Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0271-S/05
Aufhebung eines Haftungsbescheides wegen unzureichender Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0271-S/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 6. Mai 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) war seit 24. Oktober 2001
Geschäftsführer der S-GmbH. Mit Gerichtsbeschluss vom 26. August
2002 wurde ein Konkursantrag gegen die GmbH mangels Vermögens
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27. August 2002 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, hinsichtlich des bei der GmbH aushaftenden
Abgabenrückstandes in Höhe von € 816,50 resultierend aus
KöSt 10-12/2001, 1-3/2002 und 4-6/2002 darzulegen, warum er als
verantwortlicher Geschäftsführer nicht für die Abfuhr der
angeführten Abgabenschuldigkeiten gesorgt habe. Dieses Schreiben blieb
unbeantwortet.
Mit Bescheiden vom 12. März 2004 erfolgte die
Veranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer der GmbH für die Jahre
2001 und 2002. Laut Rückstandsaufgliederung vom 6. Mai 2005 haftete
auf dem Abgabenkonto der GmbH ein Rückstand von € 853,62
resultierend aus Umsatzsteuer 2002 sowie Säumniszuschlag 2002
aus.
Mit Haftungsbescheid vom 6. Mai 2005 nahm das
Finanzamt den Bw. für diese aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH in
Anspruch. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, nicht
er, sondern RF sei im Jahr 2002 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Das
Finanzamt möge die ausstehende Forderung von diesem einholen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab mit der Begründung, RF sei laut Firmenbuch bis zum
16. November 2001 Geschäftsführer gewesen. Mit
Firmenbucheintragung vom 16. November 2001 sei der Bw. zum
alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden. Es habe
daher zu seinen Pflichten gehört, Steuererklärungen rechtzeitig und
vollständig einzureichen und Steuerschulden rechtzeitig zu
tilgen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, er habe seit 1.1.2002
keinen Zugang zu sämtlichen Unterlagen der GmbH gehabt. Der eigentliche
"Besitzer" der GmbH habe ihm jeglichen Zugang zum Büro verweigert. Er habe
ihn auch nur deshalb zum Geschäftsführer bestellt, damit sein
Schwiegersohn RF die verursachte "Pleite" der GmbH nicht selbst "ausbaden"
müsse. Im übrigen sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, die
Abgabenschuld der GmbH zu begleichen, weil er laut Gerichtsmedizin nur einer
leichten Halbtagstätigkeit nachgehen dürfe und somit nur netto
€ 421,11 verdiene.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs.
1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht, - der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, - eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters
vorliegt, - die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Im Haftungsbescheid wird ausgeführt, dass dem
Finanzamt bis dato keine Gründe für die Nichtentrichtung der im Spruch
angeführten Abgaben genannt worden seien (Aufforderung im Schreiben vom
27.8.2002). Daher müsse von einer schuldhaften Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Bw. ausgegangen werden. Dabei übersieht
das Finanzamt jedoch, dass der Bw. nie zur Nichtentrichtung der im
Haftungsbescheid genannten Abgaben befragt wurde. Vielmehr wurde er drei Jahre
zuvor zu einem Abgabenrückstand befragt, welcher sich aus anderen Abgaben
anderer Jahre zusammensetzte.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die
Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 10.9.1998,96/15/0053). Dazu hätte
das Finanzamt dem Bw. aber Gelegenheit geben müssen, zu den
Abgabenforderungen Stellung zu nehmen, für die das Finanzamt die
Haftungsinanspruchnahme vorsah. Im übrigen entbindet die qualifizierte
Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher
Ermittlungspflicht (VwGH 17.8.1998, 98/17/0038).
Liegen die angeführten Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme kumulativ vor, so ist die Geltendmachung der Haftung
überdies in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich
innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Der bekämpfte Haftungsbescheid enthält weder eine
Begründung für die Ermessensentscheidung noch die für diese
Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, obwohl es in erster
Linie Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz ist, den für die
Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderlichen Sachverhalt zu
ermitteln (§ 115 Abs.1 BAO). Zum einen normiert § 276 Abs.6
erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum anderen geht der
Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs.2 BAO erkennbar davon
aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur
mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Dabei darf auch nicht außer Acht
gelassen werden, dass das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I
2002/97, novellierte Berufungsverfahren dem UFS die Rolle eines
unabhängigen Dritten zuweist, der sich demnach auf die Funktion eines
Kontroll- und Rechtsschutzorgans zu konzentrieren hat (vgl. Beiser, SWK 2003,
102 ff).
Da der Berufungswerber vor der Erlassung des
Haftungsbescheides keine Gelegenheit hatte, seinen diesbezüglichen
Standpunkt vorzutragen, erscheint es zweckmäßig, diesen von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorweg prüfen zu lassen. Dabei werden
auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Haftungspflichtigen zu ermitteln sein, denn diese sind bei der
Ermessensübung ebenso zu berücksichtigen wie etwa auch die
Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst (Ritz, BAO § 7
TZ 7 und § 20 TZ 9).
Nach § 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende
Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden
sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach
Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen
Bescheid zu erlassen.
Da es die obigen Ermittlungsmängel nicht
ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Bescheid
ergangen wäre oder eine Bescheiderteilung unterblieben wäre, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
19. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0271-S/05
- Stammnummer
- 18580
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF