Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1396-L/02
1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eingang
als auch
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bei Ausgang: 2 x 17.452,00 =
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34.904,00
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Dito Storno gemäß Auszüge 28 und 29 bei Ein- und Ausgang:
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5.088,00
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von 8xxx am 06.11.89 an Akr
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4.250,00
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von 8xxx am 14.11.89 an L-F
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8.500,00
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von 8xxx am 14.12.89 an Dr. Sch Lackfabrik
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2.430,00
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von 8xxx am 27.12.89 an BBg
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8.122,00
Daher, ohne Anrechnung von Nebenangaben, persönlich in bar der
Gesamtausgang ist: 163.000,00 DM
und nicht
1.883.378,00 S = 269.054,00 DM
1990
/DM (8xxx )
Differenzen sind:
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DM
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von 8xxx am 01.02.90 an Ghl
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45.000,00
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von 8xxx am 15.02.90 an Ltt
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28.000,00
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von 8xxx am 07.02.90 an I. Tv
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2.300,00
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von 8xxx am 25.07.90 an I. Tv
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2.000,00
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Storno (weil Durchlaufposten von 04. und 12.02.90) bei Eingang
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von 14.531,00 DM als auch bei Ausgang
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14.531,00
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F.G. Auflösung, bzw. Neuauflage für Akr
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von 8xxx am 08.03.90 an Mri
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1.410,00
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von 8xxx am 12.03.90 an R. Bgr (US$ 9.500,00) =
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16.362,00
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von 8xxx am 28.03.90 an V.M. re Krch
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28.058,00
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von 8xxx am 28.11.90 an A. Tv
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2.300,00
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von 8xxx am 04.10.90 an V-b
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21.675,00
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von 8xxx am 04.10.90 an Ghl
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10.000,00
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von 8xxx am 13.12.90 an Ghl
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67.500,00
Daher, ohne Anrechnung von Barauslagen, der Gesamtausgang ist:
239.136,00 DM
und nicht
2.464.952,00 S = 352.136,00 DM"
Mit Vorhalt vom 16. Mai 2008 wurde den Argumenten des steuerlichen Vertreters des Bw. gegen die Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß
§ 162 BAO Folgendes entgegengehalten:
"Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 haben Sie die auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung als verfehlt, wegen unverschuldeter tatsächlicher Unmöglichkeit, die damaligen Empfänger namhaft zu machen, unerfüllbar und mangels Steuerpflicht der Fa. Bt Co. Ltd. in Österreich nicht dem Normzweck entsprechend bezeichnet.
Dazu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden.
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. (§ 162 Abs. 2 BAO).
Im Vorhalt 20. August 2007 wurde darauf hingewiesen, dass Sie niederschriftlich angegeben haben, es seien Ihnen die vom Finanzamt festgestellten Geldbeträge zwar zugeflossen, jedoch hätten Sie Schmiergeldzahlungen an bestimmte Personen zu leisten gehabt.
Weiters wurden Sie ersucht, hinsichtlich der in den Aufstellungen angeführten Empfängern der Beträge den jeweiligen Namen, Anschrift, Zahlungsgrund und Funktion, in der der jeweilige Empfänger tätig geworden ist, bekannt zu geben.
Hauptanwendungsfälle für die Aufforderung zur Empfängerbenennung sind als Betriebsausgaben geltend gemachte Provisionszahlungen an ungenannte Empfänger (vgl. VwGH vom 9.4.1986, 84/13/0089). Zweck dieser Vorschrift ist es, die vom Empfänger vermutlich nicht versteuerten Beträge zumindest beim Leistenden der Steuer zu unterwerfen.
Zur Weitergabe von Geldbeträgen an andere Personen haben Sie angegeben, dass
- die Möglichkeit bestand, dass Geldbeträge an Dritte ausbezahlt werden mussten (Niederschrift vom 19. März 1997);
- es hin und wieder vorgekommen sei, dass Sie auf Anweisung von Hrn. Tv einen bestimmten Betrag an eine Ihnen nicht bekannte Person für einen Ihnen unbekannten Zweck zu bezahlen gehabt hätten (z.B. an Frau X in Österreich), ohne dass eine Bestätigung ausgestellt worden wäre (Niederschrift vom 19. März 1998);
- die Auszahlung von Schmiergeldern so erfolgt sei, dass diejenige Person von Tv Ihre Telefonnummer erhalten und diese sich sodann mit Ihnen in Verbindung gesetzt hätte. Falls Sie bei Übergabe des Geldes einen Beleg besessen hätten, wäre dieser sodann zerrissen und weggeworfen worden (Niederschrift vom 17. Juni 1998).
Der Sachverhalt bezüglich die behauptete Weitergabe von Geldbeträgen konnte bisher von Ihnen nicht aufgeklärt werden. Aus den oben angeführten Aussagen geht eindeutig hervor, dass Geldbeträge an in Österreich ansässige Personen (teilweise in Form von Bargeld) ausbezahlt wurden. Diese Annahme wird durch Ihre eigenen Aussagen untermauert (...an Frau X in Österreich; Übergabe des Geldes.....).
Es besteht daher Grund zur Annahme, dass in Österreich steuerpflichtige Personen von Ihnen übergebene Beträge nicht offen gelegt und versteuert haben.
Angesichts Ihrer eigenen Darstellung der Vorgangsweise bei der Weitergabe von Beträgen (vor allem gezielte Vernichtung von Belegen) ist auch die nun in der Vorhaltsbeantwortung behauptete unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die damaligen Empfänger namhaft zu machen bzw. Unerfüllbarkeit des Auftrages zur Empfängerbenennung nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen ist bzw. war die Erteilung eines Auftrages zur Empfängerbenennung geboten.
Es steht Ihnen frei, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens der Aufforderung zur Empfängerbenennung nachzukommen bzw. zu den gegenständlichen Ausführungen Stellung zu nehmen."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2008 nahm der steuerliche Vertreter des Bw. wie folgt Stellung:
1.) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 162 BAO:
Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabenpflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden.
Wie bereits ausgeführt, hält der Berufungswerber die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht für geeignet, weil sich aus den vom Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zum einen ergibt, dass die über die Konten bei der SkPs (Kontonummer 8xxx ) und bei der RakL -Tan (Kontonummer: x.x.x ) abgewickelten Geschäftsvorgänge die Fa. Bt Co Ltd., also die in Teheran/Iran im Handelsregister registrierte Firma betreffen und auch über deren Konten abgewickelt wurden. Überdies ist aus den mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2006 vorgelegten Unterlagen der Bt Co Ltd eindeutig ersichtlich, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 1986 alle seine ursprünglichen Befugnisse als Geschäftsführer an Herrn. M. Tv als Generalbevollmächtigten übertragen hat. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen im vorzitierten Schriftsatz vom 10.10.2006 verwiesen.
Der Berufungswerber kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht als Abgabenpflichtiger qualifiziert werden; dass die angefochtenen Steuerbescheide gegen ihn ohne irgendeine exakte Sachverhaltsprüfung erlassen wurden, kann eine Verpflichtung im Sinne des § 162 BAO schon deshalb nicht begründen, weil sämtliche vom Finanzamt verwerteten Kontounterlagen die Firma Bt Co Ltd und nicht den Berufungswerber betreffen. Auch das bei der RakL -Tan angelegte, oben angeführte Sparbuch Nr. x.x.x lautet auf die Firma Bt Co Ltd und ist auch deren Eigentum. Der Vollständigkeit halber wird dazu bemerkt, dass die Pfändung dieses Sparbuches abgesehen davon, dass sie formal verfehlt war, aus dem vorerwähnten Grund auch unzulässig gewesen ist.
Die an den Berufungswerber ergangene Aufforderung zur Empfängerbenennung erweist sich daher schon im Grunde als gesetzwidrig, wozu der Berufungswerber auch auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2007, Seiten 4-6 des betreffenden Schriftsatzes verweist.
2.) Zur Frage der Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und die dazu zitierten Textstellen aus den niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers:
Zutreffend wird dazu in der eingangs zitierten Note ausgeführt, dass Hauptanwendungsfälle für die Aufforderung zur Empfängerbenennung der Zweck des § 162 BAO ist, die Besteuerung beim Empfänger sicher zu stellen.
Ritz (Bundesabgabenordnung) führt dazu zum § 162 BAO aus, dass mit Rücksicht auf den vorzitierten Zweck dieser Gesetzesbestimmung eine darauf gestützte Aufforderung dann nicht dem Normzweck entspricht, wenn sicher ist, dass der Empfänger mit den entsprechenden Beträgen nicht der österreichischen Besteuerung unterliegt.
Dass im konkreten Steuerfall Zahlungen an einen in Österreich steuerpflichtigen Empfänger geleistet worden wäre, ist bereits im Allgemeinen unmöglich, dies kann aber auch nicht aus den niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers geschlossen werden:
Vorweg ergibt sich dazu aus dem Akt, insbesondere aus den vom Finanzamt beschlagnahmten Kontounterlagen der Firma Bt Co Ltd bei der SkPs in Verbindung mit dem sonst gegebenen Sachverhalt betreffend den Sitz der Fa. Bt Co Ltd in Ta , ihrer Registrierung im dortigen Handelsregister und ihrer Tätigkeit im Iran, wie bereits im Schriftsatz vom 31.10.2007 ausführlich geschildert, dass sie nur im Iran ansässige und dort tätige Kunden betreut, wie dies bereits ausführlich im Schriftsatz vom 31.10.2007 dargestellt wurde. Dazu wird noch ausgeführt, dass die Fa. Bt Co Ltd aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit in Teheran bzw. im Iran bekannt dafür ist, technische Produkte vielfältiger Art für eine Reihe von Branchen beschaffen zu können. Dies stets nur als Vermittlerin, wobei durch die bereits im Jahr 1978 erfolgte Übersiedlung des Berufungswerbers nach Österreich Kontakte zu Herstellern vorwiegend in Deutschland, aber auch in Österreich hergestellt werden konnten. Da die Fa. Bt Co Ltd stets nur als Vermittlerin auftritt, werden die vermittelten Produkte ausschließlich von den belieferten iranischen Kunden direkt mit den jeweiligen Herstellern abgerechnet und auch bezahlt.
Naturgemäß läuft diese Vermittlungstätigkeit der Fa. Bt Co Ltd zwischen ihren iranischen Kunden und den in Deutschland und Österreich ausgewählten Herstellern nicht unentgeltlich, sondern gegen angemessene Vermittlungsentgelte nicht nur für die Fa. Bt Co Ltd, sondern auch für dritte Firmen, deren Einschreiten des Öfteren Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vermittlungsauftrages ist.
Dabei war der Berufungswerber als Gesellschafter der Bt Co Ltd wiederholt tätig, wie dies von ihm auch erklärt wurde. Unmittelbare geschäftliche Kontakte zu den betreffenden Firmen in Europa hat der Berufungswerber nie unterhalten, es fanden diesbezüglich auch niemals Abrechnungen zwischen ihm und den Kunden der Fa. Bt Co Ltd statt.
Zum besseren Verständnis führt der Berufungswerber entsprechend dem ihm von Herrn Tv gegebenen Informationen eine Reihe von Projekten an, bei welchen die Fa. Bt Co Ltd auf die vorgeschilderte Weise mitwirken konnte:
- Esf Abwasserwerk,
- O-O Co.,
- Erweiterung der Thr Raffinerie,
- Zuckerfabrik Gh-O Oil Co.,
- Adn Raffinerie,
- Imam Khn Flughafen
- Offshore Oil Co./Lvn
- Maschinenpark der Stadt Ahz,
sämtliche Iran.
Nachdem deutsche Hersteller und überhaupt europäische Produkte im Iran hohe Wertschätzung genießen, wurden auch in Zusammenhang mit dem Wohnsitz des Berufungswerbers in Österreich eine Reihe deutscher Hersteller und auch österreichische Unternehmungen für die anstehenden Lieferaufträge vermittelt. Dabei ist sehr häufig der Berufungswerber für die Fa. Bt Co Ltd tätig geworden, wozu beispielsweise folgende Firmen namhaft gemacht werden können:
- Os Kesselbau
- Alb Maschinenbau
- Whm Gummiwerke
-WAM Apparatebau
- G/Kn Kühlturmbau
sämtliche Deutschland, und
- Ast Draht (Spnz)
- M-T..
beide Österreich.
Unmittelbare geschäftliche Kontakte zu Firmen in Deutschland und Österreich bzw. Europa hat der Berufungswerber im eigenen Namen niemals unterhalten, es fanden diesbezüglich auch niemals Abrechnungen zwischen ihm und den Kunden der Fa. Bt Co Ltd statt.
Zu den in der Note vom 16.05.2008 zitierten niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers wird Folgendes ausgeführt:
a) Zur Niederschrift vom 10. bzw. 19.03.1997:
Diese Aussage bezieht sich nach dem Inhalt der Niederschrift auf das Vermittlungsgeschäft der Bt Co Ltd zwischen der deutschen Firma Os GmbH und einer iranischen, für welches eine Provision anfiel, welche für den Berufungswerber entweder 81.490,00 DM oder weniger betrug, weil er möglicherweise einen Teil dieses Betrages an einen Dritten auszahlen musste. Wer diese dritte Person war und in welcher Höhe eine solche Zahlung erfolgte, konnte der Berufungswerber mangels Unterlagen nicht mehr angeben, weil es sich dabei um einen iranischen Kunden der Fa. Bt Co Ltd handelte, welcher mit Sicherheit in Österreich niemals steuerpflichtig war. Dieses Geschäft hatte auch überhaupt keinen Österreich Zusammenhang.
An dieser Stelle wird nachgetragen, dass gemäß der vorgeschilderten Geschäftsanbahnung die von Bt Co ltd vermittelten Hersteller von sich aus üblicherweise Vermittlungsprovisionen an Bt Co Ltd bezahlten, von welchen Provisionen sehr häufig, nahezu im Regelfall, Subprovisionen an in Anspruch genommene Dritte bezahlt wurden. Dies jeweils über Anweisung des Herrn Tv als generalbevollmächtigter Geschäftsführer.
b) Zur Niederschrift vom 19.03.1998:
Nach dem Gesamtinhalt dieser Aussage auf Seite 2 der hier in Rede stehenden Niederschrift, Pkt. 2.) (Angaben zum Konto Nr x.x.x , Rak ) handelte es sich bei dieser Auszahlung - "Fr. X in Österreich" - welche ohne konkreten Hintergrund bloß beispielhaft angeführt wurde - um einen Devisenwechselvorgang. Bei diesem hat Herr Tv von einer Person X in Iran den Gegenwert von 20.000,00 S in Empfang genommen, weil irgendeine, dem Berufungswerber nicht bekannte Person, nämlich die vorangeführte " Frau X in Österreich" diesen Betrag von 20.000,00 S benötigte und diesen vom Berufungswerber über Anweisung durch Herrn Tv auf Rechnung der Bt Co Ltd ausbezahlt erhielt. Offenkundig verfügten weder Herr Tv noch dessen Bittsteller, Herr X, im Iran über einen Schillingbetrag in dieser Höhe, weshalb der Berufungswerber in der geschilderten Weise als "Geldwechsler" eingeschaltet wurde.
c) Zur Niederschrift vom 17.06.1998:
Aus dem Gesamtinhalt dieser Aussage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Berufungswerber derartige Zahlungen ausschließlich über Auftrag des Herrn Tv von den Konten der Bt Co Ltd vorgenommen hat, ohne die jeweiligen Zahlungsempfänger oder den Zahlungsgrund zu kennen. Allfällige Unterlagen betreffend solche Zahlungen können sich naturgemäß nur bei der Firma Bt Co Ltd befinden, zumal den Berufungswerber keinerlei persönliche Verpflichtung trifft, über derartige Zahlungen, welche für die Bt Co Ltd geleistet wurden, Buch zu führen. Überdies gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass derartige Zahlungen an in Österreich Steuerpflichtige geleistet worden sein könnten, da die Fa Bt Co Ltd Geschäftskontakte ausschließlich mit iranischen Kunden pflegte.
Abschließend verweist der Berufungswerber nochmals auf seine Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2007 und wiederholt den dort abschließend gestellten Antrag, die Berufungsanträge aufrecht zu halten."
Über die Berufung wurde erwogen:
1 Unstrittiger Sachverhalt
Basierend auf den Aussagen des Bw. anlässlich der Ermittlungen der PASt, den von ihm vorgelegten Unterlagen und Beweismitteln, sowie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor dem UFS ist der gegenständlichen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt zu Grunde zu legen:
Der Bw. ist österreichisch-iranischer Doppelstaatsbürger. Seit dem Jahr 1963 ist er mit einer Österreicherin verheiratet und lebt seit dem Jahr 1964 in Österreich.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar 1974 wurde die Fa. Bt GmbH mit Sitz in Ta, Iran, mit einem Stammkapital (lt. beglaubigter Übersetzung vom 7. Jänner 1998: "Grundkapital: 600.000,00 Rls. in bar") iHv. 600.000,00 Rial gegründet. Laut Wirtschaftsauskunft des KSV1870 International vom 29. Jänner 2007 wurde diese Firma am 16. März 1974 unter HRB 1x8xxx im Handelsregister mit folgendem Firmenwortlaut eingetragen: "Bt Company Ltd" (Sherkate Bt Ba Masouliat Mahdoud).
Anmerkung: Zur GmbH nach iranischem Recht findet sich im Internet folgende Information:
"Die ,Sherkat-e ba Massouliat-e Mahdoud' ist mit der GmbH des deutschen Rechts vergleichbar. Sie wird durch zwei oder mehr Gesellschafter gegründet; ihre Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten jeweils nur in Höhe ihres Gesellschaftsanteils. Für die GmbH des iranischen Rechts bestehen - anders als in Deutschland - keine Mindestkapitalanforderungen. Sie kann daher mit oder ohne Grundkapital gegründet werden." Quelle: https://www.bfai.de/DE/Content/__SharedDocs/Anlagen/PDF/Anlagen-Recht-kompakt/recht-kompakt-iran,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/recht-kompakt-iran?show=true.
Als "Gegenstand der Gesellschaft" wurde angegeben:
Bauberatung- und Dienste, Straßenbau, Städtebau, Holzanlagen- und Holzverkleidung im Innenraum der Gebäude und Möbel, Beratung und Dienstleistungen für Chemieindustrie und Industrieangelegenheiten, Import und Export von Werkstoffen und Maschinen sowie sonstige Handelstätigkeit in Verbindung mit dem Firmengegenstand.
Die Gesellschaftsanteile wurden von folgenden Personen gezeichnet:
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Gesellschafter
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Anteil in Rial
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Anteil in Prozent
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DI DSE
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200.000,00
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33,33
|
DI HosAB
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200.000,00
|
33,33
|
Bw.
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200.000,00
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33,33
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Stammkapital
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600.000,00
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100,00
Die angeführten Gesellschafter fungierten auch als Geschäftsführer. Teilweise war die Zeichnung von zwei Vorstandsmitgliedern samt Firmenstempel vorgesehen, teilweise, bei normaler Korrespondenz, genügte für die wirksame Vertretung der Gesellschaft die Unterschrift eines einzelnen Geschäftsführers (Vorstandsmitgliedes).
Ein Jahr später, am 20. März 1975, wurden im Rahmen der Gesellschafterversammlung (Bekanntmachung im Firmenbuch unter HRB 1x8xxx am 31.7.1975; laut Übersetzung aus dem Persischen vom 28. September 1999) folgende Änderungen beschlossen:
- RBg (der Bruder des Bw.) wurde mit einem Anteil von 40.000,00 Rial als Gesellschafter der Firma registriert. - Den Gesellschaftern DI DSE und DI HosAB wurden je 200.000,00 Rial aus der Firmenkasse ausbezahlt und schieden diese somit aus der Gesellschaft aus.
- Der Bw. wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Der Gesellschafterwechsel sowie die Aufteilung des Stammkapitals der Gesellschaft stellte sich ab diesem Zeitpunkt wie folgt dar:
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Gesellschafter
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Anteil in Rial
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Anteil in Prozent
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DI DSE
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0,00
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0,00
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DI HosAB
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0,00
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0,00
|
Bw.
|
200.000,00
|
83,33
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Neu: RBg
|
40.000,00
|
17,66
Der Bw. hielt sich bis zum Jahr 1978 auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer wiederholt in Ta auf, musste jedoch im Dezember 1978 wegen der veränderten politischen Situation nach Österreich fliehen.
Mit Vollmacht vom 10. Juli 1981 bevollmächtigt RBg den Bw., sämtliche Transaktionen auf dem Konto Nr. x.x.x bei der RYZ L durchzuführen. Gleichzeitig wurde ein Unterschriftsprobenblatt betreffend die Unterschrift des RBg für dieses Konto vorgelegt.
Anmerkung: In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 gab der Bw. zu den von ihm vorgelegten Übersetzungen von Urkunden Folgendes bekannt:
"Zu dieser Vollmachtserteilung kam es deshalb, weil der Berufungswerber im Dezember 1978 anlässlich der Unruhen im Iran in Verbindung mit dem Sturz des Schah und der Rückkehr des Ayatollah Khn nach Österreich flüchtete und sich daher um die Firma Bt GmbH nicht mehr kümmern konnte, weshalb dann RBg zum alleinigen Geschäftsführer
bestellt wurde."
Die Darstellung , RBg sei zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden, stimmt mit der Aktenlage nicht überein und ist auch im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des ermittelten Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass der Bw. seit dem Jahr 1975 alleiniger Geschäftsführer der Fa. Bt GmbH war, diese Funktion zum Zeitpunkt der IWD-Abfrage im Jahr 2007 (gemeinsam mit einem weiteren "Direktor" und Tv als geschäftsführendem Direktor) noch immer inne hatte und dass er am 15. Dezember 1986 Tv im Rahmen einer Bevollmächtigung Vertretungsmacht eingeräumt hat. Auch der Vertreter des FA hat in seiner Stellungnahme vom Jänner 2007 fest gehalten, dass die Behauptung, RBg sei zum Geschäftsführer bestellt worden, nicht belegt und vermutlich unrichtig sei. Diese Frage beantwortete der steuerliche Vertreter des Bw. dahin gehend, dass ab dem Jahr 1975 nur mehr der Bw. und dessen Bruder R Gesellschafter der Fa. Bt GmbH waren. Der Bw. sei im Jahr 1978 nach Österreich geflohen, worauf RBg der einzige Gesellschafter gewesen sei, der die Gesellschaft führen konnte. Daraus sei "zwingend abzuleiten ist", dass er auch allein als Geschäftsführer der Firma fungiert habe.
Diese Beantwortung zeigt, dass der damalige Gesellschafter RBg weder als Bevollmächtigter die Geschäfte der Fa. Bt GmbH leitete, noch formell zum Geschäftsführer bestellt wurde. Jedenfalls konnte der Bw. entsprechende Beweismittel nicht vorlegen. Ob RBg derartige Aufgaben de facto bzw. formlos wahrgenommen hat, kann schon deswegen dahingestellt bleiben, weil es sich hierbei um nicht weiter interessierende Jahre vor dem Berufungszeitraum handelt.
Eine aus dem Persischen übersetzte, vor einem Notar in Ta erstellte Urkunde mit der Bezeichnung "Übertragung der Befugnisse" bescheinigt, dass der Bw. am 15. Dezember 1986 seine satzungsmäßigen Befugnisse als Geschäftsführer der Firma Bt Co. GmbH an Herrn Mahr Tv übertragen und ihm erlaubt hat, alle Firmenangelegenheiten in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers abzuwickeln und durchzuführen, wobei alle seine Maßnahmen und Unterschriften, die er diesbezüglich leistet, wie Maßnahmen und Unterschriften des Bw. gültig und wirksam sind. Diese einseitige Erklärung wurde vom Bw. vor dem Notar unterfertigt.
Eine weitere aus dem Persischen übersetzte, vor einem Notar in Ta erstellte Urkunde mit der Bezeichnung "Vollmacht" bescheinigt, dass RBg als Vollmachtgeber am 24. Dezember 1986 den Vollmachtnehmer Mahr Tv ermächtigt hat, sämtliche mit seinem Geschäftsanteil in Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.
Nachforschungen der PASt haben ergeben, dass der Bw. im Berufungszeitraum über insgesamt 32 Konten, Sparkonten und Depots bei Banken in Österreich und Deutschland entweder direkt als Kontoinhaber oder mittels Bevollmächtigung verfügt hat. Über Ersuchen der PASt übermittelten die angeführten Banken mit Zustimmung des Bw. sämtliche Kontoblätter, Umsatzgrundbücher, Kaufabrechnungen, Quittungen, Einzahlungsbelege etc. hinsichtlich dieser Konten. Betragsmäßige Aufstellungen über die vom Bw. im Berufungszeitraum vorgenommenen Ein- und Auszahlungen auf diesen Konten finden sich in Band III, Blatt 384 bis 448. Die Kontobewegungen des auf den Bw. lautenden Kontos bei der R-L-Tan, Konto Nr. 1.xox.xxx sind in Band II, Blatt 216 bis 383 des Ermittlungsaktes der PASt fest gehalten.
Der Bw. bestritt weder die Richtigkeit der Darstellung dieser Kontobewegungen, noch die Feststellung, dass ihm in den Berufungsjahren Geldbeträge aus den angeführten Konten der Fa. Bt GmbH in Höhe von insgesamt 20,719.336,00 Schilling zugeflossen sind.
In den einzelnen Jahren hat der Bw. folgende Beträge von den genannten Konten behoben:
[Grafik]
Im vorliegenden Fall steht somit unbestritten fest,
- dass das FA erst im Juli 1994 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Bw. ab dem Jahr 1988 Provisionseinkünfte aus Irangeschäften erzielt hatte, welche der Bw. dem FA nicht bekannt gegeben hatte und
- dass dem Bw. aus den genannten österreichischen und deutschen Konten in den Jahren 1988 bis 1996 die oben angeführten Beträge zugeflossen sind, welche die PASt als Gesamteinnahmen ihrer Gewinnermittlung zu Grunde gelegt hat.
Der Bw. bestreitet auch nicht, für die Fa. Bt als Geschäftsvermittler tätig gewesen zu sein und hieraus Provisionseinnahmen erzielt zu haben, Gesellschaftsrechte an dieser Firma zu besitzen und Abhebungen von den in Österreich und Deutschland existierenden Konten in der oben dargestellten Höhe vorgenommen zu haben. Außerdem bestätigte der Bw. letztlich seine Funktion als Geschäftsführer.
Allerdings habe er sämtliche Befugnisse an den Bevollmächtigten Tv übertragen.
Dem damaligen steuerlichen Vertreter des Bw. wurde am 13. September 2000 Akteneinsicht gewährt und ihm die von ihm ausgewählten Kopien des Ermittlungsaktes der PASt ausgehändigt.
Nachdem das FA im Juli 1994 vom Zufluss dieser Beträge Kenntnis erlangte, erließ dieses im Anschluss an die angeführten Ermittlungen der PASt Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 bzw. 1994 bis 1996 sowie Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993.
Weitere, für die gegenständliche Berufungsentscheidung - weil außerhalb des Berufungszeitraumes liegend - nicht interessierende Abtretungsvorgänge betreffend Geschäftsanteile an der Fa. Bt fanden im Jahr 2003 statt. Unbestrittenes Faktum ist auch, dass der Bw. im Zeitpunkt der KSV-Anfrage im Jahr 2007 noch zu 51% an der Gesellschaft beteiligt war und (wie bisher im Berufungszeitraum) immer noch die Funktion des Geschäftsführers ("Direktors") inne hatte.
Unbestritten ließ der Bw. auch die auf Blatt 132 (offenbar irrtümlich mit "0152" nummerierte Seite) des Ermittlungsaktes der PASt dargestellte rechnerische Ermittlung des pro Jahr für Grundstücksverkäufe anzuerkennenden Betrages iHv. 77.777,00 Schilling. Die Kürzung des behaupteten Verkaufserlöses selbst anerkannte der Bw. allerdings nicht.
2. Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht; Aufzeichnungsmängel
Grundsätzlich hat der Abgabepflichtige gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Der Bw. hat für den Berufungszeitraum weder die Tatsache der Erzielung von Einkünften bekannt gegeben, noch entsprechende Erklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Er ist somit der durch Gesetz auferlegten umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht insbesondere bei der Erstellung seiner Abgabenerklärungen nicht nachgekommen. Erst auf Grund einer Kontrollmitteilung der deutschen Finanzverwaltung hat das FA von der Tätigkeit des Bw. und den von ihm vorgenommenen Behebungen von Konten der Fa. Bt Limited mit Sitz im Iran Kenntnis erlangt. Die Höhe der Zuflüsse von den diversen Konten an den Bw. konnte erst auf Grund der Ermittlungen der PASt festgestellt werden.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass ist insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Nach Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 184 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es einen Nachweis der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Der Abgabepflichtige hat die Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit seiner formellen mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden [Grafik] Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken.
Im Berufungsfall steht fest, dass der Bw. einerseits keinerlei Aufzeichnungen über erhaltene Provisionen und sonstige Zuflüsse aus den Konten der Fa. Bt geführt hat und somit die Existenz weiterer Konten und die Durchführung allfälliger Bartransaktionen nicht überprüft werden konnte. Auch entsprechende Grundaufzeichnungen konnten vom Bw. nicht vorgelegt werden.
Hinzu kommt dass den Bw. nach ständiger Judikatur des VwGH sowie nach einhelliger Literaturmeinung insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, als er im Berufungszeitraum Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen, vor allem zur Fa. Bt GmbH, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer er im Berufungszeitraum war, unterhalten hat und sich für die Abgabenerhebung bedeutsame Unterlagen nach den Angaben des Bw. im Ausland befinden. Der Abgabenpflichtige ist grundsätzlich frei in der Gestaltung und Ausgestaltung seiner Rechts- und Geschäftsbeziehungen zu Dritten (auch das Ausland betreffend) und zur redlichen Nutzung dieser Beziehungen. Diese freie Wahl von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten hat sich allerdings an den bestehenden steuerlichen Gesetzen, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen wie auch der Rechtsprechung zu orientieren. Die Gestaltungen dürfen im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht unangemessen und ungewöhnlich und nicht nur in der Absicht der Steuervermeidung gewählt werden. Bei grenzüberschreitenden Rechts- und Geschäftsbeziehungen wäre die Abgabenbehörde ohne die erhöhte Mitwirkung der Abgabepflichtigen nicht im Stande, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren und dem Steueranspruch des Staates im Interesse aller Steuerzahler sicher zu stellen. Die Rechtsprechung des VwGH hat in Bezug zu erhöhten Mitwirkungspflicht im Laufe der Zeit folgende Grundsätze entwickelt:
Erhöhte Offenlegungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht sowie Vorsorgepflicht.
Dadurch, dass der Bw. weder die Geschäftsfälle aufgezeichnet, noch Belege aufbewahrt hat, ist evident, dass der Bw. diese Pflichten vernachlässigt hat. Allein diese Umstände stellen jedenfalls einen schweren Mangel der steuerlichen Aufzeichnungen dar.
Auf Grund der aufgezeigten gravierenden Mängel, vor allem im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Aufzeichnung der Geschäftsfälle ist eine Nachkontrolle des Betriebsergebnisses nicht möglich. Die Schätzungsbefugnis ist somit im gegenständlichen Fall grundsätzlich gegeben.
Auch der steuerliche Vertreter des Bw. hat mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 schließlich selbst eingeräumt, dass "die verspätete Vorlage dieser Steuererklärungen einen Schätzungsgrund abgeben mag".
3. Zufluss an den Berufungswerber
Nach dem Berufungsvorbringen könne aus dem Erteilen einer Bankvollmacht an den Bw. keineswegs der Schluss gezogen werden, dass dieser als Bankbevollmächtigter gleichzeitig auch Eigentümer der von ihm von den erwähnten Firmenkonten behobenen Beträge in der dargestellten Höhe geworden sei. Der Bw. sei ursprünglich Gesellschafter der Fa. Bt GmbH gewesen, welche nach wie vor unter HRB 1x8xxx im Handelsregisteramt Ta eingetragen sei. Diese Gesellschafterrechte habe er zwischenzeitig an seinen Bruder RBg übertragen. Die Funktion des Bw. als Geschäftsführer der Gesellschaft war dem FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. (Der Bw. hatte anlässlich seiner Vernehmung im Jahr 1997 noch ausgesagt, die Gesellschaft gehöre seinem Bruder R und auch im Schlussbesprechungsprogramm der PASt, findet sich die Feststellung, Firmeninhaber sei RBg, ein Bruder des Bw.).
Erst dem Berufungsschreiben legte der steuerliche Vertreter unter anderem den Gründungsvertrag der gegenständlichen Gesellschaft bei, aus dem hervorgeht, dass der Bw. neben den anderen beiden Gesellschaftern als Vorstandsmitglied bestellt wurde.
Auf die Frage im Vorhalt vom 13. Juni 2006 betreffend die im Berufungsschreiben behauptete Übertragung der Gesellschaftsanteile an dessen Bruder, RBg und die weiteren Fragen nach dem Zeitpunkt der Veräußerung des Anteiles (der Anteile) und den dafür erzielten Preis sowie das Ersuchen, den entsprechenden Vertrag bzw. sonstige Beweismittel vorzulegen, relativierte der steuerliche Vertreter des Bw. diese Behauptung mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 und gab bekannt, dass es sich bei der Übertragung der Gesellschafterrechte des Bw. an dessen Bruder um einen offensichtlichen Informationsfehler des damaligen Vertreters handle, der im nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden könne und dass der Bw. im Jahr 1975 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde.
Die im Jahr 2007 beim UFS eingelangte Beantwortung einer an den KSV 1870 gerichteten "IWD-Anfrage" gibt Aufschluss über die bei der genannten Gesellschaft noch im Jahr 2007 vorherrschenden Beteiligungsverhältnisse und Befugnisse des Bw. zur Geschäftsführung. Danach ist der Bw. zu diesem Zeitpunkt immer noch zu 51% an der gegenständlichen GmbH beteiligt. Zwei weitere Personen halten Anteile im Ausmaß von je 24,50%. Weiters ist aus dieser Auskunft über die "offiziellen Daten" ersichtlich, dass der Bw. die Funktion eines "Direktors" bekleidet. Der vom Bw. genannte Treuhänder Tv übt die Funktion eines "geschäftsführenden Direktors" aus.
Im Berufungszeitraum hingegen betrug das Ausmaß der Beteiligung des Bw. 83 %. Außerdem war er in diesem Zeitraum durchgehend alleiniger Geschäftsführer.
Nach Übermittlung einer Kopie der genannten KSV-Auskunft an den Bw. verwies dieser in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 auf den von ihm bereits am 10.10.2006 vorgelegten Auszug aus dem iranischen Amtsblatt vom 18.8.1975.
Aus dieser beglaubigten Übersetzung gehe hervor, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. März 1975 der Bruder des Bw., RBg mit einem Gesellschafteranteil von 40.000,00 Rial in die Firma eingetreten ist. Gleichzeitig schieden zwei der ursprünglichen Gesellschafter, nämlich DI DSE und DI HAB aus der Gesellschaft aus. Weiters sei der Bw. als Inhaber eines Gesellschaftsanteils von 200.000,00 Rial, zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden.
Die geschilderte Darstellung des Ausmaßes der Beteiligung des Bw. an der gegenständlichen Gesellschaft sowie seine Funktion als Geschäftsführer wird von ihm nicht (mehr) bestritten.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 bestätigte der steuerliche Vertreter in seinen Ausführungen zu Punkt 6. zwar ausdrücklich, dass der Bw. "nach wie vor als Gesellschafter der Fa. Bt &Co. Ltd. fungiert". Gleichzeitig behauptete er jedoch, dass der Bw. weder in der Vergangenheit, noch in der Gegenwart die Möglichkeit hatte bzw. habe, den Geschäftsgang dieser Firma kontrollierend zu beeinflussen, zumal die Gesellschaft seit dem Jahr 2003 von zwei fremden Gesellschaftern zusammen mit dem Treuhänder Tv geführt werde, ohne dass der Bw. seit diesem Zeitpunkt Einfluss auf die Betriebsführung habe.
Der Bw. stellt somit einerseits nicht in Abrede, dass er (zusammen mit seinem Bruder R) im Zeitraum 1975 bis 2003 im oben angeführten Ausmaß an der Gesellschaft beteiligt war, bestritt jedoch, die Funktion als Geschäftsführer ausgeübt zu haben und begründete dies mit den faktischen Verhältnissen im Zusammenhang mit seiner Flucht nach Österreich. Den Einwand des FA in seiner Stellungnahme vom Jänner 2007, der Bw. habe noch im Jahr 1988 Belege mit dem Zusatz "Managing Director" unterschrieben (z.B. Beleg vom 5.9.1988), ließ der Bw. unbeantwortet.
Andererseits hat er in Punkt 7 der o.a. Vorhaltsbeantwortung die ab dem Jahr 2003 festgestellten Beteiligungsverhältnisse (Beteiligung des Bw. zu 51%) und Geschäftsführerfunktionen unbestritten bzw. unerwähnt gelassen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 weist der Bw. weiters darauf hin, dass der Eingang auf dem Sparbuchkonto bei der Ra Nr. x.x.x der Fa. Bt und nicht ihm selbst zuzurechnen sei.
Die durch die PASt dargestellte Kontoentwicklung, insbesondere der Ein- und Auszahlungen (Ermittlungsakt, Blatt 428) zeigt klar, dass unter anderem der besagte Betrag iHv. 10.383,00 S als Eingang auf dem oa. Konto gebucht wurde. Dieser Betrag wurde durch die PASt jedoch nicht dem Bw. zugerechnet, sondern ausschließlich die von ihm von diesem Konto abgehobenen Beträge. Für das Jahr 1990 hat der Bw. von diesem Konto 210.000,00 S abgehoben. Eben dieser Betrag wurde für die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen. Der Einwand des Bw., die Eingänge auf diesem Sparbuch der Fa. Bt seien als seine eigenen Provisionseinkünfte qualifiziert worden, geht somit ins Leere.
Zusammenfassend ist fest zu stellen, dass es dem Bw. - jedenfalls vor dem Jahr 2003, und somit im Berufungszeitraum - möglich war, auf Grund seiner beherrschenden Stellung als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH auszuüben. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der Bw. sogar verpflichtet, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäfte des Unternehmens im Rahmen der Geschäftsführung zu leiten.
Dass der Bw. dieser Funktion gerecht geworden ist und seinen Einfluss auch tatsächlich geltend gemacht hat, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem oben unter Punkt 1.) dargestellten Sachverhalt, insbesondere betreffend den Zugriff auf die Konten der GmbH durch den Bw bzw. aus dem Umfang der Bankbehebungen sowie aus der Tatsache, dass er hierbei keinerlei Kontrolle unterlag und nicht verpflichtet war, Kontobewegungen zu dokumentieren oder darüber Rechnung zu legen.
Die Behauptung des Bw., er sei im Berufungszeitraum nicht in der Lage gewesen, den Geschäftsgang der Firma Bt &Co. Ltd. kontrollierend zu beeinflussen, ist daher nicht begründet und steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang.
Die Beteiligungsverhältnisse bzw. der Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Bw. nach dem Berufungszeitraum unterliegen nicht der Beurteilung durch die gegenständliche Berufungsentscheidung.
Gemäß
§ 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, § 19 Tz 8 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Ein Zufluss im Sinn der steuerlichen Vorschriften liegt immer dann vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile so in die Steuersubjektsphäre gelangen, dass ein Stpfl darüber tatsächlich (wirtschaftlich) frei verfügen kann und dadurch wirtschaftlich bei ihm ein Vermögenszuwachs eintritt (vgl. auch UFS vom 14. März 2008, RV/0639-W/08).
Die Verfügungsmöglichkeit muss objektiv und tatsächlich bestehen. Ein Stpfl muss objektiv in der Lage sein, über die Einnahme frei verfügen zu können. Die subjektive Kenntnis des Stpfl von einer eingeräumten Verfügungsmöglichkeit ist nicht maßgebend (vgl. Doralt, aaO, § 19 Tz 10).
Die tatbestandsmäßige Anknüpfung an die "Tatsächlichkeit" hat zur Folge, dass dem rechtlichen Moment der Fälligkeit keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Sie ist für die Frage, wann Geld oder geldwerte Vorteile steuerlich zugeflossen sind, ohne Belang. Geldmittel und Geldwerte können somit sowohl vor als auch nach der Fälligkeit eines zivilrechtlichen Anspruches zufließen. Erhaltene Vorschüsse, Vorauszahlungen bzw Nachzahlungen, auch wenn damit (erst zu erbringende bzw schon erbrachte) Leistungen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind demnach dem Kalenderjahr zeitlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Damit erweisen sich auch Überlegungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als überflüssig. Schließlich wird durch die "Tatsächlichkeit" als rechtserhebliches Moment ausgeschlossen, dass ein "Zufließen" fingiert werden kann. Die Erlangung der (wirtschaftlichen) Verfügungsmöglichkeit ist nämlich nur nach tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen, sofern nicht der Gesetzgeber selbst aus gewinnermittlungsrechtlichen Überlegungen abweichende Anordnungen getroffen hat. Folgt man dieser Auffassung, so können fiktive, tatsächlich nicht erzielte, jedoch durch Ausnutzung vorgefundener Chancen bzw. Vermögensnutzung erzielbar gewesene "Geldvorteile" nie als Einnahmen iSd § 19 eingestuft werden und somit nie bei der Einkunftsermittlung zum Ansatz gelangen (vgl. vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, S 21).
Die freie Verfügungsmöglichkeit über "Geldwerte" tatsächlich (wirtschaftlich) erlangt zu haben als tatbestandsmäßige Voraussetzung erfordert die Einräumung der tatsächlichen Dispositionsbefugnis über Geld oder geldwerte Vorteile. Diese liegt vor, wenn ein Stpfl über "Geldwerte" tatsächlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung verfügen kann. Insbesondere bei Sach(güter)übertragungen wird diese mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO begründet. Dies bedeutet, dass durchlaufende Gelder (Z.B. Fremdgelder eines Rechtsanwaltes) - das sind jene Beträge, die ein Stpfl von einem Auftraggeber erhält, um sie künftig für ihn auszugeben - ebenso wie die von einem Verwahrer iS §957ff ABGB in "Obsorge" übernommenen "Geldwerte" nie den Empfängern als zugeflossen zugerechnet werden können.
Kann der Rechtsanwalt aber über die Fremdgelder ohne Rücksicht auf die Zweckwidmung wie über eigenes Geld verfügen, dann ist ihm der Betrag zugeflossen (E 7.7.1971, 140/69, ÖStZB 1972, 30 ; vgl auch RME, ÖStZ 1990, 99 zu veruntreuten Treuhandgeldern eines Hausverwalters; nach den EStR 2000 Rz 1041 erfolgt der Zufluss immer, wenn tatsächlich wie über eigenes Geld verfügt wird); das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Fremdgelder aufgebraucht hat und sie mangels vorhandener Mittel nicht mehr realisieren kann (E 14.11.1990, 90/13/0104, ÖStZB 1991, 369 ; vgl auch RME, FJ 1997, 253).
Den Beweis für echte Fremdgelder (Treuhanderlag) hat der Stpfl zu erbringen (E 5.10.1982, 82/14/0006, Originalentscheidung); eine gesonderte Verwahrung der Fremdgelder (zB auf "Anderkonten") ist nicht Voraussetzung; besondere Aufzeichnungen, in denen die entsprechenden Beträge festgehalten werden, sind ausreichend (E 14.11.1990, 90/13/0104, ÖStZB 1991, 369 ; E 5.8.1992, 91/13/0227, ÖStZB 1993, 66 ) Doralt, aaO,Tz 30, Stichwort Fremdgelder.
Im oa. Erkenntnis des VwGH vom 7.7.1971, 140/69 wurde zunächst festgehalten, dass der Bf. seiner Aufzeichnungspflicht nicht dem Gesetz entsprechend nachgekommen ist. Mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnung der ihm als Honorarvorschüsse zugekommenen Klientengelder wurde ein Zufluss jeweils im Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges des Geldbetrages angenommen.
Einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Leistungsentgelte bereits mit Fälligkeit der Forderung zu, es sei denn, die Gesellschaft ist auf Dauer zahlungsunfähig; vorübergehende Zahlungsunfähigkeit hindert den Zufluss nicht (E 29.7.1997, 95/14/0014, ÖStZB 1998, 161 ; vgl auch BMF, ÖStZ 1999,443) Doralt, aaO, Tz 30, Einzelfälle.
Geld oder geldwerte Vorteile sind demnach einem Stpfl ab dem Zeitpunkt zugeflossen, ab dem sie so in seine Steuersubjektsphäre gelangen, dass er über die Geldwerte tatsächlich frei verfügen kann - insbesondere wirtschaftliches Eigentum, Rechtsbesitz oder wirtschaftliche Innehabung erlangte - und dadurch ein wirtschaftlicher Vermögenszugang durch unmittelbare Vermögensvermehrung oder Ersparnis von Ausgaben eingetreten ist, somit ab dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums oder der Einsparung von Ausgaben (Fälligkeit der Nutzungsentgelte oder Inanspruchnahme (Konsumation) der übertragenen Rechte). Diesem Zeitpunkt entspricht in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des aus der einkunftsbezogenen Leistungsbeziehung resultierenden Leistungserfolges. (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, in S 22f)
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. im Berufungszeitraum als Mehrheitsgesellschafter die Funktion des Geschäftsführers der Fa. Bt ausgeübt.
Im Erkenntnis vom 30.11.1993, Zl 93/14/0155 führt der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall aus:
"Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß
§ 19 Abs 1 EStG 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen (vgl. in diesem Sinn die Ausführungen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar 20, Rz 62 zu § 11 dEStG). Zu diesem Ergebnis führt auch die notwendige Gleichbehandlung mit Verhältnissen eines Steuerpflichtigen, dem ein für ihn fremder Gläubiger gegenübersteht. Einem solchen gegenüber wird der Abgabepflichtige in der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die ihm zustehenden Beträge bestehen. Im Übrigen fließen etwa einem Alleingesellschafter bzw einem beherrschenden Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar 2, Tz 30 zu § 19 unter "Gewinnanteile", mit weiterem Nachweis). "
Dass im gegenständlichen Fall Zahlungsunfähigkeit vorlag, wurde vom steuerlichen Vertreter nicht vorgebracht.
Der Bw. war im Berufungszeitraum Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Fa. Bt. Aus seiner Vermittlungstätigkeit machte der Bw. Provisionsansprüche gegenüber der Fa. Bt GmbH geltend und erklärte schließlich selbst Provisionseinnahmen für die Jahre 1988 bis 1994. Die PASt konnte zweifelsfrei ermitteln, dass der Bw. von Konten der GmbH im Berufungszeitraum Geldbeträge iHv. insgesamt 20,719.336,00 S abgehoben hat. Nach eigener Aussage war er über diese Konten verfügungsberechtigt, hat nur er diese Auszahlungen getätigt (vgl. Vernehmung vom 17. Juni 1998) und davon teilweise Beträge unmittelbar für Privatzahlungen verwendet (vgl. Vernehmung vom 19. März 1998). Hierbei unterlag der Bw. keinerlei nachvollziehbarer Kontrolle bzw. Aufzeichnungspflicht. Tatsächlich hat er keinerlei Aufzeichnungen geführt und konnte derartige Unterlagen auch nicht vorlegen.
Ein Verpflichtung, einzelne Beträge für bestimmte Zwecke zu verwenden, ergibt sich lediglich aus den von ihm vorgelegten Belegen und Unterlagen für die Jahre 1988 bis 1990. Davon wurden - soweit der Bw. Zahlungen an Dritte nachweisen oder glaubhaft machen konnte - diverse Beträge als Ausgaben steuerlich anerkannt.
Dadurch, dass der Bw. über die von den Konten der GmbH abgehobenen Beträge frei verfügen konnte, teilweise Beträge für Privatzahlungen verwendete bzw. auf seine eigenen Konten überwies, ohne darüber Rechnung zu legen bzw. Aufzeichnungen zu führen, sind die von ihm von den Konten der GmbH behobenen Beträge als Zuflüsse an ihn zu behandeln.
Für diese Beurteilung spricht weiters, dass es ihm als beherrschendem Gesellschafter der GmbH ohne weiteres möglich war, sämtliche Forderungen aus Vermittlungstätigkeiten gegenüber der Gesellschaft unmittelbar geltend zu machen und fällig zu stellen.
Auf Grund des auf Basis der Aussagen des Bw. festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide hatte das FA keine Veranlassung, zusätzlich zu den als Zuflüsse aus der Vermittlungstätigkeit erkannten Beträgen dem Bw. Geschäftsführerbezüge zuzurechnen und der Besteuerung zu unterziehen. Das Ergebnis des vor dem UFS durchgeführten Ermittlungsverfahrens macht zwar deutlich, dass der Bw. im gesamten Berufungszeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war. Unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des Bw. zu diesem Sachverhalt, des Fehlens jeglicher Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft, des Auslandsbezugs insbesondere hinsichtlich des Gesellschaftsrechts und der lange zurückliegenden Fakten, erscheint eine Basis für eine zusätzliche Zurechnung von Geschäftsführerbezügen nicht gegeben und diese somit nicht gerechtfertigt bzw. vertretbar.
4. Streitpunkte im Einzelnen:
In den gegen die oben genannten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide eingebrachten Berufungen bzw. im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem UFS wurden vom Bw. im Wesentlichen folgende Umstände bzw. den vom FA ermittelten Gewinn mindernde Ausgaben geltend gemacht:
a) Der Bw. habe nur fallweise und sporadisch Geschäftsvermittlungen durchgeführt und damit weder eine Betriebsstätte begründet, noch einen Gewerbebetrieb betrieben. Die Gewerbesteuerbescheide seien daher zu Unrecht erlassen worden.
b) Von den festgestellten Zuflüssen wurden Geldbeträge
- auf andere Konten einbezahlt, bzw.
- an andere Personen weitergegeben.
c) Ein Teil der Zuflüsse sei auf die Transferierung von Erlösen auf die genannten Konten aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran zurückzuführen, also auf Vorgänge ohne steuerbarem Hintergrund.
Weiters werde die vom FA wegen verbleibender Unsicherheitsfaktoren vorgenommene Zuschätzung iHv. 15% der Einnahmen bekämpft.
Bei der durch die PASt durchgeführten Gewinnermittlung seien die angeführten Zahlungen daher als Ausgaben zu berücksichtigen.
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Normen und Schlagworte
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1396-L/02
- Stammnummer
- 38405
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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