Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0179-S/04
Haftung für Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-S/04vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 26. November
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Oktober 2001
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
zog mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 den Berufungswerber als
Geschäftsführer der A-GmbH. zur Haftung für die uneinbringlich
aushaftenden Zahllasten von insgesamt € 4.618,29 heran. Begründend
wurde auf die Gesetzeslage verwiesen. Der Antrag eines Gläubigers auf
Eröffnung des Konkurses über die A-GmbH . wurde am 28. Februar 2000
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Der Berufungswerber war von
15. November 1991 bis 26. Juli 1999 Geschäftsführer der A-GmbH . Die
Höhe der Abgaben betragen im Detail:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
1997
|
K
|
181,69
|
3/99
|
U
|
1.126,79
|
4/99
|
DZ
|
12,79
|
4/99
|
DB
|
108,79
|
4/99
|
L
|
188,81
|
4/99
|
U
|
2.999,42
|
|
SUMME
|
4.618,29
In der am
26. November 2001 eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus,
dass keine wie immer geartete schuldhafte Verletzung der Abgabenpflicht gegeben
sei, da die Gesellschaft auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten
wegen des Mangels an finanziellen Mitteln nicht in der Lage gewesen war, die
Abgaben zu entrichten. Der Nachweis, wonach das Finanzamt hinsichtlich der zu
leistenden Abgaben nicht schlechter gestellt worden sei als andere
Gläubiger könne jederzeit erbracht werden.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz forderte den Berufungswerber - unter Hinweis
auf die geltende Rechtslage, wonach ein zur Haftung herangezogener Vertreter
(Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft der Behörde
nachzuweisen habe, dass die vorhandenen Mittel anteilig zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet werden müssten - mit Vorhalt vom
7. März 2002 auf, das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen
bzw. zu beweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien.
Nachdem der
Berufungswerber trotz mehrerer Fristverlängerungsansuchen keine Unterlagen
beibrachte, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28.
Jänner 2004 als unbegründet ab und führte dazu aus, dass der zur
Vertretung einer juristischen Person berufene Geschäftsführer
nachzuweisen habe, dass er die vorhandenen Mittel zu gleichen Teilen unter den
Gläubigern aufgeteilt habe, bzw. dass Mittel gänzlich gefehlt
hätten. Diese Behauptungen seien bisher unbelegt geblieben. Im dagegen
erhobenen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurden wiederum keine weiteren Unterlagen übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den
§§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1
BAO).
Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs 1 BAO).
Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Haftung eines Vertreters - im
gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer juristischen Person -
sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Voraussetzung
für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgaben
bei der Primärschuldnerin. Mit Beschluss vom 28. Februar 2000 wurde der
Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über die
A-GmbH . mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Nachfolgend wurde
die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst und in weiterer Folge erfolgte die Löschung der Firma wegen
Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich.
Im
gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im
(haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer (vom
15. November 1991 bis 26. Juli 1999) zum Kreis der Vertreter im Sinne
des § 80 Abs 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der GmbH
herangezogen werden kann.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Vertreters (Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten
Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH
17. Dezember 2003, 99/13/0032).
Der Vertreter
(Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der
vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH
21. Jänner 2004, 2002/13/0218).
Den Vertreter
einer Gesellschaft trifft daher im Haftungsverfahren eine qualifizierte
Behauptungs- und Nachweispflicht. Da dieser insgesamt gesehen weder Gründe
für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
vorbrachte, noch - trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes sowie
Ankündigung im Vorlageantrag - die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel dargestellt und
glaubhaft gemacht hat, musste im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Für
aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten Ausnahmen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH 29.1.21004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von
dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten hat.
Wird
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Gesellschafters auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis
vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrechterhaltenen
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es
nämlich einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur
Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht
an das Finanzamt entrichtet.
Nach Lehre
und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht
werden kann.
Ist eine
Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der
Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Die
Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar, da die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich
sind. Es ist nun aber keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der
Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im
Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Es ist daher nicht von vornherein
davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur
Gänze uneinbringlich sein werden.
Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs 1 BAO die Inanspruchnahme des Berufungswerbers für die Im
Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2001 angeführten Abgaben zu Recht erfolgt
ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-S/04
- Stammnummer
- 25518
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF