Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0012-K/05
Haftung, Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-K/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Vertreter (Geschäftsführer) Strom, Telefon, Leasingraten für Fahrzeuge bezahlt und Materialeinkäufe gegen Barzahlung tätigt, jedoch fällige Abgaben nicht mehr entrichtet, so verletzt er den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Er begeht dadurch eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und kann daher für den Abgabenausfall (Schaden) zur Haftung herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., Pensionist, vertreten durch
Mag. G., Wirtschaftstreuhänder, St.V., S.Gasse 1, vom 13. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes St.V. W., vertreten durch Dr. H., vom
28. Mai 2004 betreffend Haftung gemäß
§§ 9 ff BAO im
Beisein der Schriftführerin FOI F. nach der am 27. Juli 2006 in K.,
Dr. H.Gasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 3.500,-- eingeschränkt. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 28. Mai 2004 den Bw. als
Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH der Firma
K.GmbH&Co.KG, über welche am 7. Jänner 2002 das
Konkursverfahren eröffnet wurde, zur Haftung für die uneinbringlich
aushaftende Umsatzsteuerzahllast für den Monat Oktober 2001 in Höhe
von insgesamt € 11.146,58 heran. Begründend wurde auf die Gesetzeslage
verwiesen. Mit Beschluss vom 6.8.2002 wurde das Konkursverfahren aufgehoben, die
Gesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
In der am 13.8.2004 eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass das Unternehmen seit dem Jahr 1998 infolge der schlechten
Konjunktur und wegen Forderungsausfällen iHv. insgesamt ca.
€ 135.000,-- (ATS 1,855.000,--)
immer mehr in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei. Im Oktober 2001
wären Verhandlungen zwischen dem Bw. und der Sparkasse über eine
Umschuldung und einen Schuldennachlass iHv. ATS 1,000.000,-- gescheitert. Die
Verhandlungen wurden von der Bank einseitig abgebrochen. Aufgrund dieser
Umstände und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit habe er die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Er habe, solange liquiden Mittel
zur Verfügung standen, Abgabenverbindlichkeiten beglichen. Eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liege daher nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2004 ersuchte das FA um
Nachweis der finanziellen Situation ab Oktober 2001, um Bekanntgabe aller
liquiden Mittel, deren Verwendung und die Entwicklung der weiteren
Verbindlichkeiten.
Der Bw. teilte mit Schriftsatz vom 21.10.2004 mit, dass
Löhne und Gehälter ab November 2001 nicht mehr bezahlt wurden und
legte zum Nachweis darüber die Konkursanmeldungen für Löhne und
Abfertigungen von insgesamt 11 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
vor.
Daraus ergibt sich, dass bis 16.12.2001 alle Mitarbeiter
das Arbeitsverhältnis beendet haben. Die Einnahmenentwicklung Kassa, die
Bankeinzahlungen bei der Raiffeisenkasse sowie die Entwicklung der drei
Bankkonten (Kreditkonten) bei der Raiffeisenkasse und der Sparkasse stellten
sich wie folgt dar:
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Einnahmen
|
Bareinnahmen Kassa
|
Bankeinzahlungen Raika
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September 2001
|
ATS 428.000,--
|
ATS 405.000,--
|
Oktober 2001
|
ATS 380.000,--
|
ATS 380.000,--
|
November 2001
|
ATS 336.000,--
|
ATS 330.000,--
|
Dezember 2001
|
ATS 99.000,--
|
ATS 37.000,--
Hinsichtlich der Zahlungen teilte der Bw. mit, dass ab
Scheitern der Gespräche über eine Umschuldung und einen Schuldnachlass
(Oktober 2001) mit der Sparkasse sämtliche finanziellen Transaktionen
über die Raiffeisenbank liefen, weil seitens der Sparkasse keine weiteren
Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Die Monatssalden zum Ultimo wurden
wie folgt mitgeteilt:
|
|
Raika
|
Sp. KK
|
Sp. Kreditkonto
|
September 2001
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ATS 14.484,39
|
-ATS 1,874.563,00
|
-ATS 2,505.488,10
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Oktober 2001
|
ATS 253.464,63
|
-ATS 1,874.563,00
|
-ATS 2,475.488,10
|
November 2001
|
ATS 45.068,--
|
-ATS 1,874.624,23
|
-ATS 2,445.488,10
|
Dezember 2001
|
-ATS 12.700,49
|
-ATS 1,943.244,13
|
-ATS 2,506.429,04
Hinsichtlich der Entwicklung der Verbindlichkeiten in den
Jahren 2000 und 2001 führte der Bw. aus:
"Abschließend
wird ein Vorjahresvergleich hinsichtlich der Verbindlichkeiten (31.12.2000 und
31.12.2001) vorgelegt. Hieraus kann man erkennen, dass sich die
Verbindlichkeiten gegenüber Banken um ATS 310.326,00 erhöht haben. Die
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben sich ebenfalls
erhöht und zwar um ATS 183.905,00. Die sonstigen Verbindlichkeiten haben
sich vermindert, wobei dies auf den Wegfall der Verbindlichkeit der Frau
R.K. (verstorben im Mai 2001) und auf
die Teilausbuchung der der Verbindlichkeit an die Komplementär GesmbH (ATS
191.802,00) zurückzuführen ist."
In der am 27. Juli 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde die wirtschaftliche Entwicklung der letzten drei Jahre des Unternehmens
nochmals ausführlich erörtert und ergänzend
ausgeführt: Der Bw. sei sorge- und unterhaltspflichtig für ein
studierendes Kind (24 Jahre). Er verfüge monatlich über ein
Pensionseinkommen iHv. etwa € 1.300,-- netto. Die Pension werde vorerst
befristet gewährt. Er habe sich einer Operation unterziehen müssen.
Sämtliche Heilbehelfe bezahle er selbst. Seine Gattin ist
berufstätig.
Hinsichtlich des Vorhaltes des verhandlungsleitenden
Referenten, er habe laufende Aufwendungen wie Strom, Telefon und Leasingraten
für Dezember noch bezahlt räumte der Bw. ein, diese noch entrichtet zu
haben. Er bestritt jedoch, den Abgabengläubiger nachteilig behandelt zu
haben, weil diese Zahlungen als Daueraufträge noch angewiesen worden
wären. Barzahlungen für Materiallieferungen wurden geleistet, weil er
Bauvorhaben habe fertig machen müssen. Diese Zahlungen waren dringend
notwendig, um begonnene Bauvorhaben zu beendigen. Die Bezahlungen dieser
Bauvorhaben sei nach Konkurseröffnung an den Masseverwalter erfolgt. Er sei
sich keiner Schuld bewusst und habe Abgaben immer nach Möglichkeit
bezahlt.
Der Bw. sei unbescholten und habe sich in seiner
unternehmerischen Laufbahn keine Pflichtverletzungen zu schulden kommen
lassen.
Die Vertreterin des Finanzamtes hob hervor, dass dem Bw.
eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten sei, weil er
für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendige Zahlungen zwar
geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2001 jedoch nicht mehr
entrichtet hat. Damit habe der Bw. eine Differenzierung unter Gläubigern
vorgenommen. Der Umstand, dass auch Löhne nicht mehr entrichtet wurden,
ändere daran nichts. Der Haftungsbetrag sei jedoch um die erhaltene
Konkursquote iHv. € 3.148,89 auf den Betrag iHv. € 7.997,67
zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bw.
Geschäftsführer der H-b. GmbH war, welche wiederum
geschäftsführende Komplementärin der Kommanditgesellschaft war.
Bei einer GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär -
GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten (vgl.
Kop. in S., HGB, S170, Tz7). Nach ständiger Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes hat dieser Geschäftsführer die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit
auch die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die die KG treffen. Bei
schuldhafter Verletzung haftet er für die Abgaben der KG (vgl. VwGH
23.1.1997, 96/15/0107; VwGH 27.3.1996, 93/15/0229).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im (haftungs-)
gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer der
Komplementär GmbH zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die
uneinbringlichen Abgaben der KG herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich
aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten
weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute
nicht vollständig entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung
verantwortlich. Nach Aufhebung des Konkurses und Verteilung des
Massevermögens wurde die Gesellschaft aufgelöst und
gelöscht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt kein liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer
Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei
anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten (Strom, Telefon,
Leasingraten für Firmenautos), wie der Berufungswerber auf
diesbezügliches Befragen selbst zwar eingestanden hat, und gleichzeitiger
gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (siehe VwGH
vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.
Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter
(Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042). Im Verwaltungsverfahren wurde der Bw. aufgefordert (Schriftsatz vom
20. September 2004), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung
seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur
Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine
Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen
stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190).
Der Berufungswerber ist diesem Ersuchen nachgekommen. Er
hat die wirtschaftliche Entwicklung der Kommanditgesellschaft und deren Ursachen
anschaulich und gut nachvollziehbar dargestellt.
Demnach sei der Versuch eine Umschuldung bei der Sparkasse
im Oktober 2001 zustande zu bringen gescheitert und schließlich anfangs
Jänner 2001 Konkursantrag zu stellen gewesen. Nachdem die Sparkasse keine
Mittel mehr zur Verfügung gestellt habe, habe er die gesamte finanzielle
Gebarung des Unternehmens über die Raiffeisenkasse
abgewickelt.
Er habe im Dezember auch keine Löhne mehr bezahlt,
sodass bis Mitte Dezember 2001 sämtliche Mitarbeiter das
Arbeitsverhältnis aufgelöst haben.
Der Bw. räumt sowohl in der Berufung als auch in der
mündlichen Verhandlung ein, er habe noch Materialeinkäufe
getätigt, um begonnene Bauvorhaben fertig stellen zu können. Er habe
diese erst nach Fertigstellung vollständig abrechnen
können.
Dieses Vorbringen deckt sich mit der gesamten Aktenlage,
wonach der Bw. solche Zahlungen geleistet hat, welche noch unbedingt notwendig
waren um den Geschäftbetrieb aufrecht zu erhalten, andere jedoch nicht
mehr. Damit hat der Bw. eine Differenzierung unter Gläubigern vorgenommen,
welche ihm als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Dass er auch andere
Gläubiger und Mitarbeiter nicht mehr bezahlt hat ändert nichts an der
schuldhaften Pflichtverletzung, weil er einzelne Gläubiger aus seiner
wirtschaftlichen Zwangslage heraus bevorzugt befriedigt hat.
Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe
sich durch diese Vorgangsweise persönlich nicht bereichert und im Zuge des
Konkursverfahrens auch noch sein ganzes Liegenschaftsvermögen verloren,
wird entgegnet, dass dies nicht entscheidend ist. Entscheidend im
gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Beantwortung der Frage, ob er
der Bw. alle Gläubiger gleich behandelt hat.
Hinsichtlich der Höhe der im Dezember erhalten
Zahlungen ist entsprechend dem Vorbringen des Bw. davon auszugehen, dass der
Betrieb etwa € 10.000,-- (Kassa, Bankeinzahlungen) erlöst hat. Damit
steht fest, dass das Finanzamt bei anteiliger Gleichbehandlung aller
Gläubiger eine 100%tige Befriedigung nicht erlangen hätte können.
Aufgrund dieser Tatsache wird für Zwecke des Verfahrens davon ausgegangen,
dass das Finanzamt bei Gleichbehandlung aller Gläubiger Anspruch auf
Befriedigung etwa eines Drittels aller Forderungen gehabt hätte, sodass im
Verfahren vor dem Spruchsenat der Haftungsbetrag auf € 3.500,-- zu
reduzieren war. Diese Einschätzung wurde von beiden Parteien in der
mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage
anerkannt.
Der Referent des UFS ist auf Grund der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der
Berufungswerber auf Grund der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller
Gläubiger durch die Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002,
2001/17/0159).
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung
zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der
angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur
eine "standardisierte" Begründung für die Ermessensübung. Nach
Ansicht des Referenten ist aber gerade eine Konstellation, wie im vorliegenden
Fall, eine Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das
Ausmaß, in welchem die Haftung letztlich geltend gemacht wird,
erforderlich.
Der Bw. verfügt derzeit über ein monatliches
Pensionseinkommen iHv. € 1.300,--. Er ist unterhaltspflichtig für ein
studierendes Kind und hat für Therapien im Zusammenhang mit seiner
Erkrankung aufzukommen. Es mag sein, dass aufgrund der derzeitigen Situation die
Einbringlichkeit des Haftungsbetrages erschwert wäre. Aufgrund des Alters
des Bw. sowie dem Umstand, dass die Unterhaltspflicht enden wird und der vom
Finanzamt in Aussicht gestellten Ratenzahlung bzw. Aufrechnung mit zu
erwartenden Steuergutschriften des Bw. ist es aber keineswegs von vornherein
ausgeschlossen, dass der Bw. diesen überschaubaren Betrag über eine
Zeitraum von etwa 2 bis 3 Jahren leisten können wird.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ermessenskonform
gehandelt, jedoch bei der Inanspruchnahme der Haftung die Zahlung der
Konkursquote nicht berücksichtigt. In der Berufungsverhandlung wurde auch
auf solche Gründe Bedacht (Unterhaltspflichten, Erkrankung) genommen, die
der Bw. erst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt
hat.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerber für die im Bescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit, die hinsichtlich ihrer Höhe zu verringern war, zu
Recht erfolgt ist. Der Berufung war daher teilweise statt zu geben und der
Berufungswerber in Höhe von € 3.500,-- zur Haftung
heranzuziehen.
Klagenfurt,
am 27. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-K/05
- Stammnummer
- 23625
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF