…i.d. Fall Fa. P. ausschließlich und ohne jeden Zweifel ausländischen Personen zuzurechnen ist. | | Da die Frage gemäß § 162 Abs. 1 BAO der genauen Empfänger der abgesetzten Beträge somit nicht beantwortet ist, sind die Provisionen an die Fa. P. gemäß § 162 Abs. 2…
…Dies muss vielmehr auch der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge sein, d.h. der Empfänger muss eine Leistung erbracht haben. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch ein juristische) nicht die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten Beträge sind…
…benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen…
…benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen…
…ein Stpfl über "Geldwerte" tatsächlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung verfügen kann. Insbesondere bei Sach(güter)übertragungen wird diese mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO begründet. Dies bedeutet, dass durchlaufende Gelder (Z.B. Fremdgelder eines Rechtsanwaltes) - das sind jene Beträge…
…Warum wurde der Auftrag an das genannte Unternehmen vergeben? Wie wurden die Arbeiten durchgeführt? Wer waren die Arbeiter? Vorlage von Stunden- und Arbeitsaufzeichnungen, Kostenabrechnungen. In welcher Weise sind die Zahlungen erfolgt?" und forderte die Namhaftmachung der tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge im Zuge der Empfängernennung…
…oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet - soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Die Verfahrensbestimmung des § 162 BAO dient auch der Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Ermittlung der materiellen Wahrheit…
…Empfänger der abgesetzten Beträge zu benennen (§ 162 BAO), wurden die tatsächlichen Empfänger nicht namhaft gemacht. Folgende Sachverhalte der Firmen wurden festgestellt: 1. U. GmbH: Diese Firma ist seit x.xx.xx in Konkurs, der Geschäftsführer M.N. (bis 2.2.2011) ist aufrecht gemeldet, der…
…Übergabe der Schecks sei durch die Empfänger bestätigt worden. Die Bp habe die "Provisionsaufwendungen" unter Hinweis auf die "fehlende Empfängernennung" nur in Höhe von 65% als Betriebsausgaben anerkannt. Die Abgabenbehörde könne gem. § 162 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger von abgesetzten Beträgen…
…2 EStG erfordert, dass Geldwerte aus der Verfügungssphäre eines Steuerpflichtigen tatsächlich ausscheiden und damit bei diesem wirtschaftlich eine Vermögensminderung eintritt (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0180). Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Durch die Einbeziehung des Bw…
…die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Der Unternehmer hat zwar eine Empfängernennung von Anfang an offengelegt, jedoch wie aus dem Ermittlungsergebnis eindeutig hervorgeht, eine unrichtige, weshalb die Bestimmung des § 162 BAO zur Anwendung gelangt. Die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person genügt nicht; der Empfänger…
…15. 7. 2003 lautete: "...Hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinszahlungen an die Firma Me***** AG, Schweiz, in den Wirtschaftsjahren 1999/00 und 2000/01 werden Sie unter Hinweis auf § 162 BAO nochmals ersucht, die Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Sie werden ersucht…
…ersichtlich, eine solche schriftliche Aufforderung nicht erfolgt): "...Hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinszahlungen an die Firma X-AG, Schweiz, in den Wirtschaftsjahren 1999/00 und 2000/01 werden Sie unter Hinweis auf § 162 BAO nochmals ersucht, die Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen…
…zurück - nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht feststellen. Die Me***** Supply and Consultancy AG war somit im Berufungszeitraum tatsächlich eine wirtschaftlich (außerhalb der Schweiz) aktive Domizilgesellschaft, die Bestellungen tätigte und eine entsprechende Geschäftstätigkeit entfaltete. Daher reicht deren Benennung als Empfänger nach der Rechtsprechung aus (vgl…
…dass die genannten Personen - konkret der Sohn des Bw - nicht Empfänger der abgesetzten Beträge sind, die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen kann). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BP in Abstimmung mit dem Bw eine veranlassungsgerechte Zuordnung der Herstellungskosten getroffen hat…
…Personen von ihm übergebene Beträge nicht offen gelegt und versteuert haben. Gemäß § 162 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden. …
…dass die o.a. Personen tatsächlich die Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Da somit erwiesen ist, dass der in den Rechnungen genannte Leistungserbringer im Streitjahr weder an der angegebenen Adresse noch sonst wo als existent auffindbar gewesen ist, war die Abgabenbehörde berechtigt die Benennung jenes…
…die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (Abs. 1). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (Abs. 2). 8) Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der…
…Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabenpflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Die Nennung einer beliebigen Person reicht zur Anerkennung ebenso wenig aus wie die bloße Angabe eines Nachnamens, der keine Identifizierung…
…die Gläubiger beziehungsweise Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1726). Erstes Ziel des Abgabenverfahrens muss die Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Ermittlung, aber auch die tatsächliche Berücksichtigung der materiellen Wahrheit…