…insgesamt € 5.513,69 und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt € 632,18 nach. Da sich diese Abgabenschuldigkeiten aufgrund des Konkurses unter Berücksichtigung der Konkursquote in Höhe von € 5.477,47 (DB) und € 628,00 (DZ) als uneinbringlich erwiesen…
…dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich sein werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 BAO die Inanspruchnahme des Berufungswerbers für die Im Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2001 angeführten Abgaben zu Recht erfolgt ist…
…FBG aufgelöst und in weiterer Folge erfolgte die Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer (vom 15. November 1991 bis 26…
…des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die uneinbringlichen Abgaben der KG herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht vollständig entrichtet wurden. Der Bw…
…die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.6.2005, GZl. RV/0412-K/02, betreffend Heranziehung zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Fa. W.J. GmbH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Heranziehung zur Haftung des…
…gewesen wäre, die von der GmbH geschuldeten Abgaben zu entrichten. Da die Abgaben uneinbringlich geworden sind und der vom Berufungswerber eingenommene Standpunkt die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht zu widerlegen vermochte, wird der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet (vgl. VwGH…
…ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann. Auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensergebnisses kann keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden, ob die den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabenschulden mangels einer zu erzielenden Konkursquote zur Gänze uneinbringlich…
…Zwangsvollstreckung aufgrund der behördlichen Erhebungen ergebnislos verlaufen würde. Eine derartige Annahme setzt wiederum tragfähige Feststellungen über die Befriedigungsaussichten beim Hauptschuldner voraus. Der erstinstanzliche Haftungsbescheid beschränkt sich in diesem Punkt auf die Aussage, dass die Abgabenschuld bei der Hauptschuldnerin uneinbringlich gewesen sei. Der Bw. bestreitet dies…
…Abs. 1 BAO setzt voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist. Die Haftung nach …
…ist daher zu bemerken, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Konkursantrag stellen hätte müssen. In diesem Fall wäre er auch nicht als Haftender für uneinbringliche Abgaben herangezogen worden. Über bestehende Besicherungen der Kreditforderungen gab der Bw. keine Auskunft. Aus dem Antrag der Gemeinschuldnerin auf Abschluss…
…mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall gegeben, weil aufgrund der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der GmbH am 29. 10. 2001 davon auszugehen ist, dass der die Konkursquote übersteigende Teil der Abgabenschuldigkeiten bei der Erstschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1989…
…mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall gegeben, weil aufgrund der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der GmbH am 29. 10. 2001 davon auszugehen ist, dass der die Konkursquote übersteigende Teil der Abgabenschuldigkeiten bei der Erstschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1989…
…dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist. Außer Streit steht die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei…
…als eine unzumutbare und unverhältnismäßige Maßnahme abzulehnen sei. Da die in Kopie vorgelegten Zahlungsmittelkonten für sich allein ebenfalls keinen Nachweis darstellen, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre, kommt eine Einschränkung der Haftung nicht in Betracht (vgl. zB VwGH 26…
…BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Für bei der P-GmbH nach einem Konkursverfahren uneinbringliche Abgaben wurde der Berufungswerber (Bw.), wie auch der zweite Geschäftsführer, mit dem angefochtenen Bescheid gem…
…BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Für bei der P-GmbH nach einem Konkursverfahren uneinbringliche Abgaben wurde der Berufungswerber (Bw.), wie auch der zweite Geschäftsführer, mit dem angefochtenen Bescheid gem…
…1 BAO demnach voraus, dass - eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, - der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, - eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, - die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist. Die Beurteilung, ob die Haftung…
…Zwangsausgleichsquote von 20% übersteigenden Ausmaß objektiv uneinbringlich. Unbestritten ist, dass der Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt und gemäß § 9 BAO für die aushaftenden Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden kann…
…dass - eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, - der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, - eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, - die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist. Im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz wurden…
… 9 Abs. 1 BAO voraus, dass - eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, - der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, - eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, - die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist. Im Haftungsbescheid wird ausgeführt…