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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1396-L/02

1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem Inhalt dieser Urkunden erhielt der Berufungswerber den Kaufpreis iHv. 48,000.000,00 Tonman das sind umgerechnet rund 7,200.000,00 S in der Weise ausbezahlt, dass die Käufer durch neun Jahre hindurch jährlich zwei Teilzahlungen, insgesamt also 18 Raten an Herrn MahrTv leisteten, wozu im Weiteren zwischen dem Berufungswerber und MahrTv vereinbart war, dass der Berufungswerber von den Konten der Firma Bt und Co. Ltd. Abhebungen bis zur Höhe des vereinbarten Veräußerungserlöses tätigen konnte (vgl. Darstellung des Berufungswerbers AS 29). Solcher Art hat der Berufungswerber von den Konten der Firma Bt und Co. Ltd. laufend Beträge behoben, die ihm bis zum Verkaufspreis von 48,000.000,00 Tonman das sind 7,200.000,00 S auch zugestanden sind. Dass diese Behebungen (neben anderen Behebungen) tatsächlich erfolgt sind, ist im Rahmen der durchgeführten Erhebungen festgestellt worden, doch ergibt sich aus dem Vorhalt, dass Zweifel an der Richtigkeit des vereinbarten Verkaufspreises bestehen. Dazu wird im nachfolgenden Punkt Stellung genommen. 2.) Zu den Grundstücksverkäufen: Die Feststellung im Vorhalt, der Berufungswerber habe bislang die durchgeführten Grundstücksverkäufe nicht nachgewiesen, ist unrichtig. Aus den unter AS 137 bis 149 vorliegenden Urkunden samt Übersetzungen ergibt sich amtlich bestätigt, dass die Liegenschaften mit den Hauptregister Nr. ox0/000x , 1xx/6xxx und oxo/xxxo vom Berufungswerber als ursprünglichen Eigentümer an andere Personen übertragen wurden. Dass diese notarielle Beglaubigung erst zu dem Zeitpunkt möglich war, zu dem eine Bebauungserlaubnis erteilt wurde (siehe Bescheinigung Nr. 1481, Reg. Nr. 1xx/6xxx) hat der Berufungswerber auf AS 29 glaubwürdig und durch die amtlichen Urkunden bestätigt angegeben. Bei diesen amtlichen Urkunden handelt es sich jeweils um Auszüge aus dem amtlichen Notariatsbuch, sodass deren Richtigkeit wohl keineswegs in Zweifel gezogen werden kann. Selbst nach österreichischem Recht ist es möglich, Kaufverträge über Liegenschaften in mündlicher Form abzuschließen, weil lediglich für die grundbücherliche Durchführung die so genannte Aufsandungserklärung notwendig ist. Aus dem Umstand, dass kein schriftlicher Kaufvertrag vorgelegt wurde, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die hier amtlich von der Justizbehörde der islamischen Republik Iran bestätigten Liegenschaftsübertragungen nicht stattgefunden hätten. Umso weniger, als Herr MahrTv, der für den hier in Österreich lebenden Berufungswerber bei den Grundverkäufen als Treuhänder fungiert hat in seiner Bestätigung vom 17. Juni 1997 (AS 148 und 149) nicht nur die Namen der Käufer angeführt hat, sondern auch noch den vereinbarten Kaufpreis und auf welche Weise bzw. innerhalb welcher Frist dieser Kaufpreis zu bezahlen war. Im Interesse einer lückenlosen Aufklärung wird der Berufungswerber noch weitere Bestätigungen des MahrTv sowie der Käufer der vorangeführten Grundstücke vorlegen, denen zu entnehmen ist, dass die bisher vorliegenden Urkunden und Bestätigungen richtig und zutreffend sind und dass tatsächlich der Berufungswerber über seinen Treuhänder MahrTv im Jahre 1997 die vorerwähnten Grundstücke um einen Preis von 48,000.000,00 Tonman verkauft hat. Der Gegenwert dieses Betrages ergibt sich aus AS 131, in welcher die Wechselkurse für den Zeitraum 1987 bis 1997 angeführt sind. Zur "Auskunft" der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer verweist der Berufungswerber nochmals darauf, dass diesbezüglich auf AS 133 bloß eine Telefonnotiz der Prüfungsabteilung Strafsachen beim FA L vom 22. Juni 1998 existiert, der aber keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann. Dies insbesondere deshalb nicht, weil es sich bei der Wirtschaftskammer wohl um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, der aber kein Behördencharakter zukommt und die daher keinerlei amtliche und verbindliche Auskünfte erteilen kann. Auch ist in diesem Telefonvermerk weder angeführt welcher Funktionär dieser Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer die Auskunft erteilt hat und die Namen der zwei Immobilienbüros lauten, bei denen angeblich Erkundigungen eingeholt wurden. Auch ist aus dem Telefonvermerk nicht ersichtlich, für welchen Zeitpunkt die Preise erhoben wurden, weil bloß "ein fraglicher Zeitpunkt" angeführt wird. Dies könnte sich zwar aus dem Aktenvermerk vom 17. Juni 1998 AS 134 ergeben, doch lässt dieser Aktenvermerk nicht erkennen ob Kontakt mit der Außenstelle in Ta oder der Wirtschaftskammer Wn aufgenommen wurde. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass offenkundig bloß telefonische Erhebungen in Bezug auf mehr als 10 Jahre zurückliegende Preise erfolgten, die überaus unpräzise und unprofessionell geführt wurden. Konkret würde zweifellos die Möglichkeit bestehen, konkrete Erhebungen über amtliche Stellen in die Wege zu leiten, welche Preise im Jahre 1998 für verkaufte bzw. gekaufte Baugrundstücke bei tatsächlich zustande gekommenen Geschäften vereinbart wurden. Der Telefonvermerk der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 22. Juni 1998, AS 133 ist daher nicht geeignet, daraus die Feststellung zu treffen, der tatsächliche Verkaufspreis der vom Berufungswerber im Jahr 1987 verkauften Baugrundstücke würde bloß ein Zehntel des tatsächlich vereinbarten Betrages ausmachen. Abschließend wendet sich der Berufungswerber gegen die Begründung für die vorgenommene Zuschätzung, dass er keinerlei Aufzeichnungen über erhaltene Provisionen und Grundstücksverkäufe geführt habe und als weitere Unsicherheitsfaktoren die Unkenntnis der Behörde von Bartransaktionen bzw. eventueller weiterer Konten verblieben. Dem wird entgegengehalten, dass der Berufungswerber für die stattgefundenen Grundstücksverkäufe nicht nur amtliche Nachweise beigebracht hat, sondern darüber hinaus auch noch exakte Bestätigungen seines Treuhänders MahrTv, aus denen sich nicht nur der Umfang dieser Grundstücksverkäufe gibt, sondern auch die hiefür erzielten Erlöse und die darauf Bezug habende Zahlungsvereinbarung. Wenn mit der vorerwähnten Begründung von der Abgabenbehörde mögliche Bartransaktionen und das Vorhandensein weiterer Konten angeführt werden, entbehrt eine solche Annahme jeglicher tatsächlicher Grundlage. Im Zuge der sehr weitwendigen und langwierigen Untersuchungen haben sich keinerlei Hinweise auf Bartransaktionen und weitere Konten ergeben, es war daher auch nicht zulässig diese Umstände als Begründung für die vorgenommene Zuschätzung heranzuziehen. Das Recht der Abgabenbehörde zur Vornahme von Schätzungen kann nicht so weit gehen, dass Umstände, für die trotz umfangreicher Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dennoch als Begründung für eine Zuschätzung herangezogen werden." 8. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 legte der Bw. Kopien einer notariellen Bestätigung vom 31.12. 2001 vor, woraus sich ergäbe, dass die bisher vorgelegten Bestätigungen, Aktenseiten 148 und 149, richtig und zutreffend seien. Die angeführte Bestätigung vom 31.12. 2001, deren Richtigkeit der Übersetzung am 10. Jänner 2002 bestätigt wurde und deren "Art der Urkunde" als "Erklärung" ausgewiesen ist, beinhaltet, dass drei dort näher bezeichnete Personen erklärt haben, dass - sie im Monat "Juni-Juli 1987" drei in Kj liegende, dem Bw. gehörende Grundstücke mit insgesamt 3.400 Quadratmeter und der Buch-Nr. x00/xxxx (wohl richtig: ox0/000x ), 1xx/6xxx und oxo/xxxo (Stücke 3, 6 und 9), von diesem gekauft haben, - für die Grundstücke Baugenehmigungen für Wohn- und Geschäftszwecke ausgestellt worden seien, - den Preis der Grundstücke iHv. 480,000.000,00 Rial bzw. 48.000.000,00 Touman dem Bevollmächtigten des Bw., Herrn Mahr Tv, bezahlt haben und - Herr Mahr Tv beim Notariat erschienen sei und die obigen Ausführungen bzw. den Erhalt des erwähnten Betrages bestätigt hat und dem Bw. die Genehmigung erteilt hat, den Betrag aus den europäischen Bankkonten der Fa. Bt abzuheben. Diese Erklärung schließt mit: "Am 31.12. 2001 Gez. Unterschriften (3)" 9. Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. 10. Ermittlungsverfahren vor dem UFS Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2006 folgende Fragen an den Bw. gerichtet und um deren Beantwortung innerhalb von drei Wochen ersucht: "a) In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. April 1999, GZ. RV547/1-10/1999, wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht bzw. ob diese Forderung tatsächlich dem Steuerpflichtigen oder einem Dritten zusteht. Hierüber könne nur im zivilrechtlichen Streit zwischen Abgabengläubiger und Drittschuldner (Bank) entschieden werden. Allerdings geht aus den von Ihrem damaligen Rechtsvertreter RA Dr. Ka vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem Handelsregister) hervor, dass RBg weder Vorstandsmitglied, noch Gesellschafter der Fa. Bt GmbH ist. Sie werden daher ersucht das Ergebnis eines allfällig geführten zivilgerichtlichen Verfahrens zur Frage, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht bzw. ob diese Forderung tatsächlich dem Steuerpflichtigen oder einem Dritten zusteht, bekannt zu geben und das entsprechende Urteil vorzulegen. b) Im Rahmen der Prüfung durch die Prüfungsabteilung Strafsachen wurde im Schlussbesprechungsprogramm festgehalten, dass es dem Grunde nach unstrittig sei, dass Sie für die Fa. Bt tägig waren. Fraglich sei lediglich der Umfang der Tätigkeit und welche Einnahmen daraus erzielt worden sind. Zu dieser und den übrigen im Schlussbesprechungsprogramm vom 18.8.1998 dargestellten Feststellungen wird nun nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. c) In der Berufung gegen Einkommensteuer 1988 bis 1993 vom 10. März 1999 haben Sie darauf verwiesen, dass Sie die Gesellschafterrechte zwischenzeitig an Ihnen Bruder RBg übertragen haben. Geben Sie bitte den Zeitpunkt der Veräußerung des Anteiles (der Anteile) und den dafür erzielten Preis bekannt und legen sie bitte den entsprechenden Vertrag bzw. sonstige Beweismittel vor. d) Sie haben bisher die Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen betreffend Zurechnung der Zuflüsse aus den bekannt gewordenen Bankkonten bestritten. Geben Sie daher bitte bekannt, wem und aus welchem Rechtstitel die einzelnen Beträge (laut zahlenmäßiger Darstellung in Punkt 7 ) des Schlussbesprechungsprogrammes vom 18.8.1998 bzw. lt. Aufgliederung der Einnahmen; siehe Beilage!) zugeflossen bzw. zuzurechnen sind und wie, von wem und wo die Zuflüsse versteuert wurden. Legen Sie bitte die jeweils entsprechende Nachweise vor! e) Der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber haben Sie erklärt, Sie seien berechtigt, im Gesamtwert der von Hrn. Tv für Sie im Iran durchgeführten Grundstücksverkäufe Abhebungen von den Konten der Fa. Bt vorzunehmen. Eine Nachfrage der Prüfungsabteilung Strafsachen bei der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta habe ergeben, dass die Grundstückspreise zum jeweiligen Verkaufszeitpunkt nur etwa ein Zehntel des von Ihnen behaupteten erzielten Wertes betragen hätten (Aktenvermerk über ein Telefonat Hr. Ml mit der Außenhandelsstelle in Ta vom 22. Juni 1998). Nehmen Sie bitte dazu Stellung. Sollten die Ergebnisse dieser Ermittlungen bestritten werden, wird um Vorlage entspechender Nachweise und Beweismittel ersucht. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten sowie im Zusammenhang mit den von Ihnen behaupteten ungewöhnlichen Verhältnissen (der in Punkt 4 des Schlussbesprechungsprogrammes vom 18. August 1998 dargestellte Sachverhalt wie insbesondere "Geschäfte im Iran auf Vertrauensbasis" ist im Wirtschaftsleben jedenfalls ungewöhnlich) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen." Diesem Vorhalt wurde die der Darstellung der Gewinnermittlung zu Grunde liegende, von der PAST erstellte Einnahmenaufstellung (Ermittlungsakt der PASt, Seiten 46 und 47), aus der die jeweiligen Konten ersichtlich sind, angeschlossen (anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dem steuerlichen Vertreter des Bw. der Inhalt des Ermittlungsaktes der PASt bereits vorlag, zumal ihm im Rahmen der Akteneinsicht vom 13. September 2000 unter anderem Kopien der Aktenseiten 25 bis 156 des Bandes I dieses Aktes ausgehändigt wurden). Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 mit dem Titel "Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsgesuch" antwortete der Bw. Folgendes: "Der Einschreiter gibt eingangs bekannt, dass er nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 13. Juni 2006 die Herren Dr. B.,Rechtsanwälte, mit seiner weiteren Vertretung in Angelegenheit der Berufungen vom 16. November 1998 und 10. März 1999 gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1996 beauftragt und bevollmächtigt hat und wird gebeten, diese Bevollmächtigungen gem. § 8 RAO amtlich zur Kenntnis zu nehmen. In der Sache war des dem Berufungswerber und der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei nicht möglich, innerhalb der mit Note vom 13. Juni 2006, zugestellt am 16. Juni 2006, gesetzten Frist die gestellten Fragen zu beantworten, insbesondere nicht die angeforderten Nachweise und Beweismittel zu beschaffen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im bisherigen Verfahren unstrittig war, dass der Berufungswerber ausschließlich für die Firma Bt GmbH mit dem Sitz in Ta, Iran, tätig war, daher von ihm keinerlei Geschäfte in eigenem Namen geschlossen bzw. vermittelt wurden. Daraus ergibt sich, dass sich sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend diese Geschäftsvermittlungen bei der Firma Bt GmbH in Ta befinden und nur über diese Firma beschafft werden können. Bislang konnte diesbezüglich noch nicht einmal ein Versuch gestartet werden, weil der nach wie vor geschäftsführende Treuhänder, Herr Tv, telefonisch in den letzten beiden Wochen nicht erreichbar war. Abschließend macht der Berufungswerber noch einen weiteren zeitlichen Umstand geltend, der eine Erledigung innerhalb einer Frist von wenigen Wochen unmöglich erscheinen lässt: Die der gegenständlichen Note vom 13. Juni 2006 beigefügte Tabelle kann vom Beschwerdeführer mit dem Akteninhalt, Aktenseiten 443 ff, deshalb nicht in Einklang gebracht werden, weil die Ein- und Ausgänge auf Bt-Konten in Deutschland im Akt mit DM-Beträgen angeführt sind, auf der Tabelle jedoch in Schillingbeträgen, wobei sich jedoch nur teilweise eine Übereinstimmung ergibt. Es ist für den Beschwerdeführer daher nicht ersichtlich, welche DM-Beträge beispielsweise beim Bt-Konto 8xxx zur Ermittlung der Auszahlungen von diesem Konto im Jahre 1988 (Aktenseite 443) in die Tabelle 1 übernommen wurden. Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber daher das höfliche Fristerstreckungsansuchen, die in der Note vom 13. Juni 2006 gesetzte dreiwöchige Frist bis zum 10. Oktober 2006 zu erstrecken." Daraufhin gab die Berufungsbehörde dem Bw. Folgendes bekannt: "Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Fristerstreckung vom 7. Juli 2006 wird Ihnen zur Beantwortung der an Sie gerichteten Fragen bzw. zur Stellungnahme zum geschilderten Sachverhalt wunschgemäß eine Nachfrist bis längstens 10. Oktober 2006 (einlangend) eingeräumt. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, ist nach der Aktenlage zu entscheiden. In Ihrem Schreiben vom 7. Juli 2006 führen Sie weiters an, es sei für Sie nicht ersichtlich, welche DM-Beträge des Kontos 8xxx zur Ermittlung der Auszahlung von diesem Konto im Jahr 1988 (Aktenseite 443) in die Tabelle 1 übernommen wurden. Dazu wird Ihnen bekannt gegeben, dass aus der von Ihnen ua. angeführten Aktenseite 443 ersichtlich ist, dass von der Gesamtauszahlungssumme laut Finanzamt iHv. 232.158,00 DM Festgeldbeträge iHv. 22.789,00 DM und 30.000,00 DM ausgeschieden wurden (siehe rechnerische Darstellung laut Beilage!). Dies deshalb, weil diese Beträge wieder auf Bt-Konten einbezahlt wurden (vgl. Punkt 3. des Schlussbesprechungsprogrammes "Festgeldkonten"). Eine Fristerstreckung in der Dauer von drei Monaten erscheint daher aus diesem Titel nicht sachlich gerechtfertig. Andererseits bringt sowohl die Beschaffung von Beweismitteln und Unterlagen aus dem Ausland als auch der Wechsel der steuerlichen Vertretung erfahrungsgemäß einen erhöhten Zeitaufwand mit sich, weshalb die Verlängerung der Frist im Sinne des Antrages gewährt wird. Hinsichtlich einer allfälligen Zustellungsbevollmächtigung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 103 Abs. 2 lit. a BAO eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam ist, wenn sie ausdrücklich nur auf einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen (vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 103, Tz 7). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Bevollmächtigung lediglich hinsichtlich der Vertretung in Angelegenheiten der Berufungen gegen die im gegenständlichen Verfahren bekämpften Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide. Falls beabsichtigt war, auch eine Zustellungsbevollmächtigung zu erteilen, wäre diese aus den oa. Gründen unwirksam." Diesem Schreiben wurde folgendes Berechnungsblatt angeschlossen: [Grafik] Das oa. Fristerstreckungsgesuch sowie der Vorhalt an den Bw. wurden dem FA zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass im Rahmen des Vorhalteverfahrens auch die Frage der Zustellungsbevollmächtigung des neuen steuerlichen Vertreters geklärt werden würde. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 führte der neue steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes aus: "Unter Bezugnahme auf die Note vom 13. Juni 2006, das von den einschreitenden Anwälten eingebrachte Fristerstreckungsgesuch vom 7. Juli 2006 und das dortige Schreiben vom 12. Juli 2006, gibt der Einschreiter vorerst bekannt, dass er nach Erhalt der Note vom 13. Juni 2006 die Herrn Dr. B.,Rechtsanwälte, nicht nur mit seiner weiteren Vertretung in Angelegenheit der Berufungen vom 16. November 1998 und 10. März 1999 gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1996 beauftragt und bevollmächtigt hat, sondern dass er diese Anwälte überhaupt mit seiner Vertretung in allen steuerlichen Belangen beauftragt und bevollmächtigt hat, das heißt, dass er Ihnen eine allgemeine Steuervollmacht erteilt hat, welche auch eine Zustellungsvollmacht beinhaltet. Es wird gebeten diese Bevollmächtigungen gemäß § 8 RAO amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Sohin wird in Erledigung des Vorhaltes vom 13. Juni 2006 Folgendes bekannt gegeben: Zu Punkt a) Einen Rechtsstreit bzw. ein zivilgerichtliches Verfahren zur Frage wer Eigentümer des Kontos bei der R-L-Tan, Kt.Nr. x.x.x ist, hat bislang nicht stattgefunden, weil diese Frage im Verhältnis zwischen der Firma Bt GmbH, dem Berufungswerber und seinem Bruder RBg völlig unzweifelhaft ist. Wie sich dies bereits aus den Bankunterlagen ergibt, ist Eigentümerin dieses Kontos die Firma Bt GmbH. Zum Hinweis, dass nach dem am 10. März 1999 vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend den Gesellschaftsgründungsvertrag vom 16. März 1974 Herr RBg weder Vorstandsmitglied noch Gesellschafter der Firma Bt war, legt der Berufungswerber in der Beilage noch weitere Unterlagen vor, um die im Laufe der Jahre stattgefundenen Änderungen im Firmenbestand darzulegen. - Auszug aus dem iranischen Amtsblatt vom 18. August 1975 betreffend die Firma Bt GmbH (HRB 1x8xxx), dass laut Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1975 Herr RBg mit einem Gesellschafteranteil von 40.000 Rls in die Firma eingetreten ist und gleichzeitig zwei der ursprünglichen Gesellschafter, nämlich DI DSE und Herr DI HAB aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. - Fotokopien betreffend das Unterschriftsprobenblatt dieses Kontos bei der R-L-Tan vom 10. Juli 1981 vor und dazu auch die Vollmacht, mit welcher Herr RBg ebenfalls am 10. Juli 1981 den Berufungswerber ermächtigt hat, auf diesem Konto sämtliche Transaktionen durchführen zu dürfen. Zu dieser Vollmachtserteilung kam es deshalb, weil der Berufungswerber im Dezember 1978 anlässlich der Unruhen im Iran in Verbindung mit dem Sturz des Schah und der Rückkehr des Ayatollah Khn nach Österreich flüchtete und sich daher um die Firma Bt GmbH nicht mehr kümmern konnte, weshalb dann RBg zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. - Bestätigung der iranischen Justizbehörde, nämlich des Landesorganisationsbüro für Registrierung von Urkunden und Immobilien betreffend die notarielle Urkunde des Notariats Nr. 19 zu Ta vom 15. Dezember 1986. Mit dieser Urkunde wurden sämtliche Befugnisse des Berufungswerbers als Geschäftsführer der Firma Bt & Co GmbH an Herrn MahrTv als Generalbevollmächtigen übertragen. - Bestätigung der iranischen Justizbehörde, nämlich des Büro für Registrierung von Urkunden und Immobilien betreffend die notarielle Urkunde des Notariats Nr. 19 zu Ta vom 24. Dezember 1986 (unrichtig übersetzt: 24. Jänner 1986). Mit dieser Urkunde hat Herr RBg als Gesellschafter der Firma Bt GmbH Herrn MahrTv als Generalbevollmächtigten bestellt, weil er anschließend in die USA emigrierte. - Auszug aus dem iranischen Amtsblatt Nr. xx00xx vom 7. September 2003 betreffend die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Firma Bt GmbH (HRB 1x8xxx) vom 22. April 2003 und der Vergleichsurkunden Nr. 117394 und Nr. 117395 jeweils vom 25. Mai 2003 des Notariats Nr. 145 zu Ta, wonach Herr RBg alle seine Gesellschaftsanteile iHv. 40.000 Rls an Herrn MJKg und an Herrn SyJSh zu gleichen Anteilen übertragen hat und ist aus der Gesellschaft ausgetreten ist. Weiters, dass Herr AsdBg von seinen Gesellschaftsanteilen iHv. 200.000 Rls einen Anteil iHv. 58.803 Rls an Herrn MJKg und einen weiteren Anteil von 58.803 Rls an Herrn SyJSh übertragen hat. Die Gesellschaft hat daher drei Gesellschafter, die für die Dauer von zwei Jahren als Vorstandsmitglieder gewählt wurden. - Auszug aus dem iranischen Amtsblatt Nr. xy vom 10. November 2003, wonach im Handelsregister mit 3. November 2003 gemäß dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 22. April 2003 bei der Firma Bt GmbH Herr MJKg als Vorstandsvorsitzender fungiert, Herr AsdBg als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Herr SyJSh als Vorstandsmitglied und dazu Herr MahrTv außerhalb des Vorstandes als Geschäftsführer für die Restzeit der Amtsperiode des Vorstandes gewählt wurde. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Urkunden, dass auf Grund der Urkunde des Notariat Nr. 19 zu Ta vom 15. Dezember 1986 sämtliche Befugnisse des Berufungswerbers als Geschäftsführer der Firma Bt GmbH auf Herrn MahrTv übertragen wurden und von diesem wahrzunehmen sind. Dieser hatte daher auch in den vom gegenständlichen Verfahren umfassten Jahren die Geschäftsführung der Firma Bt GmbH zu besorgen und tatsächlich auch besorgt. Zum besseren Verständnis dafür führt der Berufungswerber an, dass er zwar im Iran geboren ist und daher auch die iranische Staatsbürgerschaft besitzt, dass aber seine Eltern armenischer Abstammung von christlicher Geburt sind und deshalb auch er christlich erzogen wurde. Die christlichen Armenier stellten zwar im Iran eine Minderheit dar, sie waren aber unter der Regentschaft des Schah nicht nur anerkannt und angesehen, sondern bekleideten auch öffentliche Ämter. Der Vater des Berufungswerbers war jahrzehntelang Angestellter der staatlichen Ölgesellschaft des Iran. Durch die allzu schnelle Modernisierung bei gleichzeitiger Ausschaltung jeglicher Opposition rief der Schah zunehmende Unruhe in verschiedenen Schichten der Bevölkerung und in der schiitischen Geistlichkeit hervor. Es kam daher ab dem Sommer 1978 zu Unruhen, der Schah begab sich Anfang 1979 außer Landes, worauf Ayatollah Khn aus dem Exil zurückkehrte und am 30. März 1979 die Islamische Republik ausrief. Im Zuge der Unruhen wurden Anhänger des Schah ebenso wie Christen verfolgt weshalb der Berufungswerber im Dezember 1978 den Iran verließ, fortan in Österreich bei seiner Familie lebte und in der Zwischenzeit bloß einmal im Dezember 1986 nach Ta flog, um seine formellen Geschäftsführungsbefugnisse am 15. Dezember 1986 beim Notariat Nr. 19 zu Ta aus den vorerwähnten Gründen an Herrn MahrTv zu übertragen und ihm Generalvollmacht zuerteilen. Auf Grund der Allmacht der Moslems hatte ein christlicher Bürger in der Islamischen Republik keinen wirklichen Platz mehr und zwar auch nicht mehr in der Wirtschaft, weil man mit ihm keine Geschäfte machte. Zu Punkt b) Im Jahre 1974 hatte sich der Berufungswerber an der damals in Ta gegründeten Firma Bt GmbH beteiligt, weil er hoffte, auf Grund des wirtschaftlichen Aufschwungs des Iran während der Regentschaft der Schah-Familie zusammen mit den Verbindungen seines Vaters eine berufliche Existenz zu schaffen. Er war auf Grund dieser Tätigkeit bis zum Jahre 1978 wiederholt in Ta, musste dann aber diese Besuche wegen der veränderten politischen Situation einstellen und ist wie bereits erwähnt im Dezember 1978 nach Österreich geflüchtet. Erst nach allgemeiner Beruhigung der politischen Lage konnte er Ta erstmals wieder im Jahre 1986 besuchen, um bei dieser Gesellschaft alle seine Befugnisse als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Bt GmbH an Herrn MahrTv zu übertragen (notarielle Urkunde vom 15. Dezember 1986 beim Notariat Nr. 19 zu Ta). In den Folgejahren hat der Berufungswerber Handelsgeschäfte der Firma Bt GmbH mit deutschen und österreichischen Firmen abgewickelt und hat dabei von den der Firma Bt GmbH zukommenden Provisionen ein Drittel ausbezahlt erhalten. Die ihm auf diese Weise zugeflossenen Provisionen wurden in Verbindung mit der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens von ihm auch erklärt. Da die Firma nicht besonders kapitalkräftig war, beschränkte sich ihre Tätigkeit auf die Vermittlung von Geschäften zwischen anderen Unternehmungen. Um auf diese Weise Geschäftsabschlüsse tätigen zu können waren immer wieder finanzielle Vorleistungen an die jeweiligen Entscheidungsträger zu erbringen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Firma Bt GmbH als Vermittlerin lag naturgemäß im Iran. Von diesen Geschäften war der Berufungswerber aus den vorerwähnten Gründen ausgeschlossen, es flossen ihm durchaus auch keinerlei Gewinnanteile zu. Dies auch nicht in der Weise, dass europäische Firmen, die mit der Firma Bt GmbH ohne Mitwirkung des Berufungswerbers Geschäfte abschlossen, ihre an die Firma Bt zu leistenden Zahlungen nur über die bekannten Konten in Ps oder L leisteten. Eine Provisionsabgeltung stand dem Berufungswerber gegenüber der Firma Bt GmbH nur zu, wenn er am Zustandekommen eines Geschäftes aktiv mitgewirkt hat. Dass der Berufungswerber aus einlangenden Geldern der Firma Bt GmbH den Gegenwert von 480,000.000 Rls betreffend den Verkaufserlös für die von ihm im Iran verkauften Grundstücke, welcher Erlös von der Firma Bt GmbH in Ta kassiert worden war, abheben bzw. verrechnen konnte, basierte auf einer speziellen Vereinbarung, die er mit Herrn MahrTv getroffen hat. Die betreffende Urkunde, nämlich die notarielle Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Ta vom 31. Dezember 2001 wurde bereits am 18. Februar 2002 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Im Einzelnen wird dazu folgend noch zu Punkt e) Stellung genommen werden. Zusammenfassend ist der Berufungswerber aus all den vorangeführten Gründen und den bereits bisher im Berufungsverfahren angeführten Gründen der Meinung, dass die Prüfungsfeststellungen zu Punkt 2. und 3. des Schlussbesprechungsprogrammes unrichtig sind, weil die vom Finanzamt angenommene Alleinverfügungsberechtigung des Berufungswerbers über die Bt-Konten in keiner Weise den vorgelegten Verträgen und Vereinbarungen entspricht. Auch der Umstand, dass diese Feststellungen auf die vorliegende Vollmacht gegründet werde, weist diese Feststellungen als unrichtig aus: Denn wenn der Zufluss der Gelder an den Berufungswerber auf Grund einer Vollmacht erfolgte, konnte er diese Gelder nur als Bevollmächtigter empfangen und hat dies mit dem Vollmachtsgeber abzurechnen. Gleiches gilt für die Prüfungsfeststellung zu Punkt 3. des Schlussbesprechungsprogrammes, wobei wiederum auf die mit notarieller Urkunde vom 15. Dezember 1986 beim Notariat Nr. 19 zu Ta vom Berufungswerber an Herrn MahrTv erteilte Generalvollmacht verwiesen wird. Die stattgefundene Schätzung erweist sich jedenfalls als verfehlt, weil ausgehend davon, dass die Firma Bt GmbH nachgewiesenermaßen ihren Sitz in Ta hat und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Herrn MahrTv als Geschäftsführer geführt wurde. Dabei kann auch nicht schätzungsweise angenommen werden, dass sämtliche auf den österreichischen und deutschen Konten der Firma Bt GmbH eingegangenen Zahlungen dem Berufungswerber zufallen. Dies schon deshalb nicht, weil er über diese Konten bloß auf Grund der ihm erteilten Vollmacht verfügt, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass Inhaberin dieser Konten die Firma Bt GmbH geblieben ist. Dass diese Verfügungsmacht insbesondere dazu dient, dem Berufungswerber die Erlöse aus dem Verkauf seiner Liegenschaften im Iran zuzuführen, welche von den Käufern an die Firma Bt GmbH bzw. an Herrn MeTv bezahlt wurden. Der Berufungswerber verkennt nicht, dass die ihn für die Geschäftsvermittlung mit deutschen und österreichischen Firmen zufallenden Provisionen, die übrigens von der Firma Bt im Iran pauschal mit dem Gesamtumsatz versteuert wurden, hier in Österreich selbst zu versteuern hat, wozu er auch auf die von ihm abgegebenen Steuererklärungen hinweist. Mag die verspätete Vorlage dieser Steuererklärungen einen Schätzungsgrund abgeben, hätte bei der gegebenen Sachlage die vorgenommene Schätzung entsprechend begründet werden müssen, insbesondere, aus welchem Grund sämtliche Eingänge auf den Firmenkonten der Bt GmbH in Österreich und Deutschland als Erträgnisse des Berufungswerbers qualifiziert wurden. Diese Art der Schätzung wurde von der Behörde mit keinem Wort begründet. Es wurden auch keine Betriebsvergleiche angestellt und wurde die Zuweisung sämtlicher Eingänge an den Berufungswerber auch nicht kalkulatorisch begründet. Auch hat die vorgenommene Schätzung keinen Bezug auf den Lebensaufwand oder das - nicht vorhandene - Vermögen des Berufungswerbers, welche Umstände vom Finanzamt berücksichtigt hätte werden müssen. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf sein Vorbringen in den Berufungen sowie in der erstinstanzlichen Vorhaltsbeantwortung. Zu Punkt c) Bei der in der Berufungsschrift vom 10. März 1999 angeführten Übertragung der Gesellschafterrechte des Berufungswerbers an seinen Bruder RBg, handelt es sich offensichtlich um einen Informationsfehler des damaligen Vertreters, der im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden kann. Tatsache ist und ergibt sich dies eindeutig aus den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen, dass RBg in der Zeit vom 20. März 1975 bis zum 22. April 2003 mit einem Anteil von 40.000 Rls Gesellschafter der Firma Bt GmbH war und diese Anteile in der Gesellschafterversammlung vom 22. April 2003 an zwei neue Gesellschafter, nämlich an Herrn MJKh sowie an Herrn SyJSh übertragen hat. Ein Übertragungsvertrag zwischen dem Berufungswerber und seinem Bruder RBg ist niemals abgeschlossen worden. Zu Punkt d) Zu diesem Vorhalt legt der Berufungswerber drei von ihm verfasste Sammelbeilagen betreffend die Jahre 1988, 1989 und 1990 vor. Darin sind jeweils anhand der beigefügten Belege diverse Positionen angeführt, die im Gegensatz zu den von der Prüfungsabteilung dem Berufungswerber angelasteten Einnahmen tatsächlich Zahlungen an Dritte betrafen, welche unter keinen Umständen als Einnahmen des Berufungswerbers qualifiziert werden können. Gleich ob es sich dabei um eine verfehlte Berechnung oder um eine schätzungsweise Feststellung handelt, ist die Zuweisung als Ertrag des Berufungswerbers jedenfalls unrichtig. Eine gleichartige Überprüfung des Zeitraumes von 1991 bis 1996 war dem Berufungswerber bislang aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Er wird diese Berechnungen gegebenenfalls nachreichen. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die obigen Ausführungen zur Frage der Schätzung verwiesen. Zu Punkt e) Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Berufungswerber beim FA bereits am 20. Februar 2002 die notarielle Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Ta vom 31. Dezember 2001 in beglaubigter Übersetzung mit Überbeglaubigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten jeweils vom 4. Februar 2002 vorgelegt. Vorsorglich wird - diese Urkunde samt Beglaubigung und Überbeglaubigung nochmals vorgelegt und darauf verwiesen, dass laut dem Inhalt dieser Urkunde die drei namentlich angeführten Käufer der ursprünglich dem Berufungswerber gehörenden Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 3.400 m² nicht nur den Abschluss dieser Kaufverträge im Jahre 1987 sowie das Vorliegen von Baugenehmigungen für diese Grundstücke bestätigt haben, sondern auch den Kaufpreis für diese Grundstücke iHv. 480,000.000 Rls bzw. 48,000.000 Tonman. Auch haben sie bestätigt, diesen Kaufpreis an Herrn MahrTv als Bevollmächtigter des Berufungswerbers bezahlt zu haben. Dazu hat Herr MahrTv in derselben Urkunde bestätigt, dass er den Kaufpreis in der vorangeführten Höhe erhalten hat und im Weiteren dem Berufungswerber die Genehmigung erteilt hat, diesen Betrag aus den europäischen Bankkonten der Firma Bt GmbH abzuheben. Diese notarielle Urkunde stellt sich nur gem. dem Österreichischen Recht, sondern darüber hinaus auch nach dem Internationalen Handelsrecht und insbesondere auch nach dem Iranischen Recht als öffentliche Urkunde dar und macht vollen Beweis für die darin bestätigten Fakten. Dazu legt der Berufungswerber noch - Bescheinigungen drei verschiedener Immobilienvermittlungsbüros, nämlich der Firma Ghf in Kj, MsbSt. Nr. 181, der Firma Zn, Kj zwischen 7. TPl und Zkr Nr. 672 sowie der Firma E-Ah, Kj, Z-As., gegenüber von Msb vom August und September 1998 vor, welche sämtliche bestätigen, dass ein gut und günstig gelegenes Grundstück mit der Baugenehmigung in der Stadt Kj im Jahre 1988 pro m² 150.000 bis 200.000 Rls betrug. Dies jeweils im Original und beeideter Übersetzung. Dem gegenüber erscheint der im Vorhalt zitierte Aktenvermerk vom 22. Juni 1998 äußerst fraglich. Abgesehen davon, dass der angeführte Beamte der Prüfungsabteilung in Strafsachen nicht einmal den Namen der Auskunftsperson der Außenhandelsstelle in Ta angeführt hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 17. Juni 1998, Aktenseite 134, dass der Anruf bei der Außenhandelsstelle in Ta offenkundig über die Wirtschaftskammer Wn geführt wurde. Dazu hat der angeführte Mitarbeiter sogleich Bedenken geäußert, dass die Preisüberprüfung für einen zehn Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nicht einfach sei, weil Wirtschaftslage und laufende Abwertung der Währung maßgeblichen Einfluss haben. Dabei wurde auf einen Umstand nicht Bedacht genommen, der nach Kenntnis des Berufungswerbers für die Entwicklung der Grundstückspreise der Stadt Kj, dem Bezirk 2 Ta maßgeblichen Einfluss hatte: Nämlich die Ausweitung dieses Außenbezirks von Ta innerhalb weniger Jahre von etwa 900.000 Einwohner auf im Jahre 1998 fast 2 Mio. Einwohner. Da die Käufer laut dem Inhalt der vorgelegten Urkunden effektiv für diese Grundstücke 480,000.000 Rls bezahlt haben, was einem Quadratmeterpreis von 141.000 Rls entspricht, war es bei der gegebenen Sachlage jedenfalls verfehlt, diesen mit der Firma Bt GmbH als Empfängerin der Kaufpreiszahlung mit dem Berufungswerber zu verrechneten Kaufpreis ohne konkrete Anhaltspunkte auf einen Betrag von 700.000,00 S zu reduzieren. Umso mehr als für die Reduzierung des urkundlich bestätigten Nachweises keinerlei Gründe angeführt wurden." Die vom Bw. in Kopie vorgelegte Urkunde vom 15. Dezember 1986 trägt die Überschrift: "Dokumentenart: Übertragung der Befugnisse". Aus der vorgelegten Kopie der Übersetzung geht hervor, dass der Bw. beim Notar erschienen ist und alle seine satzungsmäßigen Befugnisse als Geschäftsführer der Fa. Bt GmbH an Mahr Tv übertragen und diesem erlaubt hat, alle Firmenangelegenheiten in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers abzuwickeln und durchzuführen, und alle seine Maßnahmen und Unterschriften, die er diesbezüglich leistet, wie Maßnahmen und Unterschriften des Bw. gültig und wirksam sind. Die Urkunde trägt die Unterschrift des Bw. und des Notars. Die notarielle Urkunde vom 24. Dezember 1986 trägt die Überschrift "Dokumentenart: Vollmacht". Nach dem Inhalt dieser Urkunde räumt RBg als Vollmachtgeber Mahr Tv als Vollmachtnehmer uneingeschränkte Vollmacht ein, insbesondere betreffend seinen Gesellschaftsanteil an der Fa. Bt GmbH. Die Vollmacht trägt die Unterschrift des Vollmachtgebers und des Notars. Die Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 wurde dem Finanzamt zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Am 11. Jänner 2007 erfolgte eine Besprechung des Sachverhalts mit dem Vertreter des Finanzamtes. Zusätzlich übermittelte dieser dem UFS folgende Stellungnahme: "NS 19.3.1997: ,Mein Bruder betreibt in Amerika einen Handel mit Geschenkartikeln, seine Firma Bt existiert zwar noch, übt aber seit etwa 1993 keine Geschäftstätigkeit mehr aus .' ... Diese Behauptung ist im Widerspruch zu zahlreichen später behaupteten Aktivitäten der Bt. Grundstücksverkäufe im Iran: Grundstück 1987 verkauft, 18 Raten (9 Jahre) vereinbart, angeblich Behebung vom Konto der Bt, aber wo sind die entsprechenden Einzelbuchungen? Diese sind am Konto in keiner Weise nachvollziehbar. Jegliche Abrechnungen mit der Bt fehlen. Es ist dies eine im Geschäftsleben absolut unübliche Vorgangsweise, die entsprechend dokumentiert hätte werden müssen, tatsächlich aber in keiner Weise auf Grund der Kontobewegungen nachvollzogen werden kann. Keinerlei Kontrollmöglichkeit für Tv gegeben. Im Unklaren bleibt auch, wie und wann Tv diese Zahlungen erhalten haben soll . Geldrechnung: Die Erbteile wurden nie nachgewiesen, insbesondere jenes aus dem Iran kann nicht nachvollzogen werden. SB Programm Pkt. 2: H.A. Bg hat sämtliche Abhebungen von den strittigen Konten getätigt. Lt. seinen Aussagen Geldbeträge zum Teil ohne Beleg weiter gegeben. Konto Ps: H.A.B. alleinverfügungsberechtigt Konto L: H.A.B. bevollmächtigt durch den Bruder Falsche Aussagen im Schreiben vom 7.7.2006: Es ist sehr wohl auch strittig, dass der BW ausschließlich für die Firma Bt tätig war. Es ist davon auszugehen, dass von ihm auch Geschäfte in eigenem Namen geschlossen bzw. vermittelt wurden. Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2006: - Das behauptete Unterschriftenblatt für das Konto bei der R-L-Tan ist zumindest in den Unterlagen, die an das Finanzamt gesendet wurden, nicht vorhanden. - Die Behauptung, dass RBg 1978 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, ist nicht belegt und ist vermutlich unrichtig. Lt. Den Unterlagen wurde erst 1986 Herr MahrTv als Generalbevollmächtigter eingesetzt, offensichtlich war H.A. Bg bis dahin und auch weiterhin als GF im Firmenbuch eingetragen. Dies ist dadurch erwiesen, dass lt. den vorgelegten Belegen H.A. Bg noch im Jahr 1988 (Beleg 5.9.1988) Belege mit dem Zusatz "Managing Director" unterschrieben hat. Siehe auch spätere Auszüge aus dem Firmenbuch. - 7.9.2003: RBg als Gesellschafter ausgetreten, H.A. Bg verkauft einen Teil seiner Beteiligung an andere. - Übersetzung Amtsblatt vom 3.11.2003: H. AsdBg als stellvertretender Vorstandsvorsitzender als GF unterschreiben. - Die zuvor im Verfahren (in der Berufung) behauptete Abtretung der Gesellschaftsanteile vom 10.3.1999 an den Bruder RBg wird in der Vorhaltsbeantwortung in Abrede gestellt. Belege Vorhaltsbeantwortung (zB. 1988): Die vorgelegten Belege über Überweisungen von den strittigen Konten sind völlig unzureichend und belegen in keiner Weise einen Zusammenhang mit Betriebsausgaben der Fa. Bt. Auch ist ein Zusammenhang mit den Beträgen lt. Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz nicht ersichtlich. - Wer oder was ist die CTG? - Belege: Auf den Überweisungsbelegen sind z.T. nur handschriftliche Ergänzungen bezüglich des angeblichen Empfängers gemacht worden. Adressen, Zahlungsgründe, Rechnungen bzw. Abrechnungen fehlen völlig. Eigenbelege über die Auszahlung großer Summen, zB.: USD 60.324,00 an Mr. R-At für nicht näher bezeichnete "Leistungen" in den Jahren 1978 bis 1988 am 5.9.1988. Dies ist völlig fremdunüblich, überdies ist ein Eigenbeleg über solche Summen unzureichend. - Auf einem anderen Beleg scheint als Empfänger R. Art, aber c/o BgR (=Bruder des H.A. Bg). Der Zahlungsgrund fehlt ebenso wie eine ordnungsgemäße Rechnung. - (Unzureichende) Belege wurden überhaupt nur für drei Jahre vorgelegt. Jegliche Unterlagen der Fa. Bt, Abrechnungen zu den Überweisungen, Geschäftspapiere, Verträge, Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie Abrechnungen über Provisionen an H.A. Bg fehlen weiterhin. Am selben Tag wurden im Rahmen einer IWD-Recherche folgende Fragen an den KSV International gerichtet: "Die Firma Bt GmbH ist bzw. war unter HRB 1x8xxx im Handelsregister an Ta eingetragen. Der Bw. BgAsdHr war Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma. Zur Erledigung der Berufung wird um Klärung folgender Fragen im Rahmen einer IWD-Abfrage ersucht: - Wer waren die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer bzw. sonstige Funktionsträger der Firma Bt GesmbH seit deren Gründung im Jahr 1974 (historische Darstellung 1974 bis 1996). - An wen wurden Firmenanteile übertragen bzw. welche sonstigen Veränderungen haben stattgefunden (historische Darstellung 1974 bis 1996)." Mit Antwortschreiben vom 29. Jänner 2007 wurden folgende Daten übermittelt: "Handelsregister/Handelskammer Eingetragen im Jahr 2001 unter der Nr. 1x8xxx in Ta. UID Nr., Steuernummer: Nicht bekannt Diverse Eintragungen: Keine Rechtsform: GmbH nach Landesrecht Kapital: Nicht bekannt | Leitung/Gesellschafter/Aktionäre Hr. AsdBgHr | 51,00 % | Hr. MJKg | 24,50 % | Hr. SYSh | 24,50 % Hr. MJKg, Vorsitzender Hr. MahrTvk, geschäftsführender Direktor Hr. AsdBgHr, Direktor Hr. SYSh, Direktor HISTORISCHE DATEN: Gründung: 1973 Vormalige Rechtsformen/Wortlaut: / Ehemalige Standorte: / TÄTIGKEIT: Geschäftsgegenstand ist der Import und der Verkauf von Systemen und Komponenten, Pumpen, Wasserwerkzeugen, Bedarf, Wassersystemen, Reinigungswerkzeugen für Rohre, Tanks, Schneidewerkzeugen, etc. Markenname: WAM Beliefert wird Petrochemie, Raffinerien, Zementindustrie, Automobilindustrie, Stahlindustrie, Papierindustrie, Bauwesen. Vertretungen von: WaA GmbH, Deutschland NACE/SIC Code: / Import: Deutschland (100 %) Export: Nicht bekannt Standorte: Der Sitz der Firma befindet sich an o.a. Adresse. Mitarbeiter: Fünf Beschäftigte" Mit Vorhalt vom 12. Juni 2007 wurde der Bw. ersucht, weitere Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen und Beweismittel vorzulegen: "1) Allgemeines: a) Laut Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 wurde Ihnen von Hrn. RBg am 10.7.1981 die Vollmacht erteilt, auf dem Konto Nr. x.x.x sämtliche Transaktionen durchzuführen. Frage: Warum wurde diese Vollmacht erst zu diesem Zeitpunkt erteilt? (Nach Ihren Angaben waren sie schon im Dezember 1978 nach Österreich geflüchtet). b) In der Niederschrift vom 19. März 1997 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder R seit 1987 in Amerika lebe und die ihm gehörige Firma Bt & Co Lt. im Iran zwar noch existiere, aber seit 1993 keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe. Außerdem sei diese Firma von einem Treuhänder geführt worden. Diese Behauptung steht im Widerspruch mit zahlreichen später behaupteten bzw. bekannt gewordenen Aktivitäten der Fa. Bt. Nehmen Sie bitte dazu Stellung! c) In der Niederschrift v. 19.3.1997 wurde Ihre Aussage festgehalten, dass Sie in den Jahren 1988 und 1989 bei Geschäften Ihres Bruders (dem die Fa. Bt gehört) beteiligt gewesen sind. Es habe sich dabei um Vermittlungen zwischen einer iranischen und einer deutschen Firma (Fa. Os GmbH) gehandelt. Im Jahr 1992 erzielten Sie eine weitere Provision aus dem Vermittlungsgeschäft mit der Fa. Mt. in St. Für beide Provisionen sei keine Versteuerung erfolgt, weil Sie glaubten, Ihre Steuerpflicht sei mit der Versteuerung der Fa. Bt im Iran erfüllt. Außer diesen Provisionseinkünften hätten Sie seit 1988 keine Einkünfte mehr erzielt. Bei der Vernehmung vom 19.3.1998 sagten Sie aus, im Jahr 1990 sei Ihnen ein Betrag iHv. 10.383,00 S aus Geschäften mit der Fa. Hck überwiesen worden. Um Aufklärung dieses Widerspruchs wird ersucht. 2) Zurechnung der Zuflüsse: a) In der Niederschrift vom 17. Juni 1998 wurde Ihre Aussage festgehalten, dass die Zahlungsausgänge von Bt-Konten zwar Ihnen zugeflossen sind, Sie jedoch Schmiergeldzahlungen an bestimmte Personen zu leisten gehabt hätten. Legen Sie bitte die Sachverhalte betreffend Schmiergeldzahlungen vollständig offen. Bisher haben Sie weder Namen und Anschrift der Empfänger bekannt gegeben, noch wurde offen gelegt, aus welchen Gründen diese Zahlungen geleistet wurden. Es wird Ihnen nunmehr letztmalig Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. b) In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006, "Punkt b", haben Sie drei Sammelbeilagen betreffend die Jahr 1988, 1989 und 1990 vorgelegt, woraus Zahlungen an Dritte ersichtlich seien und somit nicht als Einnahmen qualifiziert werden könnten. Gleichzeitig wurde angeboten, eine "gleichartige Überprüfung des Zeitraumes 1991 bis 1996" vorzulegen. Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Zu den bisher vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen ist festzustellen, dass diese teilweise unleserlich sind. Um Vorlage in Maschinschrift wird deshalb ersucht. Weiters werden Sie ersucht, hinsichtlich der in den Aufstellungen angeführten Empfängern der Beträge nochmals den jeweiligen Namen (lesbar) samt Anschrift sowie den Zahlungsgrund bzw. die Funktion, in der der jeweilige Empfänger tätig geworden ist, bekannt zu geben. Auch die in Kopie vorgelegten Belege sind teilweise unleserlich. Um Ergänzung wird deshalb ersucht. 3) Kaufvertrag über die Grundstücke (3.400 m 2 ) im Jahr 1987 a) Grundstückserwerb bzw. Grundstücksbesitz: Im Rahmen der Ermittlungen durch die PAST haben Sie behauptet, im Iran in der Stadt Kj, über Grundstücksbesitz verfügt zu haben. In der Vernehmung vom 19. März 1998 (Fortsetzung am 23. März 1998) haben Sie zugegeben, dass Sie für diese Grundstücke keine jährliche Steuererklärung abgegeben haben, obwohl Sie als Grundbesitzer dazu verpflichtet gewesen wären. Ergänzend haben Sie damals angekündigt, Ihren Treuhänder MahrTv dazu zu befragen, ob er "diese Dinge" für Sie erledigt habe. Frage: Welches Ergebnis erbrachte diese Rückfrage? Da Sie offenbar schon in den Vorjahren Eigentümer dieser Grundstücke waren, bestand diese Verpflichtung auch schon in diesen Jahren (vor Aufnahme der Tätigkeit des Treuhänders Tv). Legen Sie bitte die jährlichen Steuererklärungen über diese Vorjahre vor. Auf welche Art haben sie diese Grundstücke erworben? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen und amtliche Nachweise des Grundstückserwerbs und der Erlangung des Eigentums an diesen Grundstücken vor (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Grundbuchsauszug etc.). b) Veräußerung der Grundstücke: Auf Grund der Niederschrift vom 19. März 1998 ist bekannt, dass der Verkauf der Grundstücke im Jahr 1987 statt gefunden hat, die Erteilung einer Bebauungserlaubnis jedoch erst im Jahr 1994 , also sieben Jahre später, erfolgte. Frage: Hatten Sie sich bereits in den Vorjahren (vor 1987) um die Erlangung einer Bebauungserlaubnis bemüht? Wenn ja, wird um Vorlage entsprechender Unterlagen (Schriftverkehr mit der Baubehörde etc.) ersucht. Falls sich erst die neuen Eigentümer um die Erlangung einer Bebauungserlaubnis bemüht haben sollten, wären ebenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen. Frage: Warum wurde die Bebauungserlaubnis erst sieben Jahre nach der Veräußerung der Grundstücke erteilt? Nach der Lebenserfahrung ist der Wert eines bebaubaren Grundstückes ungleich höher anzusetzen, als der Wert eines unbebaubaren (also jener Grundstücke, die Sie im Jahr 1987 veräußert haben). Um Stellungnahme wird ersucht. Weiters werden Sie um Vorlage der damals ausgetauschten Wechsel ersucht (zumal nach Ihren Angaben kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Käufer im Jahr 1987, also in einer dort politisch unruhigen Zeit (durch die Revolution im Februar 1979 kamen Wirtschaft und Handel weitgehend zum Erliegen; auch Zerstörungen und Kriegskosten des Golfkriegs 1980-1988 haben die iranische Wirtschaft stark geschädigt) einen derart hohen Preis für ein Grundstück ohne Baugenehmigung bezahlt hätte, ohne dass besondere Umstände vorgelegen wären. Frage: Welche Gründe waren konkret ausschlaggebend für den von Ihnen angegebenen erzielten Preis? Legen Sie bitte mindestens fünf Vergleichskaufpreise über Grundstücke ohne Baugenehmigung in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Grundstücke vor, samt Lageplan und Grundstücksnummern. Legen Sie bitte auch diesbezügliche Nachweise vor (z.B. mit der österreichischen Grunderwerbssteuererklärung vergleichbare Papiere, amtlich beglaubigte Kaufverträge etc.) Legen Sie bitte auch sämtliche Dokumente vor, die bei Erstellung der notariellen Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Ta vorzulegen waren (Kaufverträge, Grundbuchsauszüge etc.). Denn es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine derartige notarielle Bestätigung nur gegen Vorlage entsprechender Dokumente ausgestellt wird. Das Argument, die Ausweitung der Stadt Kj habe maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der dortigen Grundstückspreise erscheint aus folgenden Gründen nicht stichhältig: Erstens wurden die Grundstücke schon im Jahr 1987, also zu einem Zeitpunkt veräußert, zu dem die behauptete Ausweitung noch nicht stattgefunden hatte. Zweitens hat die behauptete Ausweitung der Stadt offenbar nicht in dem behaupteten Ausmaß und nicht zeitnahe zum Grundstücksverkauf stattgefunden. Nach folgender Internet-Abfrage stellt sich die Entwicklung der Bevölkerung in Kj wie folgt dar: Bevölkerungszahlen | Jahr | Bevölkerung |

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Normen und Schlagworte

Schätzung der EinnahmenVermittlungsprovisionenGmbH des iranischen RechtsGeschäftsführerZuflüsse von KontenVerletzung der Offenlegungs- und WahrheitspflichtAufzeichnungsmängelerhöhte MitwirkungspflichtSachverhalt mit AuslandbezugAufforderung zur EmpfängerbenennungWeitergabe von Geldbeträgen an DritteGewerbebetriebVerkauf privater Grundstücke im IranAufbewahrungspflichtGeneralbevollmächtigterVerträge zwischen nahen Angehörigenbeherrschender Gesellschafteramtliche RechtshilfeDoppelbesteuerungsabkommenHöhe des Sicherheitszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1396-L/02
Stammnummer
38405
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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