Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0020-G/05
Verdacht der Abgabenhinterziehung bei Erlöskalkulation
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-G/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Absatz 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juni 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Mai 2005 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch
des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den Bf. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass er als Abgabepflichtiger vorsätzlich im
Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung aller
Erlöse eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in der
Höhe von 2.906,91 € (40.000 S) zu bewirken versucht und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 FinStrG begangen hat.
Im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. war bis zu seiner
Pensionierung im Jahr 2001 im Finanzamtsbereich als Einzelunternehmer
tätig.
In der Eingabe vom
23. September 2002 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, er habe seiner
steuerlichen Vertreterin "auf Grund eklatanter Fehlleistungen" die Vollmacht
entzogen. Er ersuche, seinem "Antrag auf Nullschätzung" für die Jahre
2000 und 2001 zu entsprechen.
In der Folge führte das Finanzamt beim Bf. eine Buch-
und Betriebsprüfung gemäß
§ 150 BAO über die
Jahre 1999 bis 2001 durch (Bericht vom 26. April 2004). Auf Grund formeller
und materieller Mängel der Bücher mussten die Besteuerungsgrundlagen
für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt werden. Da für diese Jahre keine Jahresabschlüsse
vorgelegt wurden, erfolgte die Schätzung an Hand der (vorläufigen)
Saldenlisten.
Die vom Prüfer für
die Jahre 1998 bis 2001 durchgeführte Erlöskalkulation setzt sich
zusammen aus einer Kalkulation des Materialeinsatzes und einer Kalkulation der
Leistungserlöse. Die Kalkulation ergab erklärte Mindererlöse in
den Jahren 1998 und 1999 in der Höhe von jeweils 6 %, im Jahr 2000 in
der Höhe von 7 % und im Jahr 2001 in der Höhe von 17 %
(erklärte Erlöse 2.360.205,37 S, kalkulierte Erlöse
2.772.084,52 S). Der Prüfer erhöhte im Jahr 2001 die
steuerpflichtigen Entgelte (20 % Umsatzsteuer) um einen Sicherheitszuschlag
(Kalkulationsdifferenz) in der Höhe von 200.000 S (Tz. 17 des
Prüfberichtes).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und setzte mit dem Bescheid vom 28. April 2004 die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit 30.522,52 € fest.
Mit dem Bescheid vom 18. Mai
2005 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung
aller Erlöse eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Jahr 2001 in der
Höhe von 2.906,91 € (40.000 S) begangen.
Begründend wurde
ausgeführt, der Verdacht gründe sich auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung vom 26. April 2004. Vorsätzliche Begehungsweise
sei anzunehmen, weil dem Bf. bekannt sein müsse, dass sämtliche
Erlöse wahrheitsgemäß offenzulegen seien. Von einer nicht
wahrheitsgemäßen Offenlegung sei auch auszugehen, wenn ein
Unternehmen die alleinige Einkunftsquelle einer natürlichen Person
darstelle und aus der vorgelegten Buchhaltung zu entnehmen sei, dass eine
Bestreitung der ortsüblichen Lebensführungskosten nicht zur Gänze
möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Zuge der Betriebsprüfung sei
ihm nicht mitgeteilt worden, dass mit der Umsatzsteuer etwas nicht in Ordnung
wäre. Er habe seit dem Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1961 bis
zu seiner Pensionierung im Jahr 2001 immer alles korrekt durchgeführt und
bezahlt. Die Buchhaltung und die Berechnung der Umsatzsteuer seien immer
über ein Steuerbüro erfolgt. An Umsatzsteuer seien im Jahr 2001 von
Jänner bis Juli 2001 278.211 S überwiesen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt diese Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung mittels Bescheid im Sinne des Abs. 3 lit. a
1. Halbsatz leg. cit. herbeiführt. Gemäß
§ 13
FinStrG ist auch der Versuch einer derartigen Abgabenhinterziehung
strafbar.
Grundlage des angefochtenen Einleitungsbescheides ist der
vom Betriebsprüfer im Jahr 2001 den steuerpflichtigen Entgelten
zugerechnete Sicherheitszuschlag in der Höhe von 200.000 S (20 %
USt = 40.000 S strafbestimmender Wertbetrag). Grundsätzlich sind
Sicherheitszuschläge nicht geeignet, eine Abgabenverkürzung als
erwiesen anzunehmen, weil sie mit den Unsicherheitsmerkmalen einer
notwendigerweise groben Schätzung verbunden sind. Im vorliegenden Fall
handelt es sich allerdings nicht um einen griffweise geschätzten
Sicherheitszuschlag als Folge diverser Aufzeichnungsmängel, sondern um eine
Schätzung der Betriebserlöse über einen Zeitraum von vier Jahren.
Während die Kalkulation der Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2000 eine
geringfügige und gleichmäßige Abweichung (6 %, 6 %,
7 %) zu den erklärten Erlösen aufzeigte, führte die mit den
gleichen Rohaufschlagskoeffizienten wie in den Vorjahren durchgeführte
Kalkulation für das Jahr 2001 zu einer Abweichung von 17 % der
erklärten Erlöse.
Schätzungen stellen auch im Finanzstrafverfahren eine
tragfähige Entscheidungsgrundlage dar (VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060). Es
liegt in der Natur der Sache, dass es bei Schätzungen zu Ungenauigkeiten
- diese können zu Gunsten oder zu Lasten der Abgabenbehörde
gehen - kommt. Allerdings trifft im Finanzstrafverfahren die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit
solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten -
auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung - so unwahrscheinlich
ist, dass ihre Richtigkeit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann
(VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
Wie bereits ausgeführt, hat im Stadium der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens allerdings noch keine endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung zu
erfolgen, sondern es genügt, eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu
treffen. Im vorliegenden Fall genügt es daher, wenn die Ergebnisse der vom
Prüfer für das Jahr 2001 durchgeführten Schätzung zur
Annahme berechtigen, es bestehe der Verdacht der versuchten Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG.
Die aus der Kalkulation resultierende Abweichung zu den
erklärten Erlösen im Jahr 2001 begründet im Hinblick auf die
größenmäßig gegenüber den drei Vorjahren sowohl
relativ (17 % statt 6 %) als auch betragsmäßig
(412.000 S in sieben Monaten) hohe Abweichung den Verdacht des dem Bf. zur
Last gelegten Finanzvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Einwände gegen die Kalkulation hat der Bf. in der Beschwerde nicht
vorgebracht. Bedenken gegen die Kalkulation des Jahres 2001 bestehen angesichts
der von den erklärten Erlösen nur geringfügig abweichenden
Kalkulationen der drei Vorjahre in objektiver Hinsicht nicht. Aus der
Schätzung kann unbedenklich der Schluss gezogen werden, dass im Jahr 2001
eine lückenlose Erfassung der erzielten Erlöse nicht erfolgte. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Prüfer nicht den
gesamten, aus der Kalkulation resultierenden Unterschiedsbetrag von 17 %
(411.879,15 S) den erklärten Erlösen zugerechnet hat, sondern
lediglich 200.000 S (nicht einmal die Hälfte). Die für die drei
Vorjahre errechnete geringfügige Abweichung von 6 bis 7 % bleibt somit
auch für das Jahr 2001 sowohl abgabenrechtlich als auch beim
strafbestimmenden Wertbetrag unberücksichtigt.
Die Feststellungen des Betriebsprüfers wurden dem Bf.
in der Schlussbesprechung am 21. April 2004 zur Kenntnis gebracht (siehe
Niederschrift).
Der Beschwerde war teilweise stattzugeben, weil die dem Bf.
im Einleitungsbescheid vorgeworfene Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 1 FinStrG nicht durch die Zustellung eines dem "Antrag auf
Nullschätzung" entsprechenden Abgabenbescheides bewirkt und das in Rede
stehende Delikt somit noch nicht vollendet worden ist.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG ist die
Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen
durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen allein kann
daher selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als
versuchte Abgabenhinterziehung, sondern nur als Vorbereitungshandlung beurteilt
werden. Eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des
§ 13 Abs. 2 FinStrG ist insbesondere die Abgabe einer unrichtigen
Steuererklärung. Der Antrag des Bf. an die Abgabenbehörde, für
die Jahre 2000 und 2001 eine "Nullschätzung" durchzuführen, ist
ebenfalls als ein der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehendes
Verhalten und somit als Versuch im Sinne des § 13 Abs. 2 FinStrG
zu qualifizieren.
Das Vorbringen des Bf., die Berechnung der Umsatzsteuer sei
immer über ein Steuerbüro erfolgt, entkräftet nicht zwingend den
in Rede stehenden Verdacht, weil ein steuerlicher Vertreter nur jene
Umsätze in die von ihm erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen
einfließen lassen kann, die ihm von seinem Klienten gemeldet werden.
Darüberhinaus hat der Bf. im Jahr 2001 seiner steuerlichen Vertreterin die
Vollmacht entzogen. Für die Jahre 2000 und 2001 wurden
Jahresabschlüsse nicht mehr erstellt. Da dem Bw. als langjährigem
Unternehmer bekannt war, dass erzielte Umsätze zur Gänze
umsatzsteuerpflichtig und in den Abgabenerklärungen anzugeben sind, besteht
auf Grund der gegenüber den Vorjahren eklatanten Abweichung der
geschätzten zu den erklärten Erlösen im Jahr 2001 der Verdacht,
der Bf. habe die aus der Schätzung resultierenden Umsätze nicht offen
legen wollen ("Antrag auf Nullschätzung") und die (versuchte)
Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich
gehalten.
Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass es
bei der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden
Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerde einzig und allein
darum ging, zu beurteilen, ob die Gesamtheit der bisherigen Verfahrensergebnisse
den Verdachtsausspruch hinsichtlich einer versuchten Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
gegen den Bf. zu begründen vermag. Ob der Tatverdacht zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren
erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten, in dessen Verlauf dem Bf. ausreichend die Möglichkeit
eingeräumt werden wird, zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens
Stellung zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
2. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-G/05
- Stammnummer
- 20953
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF