Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0320-I/02
Haftungsinanspruchnahme trotz fehlender formeller Rechtskraft der Bescheide über den Abgabenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-I/02vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Berufung der primärschuldnerischen GmbH gegen die dem Haftungsverfahren vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch unerledigt ist, steht der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters nicht entgegen, weil der Haftungsausspruch nicht die (formelle) Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide betreffend die Abgabenansprüche voraussetzt (Ritz, BAO-Kommentar, § 224, Tz. 5). Da nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, ist die Heranziehung zur Haftung für Abgaben, hinsichlich derer die Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
2. April 2002 gegen den Bescheid des FinanzamtX. vom 4. März 2002
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Kapitalertragsteuer
1995 teilweise stattgegeben und die Haftung auf den Betrag von
22.886,34 € eingeschränkt.
Im Umfang der
Haftungsinanspruchnahme für die Körperschaftsteuer 4 - 12/2001
(1.312,47 €) und Aussetzungszinsen 2001 (24.124,45 €) wird
der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist seit dem 3. März 1992 alleiniger selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der C.GmbH. (im Folgenden GmbH
bzw. Primärschuldnerin genannt).
Mit Bescheid
vom 6. Dezember 1999 ordnete das Finanzamt gemäß
§ 232
BAO in das Vermögen der GmbH die Sicherstellung von Abgabenansprüchen
in Höhe von insgesamt 9,764.732 S an. Die Abgabennachforderungen
resultierten aus Veranlagungsberichtigungen im Zuge einer Betriebsprüfung,
die infolge festgestellter Abgabenverkürzungen durch Schwarzeinkäufe
erforderlich waren. Die Ermittlung dieser Abgabenachforderungen ist der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22. November 1999 sowie
dem hierüber erstatteten Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen. Wie aus
der Begründung des Sicherstellungsauftrages hervorgeht, war die Einbringung
der Abgaben gefährdet, weil die GmbH im Wesentlichen über kein
Vermögen verfügte, die Abgabennachforderungen auf
Hinterziehungstatbeständen beruhten und die Abgabepflichtige dabei war, die
Grundlagen ihrer gewerblichen Tätigkeit zu
veräußern.
Mit dem
Pfändungsbescheid vom 6. Dezember 1999 pfändete das Finanzamt die
der GmbH aus dem Verkauf des Inventars des Geschäftslokales an die G.GmbH
zustehende Kaufpreisforderung von 7,2 Mio. S netto (siehe Rechnung vom
29. November 1999). Da die Hausbank der GmbH die Abtretung dieser
Kaufpreisforderung zu ihren Gunsten mit Zessionsvereinbarung vom
26. November 1999 behauptete, wurde der Kaufpreis vom Rechtsvertreter der
G.GmbH auf einem Sparbuch angelegt, welches aufgrund des Erlagsantrages vom
9. Juni 2000 und des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksgerichtes
Z. vom 3. Juli 2000 gemäß
§ 1425 ABGB gerichtlich
hinterlegt wurde Die in der Folge von der Hausbank der GmbH wegen des geltend
gemachten vorrangigen Anspruches auf den Kaufpreis erhobene Klage auf
Einwilligung des Finanzamtes in die Ausfolgung des Sparbuches führte
schließlich zum gerichtlichen Vergleich vom 10. Dezember 2001, dem
zufolge das Finanzamt in die Ausfolgung des Sparbuches an die Bank einwilligte,
während sich diese im Gegenzug verpflichtete, an das Finanzamt bis
längstens 31. Jänner 2002 den Betrag von 1,5 Mio. S zu
bezahlen. Die Vergleichssumme in Höhe von 109.009,25 € (
=1,5 Mio. S) wurde am 13. Februar 2002 auf dem Abgabenkonto der
GmbH verbucht und mit nicht haftgegenständlichen älteren
Abgabenschulden verrechnet.
Mit weiterem
Bescheid vom 4. März 2002 wurde der Berufungswerber gemäß
den §§ 9 und 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtausmaß von 399.363,32 €
zur Haftung herangezogen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
1995
|
Kapitalertragsteuer
|
25.218,77
|
1996
|
Kapitalertragsteuer
|
67.972,21
|
1997
|
Kapitalertragsteuer
|
78.154,69
|
1998
|
Kapitalertragsteuer
|
52.353,00
|
1999
|
Kapitalertragsteuer
|
18.553,96
|
1999
|
Umsatzsteuer
|
1.137,26
|
1997
|
Körperschaftsteuer
|
82.209,28
|
1999
|
Körperschaftsteuer
|
48.327,14
|
4-12/2001
|
Körperschaftsteuer
|
1.312,47
|
2001
|
Aussetzungszinsen
|
24.124,45
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass der Berufungswerber als
GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf die Bestimmung des § 80
Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen wäre, für die Abgabenentrichtung
Sorge zu tragen. Aufgrund des aushaftenden Abgabenrückstandes müsse
bis zum Beweis des Gegenteils von einer schuldhaften Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht durch den Berufungswerber ausgegangen werden. Da die GmbH
über kein Vermögen verfüge, seien Exekutionsmaßnahmen nicht
Erfolg versprechend. In einer Beilage zum Haftungsbescheid wurden dem
Berufungswerber Kopien der dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden, im
Anschluss an die eingangs erwähnte Betriebsprüfung ergangenen Abgaben-
bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide (einschließlich der
Nebengebührenbescheide) übermittelt.
Die Berufung vom 2. April 2002 (Eingang) richtet sich
sowohl gegen den Haftungsbescheid vom 4. März 2002 als auch
gegen
- die Haftungs- und Zahlungsbescheide vom 7. Februar
2000 betreffend Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998,
- den Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom
3. März 2000,
- den Bescheid über die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuer 1997 vom 3. März 2000,
- die Bescheide
vom 5. Februar 2001, 6. Februar 2001 und 29. Juni 2001 über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen für 2001.
Nach Ansicht
des Berufungswerbers sei die Haftungsinanspruchnahme deshalb unzulässig,
weil der Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Berufung
der GmbH gegen die dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide
noch unerledigt war. Er vertritt den Standpunkt, dass die Haftung vor dem
Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens nicht hätte geltend gemacht werden
dürfen. Weiters brachte er vor, dass die im Betreff der Berufung
angeführten Abgabenbescheide rechtswidrig seien. Der Wiederaufnahmebescheid
und die neuen Sachbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 seien im Anschluss
an eine Betriebsprüfung bei der GmbH ergangen. Die diesbezüglichen
Prüfungsfeststellungen beruhten auf den bei der Y.Brauerei
durchgeführten Hausdurchsuchungen und den dabei beschlagnahmten Unterlagen.
Im Prüfungsbericht sei zwar der Ablauf bei "inoffiziellen Lieferungen"
analysiert und eine Auswertung der vorgefundenen Daten vorgenommen worden. Das
Finanzamt habe es aber unterlassen, dem Berufungswerber die "angeblichen
Lieferscheine" und sonstigen Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Da dem
Berufungswerber nur "Excel-Listen" über angebliche "Schwarzeinkäufe"
vorlägen, würden die ihm zugerechneten Einkäufe und
hochgerechneten Umsatzerlöse bzw. Umsatzzuschätzungen bestritten. Bei
den anderen als den Bierumsätzen seien Sicherheitszuschläge in
Höhe von 15 % angewendet worden, die nicht als Versuch einer echten
Umsatzermittlung, sondern eher als Strafzuschläge aufzufassen seien, weil
sie "nicht im geringsten auf konkreten Beweisen fundieren". Für den
Berufungswerber sei es nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Zuordnung
inoffizieller Getränkelieferungen der Brauerei an die GmbH erfolgt sei,
weil ihm das Finanzamt keine Akteneinsicht gewährt und auch gegen die
Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme verstoßen habe. Die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen sei weder durch eine Geldrechnung noch durch
"sonstige Umstände" belegt, weshalb kein Anlass bestünde, die den
Umsätzen der Jahre 1993 bis 1998 hinzugerechneten Beträge auch nur
teilweise zu akzeptieren. Der Berufungswerber beantrage die Aufhebung der
bekämpften Bescheide und die Veranlagung auf Basis der eingereichten
Steuererklärungen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Nach
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Der
Berufungswerber wendet sich gegen seine Haftungsinanspruchnahme zunächst
mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch keine
Entscheidung über die von der primärschuldnerischen GmbH eingebrachte
Berufung gegen die dem Haftungsverfahren vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs-
und Zahlungsbescheide vorgelegen sei. Nun trifft es zwar zu, dass die Berufung
der Primärschuldnerin gegen diese Bescheide über die
Abgabenansprüche zum Zeitpunkt der Heranziehung des Berufungswerbers zur
Haftung unerledigt war bzw. immer noch unerledigt ist. Der Standpunkt des
Berufungswerbers, er könne deshalb nicht als Haftungspflichtiger in
Anspruch genommen werden, übersieht aber, dass abgabenrechtliche Haftungen
keinen bescheidakzessorischen Charakter haben (vgl. VwGH 24. 2. 2004,
99/14/0242). Die Haftungsinanspruchnahme setzt somit auch nicht die (formelle)
Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide über
die Abgabenansprüche voraus (vg. Ritz, BAO-Kommentar § 224,
Tz. 5; VwGH 13. 9. 1988, 86/14/0095). Vielmehr ist eine
Heranziehung zur Haftung für Abgaben, hinsichtlich derer die
Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zulässig, weil
nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird (vgl.
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Orac Wien
1996, Tz. 13 zu § 224 BAO). Eine Aussetzung der Einhebung
der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der
primärschuldnerischen GmbH ist nicht erfolgt.
Aus
§ 248 BAO ergibt sich, dass der nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1) offen stehenden Frist
auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Wird aber
- wie im vorliegenden Fall - von dem zur Haftung Herangezogenen
gegen Haftung und Anspruch berufen, dann ist zunächst über die
Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus
dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den
Abgabenanspruch besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
10. September 1987, 86/13/0148, ausführte, liegen diesfalls die
Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem
Verfahren gemäß
§ 277 BAO nicht vor. In Anbetracht dieser
Rechtslage kann Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 4. März 2002 sein.
Wie bereits erwähnt, liegen der
Haftungsinanspruchnahme ausnahmslos Abgaben (Nebengebühren) zugrunde,
welche der Primärschuldnerin bescheidmäßig vorgeschrieben
wurden. Sind diese Bescheide betreffend
- Haftung- und Zahlung für Kapitalertragsteuer 1995
bis 1999 vom 7. 2. 2000 bzw. 4. 5. 2001, - Umsatzsteuer 1999
vom 7. 5. 2001,
- Körperschaftsteuer 1997, 1999 und 4 bis 12/2001
vom 3. 3. 2000 bzw. 7. 5. 2001,
- Aussetzungszinsen 2001 vom 5. 2. 2001,
6. 2. 2001 bzw. 29. 6. 2001,
an die GmbH
wirksam ergangen, so ist die Behörde bei der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide gebunden (VwGH
3. 7. 2003, 2000/15/0043). Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzungen können in diesem Fall nicht im Berufungsverfahren
gegen den Haftungsbescheid mit Erfolg erhoben werden, und zwar selbst dann
nicht, wenn die Abgabenfestsetzung im Schätzungswege erfolgte (vgl.
zB VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0057; 29. 1. 1998,
96/15/0196; 26. 5. 1998, 97/14/0080). Eine Auseinandersetzung mit dem
Entstehen der Abgabenschuldigkeiten der GmbH, für die der Berufungswerber
als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wurde, findet daher im
Haftungsverfahren nicht statt.
Die
gegenständlichen Haftungsschulden betreffen sowohl Kapitalertragsteuer als
auch Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Nebengebühren, auf welche
sich die persönliche Haftung aufgrund der Bestimmung des § 7
Abs 2 BAO erstreckt. Die Umsatzsteuer gehört zu den
Selbstbemessungsabgaben. Auch die Kapitalertragsteuer hat der zum Abzug
Verpflichtete selbst zu berechnen und abzuführen (§§ 95 u.
96 EStG 1988). Bei Selbstbemessungsabgaben bestimmt sich der Zeitpunkt, für
den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Abgabenzahlungspflicht getroffen
hat, danach, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wäre (VwGH 16. 9. 2003, 2000/14/0106). Die Pflicht
zur Abfuhr der Abgabe besteht unabhängig von der späteren
bescheidmäßigen Festsetzung bereits ab diesem Zeitpunkt. Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich
ist.
Die
Vertreterhaftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden voraussetzt. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt Uneinbringlichkeit
vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 9, Tz. 5,
und die dort zitierte Judikatur).
Der
Berufungswerber ist der Feststellung im Haftungsbescheid, wonach die
primärschuldnerische GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides vermögenslos war, nicht entgegengetreten. Dazu ergibt
sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage, dass die Gesellschaft gegen Ende
November 1999 das gesamte Anlagevermögen, und zwar das Inventar des
gepachteten Geschäftslokales, veräußert hat. Durch die Abtretung
der Kaufpreisforderung an die Hausbank mit Zessionsvereinbarung vom
26. November 1999 begab sie sich ihres wesentlichsten
Vermögensbestandteiles. Die Primärschuldnerin, die seither keine
Umsätze mehr erzielt, sondern den eingestellten Betrieb abwickelt,
verfügt über kein hinreichendes anderes Einkommen oder Vermögen,
worauf zur Befriedigung der Abgabenforderungen gegriffen werden könnte. Auf
die Jahresabschlüsse und Erläuterungen zu den Gewinn- und
Verlustrechnungen für die Jahre 2001 und 2002, aus denen sich dieser
Sachverhalt ergibt, wird hingewiesen. Da unter den gegebenen Umständen die
Erfolglosigkeit weiterer Einbringungsversuche bei der GmbH evident ist, erweist
sich die vom Finanzamt vorgenommene Beurteilung einer Uneinbringlichkeit der
nunmehrigen Haftungsbeträge bei der Primärschuldnerin als
zutreffend.
Der
Berufungswerber ist auch der weiteren Feststellung im Haftungsbescheid, er sei
als GmbH-Geschäftsführer für die Abgabenentrichtung der
Gesellschaft verantwortlich gewesen, nicht entgegengetreten. Ist somit die
Vertreterstellung und die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben
gegeben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb
er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflicht
ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegt, auf Grund derer
ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist. Dabei trifft
den Vertreter eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. zB
VwGH 28. 4. 2004, 99/14/0120), welche unabhängig von einem
entsprechenden Hinweis der Abgabenbehörde besteht (vgl. VwGH
20. 11. 1997, 96/15/0059).
Ein derartiges
Vorbringen wurde in der Berufung nicht erstattet, obwohl das Finanzamt dem
Berufungswerber eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
vorgeworfen hat. Mit den für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen
nach § 9 Abs. 1 BAO bedeutungslosen Ausführungen, der
Berufungswerber habe keine Schwarzeinkäufe getätigt, weshalb die
Hinzurechnungen zu den Umsätzen der Jahre 1993 bis 1998 mangels
Schätzungsberechtigung zu Unrecht erfolgt seien, wird letztlich nur die
Höhe der Abgabenansprüche bestritten, nicht aber der qualifizierten
Behauptungslast hinsichtlich des Vorliegens von Gründen entsprochen, aus
denen dem Berufungswerber die Erfüllung seiner Vertreterpflichten
unmöglich war.
Da für die
Lösung der (Vor)-Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch
gegeben ist, im Hinblick auf die bereits erwähnte Bindung an die dem
Haftungsbescheid vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide
kein Raum bleibt, sondern von der Rechtsrichtigkeit der zugrunde liegenden
Steuervorschreibungen ebenso ausgegangen werden muss, wie von der Verwirklichung
der ihrem Entstehen zugrunde liegenden Sachverhalte, führt dies zur
Feststellung, dass der Steuerausfall dadurch verursacht wurde, dass der
Berufungswerber als Vertreter der C. GmbH durch die unvollständige
Erfassung der Einnahmen und die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen die
tatsächlichen Umsätze, Betriebsergebnisse und Kapitalerträge der
Besteuerung entzogen hat. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten konnte der
für das Entstehen der Steuerschulden maßgebliche Sachverhalt erst bei
einer mehrere Jahre später durchgeführten Betriebsprüfung
aufgeklärt werden. Schließlich unterließ es der Berufungswerber
zu der Zeit, als ihm dies noch möglich gewesen wäre, die von der GmbH
geschuldeten Abgaben zu entrichten. Da die Abgaben uneinbringlich geworden sind
und der vom Berufungswerber eingenommene Standpunkt die Annahme einer
schuldhaften Pflichtverletzung nicht zu widerlegen vermochte, wird der
Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch
die Pflichtverletzung vermutet (vgl. VwGH 17. 10. 2001,
2001/13/0127).
Was allerdings
die rückständigen Körperschaftsteuervorauszahlungen für das
zweite bis vierte Quartal 2001 sowie die haftungsgegenständlichen
Aussetzungszinsen 2001 betrifft, so besteht insoweit kein (unmittelbarer)
Zusammenhang zwischen dem dargelegten Fehlverhalten des Berufungswerbers und der
Uneinbringlichkeit dieser Abgaben bzw. Nebengebühren. Zwar trifft
denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über
die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus
- die besondere Verpflichtung zur Darlegung der Gründe, aus denen ihm
die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf,
dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Diese
qualifizierte Mitwirkungspflicht ist aber nicht so zu verstehen, dass die
Abgabenbehörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl.
Ritz, a.a.O., § 9, Tz. 22). Da die Nichtentrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite bis vierte Quartal
2001 sowie der Aussetzungszinsen 2001 nicht auf die unvollständige
Erfassung der Einnahmen der GmbH und damit auch nicht auf eine Verletzung der
Verpflichtung zur Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen
zurückzuführen ist - der Ausfall dieser Abgaben bzw.
Nebengebühren rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss,
dass die in der Nichtentrichtung gelegene objektive Pflichtwidrigkeit dem
Berufungswerber auch subjektiv vorwerfbar ist -, wäre der
Berufungswerber vom Finanzamt vor seiner diesbezüglichen
Haftungsinanspruchnahme zur Erbringung des Nachweises aufzufordern gewesen, dass
er seine Pflicht, auch diese Abgaben bzw. Nebengebühren aus den vom ihm
verwalteten Mitteln zu entrichten, nicht schuldhaft verletzt hat. Nur so
wäre er nämlich in die Lage versetzt worden, seiner Obliegenheit, das
Nötige an Behauptung und Beweisanbot darzulegen, zu entsprechen. Da
derartige Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO), bei deren Durchführung ein
anders lautender Haftungsbescheid erlassen hätte werden können,
unterlassen wurden, liegt die in einem Ermittlungsmangel bestehende
Voraussetzung für eine Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO in dem aus dem Spruch dieser Entscheidung
ersichtlichen Umfang vor. Die nur teilweise Zurückverweisung der
Angelegenheit ist zulässig, weil einem Haftungsbescheid, mit dem über
die Haftung für mehrere, miteinander in keinem Zusammenhang stehende
Abgaben abgesprochen wird, hinsichtlich jeder Abgabenforderung, für die die
Haftung geltend gemacht wird, rechtliche Selbständigkeit zukommt (vgl.
Stoll, BAO, S. 2551).
Der
Haftungsausspruch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 1995 war auf den derzeit
am Abgabenkonto der C. GmbH noch offenen Betrag von 22.886,34 €
einzuschränken. Somit ergeben sich nachstehende
Haftungsbeträge:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
1995
|
Kapitalertragsteuer
|
22.886,34
|
1996
|
Kapitalertragsteuer
|
67.972,21
|
1997
|
Kapitalertragsteuer
|
78.154,69
|
1998
|
Kapitalertragsteuer
|
52.353,00
|
1999
|
Kapitalertragsteuer
|
18.553,96
|
1999
|
Umsatzsteuer
|
1.137,26
|
1997
|
Körperschaftsteuer
|
82.209,28
|
1999
|
Körperschaftsteuer
|
48.327,14
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden
gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Der
Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Vertreter der GmbH
und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Der
Berufungswerber hat keine Gründe vorgetragen, welche die
Haftungsinanspruchnahme unbillig erscheinen ließen. Aus dem Umstand, dass
die Berufung der GmbH gegen die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Bescheide
über die Abgabenansprüche noch unerledigt ist, ergibt sich kein
Unbilligkeitsgrund, weil ein allfälliger (Teil)-Erfolg dieser Berufung im
Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung zu
einer Haftungseinschränkung bzw. zum Wegfall der Haftung
führt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-I/02
- Stammnummer
- 12341
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF