Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0383-I/02
Vertreterhaftung bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0383-I/02vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO allenfalls dann ausgeschlossen, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde (VwGH 24. 10. 1990, 90/13/0087). Es entschuldigt den Liquidator einer GmbH aber keineswegs, wenn er eine Stundung mit der Behauptung erwirkt, dass alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der Abgabenschulden durch den Abverkauf des Warenlagers und die Veräußerung einer im Privatvermögen seiner Ehegattin stehenden Liegenschaft in voller Höhe abgedeckt würden, tatsächlich aber die Abgabenforderungen in dem die Konkursquote übersteigenden Teil unberichtigt bleiben, weil mit den Erträgen aus dem Warenabverkauf andere Gläubiger zumindest teilweise befriedigt und mit dem Kaufpreis für die Liegenschaft die Bankverbindlichkeiten zur Gänze beglichen wurden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Anton Baldauf und
die weiteren Mitglieder HR Dr. Robert Mark, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Klaus
Schönach im Beisein der Schriftführerin Angelika Ganser nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand Partner
Hillebrand & Farmer Buchprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Gernot Fercher, betreffend
Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 59.980,76 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Euro
|
entspricht
in Schilling
|
Umsatzsteuer
|
2/1999
|
7.839,42
|
107.872,75
|
Umsatzsteuer
|
4/1999
|
18.949,81
|
260.755,10
|
Umsatzsteuer
|
5/1999
|
27.048,38
|
372.193,90
|
Lohnsteuer
|
3/1999
|
1.086,45
|
14.949,87
|
Lohnsteuer
|
5/1999
|
3.226,17
|
44,393,08
|
Dienstgeberbeitrag
|
3/1999
|
520,59
|
7.163,53
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/1999
|
770,54
|
10.602,86
|
Dienstgeberzuschlag
|
3/1999
|
61,26
|
843,87
|
Dienstgeberzuschlag
|
5/1999
|
90,72
|
1.248,29
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/1999
|
387,35
|
5.330,05
|
Summe
|
|
59.980,76
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr 1987
gegründete X. GmbH betrieb einen Handel mit Haushalts- und
Küchengeräten.
In der Generalversammlung vom
18. März 1999 beschlossen die Gesellschafter der X. GmbH die
Auflösung der Gesellschaft. Zum Liquidator wurde der Berufungswerber
bestellt.
Mit Schreiben vom
15. April 1999 erwirkte der steuerliche Vertreter der X. GmbH die
Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1999 und der Lohnabgaben
für März 1999 bis 15. Mai 1999. Zur Begründung wurde auf das
Stundungsansuchen vom 15. März 1999 samt Schreiben vom
29. März 1999 verwiesen, worin - bezogen auf die
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1999 und die Lohnabgaben für
Februar 1999 - Folgendes vorgebracht wurde:
"...Die...GmbH
hat zum 28. 2. 1999 den Beschluss auf Liquidation der Gesellschaft
gefasst. Im Zuge dieser Liquidation soll das gesamte Warenlager in den
nächsten zwei Monaten abverkauft werden. Eine Liegenschaft, die im
Privatvermögen von Frau A... (Anm.: Gattin des Berufungswerbers) steht,
wird ebenfalls verkauft. Bis zur Durchführung dieser Verkäufe ist die
finanzielle Lage des Unternehmens enorm angespannt, die Erhöhung von
Bankkrediten konnte nicht erreicht werden. Sie werden daher höflich
ersucht, die erbetene Stundung zu gewähren. Die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld ist nicht gefährdet, nach derzeitigem Stand des
Rechnungswesens können alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft in voller
Höhe abgedeckt werden..."
Mit Schreiben vom 17. Mai
1999 beantragte der steuerliche Vertreter die Stundung der
Umsatzsteuervorauszahlung für März 1999 und der Lohnabgaben für
April 1999 bis 15. Juli 1999. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde
eine Verlängerung der Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung für
Februar 1999 sowie der Lohnabgaben für März 1999 bis 15. Juli
1999 beantragt. Dies mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Einbringung
des Stundungsansuchens vom 15. April 1999 das Angebot der E. GmbH
aufrecht gewesen sei, die Liegenschaft der Ehegattin des Berufungswerbers um
einen Kaufpreis von 8,2 Mio. S zu erwerben. Die E. GmbH sei aber
in der Zwischenzeit insolvent geworden, sodass ein anderer Interessent für
die Liegenschaft gesucht werden müsse. Weiters wurde darauf hingewiesen,
dass eine Erhöhung des Kreditvolumens bei der Hausbank kurzfristig nicht zu
erreichen sei, aber alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem um den
Liegenschaftsverkauf erhöhten Liquidationserlös erfüllt werden
könnten.
Das Finanzamt gab den beiden
Ansuchen vom 17. Mai 1999 mit Bescheid vom 7. Juni 1999 Folge (vgl.
Formular Eh 207 v. 7. 6. 1999).
Das weitere - auf die
Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung für April 1999 und der Lohnabgaben
für Mai 1999 bis 15. August 1999 gerichtete -
Zahlungserleichterungsansuchen vom 15. Juni 1999 wies das Finanzamt mit
Bescheid vom 13. Juli 1999 mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit im Hinblick auf die
Betriebsaufgabe und die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft
gefährdet sei (vgl. Formular Eh 210 v. 13. 7. 1999).
Am 25. August 1999 wurde
über das Vermögen der X. GmbH in Liquidation der Konkurs
eröffnet, wobei dem am 13. Dezember 1999 angenommenen Zwangsausgleich
mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 11. Jänner 2000 die
Bestätigung gemäß
§§ 153 Z. 1 und 141
Z. 5 KO versagt wurde, weil die der Gemeinschuldnerin aufgetragene Leistung
einer Sicherheit für die Erfüllung des Zwangsausgleichs (Barzahlung
von 1 Mio. S binnen 30 Tagen) nicht erfolgte. In der Folge wurde der
Konkurs nach Verteilung des Massevermögens mit Gerichtsbeschluss vom
7. März 2000 aufgehoben. Nach Beendigung eines gemäß
§ 138 KO eingeleiteten Nachtragsverfahrens wurde der Konkurs mit
Gerichtsbeschluss vom 22. Oktober 2001 erneut aufgehoben.
Mit dem Haftungsbescheid vom
21. November 2001 zog das Finanzamt den Berufungswerber gemäß
den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschulden
der X. GmbH in Liquidation im Gesamtbetrag von 956.429,72 S (69.506,46
€) zur Haftung heran:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Umsatzsteuer
|
2/1999
|
107.872,75
|
Umsatzsteuer
|
3/1999
|
118.389,34
|
Umsatzsteuer
|
4/1999
|
260.755,10
|
Umsatzsteuer
|
5/1999
|
372.193,90
|
Lohnsteuer
|
3/1999
|
14.949,87
|
Lohnsteuer
|
4/1999
|
8.399,25
|
Lohnsteuer
|
5/1999
|
44.393,08
|
Dienstgeberbeitrag
|
3/1999
|
7.163,53
|
Dienstgeberbeitrag
|
4/1999
|
3.579,52
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/1999
|
10.602,86
|
Dienstgeberzuschlag
|
3/1999
|
843,87
|
Dienstgeberzuschlag
|
4/1999
|
421,49
|
Dienstgeberzuschlag
|
5/1999
|
1.248,29
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/1999
|
5.616,87
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Berufungswerber als GmbH-Geschäftsführer
(gemeint wohl: Liquidator) verpflichtet gewesen wäre, für die
Abgabenentrichtung der Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Hinblick auf den
aushaftenden Abgabenrückstand müsse bis zum Beweis des Gegenteils
davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber diese gesetzliche
Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin
sowie darauf hin, dass die im Konkurs der X. GmbH ausgeschüttete Quote
von der Haftungsschuld in Abzug gebracht worden sei.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 19. Dezember 2001 wurde eingewendet, dass das Finanzamt die in
seinem Ermessen gelegene Haftungsinanspruchnahme nicht begründet habe. Auf
abgabenrechtliche Haftungen sei § 237 BAO anwendbar, sodass der
Vertreter auf Antrag aus der Haftung entlassen werden könne, wenn die
Einhebung unbillig sei. Im Haftungsbescheid sei auch nicht dargelegt worden, auf
welche konkreten Umstände die vom Finanzamt behauptete Pflichtverletzung
gestützt werde. Der Hinweis auf den "aushaftenden Abgabenrückstand"
sei für sich allein nicht ausreichend, weil dieser Rückstand auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sein könne. Das Finanzamt habe
weder aufgezeigt, welche Pflichtverletzung dem Berufungswerber vorgeworfen
werde, noch einen Kausalzusammenhang zwischen einer derartigen Pflichtverletzung
und dem Schadenseintritt festgestellt. Um die dem Berufungswerber unterstellte
Pflichtverletzung entkräften zu können, seien umfangreiche Erhebungen
- wie etwa die Einsichtnahme in die Akten des Masseverwalters -
erforderlich. Nach der Auswertung dieser Unterlagen würden
"Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des
Bescheides...nachgereicht".
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2002 keine Folge.
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, dass nicht die
Behörde, sondern der Vertreter darzulegen habe, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war,
widrigenfalls die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe (VwGH 22. 2. 1993, 91/15/0123, 0125). Da der
Berufungswerber einen derartigen Nachweis nicht erbracht habe, obwohl er
hiefür vorzusorgen gehabt hätte, sei die Haftungsinanspruchnahme zu
Recht erfolgt. Bei der Ermessensübung sei vom Finanzamt insbesondere der
Umstand berücksichtigt worden, dass nach der Aufhebung des Konkurses
über das Vermögen der X. GmbH bei dieser keine
Einbringungsmöglichkeiten mehr bestünden, worauf im Haftungsbescheid
hingewiesen worden sei.
Im Vorlageantrag vom
12. Februar 2002, der sowohl eine detaillierte Darstellung des
Verfahrensganges als auch umfangreiche Ausführungen zu den
Tatbestandsvoraussetzungen der Vertreterhaftung enthält, wurde
(zusammengefasst) vorgebracht, dass das Finanzamt zwingende
Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen und damit den
Berufungswerber in seinem verfassungsmäßigen Recht auf einen
effizienten Rechtsschutz verletzt habe. Das Finanzamt habe das "einem Bescheid
zwingend vorgelagerte Ermittlungsverfahren in das Rechtsmittelverfahren
hineingetragen" und den Berufungswerber auch nicht zur Darlegung jener
Gründe aufgefordert, die "seiner Meinung nach die schuldhafte
Pflichtverletzung gemäß
§ 9 BAO ausschließen". Der
Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren hätte vom Berufungswerber nur dann
"in vollem Umfang" in Anspruch genommen werden können, wenn das Finanzamt
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen erhoben
und das Parteiengehör gewahrt hätte (§ 115 Abs. 1 und 2
BAO). Denn nur so hätte der Berufungswerber davon Kenntnis erlangt, welcher
Sachverhalt von der Behörde angenommen wurde, welche Ermittlungen
durchgeführt wurden, welche Beweise erhoben und wie diese gewürdigt
wurden. Die Missachtung dieser fundamentalen Grundsätze sei nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "amtshaftungsrelevant", zumal eine
Bescheiderteilung zu unterbleiben habe, wenn sie sich nicht einwandfrei
begründen ließe. Mangels jeglicher behördlicher Ermittlungen sei
die Haftung in keiner Weise begründbar und könne der Berufungswerber
"nur auf Vermutungen hin" die Haftungsinanspruchnahme bekämpfen (Punkt 2
des Vorlageantrages).
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin in dem die
Konkursquote (10,13 %) übersteigenden Ausmaß werde nicht bestritten.
Dies führe aber nicht automatisch zur Haftung "über den vollen
Umfang", weil eine allfällige Haftung nur für jenen Teil der
uneinbringlichen Abgaben bestünde, der bei einer gleichmäßigen
Behandlung aller Gläubiger zur Deckung der Abgabenschulden zur
Verfügung gestanden wäre (VwGH 28. 5. 1986, 84/13/0246).
Dies sei in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen, widrigenfalls
der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben
sei.
Der Berufungswerber, der die
Gesellschaft als Liquidator in der Zeit vom 18. März 1999 bis zur
Konkurseröffnung im August 1999 vertreten habe, sei seiner Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht ebenso uneingeschränkt nachgekommen wie der
Buchführungs- und Erklärungspflicht. Er habe auch nicht gegen die
Abgabenzahlungspflicht verstoßen. Er habe die Gesellschaft in einer
finanziell schwierigen Phase "übernommen", worüber das Finanzamt
bereits mit den Stundungsansuchen vom 11. August und 18. November 1998
informiert worden sei. Als Anfang 1999 die Belehnungsgrenzen bei der Hausbank
erreicht worden seien, habe sich diese veranlasst gesehen, die Ausgaben der
Gesellschaft zur Vermeidung einer weiteren Ausdehnung des Obligos "in einem
strengen Verfahren" zu kontrollieren. Die Bank, der die jeweils fälligen
Zahlungen bekannt gegeben werden mussten, habe deren Deckung im
Finanzierungsrahmen geprüft und jeweils entschieden, welche
Überweisungen aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel
durchgeführt würden. Für die Bedienung der Verbindlichkeiten
gegenüber "Lieferanten, Vermieter, Berater, Sozialversicherung und
Abgabenbehörden" seien ab Ende Februar 1999 keine freien Mittel mehr zur
Verfügung gestanden. Wie in der Begründung vom 29. März 1999
zum Stundungsansuchen vom 15. Februar 1999 (gemeint: 15. März
1999) erwähnt, sei die X. GmbH in Liquidation zu diesem Zeitpunkt
davon ausgegangen, dass alle offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem
Verkauf des Warenlagers und einer im Privatvermögen der Gattin des
Berufungswerbers befindlichen Liegenschaft abgedeckt werden könnten.
Ende Juni 1999 sei aber das
werthaltige Bestandrecht der X. GmbH am Geschäftslokal durch eine
"Intervention der Hausbank" unverwertbar geworden und habe die Suche nach einem
Kaufinteressenten für die Liegenschaft der Ehegattin neuerlich aufgenommen
werden müssen, weil der ursprüngliche Verhandlungspartner in Konkurs
gegangen sei. Obwohl die Verkaufsaussichten unverändert positiv gewesen
seien, habe die Hausbank Mitte Juli 1999 die Finanzierung gänzlich
eingestellt, sodass die Stellung eines Konkursantrages durch den Berufungswerber
unumgänglich geworden sei. Aus der Zahlungsunfähigkeit der
X. GmbH sei aber keine schuldhafte Pflichtverletzung des Berufungswerbers
abzuleiten. Vielmehr hänge die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden
ausschließlich mit dem "insolvenzrechtlich notwendigen Konkursantrag"
zusammen, wobei den Gesellschaftern der X. GmbH durch die Einstellung der
Finanzierung nicht mehr genug Zeit verblieben sei, "die erforderlichen Mittel
durch den Verkauf einer Privatliegenschaft bereitzustellen".
Da dem Berufungswerber "die
Bankdisposition genommen war", habe er zum Fälligkeitszeitpunkt der
Abgabenschulden nicht mehr über die entsprechenden Mittel zu deren
Begleichung verfügt. Auch an der Nichtentrichtung der Lohnsteuer treffe den
Berufungswerber kein Verschulden, weil die Hausbank zwar die Lohnzahlungen
finanziert, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer aber keine Mittel
mehr bereit gestellt habe. Lohnkürzungen im Sinne des § 78
Abs 3 EStG seien daher nicht "zulässig" gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe
im Erkenntnis vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/13/0087, ausgeführt, dass
eine zu Recht in Anspruch genommene Zahlungserleichterung die
Haftungsinanspruchnahme für eine später uneinbringlich gewordene
Abgabe ausschließe. Dies treffe auf den Berufungsfall zu: Der
Berufungswerber habe in den eingangs erwähnten Stundungsansuchen
ausdrücklich auf die Kreditliniensperre seitens der Hausbank hingewiesen.
Er habe auch dargelegt, mit welchen Mitteln die Abgabenschulden der X. GmbH
im Falle einer Stundung beglichen werden sollten und "warum daher der
Antragswerber...die Einbringung für nicht gefährdet erachtet".
Wäre im Hinblick auf die offen gelegten finanziellen Verhältnisse
bereits im Zeitpunkt der Antragstellung von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit auszugehen gewesen, hätte das Finanzamt den
Zahlungsaufschub nicht gewähren dürfen, sondern
Einbringungsmaßnahmen einleiten müssen. Das Finanzamt habe jedoch die
Stundungen in Kenntnis der finanziellen Situation der Gesellschaft zu Recht
gewährt, sodass dem Berufungswerber keine schuldhafte Pflichtverletzung
vorwerfbar sei. Dies selbst dann nicht, wenn die Behörde nunmehr zur
gegenteiligen Ansicht gelangen sollte, dass die Zahlungserleichterungen mangels
Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 BAO nicht hätten gewährt
werden dürfen. Denn der Berufungswerber habe keine falschen Tatsachen
vorgetäuscht, sondern die äußerst angespannte finanzielle
Situation der Gesellschaft und die Kreditliniensperre ausdrücklich
erwähnt. Sollte der für die gewährten Stundungen
maßgebliche Sachverhalt vom Finanzamt unzutreffend beurteilt worden sein,
wäre die Uneinbringlichkeit ursächlich auf ein Versäumnis der
Behörde zurückzuführen und von ihr selbst zu vertreten. Die
Haftungsinanspruchnahme sei daher selbst dann unstatthaft, wenn die Behörde
dem Berufungswerber eine schuldhafte Pflichtverletzung "nachweisen" könnte
(Punkt 3.2 des Vorlageantrages).
Der Berufungswerber sei der Auffassung, dass ihn an der
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen kein Verschulden treffe,
weil
- zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine
Mittel zur Steuerentrichtung vorhanden gewesen seien,
- eine Benachteiligung des Abgabengläubigers
gegenüber anderen Gläubigern nicht erfolgt sei,
- die Uneinbringlichkeit ausschließlich auf die
Insolvenz der X. GmbH zurückzuführen sei,
- die Stundung der Abgabenforderungen zu Recht gewährt
worden sei und
- andernfalls die Uneinbringlichkeit von der
Abgabenbehörde selbst zu vertreten sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle
Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
1.) Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallhaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben
im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Diese
Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall gegeben, weil nach Abschluss des
Konkurses davon auszugehen ist, dass der in der Konkursquote nicht mehr Deckung
findende Teil der Abgabenforderungen uneinbringlich sein wird (VwGH
26. 6. 2000, 95/17/0613). Auch der Berufungswerber bestreitet nicht,
dass der durch die ausgeschüttete Quote nicht gedeckte Teil der
Abgabenschulden bei der am 21. Juni 2000 infolge Vermögenslosigkeit
von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin nicht
mehr eingebracht werden kann.
2.) Der Berufungswerber war im
haftungsrelevanten Zeitraum - der Fälligkeitstag der
Abgabenforderungen liegt zwischen dem 15. April 1999 (Umsatzsteuer 2/1999,
Lohnabgaben 3/1999) und dem 15. August 1999 (KöSt-VZ 7 - 9/1999)
- als Liquidator der X. GmbH im Firmenbuch eingetragen. Als
Liquidator trafen den Berufungswerber ab seiner Bestellung am 18. März
1999 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der
Primärschuldnerin die gleichen Rechte und Pflichten wie als
Geschäftsführer (vgl. VwGH 5. 8. 1993, 93/14/0074). Er
hätte daher insbesondere auch für die Abgabenentrichtung der
Gesellschaft zu sorgen gehabt.
3.) Ist die Uneinbringlichkeit
der Abgabenschuldigkeiten und die Vertreterstellung gegeben, so ist es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters,
im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. zB VwGH
17. 12. 2003, 99/13/0032). Mit dem noch in der mündlichen
Verhandlung eingenommenen Standpunkt, die Abgabenbehörde habe dem
Berufungswerber "zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens aufgezeigt, in welchen
Punkten er schuldhaft seine Pflichten als Liquidator...verletzt" habe, verkennt
er daher die Verteilung der Beweislast im Haftungsverfahren.
a) Der Berufungswerber stellt
ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO zunächst mit der
Behauptung in Abrede, dass die Gesellschaft zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten über keine Mittel zur Abgabenentrichtung
verfügt habe. Ab Ende Februar 1999 seien für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten gegenüber "Lieferanten, Vermieter, Berater,
Sozialversicherung und Abgabenbehörden" keine liquiden Mittel mehr
vorhanden gewesen. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Tatsache ist
vielmehr, dass die X. GmbH im Liquidationsstadium sowohl durch den
Abverkauf des gesamten Warenbestandes als auch durch den Verkauf der von den
Firmen F. und W. aufgrund entsprechender Kommissionsvereinbarungen zur
Verfügung gestellten Waren Leistungen erbrachte und solcherart durch die
Zahlungen ihrer Kunden über erhebliche liquide Mittel verfügte. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juli 2002 belief sich der Gesamtumsatz der
Gesellschaft im Zeitraum 1. März 1999 bis zur Konkurseröffnung
auf rund 4,9 Mio. S. Allein im Mai 1999 wurden laut
Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzerlöse von rund 2 Mio. S erzielt.
Aus dem Konkursantrag vom 16. August 1999 in Verbindung mit dem Status zum
30. Juli 1999 ergibt sich dazu, dass der Berufungswerber einen Teil der
Liquidationserlöse bis zur Konkurseröffnung auf einem Bankkonto der
X. GmbH bei der A. Bank angesammelt hat, sodass in der Folge ein
Geldbetrag von rund 1 Mio. S, bei dem es sich laut
Vorhaltsbeantwortung und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung um
den Erlös aus den erwähnten Kommissionsgeschäften handelte, in
die Konkursmasse floss (Kontostand A. Bank per 19. 8. 1999:
998.019,38 S). Zudem verfügte die X. GmbH über ein weiteres
Bankguthaben bei der T. Bank in Höhe von rund 23.000 S. In
Anbetracht dieser bis zur Konkurseröffnung angesammelten Geldmittel kann
von einem gänzlichen Fehlen liquider Mittel als Ursache für die
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten selbst
dann keine Rede sein, wenn die Kreditlinien bei der Hausbank (B. Bank)
Anfang 1999 ausgeschöpft waren und die Finanzierung Mitte Juli 1999
zur Gänze eingestellt wurde. Daran ändert auch der Einwand im
Schreiben vom 29. Juli 2002 nichts, dass dem Bankguthaben bei der
A. Bank Gesellschaftsschulden von zirka 9,3 Mio. S
gegenübergestanden seien.
b) Der Berufungswerber
führte unter dem Gesichtspunkt einer Unrechtmäßigkeit der
Haftungsinanspruchnahme ins Treffen, dass er den Abgabengläubiger nicht
schlechter als andere Gläubiger behandelt habe. Er habe den Grundsatz der
anteiligen Tilgung (Gläubigergleichbehandlung) nicht verletzt, weil die zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandenen Geldmittel der Masse zugute
gekommen und im Wege der Quotenausschüttung zur anteiligen Erfüllung
der Abgabenschulden verwendet worden seien. Hätte der Berufungswerber die
Erlöse aus dem Warenabverkauf "unmittelbar" für die anteilige Tilgung
aller Verbindlichkeiten verwendet, wäre die Konkursquote "mangels Masse
Null gewesen". Diese Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Juli 2002 sind ebenfalls nicht berechtigt, weil durch die Zahlung der
Konkursquote die seinerzeit eingetretene Ungleichbehandlung der Gläubiger
nicht beseitigt wird (vgl. zur Ausgleichsquote VwGH 29. 3. 2001,
2000/14/0149). Die Quotenausschüttung im Konkurs der Primärschuldnerin
stellt für den Berufungswerber selbst dann keinen Entschuldigungsgrund dar,
wenn die Konkursquote durch die Zurückbehaltung eines Teiles des
Liquidationserlöses bis zur Konkurseröffnung entsprechend erhöht
wurde. Denn die Vertreterhaftung knüpft an in der Zeit vor der
Konkurseröffnung gelegene und vom Vertreter zu verantwortende
Versäumnisse bei der Abgabenentrichtung an. Dabei ist die Frage, inwieweit
die als Konkursforderungen geltend gemachten Abgabenschulden durch die
Verwertung des Schuldnervermögens befriedigt wurden, für die
Beurteilung des Verschuldens an der Uneinbringlichkeit des die Konkursquote
übersteigenden Teiles der Abgabenforderungen ohne Bedeutung.
c) Die Schlechterstellung der
Abgabenschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten ergibt sich im
Streitfall daraus, dass der Berufungswerber die haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen zur Gänze unberichtigt gelassen hat, während er mit
jenem Teil des Liquidationserlöses, der den bei der A. Bank über
Monate hinweg thesaurierten Betrag überstieg, die Verbindlichkeiten
gegenüber der B. Bank bediente, wodurch sich der Schuldenstand auf dem
Kontokorrentkredit-Konto Nr. 123 von rund 3,6 Mio. S laut
Kontoauszug vom 1. März 1999 auf rund 441.000 S laut Auszug vom
5. August 1999 verringerte. Zusätzlich zu dieser erheblichen
Reduzierung des Kreditobligos bei der B. Bank im Ausmaß von rund
3,2 Mio S wurden über dieses Kontokorrentkredit-Konto im
haftungsrelevanten Zeitraum Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und
diverse laufende Betriebsaufwendungen finanziert. Aus den im Berufungsverfahren
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen sind beispielsweise folgende Zahlungen
ersichtlich:
31. 3. 1999 - Personalverbindlichkeiten:
845.591,16 S,
31. 3. 1999 - Sammelbuchung: 566.844,23 S,
14. 4. 1999 - Verbindlichkeiten:
Sozialversicherung 65.238,05 S,
28. 4. 1999 - Miete Telefon Rest:
22.000 S,
17. 5. 1999 - Sammelbuchung:
274.483,25 S,
13.6. 1999 - Sammelbuchung:
25.549,27 S
20. 6. 1999 - Singh.:
40.378,39 S,
20. 6. 1999 - Ha.: 22.025,41 S,
5. 7. 1999 - Strom/Heizung: 8.940 S,
720 S, 552 S, Wasser/Kanal: 506 S,
21. 7. 1999 - Parkaktion:
1.117,50 S,
31. 7. 1999 -
Sammelbuchung: 1.340,19 S.
Ferner wurden im fraglichen Zeitraum diverse
Betriebsaufwendungen und Lieferantenrechnungen auch
- bar (vgl. Kassakonto Nr. 200),
- über das Konto Nr. 234 bei der T. Bank
(vgl. zB Lastschriften vom 6. 4. 1999: 18.000 S; 14. 4. 1999:
31.001,22 S; 5. 4. 1999: Zahlung an Kommittent F. iHv.
83.814 S; 17. 5. 1999: Sammelbuchung 21.342,77 S; 20. 6. 1999:
Zahlungen an Kommittent W. iHv. 113.075 S und Kommittent F. iHv.
110.858 S) sowie
- über das Konto bei der
A. Bank bezahlt (vgl. zB Lastschriften vom 7. 7. 1999:
31.063,52 S; 14. 7. 1999: 13.697,23 S; 19. 7. 1999: 11.255,51 S; 31. 7.
1999: 34.553,23 S).
Der Berufungswerber hat somit
die von der X. GmbH im Liquidationszeitraum erwirtschafteten Geldmittel,
deren Gesamthöhe sich seinen Angaben zufolge auf rund 4,9 Mio S
belief, nicht zur anteiligen Begleichung der Abgabenforderungen, sondern
vorrangig zur Befriedigung anderer Gläubiger (insbesondere B. Bank)
verwendet. Er hat daher als verantwortlicher Vertreter der
Primärschuldnerin das Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger zu
Lasten der Abgabenbehörde verletzt und damit schuldhaft die Entrichtung der
Abgaben verabsäumt.
d) Soweit sich der
Berufungswerber damit zu rechtfertigen versucht, dass die B. Bank ab Anfang
1999 nur mehr bestimmte Zahlungen nach Maßgabe der Deckung im
Finanzierungsrahmen bewilligt habe - laut Pkt. 4 der Vorhaltsbeantwortung
vom 29. Juli 2002 handelte es sich dabei um die aus den vorgelegten
Kontoauszügen (Kontokorrentkredit-Konto B. Bank Nr. 123)
ersichtlichen, oben teilweise angeführten Zahlungen - , kann ihn auch
eine Vereinbarung mit der B. Bank, nur bestimmte Verbindlichkeiten, nicht
aber Abgabenverbindlichkeiten zu bedienen, nicht entschuldigen (vgl. VwGH
9. 8. 2001, 98/16/0348).
e) Der Berufungswerber
bestreitet ein Verschulden am Unterbleiben der Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar und März 1999 sowie der
Lohnabgaben für März und April 1999 auch mit dem Argument, dass ihm
das Finanzamt bezüglich der Entrichtung dieser Abgaben
Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung bis 15. Juli 1999
gewährt habe. Zu dem sich hieraus ergebenden neuen Fälligkeitstermin
(15. Juli 1999) sei die Primärschuldnerin bereits zahlungsunfähig
gewesen, weil ihr Ende Juni 1999 "definitiv keine Mittel mehr zur Bedienung
fälliger Schulden" zur Verfügung gestanden seien. Eine Tilgung vor der
Fälligkeit hätte zu einer Bevorzugung des Abgabengläubigers
geführt, was aber "nicht gefordert" werde.
Dieser Einwand im
Vorlageantrag, auf den sich auch die Ausführungen des steuerlichen
Vertreters in der mündlichen Verhandlung konzentrieren, ist in mehrfacher
Hinsicht unberechtigt. Zum einen war die X. GmbH - wie schon unter
Punkt. 3.a und c ausgeführt - Ende Juni 1999 keineswegs
zahlungsunfähig in dem Sinn, dass ihr überhaupt keine Zahlungsmittel
zur Erfüllung ihrer Schulden zur Verfügung standen. Zum anderen wurde
durch die Bewilligung der Stundung nicht die Fälligkeit der gestundeten
Abgaben berührt, sondern lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur
Abgabenentrichtung hinausgeschoben (VwGH 21. 3. 1995, 95/14/0034).
Weiters übersieht der Berufungswerber, dass die ihm obliegende Pflicht zur
Entrichtung der gestundeten Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung
endete (VwGH 16. 9. 2003, 2000/14/0106), sodass er zur
Abgabenentrichtung auch nach dem Ablauf der Stundungsfrist per 15. Juli
1999 verpflichtet blieb.
f) In dem sowohl im
Vorlageantrag als auch in der mündlichen Verhandlung angesprochenen
Erkenntnis vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/13/0087, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung
im Sinne des § 9 Abs 1 BAO allenfalls dann ausgeschlossen
wäre, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe
tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt es den
Geschäftsführer aber keineswegs, wenn er eine Zahlungserleichterung
mit der Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den
Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft. Hat er
doch dann eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines
Tatbestandselementes herbeigeführt, das § 212 Abs. 1 BAO aus
gutem Grund normiert, weil das bereits bestehende Risiko für die
Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht
werden soll. Für eine "gefährdete" Abgabe kommt daher nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht; sie ist
sofort zu entrichten bzw. ist dem Abgabengläubiger (durch Verweigerung der
Zahlungserleichterung) die Möglichkeit zu sofortigen
Einbringungsmaßnahmen zu wahren. Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre
Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer
Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, hat der
Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede stellte,
ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten.
Der steuerliche Vertreter hat
in der Begründung des Stundungsansuchens vom 15. April 1999 auf das
Schreiben vom 29. März 1999 verwiesen, worin ausgeführt wurde,
dass die finanzielle Situation der X. GmbH äußerst angespannt
sei, weil eine Erhöhung von Bankkrediten nicht möglich sei.
Ausdrücklich wurde aber erklärt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet sei, sondern nach derzeitigem Stand des Rechnungswesens
"alle" Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch den Abverkauf des Warenlagers
und die Veräußerung einer im Privatvermögen der Ehegattin des
Berufungswerbers stehenden Liegenschaft "in voller Höhe" abgedeckt
würden. Mit den weiteren Stundungsansuchen vom 17. Mai 1999 wurde
gerade der Umstand, dass sich der Liegenschaftsverkauf aufgrund der Insolvenz
des ursprünglichen Kaufinteressenten verzögerte, als Grund für
einen weiteren Zahlungsaufschub bis 15. Juli 1999 ins Treffen geführt.
Noch im abschlägig beschiedenen Zahlungserleichterungsansuchen vom
15. Juni 1999 wurde die Nichtgefährdung der Abgabeneinbringung
bekräftigt und neuerlich versichert, dass alle Gesellschaftsschulden zur
Gänze aus dem Liquidationserlös und dem Liegenschaftsverkauf beglichen
werden könnten.
Der Berufungswerber hat die
Behauptung, die Abgabeneinbringung sei im Hinblick auf die Verwertung des
Gesellschaftsvermögens und die Zufuhr zusätzlicher Mittel aus dem
Verkaufserlös des Grundstücks der Ehegattin gesichert, zu Unrecht
aufgestellt. Vielmehr lässt sich dem Konkursantrag der X. GmbH vom
16. August 1999 entnehmen, dass mit einer vollständigen Begleichung
sämtlicher Gesellschaftsschulden nach Einschätzung des
Berufungswerbers nur für den Fall zu rechnen gewesen wäre, dass eine
entgeltliche Verwertung der Bestandrechte der X. GmbH am
Geschäftsgebäude in I. zu einem weiteren Mittelzufluss an die
Gesellschaft geführt hätte. Der Berufungswerber konnte aber zum
Zeitpunkt der Einbringung der Stundungsansuchen vom 15. April 1999 und
17. Mai 1999 keineswegs davon ausgehen, dass die X. GmbH
tatsächlich in der Lage sein werde, sich die für die Erfüllung
ihrer Gesamtverbindlichkeiten erforderlichen zusätzlichen Mittel auf diesem
Wege zu beschaffen. Nahmen doch die Bestandgeber A. F. und W. F. auf
die diesbezüglichen Bestrebungen der X. GmbH ganz offensichtlich keine
Rücksicht. Vielmehr geht aus dem Erstbericht des Masseverwalters vom
13. September 1999 hervor, dass die Bestandgeber schon vor der
Auflösung der Gesellschaft im März 1999 Gespräche in die Richtung
geführt hatten, das Bestandobjekt umzugestalten und die von der
Primärschuldnerin in Bestand genommenen Räumlichkeiten durch einen Um-
und Ausbau als Geschäftshaus mit insgesamt elf Einheiten einer vollkommen
geänderten Nutzung zuzuführen. In der Folge wurde aufgrund der
erheblichen Mietzinsrückstände Ende Juli 1999 die Räumungsklage
gegen die X. GmbH eingebracht.
Der Berufungswerber hat dem
Finanzamt somit nicht nur verschwiegen, dass die Tilgung aller
Gesellschaftsschulden einen schon aus damaliger Sicht ungewissen Zusatzertrag
aus der Verwertung der Bestandrechte der X. GmbH vorausgesetzt hätte,
sondern auch nicht offen gelegt, dass der von ihm als weiterer Beleg für
die Nichtgefährdung der Abgabeneinbringung in Aussicht gestellte
Liegenschaftsverkauf letztlich nur der B. Bank zugute kommen konnte, weil
das Grundstück der Ehegattin (EZ 1234 KG 12345) mit zwei Pfandrechten
zugunsten dieser Bank im Höchstbetrag von 1,650.000 S und
7.800.000 S belastet war. Durch diese mangelnde Offenlegung wurde das
Finanzamt im Glauben belassen, dass mit den Erträgen aus dem Warenabverkauf
und der Liegenschaftsveräußerung auch die Abgabenschulden zur
Gänze beglichen würden. Tatsächlich aber wurde die Liegenschaft
mit Kaufvertrag vom 14. Jänner 2000 um 7,4 Mio. S an die
W. GmbH veräußert, wobei der Kaufpreis nicht zur Entrichtung der
Abgabenschulden, sondern zur Abdeckung des nach der Konkursaufhebung noch
offenen Kreditobligos der X. GmbH bei der B. Bank verwendet wurde.
Laut Verteilungsentwurf des Masseverwalters vom 31. Jänner 2000 belief
sich die durch die Konkursquote nicht gedeckte Restforderung der B. Bank
gegenüber der X. GmbH auf rund 5 Mio. S.
Dies zeigt deutlich, dass die
von den Zahlungserleichterungen umfassten Abgaben unbezahlt blieben, weil der
Berufungswerber ihre Bezahlung trotz der für ihn erkennbaren
Gefährdung der Einbringlichkeit im Wege einer Stundung (zum Teil mehrmals)
hinausschob, obwohl er von der Möglichkeit einer Sanierung der X. GmbH
auf die von ihm behauptete Art und Weise keineswegs überzeugt sein konnte.
Dabei hielt der Berufungswerber seine mehrmals bekräftigte Zusage, mit dem
Liquidationserlös und dem Kaufpreis für die Liegenschaft der Ehegattin
insbesondere auch die Abgabenschuldigkeiten vollständig abzudecken, nicht
ein. Vielmehr befriedigte er stattdessen mit den Erträgen aus dem
Warenabverkauf andere Gläubiger zumindest teilweise und mit dem Kaufpreis
für die Liegenschaft der Ehegattin die B. Bank zur Gänze. Der
Berufungswerber, der eine Gefährdung der Einbringlichkeit der gestundeten
Abgaben in Abrede stellte, obwohl diese Behauptung nicht zutraf, hat somit auch
ein Verschulden am Ausfall dieser Abgaben zu vertreten.
Das Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung, die Insolvenz des ursprünglichen
Kaufinteressenten für die Liegenschaft sei außerhalb des
Einflussbereiches des Berufungswerbers gelegen, trifft zwar zu. Die
diesbezüglichen Einwendungen übersehen aber, dass dem Berufungswerber
nicht der nicht zustande gekommene Liegenschaftsverkauf an die E. GmbH
infolge Konkurseröffnung über deren Vermögen am 28. April
1999, sondern der Umstand vorwerfbar ist, dass er mit den oben erwähnten
Stundungsansuchen mehrmals Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen hat,
wobei er die Nichtgefährdung der Abgabeneinbringung noch zu einer Zeit
behauptete, als ihm deren Gefährdung schon längst bewusst gewesen sein
musste, weil er entgegen seiner mehrmals bekräftigten Zusage mit den
Liquidationserlösen keine Abgabenverbindlichkeiten, sondern
ausschließlich andere Gläubiger der X. GmbH bediente, und er das
Finanzamt über die Besicherung der Bankverbindlichkeiten auf der
Liegenschaft der Ehegattin nicht informierte. Durch die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen trug der Berufungswerber somit
schuldhaft zum Abgabenausfall bei, zumal im gesamten Liquidationszeitraum bis
zur Konkurseröffnung Mittel zu einer zumindest anteiligen
Abgabenentrichtung vorhanden gewesen wären.
g) Bezüglich der
Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der
Geschäftsführer für den Fall, dass die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten
Löhne entfallenden Lohnsteuer ausreichen, nur einen entsprechend
niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen darf, sodass die davon einzubehaltende
Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte
Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht nämlich hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden hinaus (VwGH
25. 2. 2003, 97/14/0164).
Der Berufungswerber hat weder
im Vorlageantrag noch in der Vorhaltsbeantwortung bestritten, dass bis zur
Kündigung aller Dienstnehmer per 31. Mai 1999 Lohnzahlungen erfolgten.
Er wendete lediglich ein, dass die Bank zwar Gehaltszahlungen genehmigt, zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer aber keine Mittel bereitgestellt
habe. Wenn sich der Berufungswerber seiner Verantwortung für die
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer mit dem Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis
vom 20. September 1996, 94/17/0420, zu entziehen versucht, so
übersieht er, dass diesem Beschwerdefall ein insofern anderer Sachverhalt
zugrunde lag, als der abgabepflichtigen Gesellschaft durch eine Kontosperre der
Bank die Zahlungsmittel entzogen wurden und die Abgabenschuld (Lohnsummensteuer)
erst am 15ten des darauf folgenden Monates fällig wurde. Dem Abschluss von
Zessionsverträgen kam daher keine Bedeutung für die Verletzung der
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zu, weshalb im Abschluss dieser
Verträge kein Verschulden des Geschäftsführers erblickt werden
konnte, weil kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Gesellschaft nach
dem Zeitpunkt der Kontosperre noch über Zahlungsmittel verfügt
hätte, wären die Zessionsverträge mit der Bank nicht geschlossen
worden. Im Unterschied dazu bestand im Berufungsfall - soweit ersichtlich
- weder eine Zessionsvereinbarung, noch wurde das Kontokorrentkonto der
Primärschuldnerin bei der B. Bank gesperrt. Vor allem aber standen der
X. GmbH zu den Fälligkeitsterminen der Lohnsteuer die bei der
A. Bank angesammelten Geldmittel zur Verfügung (vgl. Pkt. 3.a). Die
Lohnsteuer hätte daher ungeachtet dessen entrichtet werden können,
dass die B. Bank nur zur Finanzierung von Nettolöhnen bereit gewesen
sein mag.
4.) Der Berufungswerber meinte
in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juli 2002 (Punkt 1) weiters, eine
Haftung bestünde, wenn überhaupt, nur anteilig, und zwar hinsichtlich
jenes Teilbetrages, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu
entrichten gewesen wäre. Laut Vermögensstatus zum 30. Juli 1999
hätten die liquiden Mittel rund 10,6 % der Verbindlichkeiten betragen. Die
Konkursquote von 10,13 % zeige, dass die zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesenen
Mittel durch die Verwertung der Konkursmasse im Insolvenzverfahren zur
anteiligen Tilgung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Hätte der
Berufungswerber die bei der A. Bank angesammelten Erlöse aus dem
Warenabverkauf unmittelbar zur anteiligen Tilgung aller Verbindlichkeiten
verwendet, wäre keine Konkursquote erzielbar gewesen. Die Haftung
könne sich daher nur auf 0,57 % (gemeint wohl: 0,47 %) der Abgaben, und
zwar in Höhe der Differenz zwischen der zum 30. Juli 1999
möglichen anteiligen Abgabentilgung (10,6 %) und der Konkursquote
(10,13 %) erstrecken, weil nur dieser Anteil der Abgabenverbindlichkeiten bei
einer sofortigen Verwendung der "zum Fälligkeitstag" vorhandenen Mittel
"unter Umständen mehr getilgt" werden hätte können.
Dieses Vorbringen rechtfertigt
keine quotenmäßige Heranziehung zur Haftung. Zum einen geht daraus in
Bezug auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der strittigen Abgaben (vgl.
Pkt. 2 u. 3d) weder hervor, welche liquiden Geldmittel dem Berufungswerber
zur Verfügung standen, noch wie hoch die Verbindlichkeiten und geleisteten
Zahlungen waren. Zum anderen können die nicht bei der A. Bank
thesaurierten, sondern zur Befriedigung anderer Gläubiger (insbesondere
B. Bank) verwendeten Liquidationserlöse (vgl. Pkt. 3c) bei der
Feststellung des zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunken zur Bezahlung der
Abgabenschulden zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln nicht
einfach außer Acht gelassen werden. Damit kann aber keine Rede von einem
erbrachten Nachweis dafür sein, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Der Berufungswerber, dem im
Schreiben des UFS vom 3. Juli 2002 vorgehalten wurde, dass der X. GmbH
im haftungsrelevanten Zeitraum liquide Mittel zur zumindest anteiligen
Befriedigung der Abgabenforderungen zur Verfügung standen und der
Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nach der Aktenlage
benachteiligt wurde, entsprach dem Ersuchen, die Verwendung der im
Liquidationszeitraum erwirtschafteten Geldmittel anhand einer monatsweisen
Aufgliederung darzustellen, mit der Begründung nicht, dass dies mit einem
nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden und als eine unzumutbare und
unverhältnismäßige Maßnahme abzulehnen sei. Da die in
Kopie vorgelegten Zahlungsmittelkonten für sich allein ebenfalls keinen
Nachweis darstellen, welcher Abgabenbetrag auch bei einer
gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden
wäre, kommt eine Einschränkung der Haftung nicht in Betracht
(vgl. zB VwGH 26. 6. 2002, 97/13/0009; VwGH
17. 12. 2002, 2002/17/0151).
5.) Zu Gunsten des
Berufungswerbers war jedoch zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer
für März 1999 und die Lohnabgaben für April 1999 laut aktueller
Rückstandsaufgliederung nicht mehr ausständig sind, weshalb von einer
Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben Abstand zu nehmen war. Die
Haftung für die Körperschaftsteuer für das dritte Quartal 1999
war auf den noch unberichtigt aushaftenden Betrag von 387,35 €
einzuschränken.
6.) Die Geltendmachung der
Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom
Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches
Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der
Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim
Primärschuldner uneinbringlich sind (vgl. zB VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067).
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Liquidator der
X. GmbH und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige.
Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen
ließen, wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt. Aus dem bloßen
Hinweis in der Berufung auf die Bestimmung des § 237 Abs. 1 BAO,
der zufolge ein Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld ganz oder
teilweise entlassen werden kann, wenn die Einhebung der Abgaben bei diesem nach
der Lage des Falles unbillig wäre, ergibt sich keine fallbezogene
Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme. Auch nach der Aktenlage spricht
nichts dafür, dass es unbillig wäre, dass der Berufungswerber, der
seine abgabenrechtlichen Pflichten als Liquidator der X. GmbH verletzt hat,
zur Haftung herangezogen wird, andernfalls jene Abgabepflichtige und ihre
Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb
benachteiligt würden.
Der Berufungswerber versucht
zwar der Abgabenbehörde erster Instanz ein (Mit)-Verschulden an der
Uneinbringlichkeit der von den gewährten Zahlungserleichterungen umfassten
Abgaben zu unterstellen, indem er im Vorlageantrag (S. 8 unten) den
Standpunkt einnimmt, er habe in den von ihm eingebrachten Stundungsansuchen auf
die "enorm angespannte finanzielle Situation und die Kreditliniensperre"
ausdrücklich hingewiesen, sodass eine allenfalls unzutreffende rechtliche
Beurteilung des im Zahlungserleichterungsverfahren dargelegten Sachverhaltes vom
Finanzamt "selbst zu verantworten" wäre. Dem ist aber zu entgegnen, dass
für das Finanzamt aus damaliger Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme
bestand, der Berufungswerber würde seine Zusicherung, die Abgaben aus den
Liquidationserlösen und den zusätzlichen finanziellen Mitteln aus dem
in Rede stehenden Grundstücksverkauf zu bezahlen, tatsächlich nicht
einhalten, sondern damit andere Verbindlichkeiten erfüllen. Auch aus diesem
Blickwinkel ergibt sich somit keine Unbilligkeit der Abgabeneinforderung beim
Berufungswerber.
Auf Grund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die
Inanspruchnahme des Berufungswerbers für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der X. GmbH im Ausmaß von 59.980,76 € zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
11. Jänner 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Anton Baldauf
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0383-I/02
- Stammnummer
- 13504
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF