Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/05
versuchte Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Nichterklärung von Rohmaterialkosten durch eine Speditionsangestellte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/05vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Feldkirch 4, HR Dr. Doris Schitter, in der
Finanzstrafsache gegen B.S., Speditionskauffrau, wohnhaft in H., vertreten durch
Advokaturbüro Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft,
6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes
Feldkirch vom 19. Jänner 2005, SN 2005/00010-001, betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen B.S. das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, sie habe am 15.
Dezember 2004 als verantwortliche Angestellte der S., versucht, bei der
Anmeldung von drei Paletten Kurvenscheiben zur Überführung in den
zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Tisis unter Verletzung
einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Vorlage einer Anmeldung mit einem Warenwert von CHF 5.083,60, anstatt
richtig CHF 36.141,00, eine Verkürzung von Eingangsabgaben von €
4.085,70 zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschuldigte habe zu keiner Zeit vorsätzlich
gehandelt. Wie sie in ihrer Vernehmung beim Zollamt Feldkirch bereits
erklärt hat, habe sie bei der Erstellung der Anmeldung "halt zuwenig
geschaut und schlampig gearbeitet". Ihr sei allenfalls ein fahrlässiges
Handeln vorwerfbar, dass, wie der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei, auch
dem sorgfältigsten Menschen einmal passieren könne. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass in den Zollrechnungen 537283, 537341 und 537344 der
Rohmaterialwert jeweils nicht im Rechnungstext, sondern unauffällig und
klein in der linken unteren Ecke der Rechnung angeführt war und derartige
Fehler daher geradezu heraufbeschworen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen. Diese Fragen sind erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des
Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer
zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung
dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer
Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2003 ihre
Ausbildung zur Speditionskauffrau abgeschlossen und arbeitete seit 1. Oktober
2004 bei der S.. Nach den bisherigen finanzstrafrechtlichen Erhebungsergebnissen
legte sie am 15. Dezember 2004 beim Zollamt Tisis die Anmeldung WE-Nr.
932/000/923859/01/2004 zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr vor. Als Warenwert gab sie im Feld 22 der Anmeldung CHF 5.083,60 an. Bei
der Überprüfung der der Anmeldung beigelegten Rechnungen 537283,
537341 und 537344 stellte die Abfertigungsbeamtin fest, dass der auf jeder
Rechnung gesondert vom Rechnungspreis ausgewiesene Rohmaterialwert (€
12.093, € 12.000,00 und € 12.048,00) von der Beschuldigten im
Warenwert, der von ihr im Feld 22 erklärt wurde, nicht enthalten war.
Bereits am 1. Dezember 1994 habe sie ebenfalls bei einer Anmeldung den
Rohwarenwert nicht erklärt.
Bei ihrer Einvernahme am 18. Jänner 2005 beim Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab sie an, den gesondert
auf den Rechnungen ausgewiesenen Rohmaterialwert übersehen zu haben. Sie
sei in einer Stresssituation gewesen und habe schlampig gearbeitet. Sie sei zwar
gelernte Speditionskauffrau, habe aber während ihrer Ausbildung, welche sie
im Jahr 2003 abgeschlossen hat, nie in der Eingangsabfertigung
gearbeitet.
Das Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass die
Beschwerdeführerin lediglich fahrlässig gehandelt habe. Im
Einleitungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin vorsätzliches Handeln
vorgeworfen, der Vorsatzverdacht wurde von der Vorinstanz jedoch nicht
begründet.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Vorsatz
bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in
Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen
Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 18.11.1991,
90/15/0137).
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden.
Es bestehen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine
hinreichenden Verdachtsmomente, dass die - finanzstrafrechtlich unbescholtene -
Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven
Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG verwirklicht hat. Auch wenn es
bereits Anfang Dezember 2004 zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, haben
die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die
Beschwerdeführerin die Eingangsabgabenverkürzung zumindest ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 8 Abs. 1
FinStrG). Auch wenn der Verkürzungsbetrag mit insgesamt
€ 4.085,70 doch eine nicht unbeachtliche Höhe erreicht hat, so
ist doch zu bemerken, dass sie kein Motiv für die Tat hat.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
bei Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen das übliche
Maß einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt unbeachtet
gelassen hat, kann ihr bei Gesamtbetrachtung der Situation, ihr offensichtlich
sorgloser Umgang mit abgabenrechtlichen Bestimmungen "nur" als grobe
Fahrlässigkeit angelastet werden. Da für die angelastete versuchte
Abgabenhinterziehung nach §§ 13 iVm. 35 Abs. 2 FinStrG jedoch die
Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes gefordert ist, der Verdacht auf
vorsätzliche Abgabenhinterziehung - bei wohlwollender Betrachtung - sich
hier nicht bestätigen lässt, war der Beschwerde stattzugeben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
26. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/05
- Stammnummer
- 15582
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF