Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0027-I/04
Kein Vertreterverschulden bei Nichtabgabe einer Verzichtserklärung nach § 6a UStG 1972 (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) und anschließendem Abgabenausfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-I/04vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 11. September 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 1994 wurde die C.
GmbH (im Folgenden: GmbH) errichtet. Zum Geschäftsführer der GmbH, die
im Dezember 1994 ein Pub-Cafe eröffnete, wurden A.R. und der
Berufungswerber (Bw.) bestellt. Gemäß Punkt XI des
Gesellschaftsvertrages erfolgte die Bestellung der Geschäftsführer
längstens für die Dauer ihrer Gesellschaftszugehörigkeit. Mit
Notariatsakt vom 30. Jänner 1995 trat der Bw. seinen Geschäftsanteil
an A.R. ab. Das Ausscheiden des Bw. als Gesellschafter und die damit
einhergehende Beendigung seiner Vertreterfunktion wurde am 25. März
1995 im Firmenbuch eingetragen. In der Folge wurde am 1. Juli 1997 ein Antrag
auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels
Vermögens abgewiesen. Ihre amtswegige Löschung gemäß
§ 40 FBG erfolgte am 30. August 2000.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 zog das Finanzamt den
Bw. zur Vertreterhaftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für die
Abgabenschulden der GmbH betreffend Umsatzsteuer 1994 im Betrag von
9.555,54 € heran. Dies mit der Begründung, dass der Bw. nach
§ 80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass
die Abgaben des Betriebes entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage
müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Bw. diese Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit
der Abgabe bei der GmbH hin.
In der auf die Aufhebung des Haftungsbescheides gerichteten
fristgerechten Berufung vom 12. Oktober 2003 machte der Bw. im Wesentlichen
geltend, dass er nur kurzfristig als Geschäftsführer tätig
gewesen sei, weil er gegen Ende Dezember 1994 aus persönlichen Gründen
aus der Gesellschaft ausscheiden habe müssen. Da der Bw. in diesem Zeitraum
auch bei der Firma B. angestellt gewesen sei, habe er wenig Einblick in die
Geschäftsgebarung seines Partners gehabt. Der Bw. habe keine
Geldbeträge aus dem Unternehmen entnommen und seien an ihn auch keinerlei
Forderungen gerichtet worden. Er habe daher annehmen können, dass "diese
Sache" erledigt sei. Mit Ausnahme des Gesellschafts- und Abtretungsvertrages
verfüge der Bw. über keine Geschäftsunterlagen der
GmbH.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2003 keine
Folge. Begründend führte es dazu nach Wiedergabe der Bestimmungen der
§§ 9 und 80 BAO aus, dass der Bw. als Geschäftsführer
zur Vertretung der GmbH berufen gewesen sei und damit die "Rechte und Pflichten"
der GmbH zu erfüllen gehabt hätte. Die zusätzliche
Berufstätigkeit entlaste den Bw. nicht von seiner
Verantwortung.
Im
Vorlageantrag vom 10. Dezember 2003 führte der Bw. aus, dass er nur
für die Zeit vor seinem Austritt aus der GmbH "für deren Pflichten
verantwortlich" gewesen sei. Die "notarielle Austrittsbestätigung" sei dem
Finanzamt bereits vorgelegt worden. Zudem sei die Haftung des Bw. nach Ablauf
von sieben Jahren "erloschen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass eine
uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Außer
Streit steht die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der
primärschuldnerischen GmbH sowie die Vertreterstellung des Bw. für die
Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft ab der Gründung bis zur
Abtretung der Geschäftsanteile an den verbliebenen Gesellschafter
(30. Jänner 1995). Mit dem Ausscheiden des Bw. aus der Gesellschaft
ist seine Vertretungsbefugnis gemäß
§ 15 Abs. 1
vierter Satz GmbHG in Verbindung mit Punkt XI des Gesellschaftsvertrages
erloschen. Im Streitfall geht es daher primär um die Beurteilung der Frage,
wann die Verantwortung des Bw. als Vertreter für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Bestimmungen endete.
Die
abgabenrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers erstreckt sich
auf den Zeitraum des aufrechten Bestehens der Vertreterfunktion, der mit dem
Zeitpunkt der wirksamen Vertreterbestellung beginnt und mit dem Erlöschen
dieser Funktion endet. Treten Abgabenausfälle nach Ablauf der
Funktionsperiode des Geschäftsführers einer GmbH ein, so kann dies
dann zu nachträglichen Haftungsfolgen für den ausgeschiedenen
Vertreter führen, wenn die Uneinbringlichkeit der Abgaben auf Gründe
zurückzuführen ist, die dem Vertreter als während seiner
Vertretungstätigkeit begangene Pflichtverletzungen anzulasten sind. Somit
haftet der Vertreter auch für die erst nach der Beendigung seiner
Vertretungsbefugnis eintretenden Folgen früherer Pflichtverstöße
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 134). Daher besteht in der Regel keine Haftung
für Steuerschulden, die erst nach Zurücklegung der
Geschäftsführerfunktion fällig werden.
Die der Haftung
zugrunde liegende Abgabennachforderung resultiert aus der
Umsatzsteuerveranlagung für 1994 mit Bescheid vom 15. Oktober 1996, wobei
die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung im
Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt wurden. Die Besonderheit des
Berufungsfalles besteht allerdings darin, dass bei der solcherart vorgenommenen
Steuerfestsetzung die ab 1. 1. 1994 gültige unechte Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Z 18 UStG 1972
idF Steuerreformgesetz 1993 zur Anwendung gelangte, weil die GmbH die
für die Steuerpflicht maßgebliche Umsatzgrenze von 300.000 S im
ersten Geschäftsjahr nicht erreichte und keine Verzichtserklärung
(Option in die Steuerpflicht) abgegeben wurde. Dies führte dazu, dass die
nach der Betriebseröffnung im Dezember 1994 erzielten und in der
Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Kalendermonat ausgewiesenen
Umsätze (153.444,77 S) der Besteuerung nach § 11 Abs. 12 UStG
(Steuerschuld kraft Rechnungslegung) unterzogen wurden, andererseits aber die in
den Voranmeldungen für Oktober bis Dezember 1994 geltend gemachten
Vorsteuern außer Ansatz geblieben sind.
Die
Umsatzsteuer zählt zu den Selbstbemessungsabgaben, die vom Abgabenschuldner
selbst zu berechnen und abzuführen sind. Aus haftungsrechtlicher Sicht
richtet sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
verantwortliche Vertreter seinen abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
nachgekommen ist, bei Selbstbemessungsabgaben danach, wann diese Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kommt es
für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an (vgl. zB VwGH 17.
8. 1998, 98/17/0038). Aus dieser Rechtslage folgt keine Unzulässigkeit der
Haftungsinanspruchnahme deshalb, weil der Umsatzsteuerbescheid 1994 an die GmbH
erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden des Bw. aus der Gesellschaft
ergangen ist.
Ausgangspunkt
für die Beurteilung eines für den Abgabenausfall kausalen Verschuldens
des Bw. ist vielmehr der Umstand, dass die Nachforderung an Umsatzsteuer aus der
Versagung der für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 1994
vorangemeldeten Vorsteuern im Rahmen der Jahresveranlagung herrührt.
Prüfungsmaßstab für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen
ist somit, ob dem Bw. die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu den
sich aus § 21 Abs. 1 UStG ergebenden Fälligkeitsterminen und
damit eine für den Abgabenausfall ursächliche schuldhafte
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein derartiger Pflichtverstoß des Bw.
liegt aber bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 1994 von
vornherein nicht vor, weil der Bw. zum Zeitpunkt der Einreichung dieser
Voranmeldung zum Fälligkeitstermin 17. Februar 1995 nicht mehr
GmbH-Geschäftsführer war. Dem Bw. kann aber auch kein Verstoß
gegen die Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Kalendermonate Oktober und November 1994 zum Vorwurf gemacht werden, selbst
wenn seine Vertretungsbefugnis als GmbH-Geschäftsführer zu den
für die Einreichung dieser Voranmeldungen maßgeblichen
Fälligkeitsterminen 15. Dezember 1994 und 15. Jänner 1995
aufrecht war. Denn im Unterschied etwa zu jenen Fällen, in denen ein
Vorsteuerabzug von vornherein unzulässig ist, weil es an den hiefür
notwendigen Voraussetzungen nach § 12 fehlt, wurde im Berufungsfall der
Vorsteuerabzug in den betreffenden Voranmeldungen nach der Aktenlage
zunächst zu Recht geltend gemacht. Erst dadurch, dass die Umsätze der
GmbH im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht überstiegen, sind die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangels Option in die Steuerpflicht
weggefallen. Wäre auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
wirksam verzichtet worden, wäre die Besteuerung nach den allgemeinen
umsatzsteuerlichen Regeln erfolgt - der Vorsteuerabzug somit zugestanden.
Dass der Bw. während der Zeit seiner aufrechten
Geschäftsführungsbefugnis keine Erklärung nach § 6a UStG
1972 bzw. § 6 Abs. 3 UStG 1994, auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer zu verzichten, abgegeben hat, kann ihm nicht zum Vorwurf
gereichen, auch wenn die Steuernachforderung dadurch vermeidbar gewesen
wäre. Denn die Nichtausübung dieses Wahlrechtes bis zur Beendigung der
Vertreterstellung stellt keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar, zumal
eine Option in die Steuerpflicht noch bis zur Rechtskraft des
Umsatzsteuerbescheides vom 15. Oktober 1996 zulässig gewesen
wäre. Im Übrigen war es für den Bw. keineswegs vorhersehbar, dass
auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH keine wirksame Verzichtserklärung
abgegeben würde.
Nach dem
Ausscheiden als Geschäftsführer war der Bw. weder zur Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet noch zur Abgabe der in Rede
stehenden Verzichtserklärung berechtigt. Derartige Versäumnisse
treffen vielmehr den im fraglichen Zeitraum vertretungsbefugten
Geschäftsführer (A.R.).
Da der Bw. den
Abgabenausfall aus den geschilderten Gründen nicht verschuldet hat, erweist
sich seine Haftungsinanspruchnahme als nicht gerechtfertigt. Auf die vom Bw.
sinngemäß aufgeworfene Frage der Einhebungsverjährung
gemäß
§ 238 BAO muss daher nicht mehr eingegangen
werden.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-I/04
- Stammnummer
- 21119
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF