Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2074-W/02
Nichtanerkennung von Subhonoraren mangels nicht nachgewiesener Identität der Rechnungsaussteller.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2074-W/02vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hans Palkovits, Dr. Josef Linder, Dr. Rainer Sahliger, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bez. betreffend Umsatzsteuer sowie
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO).
Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung von Subhonoraren
als Betriebsausgaben und Vorsteuern, mangels nachweisbarer Identität der
Rechnungsaussteller.
Betriebsgegenstand der Bw. ist das Kuvertieren und
Adressieren von Schriftstücken.
An der Kommandit-Erwerbsgesellschaft waren im
Streitzeitraum folgende Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
|
A
|
51 %
|
B
|
49 %
|
|
=
100 %
Bei der Bw. fand für das Jahr 1998 eine
Buch- und Betriebsprüfung gem. den §§ 147 ff BAO
statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im
Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom
13. November 2000 ausführlich dargestellt
wurden:
In
Tz. 16 des Bp-Berichtes werden die umfangreichen Ermittlungen betreffend die
erklärten Subhonorare i.H.v. 3.797.327 S wie folgt
erläutert:
a) Firma
R:
Als
Aufwand seien aufgrund von 11 Rechnungen insgesamt 1.366.217 S (netto) erfasst
worden (alle Beträge in Schilling):
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
Betrag
(exkl.
USt)
|
20
% USt
|
Betrag
(inkl.
USt)
|
keine Angabe
|
keine Angabe
|
187.280
|
37.456
|
224.736
|
nicht lesbar
|
nicht lesbar
|
281.667
|
56.333
|
338.000
|
10.4.1998
|
23
|
110.560
|
22.112
|
132.672
|
29.5.1998
|
34798
|
178.180
|
35.636
|
213.816
|
9.6.1998
|
65
|
91.500
|
18.300
|
109.800
|
22.6.1998
|
66
|
108.830
|
21.766
|
130.596
|
30.6.1998
|
67
|
109.650
|
21.930
|
131.580
|
6.7.1998
|
31
|
64.650
|
12.930
|
77.580
|
20.7.1998
|
32
|
81.200
|
16.240
|
97.440
|
31.7.1998
|
36
|
35.700
|
7.140
|
42.840
|
28.8.1998
|
23
|
117.000
|
23.400
|
140.400
|
Summe:
|
|
1.366.217
|
273.243,40
|
1.639.460,40
Die aufgefundenen Firmenstempel
seien in Form und Inhalt (abgesehen von einer Adressänderung)
unterschiedlich.
Bei der einen Adresse habe es
sich um die Wohnung des Kommanditisten C und bei der anderen Adresse um die
Wohnung des Komplementärs E gehandelt. wobei der Komplementär E lt.
Meldeamt nie an dieser Adresse gemeldet gewesen sei.
Auch Arbeitnehmer seien bei der
Firma R nicht angemeldet gewesen.
Zahlungsnachweise bzw.
Zahlungsbestätigungen hätten von der Bw. nicht vorgelegt werden
können. Auch sei es der Betriebsprüfung mangels Vorlage von Bankkonten
der Bw. nicht möglich gewesen etwaige Kontobewegungen zu
überprüfen.
In der Buchhaltung seien die
Buchungen betreffend Bankkonten über die Privatkonten der Beteiligten
erfasst worden.
Dass die Firma R nur im Jahre
1997 tätig gewesen sei, ergebe sich aus einer niederschriftlichen Aussage
vom 19. Oktober 1999 des Kommanditisten C der Firma R, wonach Herr E sich seit
ca. 2 Jahren in Ägypten befände und er keinerlei Kontakt zu ihm
hätte, weshalb er auch die Firma mangels Unterschrift des Herrn E noch
nicht löschen lassen könne.
Da aber die Rechnungen von Herrn
E unterzeichnet worden seien, sei die Betriebsprüfung davon ausgegangen,
dass die strittigen Rechnungen nicht von der Firma R stammen.
b) Firma
F:
Als
Aufwand seien aufgrund von 6 Rechnungen aus den Monaten September bis November
1998 insgesamt 1.264.265 S (netto) erfasst worden (alle Beträge in
Schilling):
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
Betrag
(exkl.
USt)
|
20
% USt
|
Betrag
(inkl.
USt)
|
16.9.98
|
27
|
59.500
|
11.900
|
71.400
|
30.9.98
|
31
|
260.965
|
52.193
|
313.158
|
3.10.98
|
78
|
153.500
|
30.700
|
184.200
|
28.10.98
|
86
|
297.600
|
59.520
|
357.120
|
16.11.98
|
49
|
330.000
|
66.000
|
396.000
|
30.11.98
|
89
|
162.700
|
32.540
|
195.240
|
Summe:
|
|
1.264.265
|
252.853
|
1.517.118
Die aufgefundenen Firmenstempel
seien in Form und Inhalt unterschiedlich, insbesondere sei es unüblich,
dass eine Firma zwei verschiedene Stempel für ihre geschäftlichen
Tätigkeiten in Verwendung habe.
Die Firma F sei im Juli 1998
gegründet worden, wobei Herr H als persönlich haftender Gesellschafter
und Herr G als Kommanditist im Firmenbuch aufschienen.
Lt. den Erhebungen des
Finanzamtes im August 1999 seien aber die beiden Gesellschafter H und G nicht
mehr auffindbar, deren (ehemalige) Existenz werde aber von der
Betriebsprüfung nicht angezweifelt.
Herr H habe jedoch dem Finanzamt
am 15. Oktober 1998 niederschriftlich bekanntgegeben, dass er jedenfalls nicht
für die Bw. tätig gewesen sei.
Auch in diesem Falle konnte
mangels Vorlage eines Bankkontos der Zahlungsfluss nicht überprüft
werden.
c) Firma
T:
Als
Aufwand seien aufgrund von 4 Rechnungen insgesamt 804.800 S (netto) erfasst
worden (alle Beträge in Schilling):
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
Betrag
(exkl. USt)
|
20
% USt
|
Betrag
(inkl.
USt)
|
15.8.1998
|
73
|
89.100
|
17.820
|
106.920
|
30.9.1998
|
35
|
304.000
|
60.800
|
364.800
|
30.9.1998
|
76
|
101.700
|
20.340
|
122.040
|
30.11.1998
|
86
|
310.000
|
62.000
|
372.000
|
Summe:
|
|
804.800
|
160.960
|
965.760
In den o.a. Rechnungen seien
drei unterschiedliche Firmenschreibweisen festgestellt worden.
Nachforschungen an der
angegebenen Adresse hätten ergeben, dass eine Firma T dort nie existierte.
Einzig auf einem Gewerbeschein
vom 27. Dezember 1997 scheine eine Firma T (allerdings auch hier in anderer
Schreibweise) auf, dies sei aber kein Nachweis einer geschäftlichen
Beziehung mit der Bw.
Auch in diesem Fall sei mangels
Vorlage der Bankkonten und des behaupteten "Verrechnungsschecks"
eine Überprüfung des Zahlungsflusses nicht möglich
gewesen.
d) Firma
S:
Als
Aufwand sei aufgrund einer Rechnung insgesamt 285.000 S (netto) erfasst worden
(alle Beträge in Schilling):
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
Betrag
(exkl. USt)
|
20
% USt
|
Betrag
(inkl.
USt)
|
31.10.1998
|
221
|
285.000
|
57.000
|
342.000
Die Existenz auch dieser Firma
sowie der Zahlungsnachweis und eine geschäftliche Beziehung habe die Bw.
auch nicht mit einer Firmenbucheintragung aus dem Jahre 1993 nachweisen
können.
e) Diverse
Rechnungsleger:
Die unter Tz 16e des
Bp-Berichtes angeführten Rechnungsleger (D, I,
J, K, L, M, N, P, Q, U, X, Z) seien nicht eruierbar gewesen (Tz. 16ea und
16eb des Bp-Berichtes) bzw. mangle es an der Unternehmereigenschaft des
Rechnungslegers Y (Tz. 16ec des
Bp-Berichtes), weshalb die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzugsfähig sei.
Auch die behaupteten
Werkverträge hätten bis dato mangels Vorlage nicht überprüft
werden können.
Auch die Bar-Zahlungen
hätten mangels Führung eines Kassabuches nicht überprüft
werden können.
Die
unter Tz. 16 nicht anerkannten Rechnungen hätten somit eine
Erfolgsänderung i.H.v. 3.797.327 S und eine Vorsteuerkürzung i.H.v.
761.133,40 S ergeben.
Zusammenfassend
halte die Betriebsprüfung fest, dass sich die Kürzung der
Betriebsausgaben auf § 162 BAO stütze.Im gegenständlichen
Fall spreche der fehlende Nachweis über den Zahlungsfluss gegen die Angaben
der die Firma vertretenden Personen.
Das
Finanzamt erließ in der Folge endgültige Sachbescheide und folgte
darin den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung
und begründet diese sowie im Schriftsatz vom 30. August 2000 im
Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Betriebsprüfung habe zu Unrecht die "Fremdleistungen" als
Scheinrechnungen beurteilt und so Aufwendungen i.H.v. 3.797.327 S nicht
anerkannt.
In
diesem Zusammenhang seien auch Vorsteuern i.H.v. 761.133,40 S zu Unrecht nicht
anerkannt worden.
Die
Bw. habe ihre Geschäftskontakte zu den strittigen Firmen über
Werbeeinschaltungen und mittels persönliche Bekanntschaften
geschlossen.
Die
Bw. habe die Unternehmereigenschaft der strittigen Firmen an Hand der
Firmenbuchauszüge überprüft. Auch seien diese Firmen in der
Branche bekannt gewesen.
Es
seien von der Bw. Angebote eingeholt worden. Die Abrechnung der
Aufträge sei monatlich erfolgt, wobei die Zahlungen bar
erfolgten.
zu
a) Firma R:
Hier vermute die
Betriebsprüfung, dass die Bw. in betrügerischer Absicht die Rechnungen
selbst erstellt habe.
Es könne nicht Aufgabe der
Bw. sein, die Stempel auf den Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen.
Die Kontakte hätten
über Herrn E erfolgt und bis Ende September gedauert.
Die Aussage des
Kommanditisten der Firma R, wonach Herr E sich seit ca. 2 Jahren in Ägypten
befände, sei bloß eine Vermutung des Kommanditisten.
Richtig sei vielmehr, dass die
Firma R im Dezember 1996 gegründet worden sei und seit 17. März 1997
beim Finanzamt ein Unterschriftenprobenblatt aufläge.
zu b) und c)
Firma F und T:
Die
Gesellschafter dieser Firmen seien lt. Bw. der lateinischen Schreibweise
großteils unkundig gewesen, was das verschiedene Schriftbild
erkläre.
Kontaktperson sei Herr G
gewesen, mit dem auch die Geschäfte abgewickelt worden seien.
Warum Herr H erklärt habe,
dass er ausschließlich für eine andere Firma tätig gewesen sei,
sei der Bw. unklar.
Der Vermerk "mit Scheck
bezahlt" bedeute einen Verrechnungsscheck, der über das Privatkonto
der Gesellschafter geflossen sei.
zu
d) Firma S:
Lt. Firmenbuchauszug sei die
Firma S am 29. Juni 1993 ins Firmenbuch eingetragen worden.
zu
e) Div. Rechnungsleger:
Mit den in Tz. 16e
angeführten Personen seien lt. Bw. jeweils Werkverträge abgeschlossen
worden.
Um ein Visum zu erhalten, sei
die Vorlage einer Steuernummer und die Anmeldung bei der Versicherung
erforderlich gewesen.
Das Vorhandensein einer
Steuernummer sei durch die Bw. überprüft worden. Da aber die Wohnungen
öfters gewechselt worden seien, sei es möglich, dass an den damals
angegebenen Wohnsitzen, die entsprechenden Personen nicht mehr anzutreffen
seien.
Die
persönlich haftende Gesellschafterin Frau A sei Österreicherin und mit
einem Ägypter verheiratet.
Wäre
die Bw. nicht ihrer Aufgabe nachgekommen, eine Steuererklärung und Bilanz
vorzulegen, wäre es zu einer Schätzung gekommen, die auch die
entsprechenden Aufwendungen zu berücksichtigen
hätte.
Das Finanzamt wies die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2000 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Es
mangle nach wie vor an begründeten Nachweisen über die
tatsächliche Identität der Rechnungsaussteller.
Es
entspräche nicht den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs, dass sich der Leistungsempfänger bei Barzahlung von
großen Rechnungsbeträgen nicht von der tatsächlichen
Identität des Leistenden überzeuge.
Durch
ein derartiges Verhalten werde jenen Abgabenverkürzungen Vorschub
geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen wolle.
Auch
die Nichtdokumentation des Geldflusses rechtfertige die Vermutung, dass die
Rechnungsaussteller nicht die tatsächlichen Empfänger seien.
Mangels
richtigen Namens und richtiger Anschrift könne kein diesbezüglicher
Vorsteuerabzug anerkannt werden.
Die
Bw. wende sich nicht gegen die Anwendung des § 162 BAO und behaupte auch
nicht, die korrekte Empfängernennung beigebracht zu haben.
Bei
Zulässigkeit der Anwendung des § 162 BAO bleibe nach ständiger
Rechtsprechung für eine Schätzung von Aufwendungen nach § 184 BAO
kein Raum.
Die Bw. stellte gegen die
o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung und begründet
dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. habe sich stets über die Existenz der jeweiligen Firmen durch Einsicht
in das Firmenbuch vergewissert, bzw. seien die Firmen in der Branche bekannt und
für andere Auftraggeber bereits früher tätig
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die unter
Tz. 16 des Bp-Berichtes angeführten Rechnungsaussteller sind nicht die
Empfänger der abgesetzten Beträge.
b) Die
lt. Tz. 16 strittigen Rechnungen erfüllen nicht die von § 11 UStG 1994
geforderten Rechnungsmerkmale:
|
Fa.
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
Re-Aussteller
an angegebener Adresse nicht existent
|
verschiedene
Namen des Re-Ausstellers
|
Name
u. Anschrift des Re-Empfänger fehlt
|
konkreter
Leistungs-umfang
fehlt
|
Tag/Zeitraum
der Leistung fehlt
|
R
|
keine Angabe
|
keine Angabe
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
R
|
nicht lesbar
|
nicht lesbar
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
R
|
10.4.98
|
23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
R
|
29.5.98
|
34798
|
X
|
X
|
tws.
|
X
|
X
|
R
|
9.6.98
|
65
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
R
|
22.6.98
|
66
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
R
|
30.6.98
|
67
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
R
|
6.7.98
|
31
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
R
|
20.7.98
|
32
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
R
|
31.7.98
|
36
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
R
|
28.8.98
|
23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F
|
16.9.98
|
27
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
F
|
30.9.98
|
31
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
F
|
3.10.98
|
78
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
F
|
28.10.98
|
86
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
F
|
16.11.98
|
49
|
X
|
X
|
|
X
|
|
F
|
30.11.98
|
89
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
T
|
15.8.98
|
73
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
T
|
30.9.98
|
35
|
X
|
X
|
|
X
|
|
T
|
30.9.98
|
76
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
T
|
30.11.98
|
86
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
S
|
31.10.98
|
221
|
X
|
|
|
X
|
X
Bei den
"Rechnungslegern" D, I, J, K, L, M, N, P, Q, U, X, Y, Z wurden
seitens der Bw. nur Zahlungsbestätigungen vorgelegt, die keinesfalls als
Rechnungsersatz anerkannt werden können, da auch diesen
Zahlungsbestätigungen wesentliche Rechnungskriterien fehlen, wie z.B. Name
und Anschrift des Leistungsempfängers, Art und Umfang der Leistung, Tag
bzw. Zeitraum der Leistungserbringung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den
Geschäftsunterlagen der Bw. und den Ermittlungen bei den
"Partnerfirmen" und wurden auf Grund folgender Umstände und
Überlegungen getroffen:
zu a) In
keinem Fall konnte die Bw. der Abgabenbehörde zweifelsfrei nachweisen bzw.
glaubhaft machen, dass die o.a. strittigen Beträge den von der Bw.
genannten Zahlungsempfängern - deren tatsächliche Existenz mangels
Nachweis bzw. Glaubhaftmachung angezweifelt wird -tatsächlich in welcher
Art auch immer zugeflossen sind.
zu b) Dies
ergibt sich aus den vorgelegten und zum Teil unlesbaren bzw. nur
"erahnbaren" Rechnungskopien.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gem. den Ausführungen des
Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im
Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen
Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des
leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden
Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs. 1 UStG
1994 normiert u.a.:
Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder
sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ....
Unabdingbare Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der
Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.
Dieselben strengen Formvorschriften gelten im
Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl.
Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und
die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
Gutschrift ist ein Eigenbeleg des Leistungsempfängers und muss von diesem
allein ausgestellt sein (vgl. Kolacny-Mayer, a.a.O., § 11 Anm.
21).
Im
gegenständlichen Fall wird aber die Ausstellung einer Gutschrift nicht
behauptet.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert
u.a.:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt
und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen
müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann
für den jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Im Falle einer
Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich,
in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h.
eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 18.11.1987, 86/13/0204).
Die Erfordernisse des § 11 UStG 1994
betreffend den Inhalt einer Rechnung haben somit der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob
der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, zu
dienen.
Im gesamten Verwaltungsverfahren ist es der Bw.
trotz Vorhalt nicht gelungen, die tatsächliche Existenz der o.a.
Rechnungsleger nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Aber auch die Erhebungen der Abgabenbehörde
ergaben keinen Hinweis darauf, dass an den angegebenen Adressen tatsächlich
die strittigen Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
ansässig waren.
Auch die Angabe von zwei unterschiedlichen
Ausstelleradressen (vgl. Re 23 der Firma R) auf ein und derselben Rechnung
widerspricht den im § 11 UStG 1994 geforderten eindeutigen, zweifelsfreien
Rechnungsmerkmalen.
Die in Zusammenhang mit den diversen
Rechnungslegern vorgefundenen "Kassa-Ausgangs"-Bestätigungen
stellen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 dar.
Weiters ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in
der Rechnung die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung sowie die Art und
der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
7.6.2001, 99/15/0254).
Auch dieses Rechnungsmerkmal ist im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da es auch der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass bei gegenständlichen Dienstleistungen
nicht nur pauschal für Adressierarbeiten abgerechnet wird, da so auch
seitens des Leistungsempfängers ein Nachweis welche Leistungen bereits
erfüllt wurden, nicht möglich ist.
Diesbezügliche Angaben oder zumindest
Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen aber in den strittigen
Rechnungen völlig.
Das Gleiche gilt für den Umstand, dass
für die einzelnen Leistungen oft weder eine Stückanzahl und Anzahl der
dafür aufgewendeten Arbeitsstunden noch ein bestimmter Zeitraum der
betreffenden Diestleistungserbringung angegeben ist und somit auch auf diese
Weise der Umfang dieser Leistungen in keiner Weise erkennbar ist.
In diesem Sinne wird in
Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu § 11
ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen den Umfang der
erbrachten Leistung genau erkennen lassen müssen.
Bezeichnungen wie "Beilagen",
"Kleben", "Verpackung", "Binden",
"Zusammentragen", ohne nähere Erläuterung (oder Hinweis
auf diese in Lieferscheinen), welche Aufträge ausgeführt wurden,
reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung
gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/15/0079),
insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf
bezughabende Lieferscheine, Arbeitsabrechnungen etc. findet.
Der Abgabenbehörde war somit im
gegenständlichen Fall eine Überprüfung der tatsächlich
erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht
möglich.
Darüberhinaus mangelt es den
Rechnungen an der Angabe des genauen Leistungszeitpunktes bzw. -zeitraums, der
zum einen für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung für die
Entstehung der Steuerschuld und zum anderen für den Leistungsempfänger
für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Bedeutung ist.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994
erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind zwingend. Es besteht
somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Die Abgabenbehörde sei auch nicht
verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Rechnungsmängeln
aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung
mängelfrei zu werten.
Zweifel an der Richtigkeit der
vorliegenden Rechnungen ergeben sich darüber hinaus auch aus der nicht
chronologischen Nummerierung der Rechnungen (vgl. obige
Übersichten).
§ 162 Abs. 1 BAO
normiert:
Wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet.
§ 162 Abs. 2 BAO
normiert:
Soweit der
Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Abs. 1 verlangten Angaben
verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen.
§ 162 BAO beruht auf dem
Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem
anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen
unversteuert bleiben sollen.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230, ausspricht, kann aus diesem o.a. Grund die
Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung
abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden
Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass
der Abgabepflichtige den Empfänger konkret benennt.
Die Bw. wurde mehrmals zur Benennung des
Empfängers der getätigten Aufwendungen aufgefordert, weil dem in den
Rechnungen genannten Leistungserbringer nach den umfangreichen Ermittlungen der
Betriebsprüfung im Streitjahr kein real existierendes Steuerrechtssubjekt
zugeordnet werden konnte.
Die Bw. hat aber bis dato die
tatsächliche Existenz der o.a. "Rechnungsleger" trotz Vorhalt
nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können und auch die umfangreichen
Erhebungen der Abgabenbehörde hat keinen Hinweis auf eine
geschäftliche Tätigkeit dieser Personen ergeben, weshalb eine
Abzugsfähigkeit dieser Fremdleistungen gem. den o.a. gesetzlichen
Bestimmungen verwehrt werden muss, da aufgrund des o.a. Sachverhaltes zu
bezweifeln ist, dass die o.a. Personen tatsächlich die Empfänger der
abgesetzten Beträge sind.
Da somit erwiesen ist, dass der
in den Rechnungen genannte Leistungserbringer im Streitjahr weder an der
angegebenen Adresse noch sonst wo als existent auffindbar gewesen ist, war die
Abgabenbehörde berechtigt die Benennung jenes Steuerrechtssubjektes zu
begehren, an welches die Bw. die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Aufwendungen tatsächlich geleistet hat.
Aber auch mit der Nennung von Personen, die als
Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann
nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung
rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen
Empfänger sind (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997,
94/13/0230).
Die Unauffindbarkeit der o.a.
Personen und Firmen sowie die Unbekanntheit dieser an den in den
"Rechnungen" angegebenen Adressen stellen jedenfalls
maßgebliche Gründe für die Vermutung dar, dass die von der Bw.
benannten Personen nicht die Empfänger der Zahlungen waren.
Da es aber im
gegenständlichen Fall keinen Hinweis auf eine tatsächliche Existenz
der o.a. Personen und Firmen gibt und die Bw. sich auf Geschäftsbeziehungen
eingelassen hat, deren Honorierung im Barzahlungswege - an wen immer - erfolgte,
hat diese Art der Geschäftsbeziehung jenen Abgabenverkürzungen
Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen will.
Unbestitten ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls eine tatsächliche Leistungserbringung
und die Höhe des dafür von der Bw. geleisteten Entgelts, was aber
für die Frage nach dem tatsächlichen Empfänger der als
Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlungen im Sinne des § 162 BAO
unerheblich ist, denn mit dem Hinweis auf den Zahlungsfluss lässt sich die
Obliegenheit der Bw. zur Benennung der wahren Empfänger nicht
ersetzen.
Auch das Argument der Bw., wonach
sie sich im guten Glauben des geschäftlichen Verkehrs darauf verlassen
dürfe, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen mit Firmenstempel
ausstelle, auch diesen Firmennamen trage und an der im Firmenstempel
ersichtlichen Adresse etabliert sei, geht ins Leere, da das Risiko einer
Enttäuschung in seinem guten Glauben der zu tragen hat, der im guten
Glauben handelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230).
Denn bleibt der Leistungserbringer für die
Bw. greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im
Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung
einer berichtigten Rechnung, beheben lassen.
Die Ungreifbarkeit des Leistungserbringers aber
ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung
mit einem solchen Partner eingelassen hat.
Für eine Überwälzung dieses Risikos
auf die Abgabenbehörde besteht somit im gegenständlichen Fall kein
rechtlicher Grund.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gem.
§ 12 i.V.m. § 11 UStG 1994 bzw. als Anerkennung als
Betriebsausgabe nicht vorliegen:
Die
vorgelegten Rechnungen weisen eine falsche Rechnungsadresse des
Rechnungsausstellers auf, was einen Vorsteuerabzug ausschließt.
Den
Rechnungen mangelt es auch an der Angabe der Menge und der handelsüblichen
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und dem Umfang der
sonstigen Leistung, was für sich allein schon den Vorsteuerabzug
ausschließt.
Letztlich
ist den o.a. Rechnungen auch kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum zu
entnehmen, weshalb ebenfalls ein Vorsteuerabzug verwehrt ist.
Da
die Bw. der Aufforderung gem. § 162 BAO nach Benennung der
tatsächlichen Empfänger der Zahlungen nicht nachgekommen ist und diese
auch für die Abgabenbehörde trotz intensiver Nachforschungen
unauffindbar blieben, ist gem. § 162 Abs. 2 BAO die Berücksichtigung
der beantragten Absetzungen nicht möglich (vgl. hierzu auch die
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember
2000).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2074-W/02
- Stammnummer
- 8977
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF