Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0423-S/04
Haftung gemäß § 9 Abs.1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0423-S/04vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treufinanz
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO vom 23.5.2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) war im Zeitraum vom 23.7.1990 bis
16.3.1998 Geschäftsführer der P-GmbH. In diesem Zeitraum, nämlich
bis zum 11.2.1998 war auch I. Geschäftsführerin. Mit Beschluss des
zuständigen Landesgerichtes vom 16.2.1999 wurde ein Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der P-GmbH mangels
Vermögens abgewiesen.
Mit Haftungsbescheid vom 23.5.2001 wurde der Bw. für
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von S 818.414,- als
Haftungspflichtiger in Anspruch genommen.
Vor Erlassung des Haftungsbescheides setzte das Finanzamt
keinerlei Ermittlungsschritte gegenüber dem Bw. zur Erhebung des
Sachverhaltes, der die Tatbestandsmerkmale des § 9 BAO erfüllen
könnte. Weder wurde ermittelt, ob der Bw. jener Vertreter ist, der mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war, noch wurde er aufgefordert
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich war, ob somit eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Bw. vorlag und ob eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Abgabenausfall gegeben war.
Gegen den Haftungsbescheid sowie gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, er sei sich keiner Pflichtverletzung bewusst. Er habe die
Geschäftsführung der P-GmbH schon vor Jahren abgegeben und sei als
Geschäftsführer am 25.3.1998 aus dem Firmenbuch ausgetragen worden.
Die Haftung könne sich daher nur auf jene Steuern beziehen, die vor dieser
Zeit fällig geworden seien, da er für später fällig werdende
Abgaben gar keine Verfügungsmacht über die Gesellschaftsmittel gehabt
hätte. Die Fristen zur Bezahlung sämtlicher Abgabenschuldigkeiten,
für die er nunmehr zur Haftung herangezogen werde, lägen aber nach
seiner Abberufung als Geschäftsführer, daher sei eine schuldhafte
Verletzung der Abgabenpflicht der Gesellschaft bereits von Haus aus
ausgeschlossen. Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung
teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag auf € 55.185,35
(bisher € 59.476,46) ein mit der Begründung, der
Erhebungszeitraum der darüber hinausgehenden Abgaben falle nicht in den
Verantwortungsbereich des Bw.
Dagegen wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und gleichzeitig die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Eine nachgereichte
Berufungsergänzung enthält im wesentlichen Einwendungen gegen die
Bescheide über den Abgabenanspruch.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz wurden keinerlei Ermittlungen darüber abgeführt, ob die
vorstehend genannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zutreffen.
Die Begründung des Haftungsbescheides beschränkt sich auf die
Feststellung, dass eine Einhebung der Abgaben bei der P-GmbH unmöglich sei
und der Bw. daher für die Abgaben insoweit hafte, als diese auf Grund
schuldhafter Verletzung seiner Abgabepflichten nicht entrichtet worden
seien.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die
Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 10.9.1998,96/15/0053). Dazu hätte
das Finanzamt dem Bw. aber Gelegenheit geben müssen, zu den
Abgabenforderungen Stellung zu nehmen, für die das Finanzamt die
Haftungsinanspruchnahme vorsah. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entbindet die qualifizierte Mitwirkungspflicht des
Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht (zB VwGH
17.8.1998, 98/17/0038; 13.4.2005, 2002/13/0177).
Laut Firmenbuch war die P-GmbH im
streitgegenständlichen Zeitraum durch zwei Geschäftsführer
vertreten. Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden.
Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter
sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr kümmern braucht. Jedem
Vertreter obliegt die Überwachung der anderen zB hinsichtlich der Pflicht,
für die Führung der erforderlichen Bücher Sorge zu tragen (Ritz,
BAO-Kommentar, § 9 TZ 23). Primär ist jener Vertreter, der mit
der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen
(VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in
Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls
auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im
Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (zB VwGH 24.2.1997,
96/17/0066).
Somit wären Ermittlungen des Finanzamtes
unerlässlich gewesen, welcher der beiden Geschäftsführer mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war und ob der Bw. gegebenenfalls
seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Liegen die angeführten Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme kumulativ vor, so ist die Geltendmachung der Haftung
überdies in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich
innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Der bekämpfte Haftungsbescheid enthält weder eine
Begründung für die Ermessensentscheidung noch wurden die für
diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen (etwa
Ermittlung der Vermögenssituation des Bw.), obwohl es in erster Linie
Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz ist, den für die
Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderlichen Sachverhalt zu
ermitteln (§ 115 Abs.1 BAO). Zum einen normiert § 276 Abs.6
erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum anderen geht der
Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs.2 BAO erkennbar davon
aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur
mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Dabei darf auch nicht außer Acht
gelassen werden, dass das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I
2002/97, novellierte Berufungsverfahren dem UFS die Rolle eines
unabhängigen Dritten zuweist, der sich demnach auf die Funktion eines
Kontroll- und Rechtsschutzorgans zu konzentrieren hat (vgl. Beiser, SWK 2003,
102 ff). Es kann somit nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates sein,
zur Gänze fehlende Ermittlungen erstmals im Berufungsverfahren
durchzuführen.
Da der Berufungswerber vor der Erlassung des
Haftungsbescheides keine Gelegenheit hatte, seinen diesbezüglichen
Standpunkt vorzutragen, erscheint es zweckmäßig, diesen von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorweg prüfen zu lassen. Dabei werden
auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Haftungspflichtigen zu ermitteln sein, denn diese sind bei der
Ermessensübung ebenso zu berücksichtigen wie etwa auch die
Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 7 TZ 7 und § 20 TZ 9).
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen
Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Da es die obigen Ermittlungsmängel nicht
ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Bescheid
ergangen wäre oder eine Bescheiderteilung unterblieben wäre, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Die Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im
Ermessen. Zweck der Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Verfahrens (Ritz, BAO-Kommentar, § 289 TZ 5).
Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Sache der Berufungsbehörde,
erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer
Beurteilung zu unterziehen. Diesbezüglich weist auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 darauf hin, es würde den
Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren
unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in
erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Das Ermessen
ist daher dahingehend zu üben, dass es billig und zweckmäßig
ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
auf Grund der Bestimmung des § 284 Abs. 3 BAO abgesehen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
22. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0423-S/04
- Stammnummer
- 25094
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF