringen zu folgen und der strafbestimmende Wertbetrag
an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar bis Oktober 2004 auf
€ 4.415,92 abzuändern.
Unter Punkt 2) des Schuldspruches des angefochtenen
Erkenntnisses hat der Spruchsenat der Bestrafung des Bw. eine versuchte
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm
§ 13 FinStrG an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.348,39 zugrunde gelegt. Dazu ist in objektiver Hinsicht
auszuführen, dass der Bw. auch für die Monate Jänner bis Dezember
2001 in seinem Verantwortungsbereich als Prokurist der Fa. P-GmbH weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch zeitgerechte Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer entrichtet hat. Auch hat er in der Folge die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 trotz Erinnerungen und
Zwangsstrafenfestsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
abgegeben, weswegen mit Bescheid vom 10. November 2003 die
Umsatzsteuer 2001 in Höhe einer Betrages von € 20.348,39 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt wurde. Der
Bw. wendet in der gegenständlichen Berufung ein, dass am 7. Dezember
2003 gegen diese Schätzungen ein Rechtsmittel sowie die
Steuererklärungen 2001 eingebracht worden seien, wobei die
Umsatzsteuererklärung 2001 einen Überschuss von S 21.483,00
ausweise. Aus der Aktenlage des Steueraktes der Fa. P-GmbH ist jedoch
ersichtlich, dass eine mit 7. Dezember 2003 datierte Berufung gegen die
Steuerbescheide 2001 tatsächlich erst am 19. April 2006 beim Finanzamt
einlangte, welche bislang noch nicht erledigt wurde. Zu einem eventuellen
Nachweis dahingehend, dass der Bw. eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in
der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten geschätzten Höhe
von € 20.348,39 zu bewirken versucht habe, bedürfte es nach
Ansicht des Berufungssenates aufgrund der Berufungsbehauptung des Bw., dass
für dieses Jahr ein Überschuss vorliege, weiterer Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens. Von einer derartigen Ergänzung des
Berufungsverfahrens hat der Berufungssenat jedoch deswegen Abstand genommen,
weil er in Würdigung der Rechtfertigung des Bw. im Zusammenhang mit der
Aktenlage zum Ergebnis gelangt ist, dass selbst bei einem Nachweis der nunmehr
bestrittenen Abgabenverkürzung die subjektive Tatseite einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13
FinStrG nicht erweisbar ist. Dazu müsste nämlich in subjektiver
Hinsicht der Nachweis erbracht werden, dass der Bw. es ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz), dass
durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2001 in der Folge eine
Abgabenverkürzung durch eine verringerte Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer
2001 eintreten werde. Der Nachweis eines derartigen Vorsatzes kann nach
Senatsmeinung schon deswegen nicht erbracht werden, da der Bw. auch in den
vorangegangenen Jahren 1998 bis 2000 die Umsatzsteuerjahreserklärungen
nicht zeitgerecht abgegeben hat, was wie bereits ausgeführt, auch in den
Vorjahren zu überhöhten Schätzungen der Abgabenbehörde
geführt hat, welche in der Folge im Berufungswege nach Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen nach unten korrigiert wurden. Der Bw. konnte
daher für das Jahr 2001 aufgrund der Erfahrungen im Bezug auf die Vorjahre
nicht davon ausgehen, dass durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2001 in der Folge eine zu niedrigen
Abgabenfestsetzung herbeigeführt werden würde. Aus diesem Grund geht
der Berufungssenat vom Nichtvorliegen des Deliktes der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 13 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2001 aus und es war daher
mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 betreffend
auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates
vorzugehen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der ersten
Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid
abzuändern.
§ 161 Abs. 1 1. Satz FinStrG besagt,
dass die Rechtsmittelbehörde, sofern das Rechtsmittel nicht als
unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache
selbst zu entscheiden hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigtem zur Last gelegte Tat in ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen
Beurteilung (vgl. VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die
Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid
abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren
erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht
für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten
Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer
ersten Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine andere
Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979,
B 362-364, 583, 584/78).
Aus den dargestellten Gründen war es nicht Sache des
unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilen, ob dem Bw. bezüglich der Vorauszahlungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 das Delikt des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nachgewiesen werden kann, da dem Bw. im Finanzstrafverfahren
erster Instanz eine schuldhafte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen,
bzw. eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG entsprechenden Voranmeldungen nicht zur Last gelegt wurde und daher ein
eventuelles Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der
Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht rechtzeitige Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Diese
Tatbestandvoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall im Bezug auf den
nunmehr durch den Berufungssenat abgeänderten Schuldspruch Punkt 1)
des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates unbestritten gegeben. Aufgrund
seines hohen Bildungsstandes in steuerlichen Belangen und der einschlägigen
Vorstrafen hatte der Bw. ohne jeden Zweifel Kenntnis von der in § 21
des UStG normierten Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde die subjektive Tatseite
vom Bw. auch nicht Abrede gestellt und als Grund für die Nichtabgabe der
vom Finanzstrafverfahren umfassten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und
für die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
einerseits seine arbeitsmäßige Überlastung und andererseits und
auch die schwierige wirtschaftliche Situation der GmbH genannt.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung zu Punkt 2)
des angefochtenen Erkenntnisses und der in verminderter Höhe zugrunde
gelegten Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Februar bis Oktober 2004 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Dabei war
von einem hohen Verschuldensgrad des Bw. auszugehen. Führt man sich vor
Augen, dass der steuerlich bestens gebildete Bw. in einem Zeitraum von mehreren
Jahren seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
nahezu vollständig vernachlässigt hat und ihn auch drei
einschlägige Vorstrafen, davon zwei wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, ihn nicht daran
hindern konnten, neuerlich ein deliktisches Handeln zu setzen, so kann nur von
einem schweren Grad des Verschuldens ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
(Angestellter im Gastgewerbebetrieb mit einem monatlichen Nettogehalt von
€ 600,00; keine persönlichen Schulden; Eigentümer eines
Hauses, in welchem sich das von seiner Gattin betriebene Lokal befindet;
Mieteinnahmen monatlich € 3.000,00, welche für
Kreditrückzahlungen der Bankverbindlichkeiten von ca.
€ 600.000,00 herangezogen werden) und seiner Sorgepflichten für
vier Kinder wurde bei der Strafbemessung als mildernd seine geständige
Rechtfertigung, die mittlerweile erfolgte teilweise Schadensgutmachung von
ca. einem Drittel des nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbetrages und das Handeln aus einer aktenkundig schwierigen
Situation der GmbH heraus, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen
Vorstrafen, die oftmaligen Tatentschlüsse über einen längeren
Tatzeitraum und der rasche Rückfall angesehen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen
die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe tätergerecht und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
strafbestimmender WertbetragUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungEntrichtungÜberrechnung eines GuthabensUmsatzsteuerjahreserklärungNichtabgabeversuchte Abgabenhinterziehungstrafbefreiende Selbstanzeige.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-W/06
- Stammnummer
- 24030
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF