Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0402-I/03
Mangelndes Verschulden des Vertreters an der Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-I/03vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Dr. Albert
Heiss, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 28, vom 17. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Mai 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene
Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
(1) Der
Berufungswerber (Bw.) war seit 25. 6. 1998 alleiniger selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der im Mai 1998 gegründeten
T.GmbH (im Folgenden kurz: GmbH), die in Z/D eine Baustoffrecyclinganlage
betrieben hat. Mit eingeschriebenen Briefen vom 7. 3. 2001 erklärte
der Bw. gemäß
§ 16a Abs. 2 GmbHG an alle
Gesellschafter der GmbH seinen Rücktritt als handelsrechtlicher
Geschäftsführer mit Wirkung vom 31. 3. 2001. In der Folge
wurde der Bw. über Antrag gemäß
§ 17 Abs. 2 GmbHG
mit Beschluss des zuständigen Firmenbuchgerichtes vom
10. 10. 2001 als Geschäftsführer gelöscht. Seit
5. 3. 2002 wird die GmbH durch den Geschäftsführer R.S.
vertreten. Gleichzeitig wurde die Geschäftsanschrift von Z, B-Straße
... auf Y, S.Straße... geändert.
Da die GmbH mit
der Abgabenentrichtung in Rückstand geraten war, erteilte das Finanzamt dem
zuständigen Vollzugsorgan am 15. 7. 2002 einen Vollstreckungsauftrag.
Dazu hielt der Vollstrecker in einem Aktenvermerk vom 25. 7. 2002 fest, dass die
GmbH über kein eigenes Büro verfüge und für den
Rückstand Rechtsanwalt Dr. Z. "zuständig" sei. Eine Klärung der
Angelegenheit werde nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub erfolgen. Als
Ergebnis eines weiteren Vollstreckungsversuches am 17. 9. 2002 an der neuen
Geschäftsanschrift der GmbH in Y hielt der Vollstrecker fest, dass sich
dort nur die Kanzlei des "Vertreters" der Firma (gemeint: RA Dr. Z.)
befinde. Laut Auskunft von Dr. Z. sei der Betrieb der GmbH auf einem
Grundstück in Z/D angesiedelt und werde die "Steuersache" umgehend
geklärt. Anlässlich einer weiteren Begehung am 11. 11. 2002 auf
dem Betriebsgelände der GmbH gelangte das abgabenbehördliche
Vollstreckungsorgan zur aktenkundigen Feststellung, dass die "Firma...wieder
verzogen" sei und die Recyclinganlage nunmehr von der R. GmbH mit Sitz in M.
betrieben werde. Wie den weiteren Aktenvermerken des Vollstreckers vom
20. 11. 2002, 13. 12. 2002, 4. 2. 2003 und 9. 4. 2003 zu
entnehmen ist, seien mehrmalige Versuche, sowohl den Bw. als auch den neuen
Geschäftsführer R.S. zwecks Begleichung der Steuerschulden der GmbH zu
kontaktieren, erfolglos geblieben, weil diese Personen nicht erreichbar gewesen
seien.
(2) In der
Folge zog das Finanzamt den Bw. mit Bescheid vom 16. 5. 2003
gemäß
§§ 9 und 80 BAO zur Haftung für
folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH heran:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
12.239,33
|
1-2 und 7/2001
|
Umsatzsteuer
|
3.101,32
|
2000
|
Verspätungszuschlag
|
1.218,36
|
1999
|
Straßenbenützungsabgabe
|
1.092,28
|
2000
|
Straßenbenützungsabgabe
|
3,65
|
1999
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
1.976,70
|
2000
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
790,68
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
355,93
|
2002
|
Säumniszuschlag
|
68,04
|
|
Summe
|
20.846,29
(3) In der fristgerechten Berufung gegen den
Haftungsbescheid wurde geltend gemacht, dass der Bw. seine
Geschäftsführungsbefugnisse zum Stichtag 31. März 2001
zurückgelegt habe. Die Geltendmachung der Haftung setze die objektive
Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden bei der GmbH voraus. Diese sei nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn mehrere
Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien oder voraussichtlich erfolglos
verlaufen wären. Dem Bw. sei nicht zur Kenntnis gelangt, ob überhaupt
Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GmbH eingeleitet worden seien.
Falls dies der Fall gewesen sein sollte, seien diese "mit Sicherheit nicht
zweckmäßig" gewesen. Der nunmehrige Geschäftsführer der
GmbH könne dem Finanzamt Auskunft über die im
Gesellschaftsvermögen vorhandenen Fahrnisse und die laufenden
Geschäfte geben. Beispielsweise habe die GmbH mit der Firma T. einen
Bestandvertrag abgeschlossen, aus dem monatliche Einnahmen erzielt würden.
Weiters sei auf dem Betriebsgelände der GmbH noch Anlagevermögen
vorhanden (Büro-, Werkzeug-, WC-Containeranlage, Brückenwaage für
Schwerverkehr etc.).
Weiters
wäre die Haftungsinanspruchnahme des Bw. nur dann rechtmäßig,
wenn dieser abgabenrechtliche Pflichten verletzt hätte. Die GmbH habe
jedoch ihren Betrieb im März 2001 eingestellt und seither über keine
nennenswerten liquiden Mittel zur Gläubigerbefriedigung mehr verfügt.
Laut VwGH-Erkenntnis vom 20. 9. 1996, 94/17/0420, liege dann keine
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter vor, wenn dieser
überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gehabt habe. Zum
Zeitpunkt der Löschung des Bw. als Geschäftsführer im Firmenbuch
(Herbst 2001) sei noch ein Abgabenguthaben der GmbH von rund 280.000 S
vorhanden gewesen, wobei es weder zu einer Bezahlung neu eingegangener
Verbindlichkeiten noch zu einer Begünstigung anderer Gläubiger durch
Begleichung ihrer Forderungen gekommen sei.
Dem Bw. sei
kein Verschulden an der Pflichtverletzung vorwerfbar, weil die während
seiner Geschäftsführungstätigkeit fällig gewordenen
laufenden Lohnabgaben sowie die Umsatzsteuer durch Verrechnung mit dem damaligen
Abgabenguthaben der GmbH zur Gänze entrichtet worden seien, während
andere Gläubiger nur teilweise befriedigt worden seien. Dieses
Abgabenguthaben (Stand 30. 9. 2000: zirka 417.000 S) wäre zur
Rückzahlung zur Verfügung gestanden, sodass damit andere
Gläubiger befriedigt werden hätten können. Der Bw. habe aber
keine Rückzahlung veranlasst, weil eine im Wissen um noch nicht gebuchte
Steuern veranlasste Auszahlung des Guthabens bzw. dessen Verwendung zu Gunsten
anderer Gläubiger eine schuldhafte Pflichtverletzung dargestellt
hätte, nicht jedoch das gegenteilige Verhalten des Bw.
Die bereits
eingereichten Steuererklärungen für 2001 würden im Fall einer
erklärungsgemäßen Veranlagung zu einer Steuergutschrift von
10.062,09 € führen. Weiters werde im Jahresabschluss für
2002 eine Forderung gegenüber der seit April 2002 insolventen S. GmbH in
Höhe von 47.713,09 € brutto umsatzsteuerwirksam ausgebucht,
wodurch sich eine Steuergutschrift von 7.952,12 € ergebe, die bisher
in keiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht worden sei. Dadurch
verringere sich der Abgabenrückstand von 20.846,29 € auf
2.832,02 €.
(4) Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2003 gab das Finanzamt der Berufung
in Bezug auf den Verspätungszuschlag 2000 statt, während es die
Berufung im Übrigen als unbegründet abwies. Dazu führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die haftungsgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben samt Säumniszuschlägen im
Geschäftsführungszeitraum des Berufungswerbers, welcher mit dem Antrag
vom 4. 10. 2001 auf Löschung seiner
Geschäftsführungsfunktion aus dem Firmenbuch geendet habe, fällig
geworden seien.
Die Haftung
nach § 9 BAO sei eine Ausfallhaftung, sodass die betreffenden Abgaben
im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bei der Primärschuldnerin
objektiv uneinbringlich gewesen sein müssten. Uneinbringlichkeit liege nach
der Rechtsprechung vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren bzw.
voraussichtlich erfolglos gewesen wären. Der Berufungswerber habe die
Durchführung zweckmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen in Frage
gestellt und bemängelt, dass ihm diese nicht zur Kenntnis gebracht worden
seien. Weiters habe der Bw. vorgebracht, dass der derzeitige
GmbH-Geschäftsführer sowohl über vorhandenes Anlagevermögen
als auch über laufende Geschäfte (zB Bestandvertrag mit der Firma T.)
Auskunft geben könne. Hierauf sei zu erwidern, dass laut eigener
Darstellung des Bw. die GmbH ihren Betrieb im März 2001 eingestellt habe
und keine nennenswerten liquiden Mittel zur Bezahlung der Gläubiger mehr
vorhanden gewesen seien. Dies entspreche der Aktenlage. Laut einer im
Veranlagungsakt befindlichen Mitteilung des steuerlichen Vertreters der GmbH sei
der Betrieb bereits im Jahr 2000 eingestellt worden, wobei die
Bezirkshauptmannschaft dem Finanzamt die Löschung der Gewerbeberechtigung
im Gewerberegister per 8. 3. 2001 bekannt gegeben habe. Anlässlich
einer "Vollstreckerbegehung" am 17. 9. 2002 an der geänderten
Geschäftsanschrift in Y, S.Straße..., die dem Berufungswerber nicht
zur Kenntnis gebracht werden habe müssen, seien keine
Vermögensgegenstände, sondern bloß eine "Vertreteranschrift"
feststellbar gewesen. Ein weiterer Vollstreckungsversuch am 11. 11. 2002
auf dem Firmengelände in Z/D sei ebenfalls erfolglos verlaufen, weil die
GmbH laut Bericht des Vollstreckers "nach unbekannt verzogen" bzw. die
Recyclinganlage von einer anderen Firma betrieben worden sei. Unter diesen
Umständen hätten genügend Anhaltspunkte für die
Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der
Primärschuldnerin bestanden.
Es möge
zwar zutreffen, dass die GmbH bis zum Rücktritt des Bw. als
Geschäftsführer über beträchtliche Abgabenguthaben
verfügt habe, die nicht rückgezahlt bzw. zur Begleichung anderer
Schulden verwendet, sondern mit laufenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet
worden seien. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die haftungsbegründende
Tatsache, dass die haftungsgegenständlichen, im fraglichen Zeitraum
fällig gewordenen Abgabennachforderungen nicht vorschriftsmäßig
angemeldet (entrichtet) und in der gegebenen Aushaftung laut
Rückstandsaufgliederung durch allfällige Guthaben nicht abgedeckt
worden seien. Der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten bestehe somit in der Unterlassung einer ordnungsgemäßen
Selbstbemessung und termingerechten Abgabenentrichtung, wodurch deren nunmehrige
Uneinbringlichkeit verursacht worden sei.
Zum Hinweis auf
die aus den offenen Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 zu
erwartenden Steuergutschriften sei festzustellen, dass die
Steuererklärungen für 2001 erst am 16. 6. 2003 eingereicht worden
seien bzw. die Steuererklärungen für 2002 noch ausständig seien.
Im Übrigen würde die Verbuchung allfälliger Steuergutschriften
auf dem Abgabenkonto der GmbH im Rahmen der kontokorrentmäßigen
Abgabenverrechnung nach § 214 BAO gegebenenfalls zu einer
entsprechenden Verminderung der Haftungssumme führen, ohne dass deswegen
die auf Grund der ergebnislos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahmen
anzunehmende Uneinbringlichkeit in Zweifel zu ziehen sei.
(5) Mit
Schriftsatz vom 4. 8. 2003 stellte der Vertreter des Bw. ohne weiteres
Sachvorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(1)
Vorauszuschicken ist, dass laut aktueller Rückstandsabfrage auf dem
Abgabenkonto der primärschuldnerischen GmbH von den
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden laut Berufungsvorentscheidung nur
mehr folgende Abgabenschuldigkeiten unberichtigt aushaften:
Straßenbenützungsabgabe 1-12/1999:
1.092,28 €,
Straßenbenützungsabgabe 1-12/2000:
3,65 €,
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1999:
1.976,70 €,
Kraftfahrzeugsteuer
1-12/2000: 790,68 €.
Die
übrigen Abgabenschuldigkeiten der GmbH, für die der Bw. zur Haftung
herangezogen wurde, sind in der Zwischenzeit dadurch getilgt worden, dass diese
mit den aus den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2001 bis 2003
resultierenden Gutschriften verrechnet wurden (vgl. USt-Gutschrift 2001 iHv
10.091,71 € lt. Bescheid v. 15. 7. 2003; USt-Gutschrift 2002
iHv 2.470,96 € lt. Bescheid v. 12. 7. 2004; USt-Gutschrift
2003 iHv 5.254,86 € lt. Bescheid v. 15. 7. 2004). Zu
prüfen bleibt daher nur mehr, ob die Haftungsinanspruchnahme des Bw.
für die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch offenen
Abgabenansprüche betreffend Straßenbenützungsabgabe sowie
Kraftfahrzeugsteuer 1999 und 2000 der Rechtslage entspricht.
(2)
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Aufgrund dieser
Rechtslage setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1
BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen
besteht, der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der
§§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
(3) Von diesen
Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme des Bw. ist in erster Linie
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden bei der
Primärschuldnerin strittig. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallhaftung, die die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 9, Tz 5, mwN). Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (vgl. zB VwGH 31. 3. 2004, 2003/13/0153; VwGH 22. 10. 2002,
2000/14/0083; VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277). Auch wenn es somit nicht
erforderlich ist, dass die Aussichtslosigkeit der Betreibung der Abgaben
gegenüber dem Erstschuldner durch fruchtlose Vollstreckungsversuche
erwiesen ist, weil tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen nicht
erfolgen müssen, muss jedenfalls aufgrund der Vermögenslage des
Erstschuldners begründet angenommen werden können, dass die Abgaben
bei diesem uneinbringlich sind und eine gegen ihn geführte
Zwangsvollstreckung aufgrund der behördlichen Erhebungen ergebnislos
verlaufen würde. Eine derartige Annahme setzt wiederum tragfähige
Feststellungen über die Befriedigungsaussichten beim Hauptschuldner
voraus.
Der
erstinstanzliche Haftungsbescheid beschränkt sich in diesem Punkt auf die
Aussage, dass die Abgabenschuld bei der Hauptschuldnerin uneinbringlich gewesen
sei. Der Bw. bestreitet dies, indem er die Zweckmäßigkeit der
Betreibungsversuche in Frage stellt und bemängelt, dass das Finanzamt weder
Tatsachenfeststellungen zum Vermögen der GmbH noch zu deren laufenden
Geschäften getroffen habe. Dabei behauptet der Bw. insbesondere, dass am
Betriebsstandort in Z/D Anlagevermögen vorhanden gewesen sei und weiters,
dass die GmbH aufgrund eines Bestandvertrages mit der Firma T. Mobile
Sanitärsysteme GmbH einen diesbezüglichen Anspruch auf
Pachtzinszahlungen gehabt habe.
Wenn
demgegenüber in der Berufungsvorentscheidung der Standpunkt vertreten wird,
dass an der geänderten Geschäftsanschrift in Y, S.Straße..., nur
eine "Vertreteranschrift", aber kein Firmenvermögen feststellbar gewesen
sei, so mag dies zutreffen. Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass sich in
der Gewahrsame der Hauptschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des
Bw. überhaupt kein zur Befriedigung der Abgabenforderungen verwertbares
Vermögen befunden habe. Die Aussichtslosigkeit einer zwangsweisen
Einbringung etwa im Wege einer Pfändung von Gegenständen des
Anlagevermögens folgt auch nicht aus der vom Vollstrecker bei der Begehung
des Betriebsgeländes in Z/D am 11. 11. 2002 getroffenen
Feststellung, die Recyclinganlage werde nicht mehr von der Hauptschuldnerin,
sondern von der R. GmbH mit Sitz in M. betrieben. Zeigt dies doch auch, dass die
für eine Betriebsführung erforderlichen Betriebsmittel noch vorhanden
waren und der Recyclingbetrieb - wenn auch in geänderter Form -
aufrecht war. Hingegen besagt dieser Umstand nichts über die
Eigentumsverhältnisse an der Recyclinganlage und damit auch nichts
über die Möglichkeit einer Pfändung dort befindlicher
Vermögensgegenstände.
Aus dem von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingesehenen Veranlagungsakt der R. GmbH
ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Eigentum an der
Recyclinganlage von der Hauptschuldnerin auf die R. GmbH übergegangen sei
oder dass letztere einzelne Anlagegüter erworben habe. Vielmehr ist aus dem
Kaufvertrag, den die R. GmbH in Gründung mit dem Masseverwalter im Konkurs
der prot. Einzelfirma R. im Juni 2002 abgeschlossen hat, ersichtlich, dass die
R. GmbH unter anderem Büro- und Werkstättencontainer, mehrere
Fahrzeuge und einen Bagger vom Masseverwalter erstanden hat. Auch der
übrige Akteninhalt - (Jahresabschluss samt Anlageverzeichnis 2002,
Umsatzsteuervoranmeldungen für 2003 etc.) - bietet keinen Hinweis auf
eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Anlagevermögen der
Hauptschuldnerin auf die R. GmbH. Auf das Schreiben der R. GmbH vom 24. 1. 2003,
mit welchem der Gemeinde M. die Betriebsverlegung von V. nach G. (also nicht
nach Z/D) zur Kenntnis gebracht wurde, wird ebenfalls hingewiesen.
Andererseits
sind im Anlageverzeichnis der primärschuldnerischen GmbH zum
30. 9. 2003 unter den Positionen "Investitionen in
Mietgrundstück", "Baumaschinen und Geräte", "Container", "sonstige
Betriebsausstattung", "Büroeinrichtung", "EDV-Anlagen" diverse
Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten von insgesamt rund
120.000 € ausgewiesen. Somit war die Hauptschuldnerin zum Zeitpunkt
der Erlassung des Haftungsbescheides noch im Besitz von Anlagevermögen,
auch wenn dieses in der Folge (zum Teil) veräußert wurde. Das vom
Finanzamt nicht bestrittene Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom
17. 3. 2006, das anhand beigelegter Fotos dokumentierte Anlagevermögen
sei während der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. im
Eigentum der Hauptschuldnerin gestanden, besteht daher zu Recht. Da das
Unternehmen der Hauptschuldnerin nicht auf einer eigenen Liegenschaft, sondern
auf einem gepachteten Grundstück betrieben wurde, ist letztlich nicht
ersichtlich, welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse einer
Fahrnisexekution auf das Liegenschafts- bzw. Unternehmenszubehör
entgegengestanden wären (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung,
§ 30, Rz 2; Mohr in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung,
§ 252, Rz 1ff).
Was die in der
Berufungsvorentscheidung ins Treffen geführte Betriebseinstellung im
März 2001 sowie das Fehlen nennenswerter finanzieller Mittel bei der
Hauptschuldnerin seit diesem Zeitpunkt betrifft, so ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz der Ansicht, dass auch aus einer allfälligen
Illiquidität der Hauptschuldnerin nicht auf das Fehlen ausreichend
verwertbarer Vermögensgegenstände geschlossen werden könnte.
Abgesehen davon erzielte die Hauptschuldnerin bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004
Umsatzerlöse aus Erdbewegungen, welche sich laut Jahresabschluss zum
30. 9. 2003 auf immerhin fast 64.000 € beliefen. Weiters hat
der anwaltliche Vertreter des Bw. in der auch in diesem Punkt unstrittigen
Vorhaltsbeantwortung vom 17. 3. 2006 durch die Vorlage entsprechender
Buchhaltungsunterlagen den Nachweis dafür erbracht, dass die
Hauptschuldnerin von der Firma T. Mobile Sanitärsysteme GmbH monatlich
3.000 S zuzüglich Umsatzsteuer als Pachtzins für die Verpachtung einer
100 Quadratmeter großen Teilfläche des Betriebsgeländes erhalten
hat. Wie sich aus einem stichwortartigen Aktenvermerk auf dem
Rückstandsausweis vom 24. 3. 2003 (mit dem Inhalt: "T. Container
WC Systeme 3000 S") ergibt, musste dieser Umstand auch dem Finanzamt
bekannt gewesen sein. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Betreibung der Abgabenschulden gegenüber der Hauptschuldnerin etwa durch
Pfändung der Pachtzinsforderung und/oder durch Pfändung der den
erklärten Umsätzen zugrunde liegenden Forderungen ohne Aussicht auf
einen entsprechend Verwertungserlös gewesen wäre.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kann sich daher der Auffassung des
Finanzamtes, aus den eingangs geschilderten Feststellungen des Vollstreckers
hätten sich ausreichende Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der
Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides ergeben, nicht
anschließen. Wenn die Abgaben zu einem späteren Zeitpunkt
tatsächlich uneinbringlich geworden sind, so ist diese Uneinbringlichkeit
nach Lage des Falles darauf zurückzuführen, dass die Hauptschuldnerin
nach der Haftungsinanspruchnahme des Bw. einen Großteil ihres
Anlagevermögens veräußert und die Geschäftstätigkeit
erheblich eingeschränkt hat. Laut dem letzten vorliegenden Jahresabschluss
zum 30. 9. 2004 betrugen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 die Leistungserlöse
rund 6.300 € und die Erlöse aus Anlagenverkäufen rund
6.000 €. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Uneinbringlichkeit auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der erst
nach der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem bereits mehr als zwei
Jahre zuvor als Geschäftsführer zurückgetretenen Bw. entstanden
ist. Die Uneinbringlichkeit ist daher trotz objektiver Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht nicht aus dem Verschulden des Bw., sondern letztlich
deshalb eingetreten, weil zu einer Zeit, als wohl noch ein adäquater
Einbringungserfolg zu erwarten gewesen wäre, von abgabenbehördlichen
Pfändungsmaßnahmen gegenüber der Erstschuldnerin Abstand
genommen wurde.
Da die Haftung
nach § 9 BAO schon aus diesem Grund nicht geltend gemacht werden kann,
kommt es auf die von den Verfahrensparteien angestellten weiteren
Erwägungen nicht mehr an. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-I/03
- Stammnummer
- 22251
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF