Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0014-G/03
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-G/03vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt bei der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer nicht, da sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 eine besondere Einbehaltungsverpflichtung ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Michael Haberl gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Haftung gem.
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung
wird auf den Betrag von 57.663,57€
(= 793.468,00 S) eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für bei der P-GmbH nach
einem Konkursverfahren uneinbringliche Abgaben wurde der Berufungswerber (Bw.),
wie auch der zweite Geschäftsführer, mit dem angefochtenen Bescheid
gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen.
Im Berufungsverfahren konnte
der Bw., wie in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Steiermark vom 20. Dezember 2000, GZ. RV-034.97/1-10/97 ausgeführt wurde,
nachweisen, dass er bei der Entrichtung von Schulden den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat. Der Berufung war daher, soweit
sie nicht Lohnsteuer 1-8/96 samt Nebengebühren betrifft, Folge zu
geben.
Hinsichtlich der Haftung
für Lohnsteuer 1-8/96 samt Nebengebühren wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/15/0029-5
verwiesen, in welchem unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 EStG 1988
ausgeführt wird, dass die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger hinausgeht.
Mit diesem Erkenntnis wurde der
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Dezember
2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde
aufgehoben. Die Finanzlandesdirektion hatte in ihrem Bescheid die Haftung
für diese Abgaben, die durch das Finanzamt im Ausmaß von 80% der
aushaftenden Abgaben, nämlich mit 793.468,00 S (= 57.663,57 €),
geltend gemacht worden war, auf 92% ausgedehnt und ist damit über die Sache
des erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen.
Die Berufung wird hinsichtlich
der Haftung für Lohnsteuer 1-8/96 samt Nebengebühren abgewiesen.
Der Haftungsbetrag setzt sich
wie folgt zusammen:
|
Bezeichnung
der Abgaben
|
Höhe
der aushaftenden Abgaben in S
|
L 1-3/96
|
348.891,00
|
L 4/96
|
183.080,00
|
L 5/96
|
140.259,00
|
L 6/96
|
17.470,00
|
L 7/96
|
144.863,00
|
L 8/96
|
137.825,00
|
SZ L1-3/96
|
6.978,00
|
SZ L 4/96
|
3.662,00
|
SZ L 5/96
|
2.805,00
|
SZ L 6/96
|
349,00
|
SZ L 7/96
|
2.897,00
|
SZ L 8/96
|
2.756,00
|
Summe
|
991.835,00
Davon 80%:
793.468,00 S =
57.663,57 €
Graz,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-G/03
- Stammnummer
- 3513
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF