Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/02
versuchte Abgabenhinterziehung, Einkünfte aus Kapitalvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-S/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner
Wirtschaftstreuhänder, wegen des Finanzvergehens der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13 und 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 17.November 1998
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird Folge
gegeben und das angefochtene Erkenntnis vom 17.November 1998 ersatzlos
aufgehoben. Das zur StrLNr. 51/98 geführte Finanzstrafverfahren wird
gemäß
§ 136 in Verbindung mit § 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 17.November
1998, SNr. 51/98, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung
nach § 13 iVm § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil
er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1994 ( durch Nichterklären von Einkünften aus
Kapitalvermögen ) eine Verkürzung der bescheidmäßig
festzusetzenden Einkommensteuer 1994 in Höhe von ATS 173.083.-
versucht habe. Das Finanzamt nahm es als erwiesen an, dass der Berufungswerber
als Makler von EKC-Lettern wusste, dass es sich um eine Kapitalanlageform handle
und die Erträge aus diesen Lettern daher Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen und folglich der Einkommensteuer unterliegen und
daher in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen gewesen wären.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 35.000.--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Schilling 3.500.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 22.Dezember 1998, in der
im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass auch gegen den zugrunde liegenden
Abgabenbescheid berufen wurde, weil es sich nach Ansicht des Berufungswerbers
bei Zuflüssen aus EKC-Lettern eben nicht um Einkünfte aus
Kapitalvermögen handle. Tatsächlich handle es sich um Erträge aus
der Teilnahme an einem Pyramidenspiel und seien diese Erträge nicht
steuerbar. Es werde auf eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde
verwiesen. Es wird ersucht mit der Entscheidung über die vorliegende
Berufung bis zum Vorliegen des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Sachen
EKC zuzuwarten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz legte dem zu StrLNr.51/98 eingeleiteten Finanzstrafverfahren die
Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom 28.April 1997 zugrunde,
wobei die im Vorhalt vom 26.Juni 1997 angesprochenen fünf Textziffern im
Einleitungsbescheid auf die TZ 18 ( Nichterklärung von Einkünften aus
Kapitalvermögen im Zusammenhang mit EKC-Lettern) eingeschränkt wurden.
Der Berufungswerber hat sich in seinem Einspruch gegen die
Strafverfügung, in der mündlichen Verhandlung und in der vorliegenden
Berufung vom 22.Dezember 1998, immer in gleicher Weise verantwortet, dass es
sich seiner Meinung nach nicht um steuerpflichtige Einkünfte handle, und er
diese daher nicht in die Abgabenerklärung aufgenommen habe.
Die Erstinstanz ging von einem strafbestimmenden Wertbetrag
in Höhe von ATS 173.083.-aus und stützte sich dabei auf den auf
Grund der BP-Feststellungen ergangenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 9.Mai
1997. Mit diesem Bescheid werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Jahr 1994 mit ATS 322.294.-festgestellt; (insgesamt betrug die
Einkommensteuernachforderung rund ATS 520.000.--). Dieser Bescheid ist
jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. In einem umfangreichen Berufungsverfahren
gelang es dem Bw die Bemessungsgrundlagen sowohl bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb als auch aus Kapitalvermögen deutlich zu reduzieren.
Hinsichtlich der Kapitaleinkünfte wurden letztlich hohe
Verwaltungsgebühren anerkannt, die die zuzurechnenden Einkünfte massiv
reduzierten. Das Berufungsverfahren wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
12.November 2003 beendet, in der die Einkommensteuer 1994 mit € 5.104,10
(entspricht rund ATS 70.232.--) festgesetzt wurde.
Für das anhängige Finanzstrafverfahren ist nun
relevant, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in diesem letztlich
maßgeblichen Bescheid mit einer Höhe von (nur mehr) ATS
10.506.-festgestellt wurden.
Für eine Bestrafung verbliebe damit nur der anteilig
auf diese Kapitaleinkünfte entfallende Einkommensteuerbetrag. Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates bleibt dieser Betrag weit unter der Grenze,
ab der eine finanzstrafrechtliche Sanktion erst geboten bzw. sinnvoll erscheint.
Es handelt sich vielmehr um einen Bagatellbetrag, der sich nach Auffassung der
erkennenden Behörde einer finanzstrafrechtlichen Ahndung oder
Sanktionierung entzieht.
Davon abgesehen, ist nach Beurteilung des Unabhängigen
Finanzsenates auch der für eine Verurteilung nach §§ 13 und
§§ 33 Abs. 1 FinStrG erforderliche Vorsatz nicht erwiesen. Nach §
8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet. Vorsätzlich handelt, wer eine strafbare Handlung mit
Wissen und Wollen begeht. Der Täter muss sich dessen bewusst sein, dass
seine Tat gegen die Rechtsordnung verstößt, also Unrecht ist
(Unrechtsbewusstsein). Daran bestehen im vorliegenden Fall berechtigte
Zweifel: in objektiver Hinsicht ist dem Standpunkt des Finanzamtes zu folgen, da
der Bw seine Einkünfte aus den EKC-Lettern nicht in die
Einkommensteuererklärung 1994 aufgenommen hat. Allerdings hat sich der vom
Bw vertretene Standpunkt, dass es sich bei den strittigen Zuflüssen um
Einnahmen aus einem Glücksspiel handle, erst nach umfangreichen
Rechtmittelverfahren und Vorliegen entsprechender Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes als unzutreffend erwiesen. Betrachtet man die
Schwierigkeiten, die sich (auch) für die Finanzverwaltung hinsichtlich der
Beurteilung der EKC-Einkünfte ergeben haben, so kann man eine
vorsätzliche Handlungsweise des Bw wohl nicht als erwiesen
annehmen. Für den Bw spricht letztlich noch, dass er seine
Einkünfte aus der Vermittlung von Lettern als sonstige Einkünfte in
die Abgabenerklärung aufgenommen und damit offen gelegt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
2.Mai 2005
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/02
- Stammnummer
- 15750
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF