Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/04
Verdacht der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, keine bescheidmäßige Einleitung wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-W/04vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn T.M., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 21. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Neunkirchen vom 19. November
2003, Strafnummer 2003/00082-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. November 2003 hat das Finanzamt Neunkirchen als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00082-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
a) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 1.412,76,
für Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 1.412,76
sowie Jänner bis Februar 2003 in Höhe von € 235,46 bewirkte und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
b) vorsätzlich für
die Firma N-KEG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen für Dezember 2002 in Höhe von € 2.350,62 sowie
für Jänner bis März 2003 in Höhe von € 37.704,32
bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, wobei als Begründung
ausgeführt wurde, dass anlässlich von Umsatzsteuersonderprüfungen
zu den Steuernummern 123/4567 und 123/1234 Mängel festgestellt wurden und
aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsmann davon auszugehen sei, dass
der Bf. die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Bezahlung
der Umsatzsteuer gekannt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Dezember 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass
sämtliche Arbeiten des Rechnungswesens verbunden damit die
Steuerangelegenheiten durch die Steuerberatungskanzlei B-GesmbH
durchgeführt worden seien, sodass er mit dem Bescheid erstmals in Kenntnis
gesetzt worden sei, dass die Kraftfahrzeugsteuer- und
Straßenbenützungsabgabenerklärungen ab Oktober 2002 durch die
Steuerberatungskanzlei nicht mehr vorgenommen worden seien.
In Anbetracht dieses Umstandes
könne auch der § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht angewendet werden, da
der Bf. keine vorsätzlichen Hinterziehungen vorgenommen habe und er sich im
Bereich des Rechnungs- und Steuerwesens auf den Steuerberater verlassen
hätte, da dieser auch dafür die Belege ordnungsgemäß
erhalten hätte.
Die im Bescheid
angeführten Umsatzsteuerbeträge seien anlässlich einer
Umsatzsteuersonderprüfung in Anrechung gebracht worden, wobei
diesbezüglich die gänzlichen Rechnungswesenunterlagen anscheinend
nicht vorgelegen seien, da von Seite des Steuerberaters aufgrund eines offenen
Honorarsaldos diese nicht ausgefolgt worden seien, sodass daher die
Hinzurechnung als nicht unbestritten zu betrachten sei.
Da die Betriebsschließung
im März 2003 (10. März 2003) erfolgte und von Seite des Steuerberaters
keine Tätigkeiten mehr vorgenommen worden seien, sei er auch nicht in der
Lage gewesen, weitere Erklärungen und Zahlungen ab diesem Zeitpunkt
durchzuführen, sodass daher von einer vorsätzlichen Hinterziehung
überhaupt nicht ausgegangen werden könne, und er sich gegen diese
Behauptung sowie den Verdacht vehementest dagegen ausspreche.
Da aufgrund dieser Umstände gegen ein Strafverfahren
seiner Person ausgegangen werden könne, werde ersucht, der "Berufung"
stattzugeben und den Bescheid vom 19. November 2003 aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Zunächst muss festgehalten
werden, dass der Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
sich nur auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer bezieht. Soweit der Bf.
Ausführungen zu dem mit Verfügung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls vom 19. November
2003 eingeleiteten Finanzstrafverfahren hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgaben vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - wie im Fall der Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgaben - keine rechtsgestaltende oder
rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung
der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie
sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Ein
entsprechendes Rechtsmittel wäre als unzulässig zurückzuweisen
gewesen. Da jedoch der Bf. ausdrücklich "nur" den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bekämpft, konnte von einer formellen
Zurückweisung Abstand genommen werden.
Wenn der Bf. vorbringt, dass im
Zusammenhang mit den Kraftfahrzeugsteuer- und
Straßenbenützungsabgabenerklärungen der § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht angewendet werden könne, da er keine vorsätzlichen
Hinterziehungen begangen hätte, ist ihm insoweit beizupflichten, als es
sich bei diesem angeschuldeten Finanzvergehen um eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt, die nicht vom angefochtenen
Einleitungsbescheid umfasst und somit nicht Gegenstand der
Beschwerdeentscheidung ist.
Zur bescheidmäßigen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn
gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in
Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund
einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, die
Hinzurechnung sei als nicht unbestritten zu betrachten, ist zu entgegnen, dass
der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem
Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt. Einwendungen gegen die
Höhe des dem Bf. vorgeworfenen strafbestimmenden Wertbetrages können
jederzeit im Rahmen des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorgebracht werden, wobei keine Bindung der
Finanzstrafbehörde an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens gegeben ist.
Bedenken gegen die Berechnung der Umsatzsteuernachforderungsbeträge
bestehen seitens der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht, zumal die
Steuerberatungskanzlei B-GesmbH Druckfiles für die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuervoranmeldungen - wie im Betriebsprüfungsbericht
betreffend die Firma N-KEG vom 17. Oktober 2003 festgehalten - zur
Verfügung gestellt hat.
Wenn der Bf. weiters vorbringt,
er hätte sämtliche Unterlagen jeweils an die damalige steuerliche
Vertretung geschickt, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfungen Umsatzsteuerdifferenzen festgestellt wurden.
Einerseits wurde festgestellt, dass der Bf. als Einzelunternehmer die
Umsatzsteuer aus der Vermietung einer Liegenschaft ab dem Jahr 2001 der
Finanzverwaltung verschwiegen und keine entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat. Andererseits ist für die Firma N-KEG für das vorliegende
Finanzstrafverfahren der Verdacht ableitbar, dass die errechneten
Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, wie an den
Nachforderungen an Umsatzsteuer zu ersehen ist. Anhaltspunkte, dass die
steuerliche Vertretung die Umsatzsteuerbeträge unrichtig berechnet
hätte, wurden weder vom Bf. vorgebracht noch sind sie dem Strafakt zu
entnehmen.
Nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des
Verwaltungsgerichtshofes wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann, wenn in der Folge mit
Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die
Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen
Festsetzung im Sinne des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als Vortat von
dem letzteren Finanzvergehen als Haupttat, in deren Schaden die Folgen der
Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert (VwGH 27.1.2001, 99/13/0103). Die
Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
kein Hindernis entgegensteht.
Als Einzelunternehmer hat der
Bf. die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 und 2002 nicht
fristgerecht eingebracht, wobei er offenbar in Kauf genommen hat, dass die
Umsatzsteuerbeträge in der Höhe der Vorjahre (anhand des bekannten
Mietentgeltes) geschätzt werden. Daraus lässt sich jedoch kein
Verdacht auf eine versuchte Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer
ableiten, sodass keine Umqualifizierung des im Bescheid unter a)
angeführten Sachverhaltes der Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2001 bis Dezember 2002 vorzunehmen war.
Der Umstand, dass die
Steuerberatungskanzlei (aus welchem Grund auch immer) in weiterer Folge keine
Tätigkeiten mehr für den Bf. vorgenommen hat, kann den Bf. keineswegs
vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung entschuldigen, zumal er durch die Aussagen,
ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung keine Erklärungen abgegeben
und Zahlungen durchgeführt zu haben, selbst eine Abgabenverkürzung
eingesteht. Aus den zur Verfügung gestellten Druckfiles ist auch
ersichtlich, dass die Steuerberatungskanzlei die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
2002 berechnet hat. Entsprechende Zahlungen wurden vom Bf. - soweit es die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2002 betrifft
- nicht geleitet. Da der Bf. als Unternehmer von der Verpflichtung zur
Abgabe von Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) und der
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenbeträge gewusst hat, trotzdem
- auch - die nach dem 10. März 2003 (Betriebsschließung)
fälligen Umsatzsteuerbeträge weder entrichtete noch entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, lässt sich daraus der für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderliche Verdacht der für
das gegenständliche Finanzvergehen notwendigen inneren Tatseite ableiten.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde
bzw. ob die für eine Bestrafung nach Punkt b des angefochtenen Bescheides
gebotene Vorsatzform der Wissentlichkeit für den gesamten angeschuldeten
Tatzeitraum gegeben war, bleibt dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verdacht der Abgabenhinterziehungkeine bescheidmäßige Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/04
- Stammnummer
- 12392
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF