Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0677-I/07
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für uneinbringliche Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0677-I/07vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw als (ehemaliger)
Geschäftsführer der T-GmbH, Adr, vertreten durch Mag. Günther
Bangratz, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6020 Innsbruck, vom
5. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. August 2006 betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
Haftungsbescheid wird dahingehend abgeändert, als sich die Haftung für
die Dienstgeberbeiträge und den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag auf
den Zeitraum Februar 2000 bis Dezember 2001 bezieht. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) war seit 9.
Februar 2000 Geschäftsführer der T-GmbH. Über deren Vermögen
wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. März 2002 der
Konkurs eröffnet. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs
mit Beschluss vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel
eine Quote von 0,657 %.
Eine im April 2002 durchgeführte
Lohnsteuerprüfung ergab, dass für die Bezüge der zwei
Geschäftsführer für die Monate Februar 2000 bis Dezember 2001 die
Dienstgeberbeiträge (DB) sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
(DZ) weder berechnet noch entrichtet worden sind. Das Finanzamt forderte
daraufhin für die angeführten Zeiträume mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 7. Mai 2002 die Dienstgeberbeiträge in Höhe
von insgesamt € 5.513,69 und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
in Höhe von insgesamt € 632,18 nach.
Da sich diese Abgabenschuldigkeiten aufgrund des Konkurses
unter Berücksichtigung der Konkursquote in Höhe von
€ 5.477,47 (DB) und € 628,00 (DZ) als uneinbringlich
erwiesen, nahm das Finanzamt den Bw gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
mit Haftungsbescheid vom 11. August 2008 (richtig wohl "2006") in
Anspruch.
Mit der dagegen erhobenen Berufung vom 5. September 2006
bestritt der Bw das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, indem er
vorbrachte, dass einerseits fristgerecht der Konkursantrag gestellt worden sei
und andererseits keine ausreichenden Geldmittel vorhanden gewesen seien.
Mit Vorhalt vom 13. September 2006 wurde der Bw unter
Hinweis auf die dem Vertreter obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht
aufgefordert, eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt
der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig
gewordenen Forderungen vorzulegen und darin die auf einzelne Verbindlichkeiten
allenfalls geleisteten Zahlungen sowie alle verfügbar gewesenen liquiden
Mittel anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.
Der Bw legte die geforderte Aufstellung nicht vor, teilte
dem Finanzamt mit Schreiben vom 20. November 2006 aber mit, dass die T-GmbH
schon Monate vor Konkurseröffnung über keine Mittel mehr verfügt
hätte, weshalb der Bw den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen
habe können. Der Konkursantrag sei Anfang Februar 2002 gestellt worden,
daher könne der Bw für Dienstgeberbeiträge und DZ-Beiträge
1-3/2002, Fälligkeitstag 15. April 2002, zur Haftung nicht herangezogen
werden, nachdem die Geschäftsführertätigkeit laut Firmenbuch am
6. März 2002, also vor Fälligkeit, geendet habe.
Das Finanzamt Innsbruck wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2006 als unbegründet ab. Der Bw
hätte nachzuweisen gehabt, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung
sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausgereicht haben. Der zu den
einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkten abverlangte Liquiditäts- und
Zahlungsnachweis sei vom Bw nicht einmal angetreten worden.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
seien mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 7. Mai 2002, also nach
Eröffnung des Konkursverfahrens festgesetzt worden. Der maßgebliche
Zeitraum ergebe sich aber nicht erst aufgrund des Nachforderungsbescheides,
sondern daraus, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Dies sei beim Dienstgeberbeitrag
und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag spätestens der 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem die Abgaben einzubehalten gewesen seien. Der Einwand,
dass als Fälligkeitstag generell der 15. April 2002 anzusetzen wäre
und demzufolge der Bw nicht zur Haftung herangezogen werden könne, gehe
daher ins Leere.
Mit Eingabe mit 18. Jänner 2007 stellte der Bw den
Antrag auf Verlängerung der Frist auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bis voraussichtlich 15. Februar 2007, da
noch verschiedene Unterlagen vom Steuerberater und vom Masseverwalter einzuholen
seien und er beim Masseverwalter erst einen Termin am 26. Jänner 2007
bekommen habe.
Mit der als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Eingabe vom 07. Februar 2007
brachte der Bw schließlich wiederholend vor, dass die T-GmbH bereits
Monate vor der Konkurseröffnung über keine bzw. nur sehr
geringfügige Mittel verfügt hätte. In den Monaten Jänner
2002 bis 15. Februar 2002 hätten mangels Bankdeckung überhaupt keine
Zahlungen mehr durchgeführt werden können. Kontoauszüge
würden nachgereicht werden. Der Bw habe sämtliche
Abgabenschuldigkeiten bis inklusive U 9/01 und Lohnabgaben 10/01
zeitgerecht und betragsgerecht eingezahlt. Eine Besserstellung anderer
Gläubiger bis zum genannten Zeitpunkt könne daher ausgeschlossen
werden. Das Gegenteil könne angenommen werden, da sich aus den
Bankbeständen 2001 und 01/2002 schließen lasse, dass unter anderem
ein Großteil der Abgaben über das Bankkonto abgedeckt worden seien.
Ein weiteres Indiz, dass der Bw im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gehandelt habe, sei die negative Veränderung der
Lieferantenverbindlichkeiten. Es könne dem Bw daher keine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen vorgeworfen werden. Eine Haftung
wegen Konkursverschleppung und damit Umfang des ersatzfähigen Schadens sei
umstritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Der Bw bestreitet das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden (§ 80 zweiter Satz BAO). Es gehört aber nicht dazu, einen
Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Eine allenfalls bestehende
zivilrechtliche Haftung ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens. Der
diesbezügliche Hinweis des Bw im Vorlageantrag geht daher ins Leere.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den
Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann eine Abgabe
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist demnach maßgebend, wann eine Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 9 Tz 10 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag ist im
vorliegenden Fall somit bereits vor Bescheiderlassung ex lege eingetreten. Die
genannten Abgaben sind gemäß
§ 43 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 jeweils bis spätestens zum 15. Tag des
nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Entrichtung hätte
daher beginnend mit März 2000 jeweils bis zum 15. jeden Monats erfolgen
müssen. Letzmalig somit am 15. Jänner 2002 (Bezüge für
Dezember 2001). Die Nichtentrichtung der Abgaben fällt somit in den
Zeitraum, in der der Bw einer der Geschäftsführer der Gesellschaft
war.
Mit dem vagen allgemeinen Vorbringen, dass die T-GmbH schon
Monate vor Konkurseröffnung über keine bzw. nur sehr geringfügige
Mittel verfügt habe und in den Monaten Jänner 2002 bis 15. Februar
2002 mangels Deckung bei der Bank überhaupt keine Zahlungen mehr
durchgeführt werden konnten, kann der Haftungsbescheid nicht mit Erfolg
bekämpft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war,
widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Dem
Vertreter obliegt dabei die konkrete (schlüssige) Darstellung der
Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 9 Tz 22).
Dem ist der Bw trotz Aufforderung vom 13. September 2006,
eine Aufstellung der jeweiligen zum Fälligkeitstag bestehenden
Verbindlichkeiten vorzulegen und diesen die vorhandenen liquiden Mittel
gegenüber zu stellen, nicht entsprechend nachgekommen.
Das Fehlen liquider Mittel bzw. die Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte daher vom Bw nicht nachvollziehbar
dargestellt werden. Im Gegenteil, durch die laufende Bezahlung der
Geschäftsführerbezüge ist - allenfalls vom Jänner 2002
abgesehen - dessen Nichtbeachtung evident.
Im Übrigen bezieht sich das Vorbringen des Bw nicht
auf den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum, sondern nur auf die
"letzten Monate vor
Konkurseröffnung", wobei der konkrete Zeitraum unklar bleibt. Der Bw
räumt dabei selber ein, dass auch in diesem Zeitraum zumindest teilweise
geringfügige Mittel vorhanden waren. Abgesehen davon, dass die
angekündigte Vorlage der Kontoauszüge Jänner bis 15. Febraur 2002
unterblieb, ist dem Bw in Bezug auf die mangelnde Bankdeckung entgegen zu
halten, dass liquide Mittel nicht nur Bankguthaben, sondern auch vorhandene
Barmittel und kurzfristig realisierbare Forderungen umfassen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Finanzamt somit zu
Recht von einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, die zur
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten geführt haben,
ausgehen.
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit verstehen Lehre
und Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Dem Zweck der Norm
entsprechend folgt daraus, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgabenschuldigkeiten beim
Primärschuldner uneinbringlich sind. Der Abgabenbehörde steht es
überdies frei, mehrere oder nur einzelne Personen, die eine für den
Abgabenausfall kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verantworten haben, zur Haftung heranzuziehen.
Dementsprechend hat das Finanzamt beide selbständig
vertretende Geschäftführer zur Haftung herangezogen. Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus der Aktenlage ergeben sich in Bezug auf den Bw
Anhaltspunkte für eine allenfalls unterschiedliche Ermessensübung aus
Billigkeitserwägungen.
Der im Spruch jeweils angeführte Zeitraum
"01-03/2002", welcher offensichtlich im Widerspruch zum bezughabenden Abgaben-
und Haftungsbescheid vom 7. Mai 2002 aus dem Buchungstext des Steuerkontos
übernommen wurde, war jedoch entsprechend abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0677-I/07
- Stammnummer
- 39045
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF