Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0028-W/06
Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-W/06vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine – durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG – nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0082, ÖStZB 2006/342, 427).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen M.K., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
22. Dezember 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. November
2005, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vom 22. November 2005 wird teilweise stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich
des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen für
10-12/2003 in Höhe von € 3.273,98 sowie für 7/2005 aufgehoben.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die
Beschwerde gegen die Verfügung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
22. November 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. November 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma K-GmbH vorsätzlich
1) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für a) 10-12/2003 in Höhe von
€ 3.273,98 b) 5-8/2005 in noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe;
2) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2004 in noch
festzustellender Höhe zu bewirken versucht habe
und hiemit die Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich Punkt 1) und § 33 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG (ergänzt: hinsichtlich Punkt 2) begangen habe.
Begründend wurde zu Punkt
1) ausgeführt, dass für die Kalendermonate 10 bis 12/2003 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien; die mittlerweile
durchgeführte Jahresveranlagung für 2003 habe eine Differenz von
€ 3.273,98 ergeben, welche den fehlenden Voranmeldungszeiträumen
zugerechnet worden sei.
Für die Kalendermonate
5-8/2005 seien bis dato weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Eine Pflicht zur
Abgabe der Jahressteuererklärung habe derzeit noch nicht bestanden.
Somit seien die unter Punkt 1)
angeführten abgabenrechtlichen Malversationen ausschließlich als auf
die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet zu qualifizieren
gewesen.
Zu Punkt 2) werde bemerkt, dass
der Termin zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2004 bereits abgelaufen
gewesen sei und keine entsprechende Erklärung (fristgerecht) abgegeben
worden sei. Die fehlenden Meldungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
1-2, 4-5, 10 und 12/2004 seien daher als versuchte Abgabenhinterziehung bezogen
auf das Kalenderjahr 2004 zu qualifizieren gewesen.
Die Beschuldigte habe von der
Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen bzw.
Verpflichtung zur Meldung entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst,
womit der Verdacht bestehe, dass sie wider besseres Wissens gehandelt
habe.
Gleichzeitig wurde die Bf. von
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Zusammenhang
mit Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Dienstgeberzuschlägen für 12/2003, 1-6,11/2004
und 1/2005 in noch festzustellender Höhe verständigt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Dezember 2005.
In der Rechtfertigung vom 31. Jänner 2006 wird - soweit es den
angefochtenen Bescheid betrifft - Folgendes ausgeführt:
Da für das Jahr 2003 keine
Steuererklärungen abgegeben worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen
mit Bescheid vom 21. Februar 2005 für das Jahr 2003 im Schätzungswege
ermittelt worden. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuerdifferenz von
€ 3.273,98 sei den fehlenden Umsatzsteuerzeiträumen Oktober bis
Dezember 2003 zugerechnet worden. Dazu führt die Bf. aus, dass in diesen
Zeiträumen auf Grund der langen schweren Krankheit der Bf. von der K-GmbH
keine Umsätze getätigt worden seien und daher für diesen Zeitraum
auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten gewesen wären.
Für das Jahr 2004 seien
die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls wegen Nichteinreichung der
Steuererklärungen mit Bescheid vom 22.11.2005 im Schätzungswege
ermittelt worden, was zu einer Umsatzsteuerdifferenz von € 3.988,24
geführt habe. Auch hier sei nochmals angemerkt, dass die K-GmbH im Zeitraum
Jänner bis Juni, also während der Zeit des Krankenstandes des Bf.
keine Umsätze getätigt habe. Da die Bf. sich einerseits auf Grund
ihrer schweren Krankheit und andererseits dann wegen völliger
Arbeitsüberlastung außer Stande gefühlt habe, die
Jahreserklärungen entsprechend aufzubereiten und auszufertigen, seien nun
die Veranlagungen der oben angeführten Jahre im Schätzungswege
durchgeführt worden. Die Bf. habe niemals beabsichtigt, vorsätzlich
irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorzuenthalten.
Für den im Bescheid
ausgewiesenen Zeitraum Mai bis August 2005 hält die Bf. fest, dass sie sehr
wohl Vorauszahlungen geleistet habe und zwar am 21. Juli 2005 in Höhe von
€ 3.550,00, am 18. August 2005 in Höhe von € 4.250,00 und am 18.
Oktober 2005 in Höhe von € 5.550,00 (eine Kopie der
Überweisungsbelege liege bei). Bei Ausfertigung der Überweisungsbelege
habe die Bf. jedoch vergessen, die Abgabenart und den Zeitraum anzuführen.
In der Beilage werden nun die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
Mai bis August 2005 übermittelt und ersucht, die oa. Zahlungen diesen
Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen.
Da die Bf. nicht beabsichtigt
habe, der Finanzbehörde irgendwelche Steuern vorzuenthalten, sondern es
einerseits wegen langer schwerer Krankheit und andererseits anschließend
wegen völliger Arbeitsüberlastung dazugekommen sei, dass
Steuererklärungen nicht termingerecht fertig gestellt und eingereicht
worden seien und per Dezember 2004 vergessen worden sei, die Lohnabgaben zu
überweisen, werden folgende Anträge gestellt:
1) Um Gewährung einer
Nachfrist zur Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2003 und
2004 bis Spätestens 30. April 2006, sowie einer Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Jahre 2003 und 2004. Die Bf. werde dafür Sorge
tragen, dass die entsprechenden Erklärungen nun von einem Fachmann
ordnungsgemäß aufbereitet werden.
2) Einstellung des oben
bezeichneten Untersuchungsverfahrens, da die Bf. nie die Absicht gehabt habe,
irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorsätzlich vorzuenthalten, was
auch aus den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen sei.
Die Bf. werde in Zukunft
bestrebt sein, Termine und Fristen wahrzunehmen und nicht sorglos verstreichen
zu lassen und ersuche daher, ihren Anträgen stattzugeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Ad I) Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist zu den den
Bescheidspruch 1a) betreffenden Beschwerdeausführungen, wonach für das
Jahr 2003 keine Steuererklärungen abgegeben worden seien und daher die
Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 21. Februar 2005 für das Jahr 2003
im Schätzungswege ermittelt worden seien bzw. die sich daraus ergebende
Umsatzsteuerdifferenz von € 3.273,98 den fehlenden
Umsatzsteuerzeiträumen Oktober bis Dezember 2003 zugerechnet worden sei,
festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn
einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben
Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die
Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die
Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist,
was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt
oder zu bewirken versucht wird. Für die Bestrafung eines Täters nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen
erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht
ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0082, ÖStZB
2006/342, 427).
Daraus ist jedoch abzuleiten,
dass aufgrund des Akteninhaltes für einen Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer
2003 keine Hindernisse entgegen gestanden sind, da mit Bescheid vom 21. Februar
2005 die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2003 eine
Umsatzsteuerdifferenz von € 3.273,98 festgestellt worden ist. Nach der im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Sachlage war
somit im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Verdacht
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen, sodass die
Einleitung hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2003 rechtlich verfehlt
und der Bescheid insoweit aufzuheben war.
Nach der Bestimmung des §
161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in der Sache
selbst zu entscheiden. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen,
unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Laut Spruchpunkt 1a) des
angefochtenen Bescheides steht die Bf. im Verdacht, vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2003 in Höhe von € 3.273,98
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben. Gegenstand ist somit der Verdacht einer Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen, nicht jedoch der Jahresumsatzsteuer.
Wie bereits oben dargestellt
ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit
zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG kein Hindernis entgegensteht. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, war
es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verwehrt, in einer Angelegenheit,
die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, insofern
einen neuen erstmaligen Sachbescheid zu erlassen, als die Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer im Verhältnis zur Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer nicht als identer Sachverhalt zu qualifizieren ist. Hinsichtlich
des Verdachts einer Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer 2003 hätte
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens - so wie für die Umsatzsteuer 2004
- nach § 33 Abs.1 FinStrG erfolgen müssen und nicht entgegen der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen des Verdachts einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Zum Spruchpunkt 1b) des
angefochtenen Bescheides ist den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass
die Bf. für den im Bescheid ausgewiesenen Zeitraum Mai bis August 2005 sehr
wohl Vorauszahlungen geleistet habe und zwar am 21. Juli 2005 in Höhe von
€ 3.550,00, am 18. August 2005 in Höhe von € 4.250,00 und am 18.
Oktober 2005 in Höhe von € 5.550,00, wobei die Bf. bei
Ausfertigung der Überweisungsbelege jedoch vergessen habe, die Abgabenart
und den Zeitraum anzuführen. Dazu ist anzumerken, dass laut Abgabenkonto
die Entrichtungstage zu den Angaben der Bf. differieren und mit 25. Juli statt
21. Juli 2005, 22. August statt 18. August 2005 sowie 20. Oktober statt 18.
Oktober 2005 gebucht wurden.
Für Juli 2005 ist am
Abgabenkonto eine Umsatzsteuergutschrift gebucht, sodass für diesen
Voranmeldungszeitraum eine Verkürzung nicht eingetreten ist und daher auch
kein entsprechendes Finanzvergehen verwirklicht werden habe können.
Im verwaltungsbehördlichen
Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren
über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde
verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des
Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH
3.7.2003, 2003/15/0047). Somit war der Bescheid hinsichtlich des Verdachtes
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für den Veranlagungszeitraum 7/2005 aufzuheben.
Für die Verwirklichung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Soweit in der Beschwerde
ausgeführt wird, die Bf. habe nicht beabsichtigt, der Finanzbehörde
irgendwelche Steuern vorzuenthalten, sondern es einerseits wegen langer schwerer
Krankheit und andererseits anschließend wegen völliger
Arbeitsüberlastung dazugekommen sei, dass Steuererklärungen nicht
termingerecht fertig gestellt und eingereicht worden seien, ist darauf
hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine
endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger
nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz
darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Die Verkürzung von selbst
zu berechnenden Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG § 33 Rz 54 ff und
die dort zitierte Rechtsprechung). Den von der Bf. bekannt gegebenen
Überweisungstagen ist gemeinsam, dass sie jeweils nach den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen liegen bzw. die Beträge nach den
Fälligkeitstagen auf das Abgabenkonto einbezahlt wurden. Unabhängig
davon, dass die Bf. eine Verrechnungsweisung nicht erteilt hat besteht objektiv
der Verdacht, dass die Verkürzung bereits bewirkt worden ist. In
subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Bf. die Fälligkeitstage der
jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt waren, wie aus den zeitnahen
Akontozahlungen (ohne Verrechnungsweisung) abgeleitet werden kann. Durch die
verspätete Entrichtung besteht der Verdacht, dass die Bf. sich damit
abgefunden hat, dass die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt wurde. Daraus ist jedoch auch der Verdacht
ableitbar, dass die Bf. gewusst hat, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Mai, Juni und August 2005 dem Steuergläubiger nicht
fristgerecht zukommen sind, somit eine - wenn auch nur kurzfristige -
Verkürzung bewirkt wurde. Ob die subjektive Tatseite angesichts der
geschilderten persönlichen Situation der Bf. zu den jeweiligen
Tatzeiträumen tatsächlich gegeben war, wird das weitere
finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren zeigen.
Zum Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2004 bringt
die Bf. vor, dass sie sich einerseits auf Grund ihrer schweren Krankheit und
andererseits wegen völliger Arbeitsüberlastung außer Stande
gefühlt habe, die Jahreserklärungen entsprechend aufzubereiten und
auszufertigen, sodass die Veranlagungen im Schätzungswege durchgeführt
worden seien bzw. die Bf. habe niemals beabsichtigt, vorsätzlich
irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorzuenthalten. Dem ist zu erwidern,
dass der Verdacht besteht, dass die Bf. als Folge der Krankheit und der
Arbeitsüberlastung es offensichtlich in Kauf genommen hat, dass die
entsprechende Steuererklärung nicht vollständig und richtig abgegeben
wird und sie dadurch ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen
ist. Daraus ist zudem der Verdacht ableitbar, dass die Bf. eine Verkürzung
der Umsatzsteuer 2004 in Kauf genommen hat.
Auch wenn im angefochtenen
Bescheid die Umsatzsteuer für 2004 in noch festzustellender Höhe
dargestellt wird widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der der Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167).
Diesbezüglich dürfte
die Bf. irrtümlicher Weise davon ausgehen, dass mit Bescheid vom
22. November 2005 für die Umsatzsteuer 2004 eine Umsatzsteuerdifferenz
von € 3.988,24 ausgewiesen wurde. Tatsächlich ergab die Veranlagung
eine Nachforderung von € 11.011,76. Angesichts der
Beschwerdeausführungen, dass die K-GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni,
also während der Zeit des Krankenstandes des Bf., keine Umsätze
getätigt hat, wird im weiteren Finanzstrafverfahren die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages einer genaueren eigenständigen Prüfung
zu unterziehen sein.
Zusammengefasst erscheint der
Verdacht der angeschuldeten Finanzvergehen zu Spruchpunkt 1b (ausgenommen
Veranlagungszeitraum 7/2005) und 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht bestätigt.
Die Beantwortung der Frage, ob
die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt
ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die genaue Berechnung der
strafbestimmenden Wertbeträge.
Zum Antrag auf Gewährung
einer Nachfrist zur Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2003
und 2004 bis spätestens 30. April 2006 sowie einer Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Jahre 2003 und 2004 ist festzuhalten, dass eine
Entscheidung darüber nicht in der Kompetenz der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz liegt.
Ad II) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet
jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Schließlich
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/14/0109,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als auch
die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den Spruch des Bescheides
aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche meritorische
Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat, dass der
Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, ersatzlos
aufzuheben gewesen wäre).
Wird daher -
wie im vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als auch wegen
Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung
Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung.
Da in der
vorliegenden Beschwerde inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Lohnabgaben für 12/2003, 1-6,11/2004 und 1/2005 erlassene
Einleitungsverfügung vorgebracht wurden, war mangels bekämpfbaren
Bescheides die Beschwerde insoweit als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-W/06
- Stammnummer
- 28249
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF