Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0110-W/05
Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0110-W/05vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 17. August 2005, SN 100/2005/00989-001,
zu
Recht erkannt:
Der bekämpfte
Einleitungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN 100/2005/00989-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
17. Juni 2005 im Zollgebiet der Europäischen Union, im Mitgliedsstaat
Polen vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 600
Stück Zigaretten der Marke Marlboro, hinsichtlich welcher von bislang
unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§
35 Abs. 1 lit. a begangen wurde, an sich gebracht habe und versucht habe diese
Waren über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf in das Steuergebiet der
Republik Österreich zu verbringen und in diesem Zusammenhang versucht habe
die Vorschriften über das Verbot mit dem Handel von Tabakerzeugnissen zu
verletzen und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a
und 44 Abs. 1 lit. a begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, bei der Tat alkoholisiert
gewesen zu sein und er wisse bis heute nicht, ob die Tasche mit den Zigaretten
ihm gehört habe. Er sei arm und habe sich die Reise nicht leisten
können, das Geld dafür sei geliehen gewesen. Für Zigaretten habe
er kein Geld gehabt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 17. Juni 2005 stellte sich der Beschwerdeführer mit
zwei anderen polnischen Staatsangehörigen in einem polnischen
Kleinlastkraftwagen, Mercedes 312 D (Sprinter, weiß lackiert) bei der
Grenzkontrollstelle Nickelsdorf zur Einreise in das österreichische
Bundesgebiet.
Im Zuge der durch Organe der Bundesgendarmerie
Grenzkontrollstelle 2425 Nickelsdorf durchgeführten Personen- und
Fahrzeugkontrolle konnten insgesamt 30 Stangen Zigaretten, verteilt auf
verschiedene Gepäckstücke (Taschen, Koffer etc.) vorgefunden
werden.
Auf den Beschwerdeführer entfielen nach
Berücksichtigung einer Stange, zu deren Einfuhr der Beschwerdeführer
berechtigt gewesen sei, die verfahrensgegenständlichen im
Einleitungsbescheid aufgeführten 600 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro.
Vorstehender Sachverhalt ist in einem Aktenvermerk der
Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom 17. Juni 2005
festgehalten und erwiesen.
Die Zigaretten scheinen im Akt unter der
Verwahrungstagebuchpost 345/B/05 beim Zollamt Wien als erliegend auf.
Auf Grund einer vom Sachbearbeiter an das Zollamt Wien
gerichteten Anfrage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen
Zigaretten um solche drittländischer Herkunft handle wurde mitgeteilt, dass
die Zigaretten bereits irrtümlich vernichtet worden seien. Ein Verdacht auf
eine drittländische Herkunft der Zigaretten ist aus dem Akt nicht
ersichtlich. Ermittlungsergebnisse hinsichtlich eines Handels des
Beschwerdeführers mit Zigaretten liegen nicht vor.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Da wie bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte für
die drittländische Herkunft der verfahrensgegenständlichen Zigaretten
gegeben sind mangelt es an der für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei
notwendigen Vortat. Auch für die objektive Tatseite des Finanzvergehens des
Eingriffes in die Monopolrechte fehlen jegliche Anhaltspunkte, weiters handelt
es sich um eine sehr geringe Menge an Zigaretten.
Da die verfahrensgegenständlichen 600 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro nicht angemeldet wurden kommt allenfalls das
Finanzvergehen der versuchten Hinterziehung von Verbrauchsteuern
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Ein Austausch
der vorgeworfenen Finanzvergehen ist diesfalls wegen fehlender Identität
des geschützten Rechtsgutes nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-W/05
- Stammnummer
- 31811
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF