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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1396-L/02

1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Typ | Datenquelle | 1986 | 450 429 | Volkszählung | sekundär | 1991 | 757 480 | Volkszählung | sekundär | 1996 | 940 968 | Volkszählung | offiziell | 2007 | 1 602 350 | Berechnung | Quelle: http://bevoelkerungsstatistik.de/wg.php?x=1181308837&men=gpro&lng=de&dat=32&geo=452903097&srt=npan&col=ahdq&geo=452903097 Um Stellungnahme wird ersucht! c) Zahlungsmodalitäten: - Geldfluss an den Treuhänder: Bisher wurde nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Treuhänder Tv die Kaufpreiszahlungen für die von Ihnen im Iran veräußerten Grundstücke von den Käufern in Empfang genommen hat. Bitte um Aufklärung dieses Sachverhalts und Vorlage entsprechender Beweismittel. - Geldfluss an Sie als Veräußerer: Geben Sie bitte bekannt, zu welchen Zeitpunkten die Einzelbuchungen der Kaufpreiszahlung in Form der 18 Raten in den neun Jahren erfolgt sind und belegen Sie bitte diese Zahlungen, da die Nachvollziehbarkeit am Konto nicht gegeben ist. Weiters wird um Vorlage entsprechender Abrechungsbelege mit der Fa. Bt ersucht. 4) Erbteile: Bisher wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Anlass (Rechtstitel), von wem und in welcher Höhe Ihnen Erbteile zugesprochen wurden. Um Aufklärung dieses Sachverhalts samt Nachweisführung wird ersucht. 5) Vermittlungsgeschäfte: Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 haben Sie behauptet, es sei im bisherigen Verfahren unstrittig gewesen, dass Sie ausschließlich für die Fa. Bt tätig gewesen seien und keinerlei Geschäfte im eigenen Namen geschlossen bzw. vermittelt hätten. Diese Behauptung steht mit der Aktenlage nicht im Einklang. Klären Sie bitte in diesem Zusammenhang beispielsweise den Sachverhalt hinsichtlich der an Sie geleisteten Zahlung der Fa. Hck. 6) Stellungnahme des Finanzamtes Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Finanzamt das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Inhalt der Stellungnahme des Finanzamtes wird Ihnen hiermit bekannt gegeben (Beilage 1). Um Aufklärung der in dieser Stellungnahme aufgezeigten unklaren Sachverhaltselemente und Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wird ersucht. 7) Tätigkeitsbereich der Fa. Bt: Bisher wurde behauptet, die Fa. Bt führe ausschließlich Vermittlungen durch. Eine Anfrage beim KSV-International zeigt nun erstmals, dass sich die Fa. Bt nicht nur mit Vermittlungen beschäftigt, sondern sehr wohl (auch) mit Import und Verkauf von Systemen und Komponenten, Pumpen, Wasserwerkzeugen etc. und dass die Fa. Bt die Petrochemie, Raffinerien etc. beliefert (siehe Beilage 2). Sie erhalten nunmehr Gelegenheit zur Aufklärung des nunmehr neuen Sachverhalts. Im Fall gegenteiliger Sachverhaltsbehauptungen wird um entsprechende Beweisführung ersucht. 8) Zusammenfassung: Die in diesem Schreiben aufgezeigten Widersprüche in Zusammenhang mit dem Ergebnis der ergänzenden Erhebung (KSV-Abfrage) lassen es als möglich und schlüssig erscheinen, dass Sie sehr wohl laufend Vermittlungsgeschäfte getätigt und hierfür Provisionen erhalten haben. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!" Die Stellungnahme des FA vom 11. Jänner 2007 sowie die Anfragebeantwortung des KSV-International vom 1. Februar 2007 wurden dem Vorhalt in Kopie angeschlossen. Nach Beantwortung eines Ersuchschreibens gemäß § 158 BAO durch den Handelsdelegierten in Ta wurde dem Bw. mit weiterem Vorhalt vom 3. Juli 2007 der wesentliche Inhalt des Antwortschreibens des Handelsdelegierten in Ta zur Stellungnahme übermittelt und um Bekanntgabe der Grundstücksadressen und Zustimmung zu deren Weitergabe ersucht: "In Beantwortung eines ha. Ersuchschreibens gemäß § 158 BAO betreffend Verkauf bzw. Preisniveau von Grundstücken im Jahr 1987 im Iran hat der Handelsdelegierte in Ta, Mag. K-Hl (mit Mail vom 21. Juni 2007) ausgeführt: ,Im Iran herrscht Vertragsfreiheit sowohl dem Inhalt als auch der Form nach. Hiesige Rechtsanwälte halten aber einen Grundstücks(ver)kauf ausschließlich auf Basis einer mündlichen Vereinbarung für (eher) ausgeschlossen. IdR werden bei der Abwicklung entsprechender Geschäfte Notare involviert, die auch die entsprechenden Prüfungen (Eigentum; Belastungen) und die Eintragung in die Grundbücher (haften am Grundstück und verbleiben beim jeweiligen Eigentümer; einen entsprechenden Kataster gibt es nicht) vornehmen. Aus eigener Erfahrung können wir aber berichten, dass - wohl aus steuerlichen Gründen - offizielle Angaben zu den tatsächlichen Miet- und Kaufpreisen bei Immobilien teilweise den tatsächlichen Transaktionswert nicht entsprechend abbilden. Zum Grundstückspreis: die Ermittlung eines historischen Preises ist im Iran schon aus Wechselkursgründen extrem schwierig. Zu der Sie interessierenden Zeit gab es im Iran 3 Wechselkurse (offizieller Kurs, Ölkurs, Schwarzmarkt). Z.B für 1987 zum Schilling. Offizieller Kurs: 1 ATS = 5,58 Rls; Schwarzmarkt: 1 ATS = ca. 70 Rls.' Zur Frage der Grundstückspreise konnten in diesem Antwortschreiben mangels Kenntnis der genauen Adresse der Grundstücke keine Angaben gemacht werden. Es steht Ihnen daher frei, Ihre damalige genaue Anschrift und die Adresse der veräußerten Grundstücke sowie die Namen und die genauen Anschriften der damaligen Käufer der Grundstücke bekannt zu geben und die entsprechenden Grundstücksdokumente (Eintragungen in die Grundbücher, welche nach der gegenständlichen Auskunft beim jeweiligen Grundeigentümer verbleiben) vorzulegen. Gleichzeitig werden Sie um schriftliche Zustimmung ersucht, zwecks weiterer Anfrage an den Handelsdelegierten in Ta die Zustimmung zur Bekanntgabe dieser Daten schriftlich zu erteilen." Am 12. Juli 2007 reichte der steuerliche Vertreter des Bw. ein Fristerstreckungsgesuch folgenden Inhalts ein: "Mit Note vom 12.06.2007, dem einschreitenden Anwalt zugestellt am 14.06.2007, wurde der Berufungswerber aufgefordert, die zu insgesamt 8 Punkten gestellten Fragen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung der zitierten Note zu beantworten und die von der Behörde angeführten Unterlagen vorzulegen. Eine entsprechende Erledigung dieser Aufträge innerhalb der gesetzten Frist ist dem Berufungswerber aus mehreren Gründen nicht möglich. Vorweg verweist der Berufungswerber darauf, dass er im Dezember 1978 nach Österreich geflüchtet ist und seit damals seinen Wohnsitz in Österreich hat. Nach seiner Flucht hat er all seine Befugnisse als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Bt GmbH an Herrn MahrTv übertragen und diesen auch mit der Durchführung und Abwicklung des Verkaufes von drei ihm gehörigen Grundstücken in Kj bevollmächtigt. Dieser ist daher auch in sämtlichen von der Behörde angesprochenen relevanten Punkten für den Berufungswerber im Iran tätig geworden und wird sich nach einem mit dem Berufungswerber erst kürzlich geführten Telefonat auch bemühen, Aufklärung zu geben und Unterlagen zu besorgen. Dies war innerhalb der gesetzten 4-wöchigen Frist allerdings noch nicht möglich und zwar schon deshalb nicht, weil die gestellten Fragen Zeiträume in den 80-iger Jahren betreffen, die somit mehr als 20 Jahre zurückliegen. Herr Tv hat aus diesem Grunde auch schon jetzt gewisse Zweifel angemeldet, ob es möglich sein wird, solange zurückreichende Fakten noch urkundlich mit Unterlagen belegen zu können. Zu all dem kommt, dass sich der Berufungswerber aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sieht, selbst eine längere Reise in den Iran anzutreten, um selbst und persönlich die gewünschten Unterlagen zu besorgen. Er verweist diesbezüglich auf den in der Beilage vorgelegten ärztlichen Bericht des Herrn Dr. C-M vom 06.07.2007. Abschließend verweist er unter Hinweis auf die vorgelegten notariellen Urkunden, dass Herr MahrTv laut diesen Urkunden im Jahre 1936 geboren ist, selbst daher auch bereits im 71. oder 72. Lebensjahr steht, sodass auch ihm altersbedingt eine Erledigungsfrist von etlichen Wochen eingeräumt werden muss, zumal auch im Iran Behördenerledigungen im Sommer wegen der Hitze längere Zeit in Anspruch nehmen. Der Berufungswerber stellt daher aus all diesen Gründen das höfliche Fristerstreckungsersuchen, die Frist für die Beantwortung der in der Note vom 12.06.2007 gestellten Fragen und zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 31.10.2007 zu erstrecken." Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 wurde die Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis 1. Oktober 2007 verlängert und der Bw. gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zwar auf einen ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2007 hingewiesen, diesen aber nicht vorgelegt habe. Mit der am 27. Juli 2007 eingelangten Vorhaltsbeantwortung gab der steuerliche Vertreter des Bw. zu den Fragen des Vorhalts vom 3. Juli 2007 Folgendes bekannt: "1. Zu seiner Anschrift: Wie im Verfahren bereits dargelegt hat der Berufungswerber den Iran im Dezember 1978 verlassen und lebt seitdem zusammen mit seiner Familie in L unter der Anschrift x0xx L/U. Die letzte Anschrift in Ta lautet wie folgt: Adr., Iran 2. Adressen der veräußerten Grundstücke: Bei diesen Grundstücken handelt es sich um drei Baugrundstücke mit einer Größe von zusammen ca. 3.400 m². Die Lage dieser drei Grundstücke war in Kdj und wird diesbezüglich auf die Aktenseiten 137, 138 und 139 des Aktes des Finanzamtes L verwiesen. Als unbebaute Grundstücke verfügten diese Grundstücke seinerzeit noch über keine Anschrift, sind aber durch die zu den vorzitierten Aktenseiten vorliegenden Bescheinigungen der iranischen Justizbehörde-, Grundbuch- und Dokumentenregisterorganisation exakt mit der Katasternummer beschrieben. Der Berufungswerber verweist dazu auch auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2001 und insbesondere auch auf die mit Urkundenvorlage vom 18.02.2002 vorgelegte notarielle Bestätigung des Notariats Nr. 410 Ta vom 31.12.2001 samt beglaubigter Übersetzung. Eine Kopie dieser Urkunde wurde vorsorglich nochmals mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2006 dem Senat vorgelegt. Exaktere Angaben gibt es nicht und können daher auch nicht gemacht werden. Nach Berichten aus Ta sind zwischenzeitig die Flächen, zu denen die drei genannten Grundstücke gehört haben großflächig mit hohen Büro- und Wohnhäusern verbaut, sodass die angeführten drei Katasternummern auch nicht mehr existieren dürften. 3. Anschriften der damaligen Käufer der Grundstücke: Die Namen und Daten der Käufer der Grundstücke ergeben sich aus der vorerwähnten und doppelt im Akt erliegenden notariellen Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Ta vom 31.12.2001, jeweils mit Angabe der Daten der Personalausweise. Mit Hilfe dieser Personalausweise können die betreffenden Personen amtlich identifiziert werden. Die Anschriften dieser Personen werden amtlich nicht registriert und daher auch in notariellen Urkunden nicht vermerkt. Die Straßenbezeichnungen sind im Iran auch wiederholt geändert worden. Dem Berufungswerber ist es daher nicht möglich die genauen Anschriften der damaligen Käufer der Grundstücke bekannt zu geben, zumal er mit diesen Käufern niemals persönlichen Kontakt hatte und es ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage gar nicht möglich ist die Anschriften dieser Käufer über irgendeine staatliche Behörde auszuforschen. In der gegenständlichen notariellen Urkunde ist aber ausdrücklich vermerkt, dass die Personalien der in der Urkunde erwähnten Personen vom vollziehenden Notar überprüft wurden. 4. Grundstücksdokumente: Wie bereits in Punkt 2. der Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2001 ausgeführt wurde, wurden die hier in Rede stehenden Verkäufe nicht vom Berufungswerber persönlich abgewickelt, sondern von seinem Treuhänder, dem zu diesem Zweck auch die Eigentumsurkunden zwecks Übertragung des Eigentums an die Käufer übergeben worden waren. Der Berufungswerber verfügt daher über keine Urkunden mehr, die sein ursprüngliches Eigentum ausweisen, verweist aber nochmals auf die im Akt erliegenden Urkunden und dabei insbesondere auf die notarielle Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Ta vom 31.12.2001 mit Beglaubigungs- und Überbeglaubigungsvermerken. 5. Zu den Ausführungen des Handelsdelegierten in Ta: Richtig ist, dass bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften in der Regel Notare beigezogen werden zumal die iranische Grundbuch- und Dokumentenregisterorganisation im Wesentlichen von Notaren geführt wird, wie sich dies auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Da es sich bei den in den Urkunden auf Aktenseiten 137 - 139 angeführten Grundstücksnummern nach dem Inhalt der Bescheinigungen um Katasternummern handelt, dürfte der befragte Handelsdelegierte, nachdem er die Existenz eines Katasters überhaupt verneint, diesbezüglich über keine exakten Kenntnisse verfügen. Aus diesem Grund, weiters aber auch aus den bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2001 gegen eine Beiziehung der Wirtschaftskammer zu steuerlichen Erhebungen angeführten Bedenken, kann sich der Berufungswerber nicht dazu entschließen, die von Ihnen erbetene Zustimmung für weitere Anfragen an den Handelsdelegierten in Ta, sowie die Zustimmung um Bekanntgabe von Daten zu erteilen, ohne dass dabei die Art und der Zweck dieser Daten angeführt ist. Weder einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer noch einem Handelsdelegierten kommt irgendein Behördencharakter zu, die vorliegende Auskunft hat daher keinen amtlichen und verbindlichen Charakter. Der auf eigene Erfahrung gestützte Bericht, dass - wohl aus steuerlichen Gründen - offizielle Angaben zu den tatsächlichen Miet- und Kaufpreisen bei Immobilien teilweise den tatsächlichen Transaktionswert nicht entsprechend abbilden, ist in Bezug auf den Berufungswerber nicht nur absolut unrichtig, sondern lässt auch eine ganz und gar unsachliche Tendenz erkennen und beweist eine jedenfalls abzulehnende Voreingenommenheit. Der Berufungswerber spricht sich daher ausdrücklich gegen eine Beiziehung des genannten Handelsdelegierten bzw. der Wirtschaftskammer im gegenständlichen Abgabenverfahren aus und verweist darauf, dass die bezüglich der verkauften Grundstücke angeforderten Daten aus den vom Berufungswerber vorgelegten Urkunden bereits im Akt angeführt sind und im Übrigen im Wege amtlicher Rechtshilfe auch durch die iranischen Behörden, nämlich die Grundbuch- und Dokumentenregisterorganisation beschafft werden könnten." Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurde dem Bw. eine Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung gemäß § 162 BAO übermittelt sowie um Beantwortung folgender Fragen bis spätestens 31. Oktober 2007 ersucht: "1) Ihre mit Schreiben vom 10. Juli 2007 erfolgte Beantwortung des Vorhaltes vom 3. Juli 2007 wird zur Kenntnis genommen. 2) Unter Punkt " 2) Zurechnung der Zuflüsse:" des ho. Vorhaltes vom 12. Juni 2007 (nach Fristverlängerung zu beantworten bis längstens 31. Oktober 2007) wurden folgende Fragen an Sie gerichtet: ,a) In der Niederschrift vom 17. Juni 1998 wurde Ihre Aussage festgehalten, dass die Zahlungsausgänge von Bt-Konten zwar Ihnen zugeflossen sind, Sie jedoch Schmiergeldzahlungen an bestimmte Personen zu leisten gehabt hätten. Legen Sie bitte die Sachverhalte betreffend Schmiergeldzahlungen vollständig offen. Bisher haben Sie weder Namen und Anschrift der Empfänger bekannt gegeben, noch wurde offen gelegt, aus welchen Gründen diese Zahlungen geleistet wurden. Es wird Ihnen nunmehr letztmalig Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. b) In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006, "Punkt b", haben Sie drei Sammelbeilagen betreffend die Jahr 1988, 1989 und 1990 vorgelegt, woraus Zahlungen an Dritte ersichtlich seien und somit nicht als Einnahmen qualifiziert werden könnten. Gleichzeitig wurde angeboten, eine "gleichartige Überprüfung des Zeitraumes 1991 bis 1996" vorzulegen. Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Zu den bisher vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen ist festzustellen, dass diese teilweise unleserlich sind. Um Vorlage in Maschinschrift wird deshalb ersucht. Weiters werden Sie ersucht, hinsichtlich der in den Aufstellungen angeführten Empfängern der Beträge nochmals den jeweiligen Namen (lesbar) samt Anschrift sowie den Zahlungsgrund bzw. die Funktion, in der der jeweilige Empfänger tätig geworden ist, bekannt zu geben. Auch die in Kopie vorgelegten Belege sind teilweise unleserlich. Um Ergänzung wird deshalb ersucht.' Diese Fragestellung wird hiermit wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese eine formell auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung darstellt und dass gemäß § 162 Abs. 2 BAO bei Verweigerung der verlangten Angaben die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind. 3) Unter Punkt " 3 lit. c) Zahlungsmodalitäten" des ho. Vorhaltes vom 12. Juni 2007 wurden folgende Fragen an Sie gerichtet: - ,Geldfluss an den Treuhänder: Bisher wurde nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Treuhänder Tv die Kaufpreiszahlungen für die von Ihnen im Iran veräußerten Grundstücke von den Käufern in Empfang genommen hat. Bitte um Aufklärung dieses Sachverhalts und Vorlage entsprechender Beweismittel. - Geldfluss an Sie als Veräußerer: Geben Sie bitte bekannt, zu welchen Zeitpunkten die Einzelbuchungen der Kaufpreiszahlung in Form der 18 Raten in den neun Jahren erfolgt sind und belegen Sie bitte diese Zahlungen, da die Nachvollziehbarkeit am Konto nicht gegeben ist. Weiters wird um Vorlage entsprechender Abrechungsbelege mit der Fa. Bt ersucht.' a) Geben Sie bitte zu diesem Punkt auch bekannt, ob bzw. gegebenenfalls welche Verträge mit der Fa. Bt & Co Lt. im Zusammenhang mit den dargestellten Vorgängen (Zahlungsflüsse an die GmbH bzw. Auszahlungen von Konten der GmbH an Sie aus dem Verkauf der Grundstücke) abgeschlossen wurden und legen Sie bitte diese Verträge vor. Stellen Sie bitte den diesbezüglichen Sachverhalt umfassend dar (vor allem nachvollziehbare Darstellung des Geldflusses und der Gründe für die jeweils gewählte Vorgangsweise). b) Haben Sie hinsichtlich der in die GmbH transferierten Beträge aus den genannten Grundstücksverkäufen Rückzahlungsmodalitäten vereinbart und Zinsenvereinbarungen getroffen? Um Vorlage entsprechender Beweismittel wird ersucht." Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 gab der steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes bekannt: " Zu 1. Allgemeines der Note vom 12.06.2007: Ad a: Es ist richtig, dass der Berufungswerber im Dezember 1978 nach Österreich geflüchtet ist. Der unmittelbare Anlass, weshalb dann im Juli 1981 von der Firma Bt & Co Ltd. in Österreich bei der Rkb das Sparbuchkonto x.x.x eröffnet wurde, ist dem Berufungswerber wegen der lange zurückliegenden Zeit (26 Jahre!) nicht mehr erinnerlich. Die politische Entwicklung im Iran in Verbindung mit dem Sturz des Schah war von vornherein keineswegs abschätzbar. Beispielsweise hat der iranisch-irakische Krieg 1980 begonnen, war im Jahre 1978 aber noch keineswegs zu erwarten. Dass das vorangeführte Sparbuch von RBg namens der Firma Bt & Co Ltd. angelegt wurde, daher auch nach wie vor im Eigentum dieser Firma steht, ergibt sich aus den Bankunterlagen, welche den Kontowortlaut: Bt C0. Ltd., P.O. Box xcv ausweisen. Ad b: Der aufgezeigte Widerspruch besteht schon in der Protokollierung meiner Angaben vom 19.03.1997: So wurde im 3. Absatz auf Aktenseite 26 angeführt, dass mein Bruder seit Sommer 1987 in Amerika lebt, wobei die Firma Bt im Iran von einem Treuhänder geführt wird. Hingegen ist im letzten Absatz angeführt, dass mein Bruder in Amerika einen Handel mit Geschenkartikeln betreibt, seine Firma Bt zwar noch existiert, übe aber seit etwa 1993 keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Diese Widersprüche können nicht von mir stammen, sondern sind durch falsche Protokollierungen zustande gekommen. Mir war nämlich aus den im Jahre 1986 im Notariat Nr. 19 Teheran notariell abgeschlossenen Vereinbarungen bekannt, dass in diesem Jahr sowohl ich wie auch mein Bruder alle unsere gesellschaftrechtlichen Befugnisse an der Firma Bt & Co Ltd. an Herrn MahrTv als GENERALBEVOLLMÄCHTIGTEN übertragen hatten. Diese Urkunden wurden mit der Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2006 dem Senat vorgelegt. Meine Aussage vom 19.03.1997 war daher richtig, wenn ich ausgesagt habe, dass die Firma Bt im Iran von einem Treuhänder geführt wird. Dem habe ich mit Sicherheit nicht hinzugefügt, dass die Firma Bt seit 1993 keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings auf meine Steuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1996 (Aktenseite 33 - 41) hinweisen, laut welchen ich in den Jahren 1995 und 1996 keine Provisionseinnahmen bezog, weil die Firma Bt in diesen Jahren in Österreich und Deutschland keine Umsätze mehr machte. Ad c: Der Vorhalt, ich hätte bei der Vernehmung am 19.03.1998 ausgesagt, im Jahr 1990 sei mir ein Betrag von 10.383,00 S aus Geschäften mit der Firma Hck überwiesen worden, ist unrichtig. Gegenstand der diesbezüglichen Befragung am 19.03.1998 war das Sparbuchkonto der Rak, Konto Nr. x.x.x der Firma Bt & Co Ltd., wozu ich gefragt wurde, woher die im Jahre 1990 eingegangene Überweisung über 10.383,00 S stamme. Meine Antwort darauf lautete: "Von Geschäften mit der Firma Hck ". Daraus ergibt sich völlig eindeutig und widerspruchslos, dass diese Überweisung nicht mir, sondern der Firma Bt & Co Ltd. zugeflossen ist. Dass ich aufgrund der mir von der Firma Bt & Co Ltd., vertreten durch meinen Bruder als damaligen Geschäftsführer, erteilten Vollmacht von diesem Sparbuch Abhebungen tätigen konnte, kann nicht dahin ausgelegt werden, die Eingänge auf diesem Sparbuch der Firma Bt & Co Ltd. als meine eigenen Provisionseinkünfte zu qualifizieren. Dazu ergibt sich aus den unter Aktenseiten 113 - 129 erliegenden Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der Firma Hck Austria GesmbH, dass der Vertretungsvertrag für den Iran von der Firma Hck Austria GmbH ausdrücklich mit der Firma Bt & Co Ltd. abgeschlossen wurde (Aktenseite 115). Dass ich auch für die mit der Firma Hck Austria GesmbH abgeschlossenen Geschäfte anteilige Provisionen bezogen habe ergibt sich aus den bereits oben erwähnten Abgabenerklärungen für die Jahre 1988 bis 1996. Daraus ergeben sich auch die von mir erklärten Provisionsbezüge aus Geschäften der Firma Bt & Co Ltd. mit den von Ihnen angeführten Firmen Os GmbH und Mt. . Zu 2. Zurechnung der Zuflüsse: Ad a: Meine Angaben vom 17.06.1998 sind in Ihren Vorhalten vom 12.06. und 20.08.2007 nur unvollständig wiedergegeben: Ich habe nämlich niemals angegeben, dass ich, wie mir dies nunmehr vorgehalten wird, Schmiergeldzahlungen an bestimmte Personen zu leisten gehabt hätte. Vielmehr habe ich ausdrücklich angegeben, dass es sich dabei um Schmiergelder handelt, die Bt an Personen, mit denen ich nichts weiter zu tun hatte, bezahlte. Dazu gab ich auch an, dass mir von MahrTv die Namen bekannt gegeben werden, denen ich die von ihm genannten Beträge bar auszahlte. Diese Personen erhielten von MahrTv meine Telefonnummer, worauf sich diese Personen sodann mit mir in Verbindung setzten. Dazu habe ich angeführt, dass ich Belege über diese Schmiergeldzahlungen, die nur äußerst selten ausgestellt wurden, nicht besitze, weil ich diese Belege nach Verständigung des Herrn Tv zerrissen und weggeworfen habe. Daraus ergibt sich deutlich, dass ich in Verbindung mit meinen Provisionseinnahmen niemals irgendwelche Schmiergeldzahlungen geleistet habe, sondern, dass es sich dabei um Schmiergeldzahlungen der Firma Bt an mir ansonsten unbekannte Personen handelte, welche ich diesen Personen zwar auf die geschilderte Weise auszuzahlen hatte, mit denen ich im Übrigen aber keinerlei geschäftlichen oder privaten Kontakt hatte. Ich bin von mir aus daher auch nicht in der Lage, Namen und Anschriften dieser Personen bekannt zu geben. Auch die Geschäftsführung der Firma Bt & Co Ltd., der ich den Inhalt Ihrer Vorhalte vom 12.06. und 20.08.2007 zu Kenntnis gebracht habe, hat mir dazu mitgeteilt, dass betreffend die Geschäftsvorgänge vor dem Jahr 2001 wegen der lange zurückliegenden Zeit keine Unterlagen mehr vorhanden sind, weshalb auch die Firma Bt & Co Ltd. die von Ihnen verlangten Empfängerangaben nicht mehr geben kann. Ihrem mit Vorhalt vom 20.08.2007 angedrohten Hinweis auf die Bestimmung des § 162 BAO wird Folgendes entgegengehalten: - Ich habe nie bestritten für die Firma Bt & Co Ltd. tätig gewesen zu sein, auch nicht Gesellschaftsrechte an dieser Firma zu besitzen und aufgrund erteilter Vollmachten von in Österreich und Deutschland vorhandenen Konten der Firma Bt & Co Ltd. Abhebungen für bestimmte Zwecke getätigt zu haben. All dies bewirkt aber nicht, dass ich für die Firma Bt & Co Ltd., welche ihren Sitz in Ta /Iran hat, für geschäftliche Aktivitäten in Österreich und Deutschland abgabenpflichtig im Sinne des § 162 BAO wäre. Neben Österreich unterhält die Bt & Co Ltd. Geschäftsbeziehungen auch in etlichen anderen Ländern außerhalb des Irans, wozu sie nicht nur berechtigt ist, sondern wofür sie im Iran auch ihre Steuern zu bezahlen hat und auch ordnungsgemäß bezahlt. Ob sie dort bestimmte Aufwendungen, beispielsweise Schmiergeldzahlungen absetzen konnte oder nicht, kann nicht Sache der österreichischen Finanzverwaltung sein. - Die Bestimmung des § 162 BAO kann in diesem Sinne auch nicht auf den Berufungswerber angewendet werden, der zwar über Auftrag und auf Rechnung des iranischen Unternehmens derartige Zahlungen an Gesprächspartner dieses Unternehmens übermittelt hat, jedoch nicht auf eigene Rechnung und ohne Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge. Die Aufforderung zur Empfänger- und Gläubigerbenennung an ihn ist daher jedenfalls verfehlt und kann nicht bedeuten, dass dem Berufungswerber eine persönliche Haftung für Abgabenpflichtigen der Bt & Co Ltd. trifft, zumal er mit der Geschäftsführung der Gesellschaft absolut nichts zu tun hat, sondern seit 1978 in Österreich lebt. - Für den Berufungswerber wäre die an ihn mit Vorhalt vom 20.08.2007 gerichtete Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung auch offenbar unerfüllbar, weil eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die damaligen Empfänger namhaft zu machen. Zum Einen deshalb, weil für den Verfahrenszeitraum 1988 bis 1996 glaubhaft keinerlei Unterlagen mehr vorliegen, seitdem zumindest ein Zeitraum von 11 Jahren und mehr verstrichen ist. (Vgl. VwGH 02.03.1993, 91/14/0144). - Zum Anderen dient nach herrschender Ansicht § 162 BAO vornämlich dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabenpflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen. Sieht man also den Zweck des § 162 BAO primär darin, die Besteuerung beim Empfänger sicherzustellen, so wird eine auf § 162 Abs. 1 BAO gestützte Aufforderung dann nicht dem Normzweck entsprechen, wenn sicher ist, dass der Empfänger mit den entsprechenden Beträgen nicht der österreichischen Besteuerung unterliegt (vgl. VwGH 14.05.1974, 284/73). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Firma Bt & Co Ltd. als in Teheran registriertes Unternehmen der iranischen Steuerpflicht unterliegt und eine Steuerpflicht in Österreich von vornherein niemals anzunehmen war. Ad b: Auftragsgemäß legt der Berufungswerber die Sammelbeilagen betreffend die Jahre 1988, 1989 und 1990 in Maschineschrift vor. Betreffend die Jahre 1991 bis 1996 hat der Berufungswerber von der Firma Bt & Co Ltd. kein Belegmaterial erhalten, weil diese Unterlagen nach dem Gesellschafter- und damit verbundenen Personalwechsel in der Firma nicht mehr greifbar sind. Zu 3. Kaufvertrag über die Grundstücke (3.400 m²) im Jahr 1987: Ad a: Grundstückserwerb bzw. Grundstücksbesitz: Herr Tv hat dem Berufungswerber fernmündlich bestätigt, dass die Steuern für die bis zum Jahre 1987 in seinem Eigentum gestandenen, in Kdj liegenden Grundstücke ordnungsgemäß bezahlt wurden. Spezielle Erklärungen waren hiefür nicht abzugeben, die Bezahlung der Grundsteuern wird aber insbesondere im Fall einer Bebauung behördlich kontrolliert und zwar ebenso wie die Entrichtung sämtlicher Steuern für betriebliche und gewerbliche Tätigkeiten. Unterlagen in Form von Bestätigungen oder Belegen liegen für diese Jahre aus zeitlichen Gründen - seit dem sind mehr als 20 Jahre verstrichen - nicht mehr vor. Naturgemäß auch nicht betreffend die Grundsteuer für die kaufgegenständlichen Grundstücke, wozu noch zu bemerken ist, dass anlässlich der Übertragung des Eigentums an andere Eigentümer von den durchführenden Notariaten regelmäßig kontrolliert wird, ob die in der Vergangenheit angefallenen Steuern ordnungsgemäß entrichtet wurden. Unterlagen über den Erwerb dieser Grundstücke, welcher bereits vor mehr als 40 Jahren stattfand, stehen dem Berufungswerber nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund des gegenständlichen Vorhaltes hat der Berufungswerber versucht über Herrn Tv und die amtliche Stelle für Registrierung von Urkunden und Immobilien diesbezügliche Auskünfte und Unterlagen zu erlangen, doch war dies wegen Zeitablaufes nicht möglich. An dieser Stelle verweist der Berufungswerber nochmals auf die urkundliche Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Teheran vom 31.12.2001 samt beglaubigter Übersetzung mit Beglaubigung der Konsularabteilung der Botschaft der islamischen Republik in Wien sowie die Überbeglaubigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten jeweils vom 04.02.2002. Aus diesen Urkunden ergibt sich unzweifelhaft, dass der Berufungswerber Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 3.400 m² war, wobei in der vorangeführten notariellen Urkunde vom 31.12.2001 ausdrücklich auch die amtlichen Buch- und Katasternummern angeführt sind. Ad b: Veräußerung der Grundstücke: Der Vorhalt zur Niederschrift vom 19.03.1998 ist deshalb nicht recht verständlich, weil der Berufungswerber damals zu den Grundstücksverkäufen überhaupt nicht befragt wurde. Im Zuge einer weiteren Befragung am 23.03.1998 hat er bloß angegeben, dass die notarielle Beglaubigung des mit notarieller Urkunde vom 31.12.2001 beurkundeten Kaufvertrages zur Voraussetzung hatte, dass für die kaufgegenständlichen Grundstücke eine Bebauungserlaubnis erteilt wurde. Der Hinweis auf das Jahr 1994 bezog sich augenscheinlich auf die das Grundstück Nr. 163/6329 bezogene Abtretungsurkunde vom 15.09.1994. Wann die Bebauungserlaubnis tatsächlich erteilt wurde ist dem Berufungswerber nicht bekannt, dies war Angelegenheit der Käufer. Die Frage, ob sich der Berufungswerber bereits in den Jahren vor 1987 um die Erlangung einer Bebauungserlaubnis bemüht hat wird verneint. Für eine der Lage des Grundstückes entsprechende Bebauung fehlten dem Berufungswerber die Mittel, weil aufgrund der räumlichen Nähe der Stadt Kdj zu Teheran zu erwarten war, dass diese Städte also bald zusammenwachsen werden und eine Verbauung nur in Form von Hochhäusern rentabel sein könne. Dass sich die neuen Eigentümer um die Erlangung einer Bebauungserlaubnis bemühen werden stand von vornherein zu erwarten, weil die Bebauungserlaubnis Voraussetzung für die offizielle Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch war und im Weiteren diese Bebauungserlaubnis Voraussetzung dafür war, die gekauften Grundstücke widmungsgemäß und rentabel zu verwerten und zu bebauen. (Büros, Wohnungen und Geschäfte). Dass die Entwicklung der Bebauungserlaubnis für Privatpersonen im Iran oftmals mehr als 10 Jahre dauert, entspricht der Regel. Die Entwicklung in Form einer Ausdehnung von Teheran in Richtung Süden und Südwesten war bereits Ende der 70-iger bzw. Anfang der 80-iger Jahre vorauszusehen. Dementsprechend haben sich auch die Preise für Baugrundstücke entwickelt und war der im Jahre 1987 vom Berufungswerber für diese Grundstücke erzielter Preis ein durchaus angemessener. Es war damals bereits überschaubar, wie weit diese Entwicklung bislang gediehen war und dass gute Chancen bestanden, dass die gegenständlichen Grundstücke innerhalb der nächsten 8 bis 10 Jahre in überaus rentabler Weise verbaut werden können. Das heißt, dass eine sehr hohe Verbauung zu erwarten stand, was sich nachträglich auch bestätigt hat. Dass zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages laut Urkunde des Notariats Nr. 410 zu Teheran vom 31.12.2001 Baugenehmigungen auf den Vertragsgrundstücken für Wohn- und Geschäftszwecke bereits ausgestellt waren, wurde in dieser Urkunde ausdrücklich bestätigt. Dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke auch zum Zeitpunkt des mündlichen Vertragsabschlusses als künftig hin bebaubar angesehen wurden, ergibt sich aus all diesen Ausführungen, insbesondere aus dem Umstand, dass die Käufer den in der vorerwähnten Urkunde von 31.12.2001 angeführten Preis innerhalb der vereinbarten Frist in Teilzahlungen bezahlt haben und dass diese Grundstücke zwischenzeitig mit Hochhäusern verbaut sind und entsprechenden Ertrag abwerfen dürften. Die anlässlich des mündlichen Kaufabschlusses im Jahre 1987 von den Käufern akzeptierten Wechsel, welche der Sicherstellung der vereinbarten 18 halbjährlichen Teilzahlungen dienten, wurden nach Abdeckung des Gesamtkaufpreises von Herrn Tv an die Käufer zurückgegeben und vernichtet. Diese Wechsel können daher nicht mehr vorgelegt werden. Die Bekanntgabe von 5 Vergleichskaufpreisen über Grundstücke ohne Baugenehmigung in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Grundstücke ist deshalb unmöglich, weil sich die vom Berufungswerber verkauften Grundstücke mitten im zwischenzeitig verbauten Stadtgebiet befinden, die in diesem Bereich nur noch einzeln vorhandenen Grundstücke entweder bereits über Baugenehmigungen verfügen oder solche über Ansuchen jederzeit ausgestellt werden. Ein diesbezüglicher Lageplan mit Grundstücksnummern war nicht zu beschaffen, weil ein öffentlicher Gesamtlageplan ähnlich einer österreichischen Katastermappe nicht existiert. Aus diesem Grunde konnten auch die Grundstücksnummern einzelner freier Grundstücke nicht erhoben werden, weil die Eigentümer dieser Grundstücke nicht bekannt sind und mangels eines behördlichen Melderegisters auch nicht ohne Weiteres erhoben werden können. Aus diesen Gründen ist es auch nicht möglich amtlich beglaubigte Kaufverträge vorzulegen oder Papiere, welche der österreichischen Grunderwerbsteuererklärung entsprechen. Vergleichbare Einrichtungen existieren im iranischen Rechtsbereich nicht, zumal diesbezügliche Daten öffentlich nicht bekannt gemacht werden, ebenso wenig wie privatrechtliche Verträge. Die Aufforderung, sämtliche Dokumente vorzulegen, die bei Erstellung der notariellen Bestätigung des Notariats Nr. 410 in Teheran vorzulegen waren (Kaufverträge, Grundbuchsauszüge, etc.) ist unerfüllbar. Die hiefür im Notariat Nr. 410 zuständigen Notare bzw. Angestellten haben dieses Ansinnen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die mit der Urkunde Nr. 027271/C-80 beurkundeten Tatsachen, Feststellungen und Bestätigungen amtlichen Inhalt haben und keiner weiteren Bestätigung bedürfen. Eine derartige notariell geprüfte und registrierte Erklärung hat nicht nur amtlichen Charakter sondern gibt auch vollen Beweis für die darin bestätigten Tatsachen. Dieser Standpunkt entspricht auch der Rechtspraxis sämtlicher iranischer Gerichte und Behörden, im Übrigen auch der Steuerbehörden. Die Annahme, dass eine derartige notarielle Bestätigung nur gegen Vorlage entsprechender Dokumente ausgestellt wird, verkennt den amtlichen Charakter eines Notars. Auch in Österreich werden Notare in etlichen Bereichen als Amtspersonen tätig und haben in Folge dessen die von ihnen erstellten Urkunden amtlichen Charakter. Auf welche Unterlagen sich derartige notarielle Urkunden stützen, ist im Einzelfall unterschiedlich. Es obliegt der Amtstätigkeit des Notars, eine Urkunde entsprechend zu erstellen und kann daher in Bezug auf die gegenständliche Urkunde des Notariats Nr. 410 zu Teheran mit der oben angeführten laufenden Nummer nicht angenommen werden, dass der darin bestätigte Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Den zur Entwicklung der Grundstückspreise durch die Ausweitung der Stadt Kdj angeführten Argumenten wird entgegengehalten, dass sich diese Stadt in einer Entfernung von rund 40 km von Teheran im absoluten Zentrum des Irans befindet. Schon zu Zeiten des Schahs war der wirtschaftliche Aufschwung dieser Region, insbesondere zu Folge der damals von Amerika gewährten wirtschaftlichen Unterstützung gewaltig. Auch die dann folgende iranische Republik sah dort ihr wirtschaftliches Zentrum, zumal dieser Bereich auch von Kriegswirren verschont blieb. Eine Ausweitung von Teheran nach Norden war aus geografischen Gründen nicht möglich, es war daher klar, dass durch den wirtschaftlichen Aufschwung gerade Ende der 80-iger Jahre diese Ausweitung nur Richtung Süden und Südwesten gehen könnte. Dass sich eine solche Ausweitung nicht von einem Jahr auf das andere ergibt, sondern von Jahrzehnt zu Jahrzehnt, liegt in der Natur der Sache und wird auch durch die Ausweitung von Großstädten, beispielsweise in Mitteleuropa bestätigt. Gegenwärtig sind Ta und Kdj praktisch zusammengewachsen und bilden einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Mitursache für die Ausweitung von Kdj war auch der Iran-Irakkrieg, durch den viele Grenzbewohner veranlasst wurden, von der Grenze wegzuziehen und sich im Inneren des Landes Richtung Teheran anzusiedeln. Auch die Bevölkerungszahlen spiegeln den Aufschwung dieser Region wieder. Die in der Note vom 12.06.2007, offenkundig dem Internet entnommenen Bevölkerungsdaten, stimmen zwar mit den im Iran erhobenen Bevölkerungsdaten nicht überein, weil offenkundig zu Folge Mangel eines behördlichen Meldewesens nur Teile der Bevölkerung amtlich erfasst sind, aus politischen Gründen jedoch nicht unwesentlich höhere Ziffern vermerkt wurden. Die Relation der Bevölkerungssteigerung scheint aber parallel zu verlaufen. Unter Zugrundelegung der Internetziffern hat sich die Bevölkerung zwischen 1986 und 1996 um mehr als das Doppelte erhöht, zwischen 1986 und 2007 um fast auf das Vierfache. Diese Steigerungsraten sind in anderen Bereichen, weder im Iran noch in Mitteleuropa und auch nicht in Amerika möglich. Sie ergab sich aus der geografischen Nähe von Kdj zu Ta und spiegelt die gegenwärtige Situation, die Kdj als Satellitenstadt von Ta bezeichnet. Ad c: Zahlungsmodalitäten - Geldfluss an den Treuhänder: Aus der bereits wiederholt zitierten notariellen Urkunde des Notariats Nr. 410 zu Teheran vom 31.12.2001, laufende Nr. 027271/C-80, mit Beglaubigung der Konsularabteilung der Botschaft der islamischen Republik Iran in Wien samt Stempel des iranischen Außenministeriums vom 04.02.2002 und Überbeglaubigung der Republik Österreich durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, ebenfalls vom 04.02.2002, ist öffentlich bestätigt, dass die in dieser Urkunde unter Punkt 1., 2. und 3. angeführten Personen im Jahre 1987 vom Berufungswerber drei Grundstücke im Ausmaß von 3.400 m² und den Buchnummern 163/63226, 163/6329 und 163/6332 (Stücke 3, 6 und 9) gekauft haben und den Preis dieser Grundstücke in Höhe von 480.000.000,00 Rial bzw. 48.000.000,00 Touman an den Bevollmächtigten des Berufungswerbers, Herrn MahrTv bezahlt haben und dieser den Erhalt des vorerwähnten Betrages bestätigt hat und des Weiteren den Berufungswerber die Genehmigung erteilt hat, diesen Betrag von den europäischen Bankkonten der Firma Bt abzuheben. Diese Urkunde wurde dem Senat bereits mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2006 vorgelegt und befindet sich daher im Akt. - Geldfluss an Sie als Veräußerer: Die Kaufpreiszahlungen durch die Käufer erfolgten in insgesamt 18 Raten und zwar alljährlich zwei Mal. Die Behebungen von den Konten der Firma Bt & Co Ltd. in Österreich und Deutschland durch den Berufungswerber erfolgten gemäß Kontoständen und bedarf laufend in unregelmäßigen Teilbeträgen, die sich insgesamt aus den Kontounterlagen ergeben. Eine detaillierte Aufstellung hierüber vermag der Berufungswerber nicht vorzulegen, weil mit der Firma Bt & Co Ltd. bzw. mit Herrn MahrTv die laufenden alljährlichen Abrechnungen für die Zahlungsjahre abgestimmt wurden. Soweit diese Abrechnungen beim Berufungswerber in L auflagen, waren sie von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt L gesichtet worden. Bei der Firma Bt & Co Ltd. in Teheran liegen diese Unterlagen zu Folge Zeitablaufs nicht mehr auf, weil sämtliche Unterlagen vor dem Jahre 2001 nicht mehr benötigt und daher skartiert wurden. Schriftliche Verträge wurden zwischen dem Berufungswerber und der Firma Bt & Co Ltd. in Verbindung mit der Abrechnung bzw. Weiterleitung der Kaufpreiszahlungen nicht geschlossen. Die Überprüfung der Richtigkeit der laufenden Jahresabrechnungen ergab sich aus den Buchführungsunterlagen der Firma Bt & Co Ltd., die dem Berufungswerber vom Geschäftsführer Tv präsentiert und erläutert wurden. Zu 4. Erbteile: Der Vater des Berufungswerbers ist bereits im Jahre 1964 verstorben, seine Mutter im Jahre 1982. Die jeweiligen Nachlassvermögen wurden vorerst auf Mutter und Geschwister und nach dem Tod der Mutter auf die drei Kinder aufgeteilt und zwar auf den Berufungswerber, seinen Bruder RBg und auf seine Schwester HhBg . Irgendwelche Erburkunden sind nicht mehr vorhanden, weil der Tod der Mutter mehr als 25 Jahre zurückliegt. Zu 5. Vermittlungsgeschäfte: Wie bereits oben darauf hingewiesen wurde, war der Berufungswerber ausschließlich für die Firma Bt tätig und hat keinerlei Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen bzw. vermittelt. Dies auch im Fall der Geschäftsverbindung zur Firma Hck Austria GesmbH, hinsichtlich der bereits oben auf Aktenseite 115 verwiesen wurde. Dort hat die genannte Firma der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber ausdrücklich bestätigt, dass der Vertretungsvertrag mit der Firma Bt & Co Ltd. zwar vom Berufungswerber aber ausdrücklich für die Firma Bt & Co Ltd. unterzeichnet wurde. Dazu ergibt sich aus den von der Firma Hck Austria GesmbH vorgelegten und unter Aktenseite 113 - 129 erliegenden Geschäftsunterlagen, dass die Provisionsrechnungen (Aktenseiten 117, 120, 125 und 128) sämtliche auf die Firma Bt & Co Ltd. lauten. Auch die Bezahlung dieser Rechnungen erfolgten auf das Bt Konto Nr. x.x.x der RakL und nicht auf ein Konto des Berufungswerbers. Zu 6. Stellungnahme des Finanzamtes : Dazu wird ausgeführt, dass das Unterschriftenblatt der Firma Bt & Co Ltd. bei der RakL /Tan zumindest seit 10.10.2006 im Akt erliegt. Dass RBg im Jahr 1978 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, ergibt sich aus dem Faktum, dass nach dem Inhalt des iranischen Amtsblattes vom 18.08.1975 nur mehr der Berufungswerber und sein Bruder RBg Gesellschafter waren. Da der Berufungswerber im Jahr 1978 aus den mehrfach angeführten Gründen nach Österreich geflüchtet ist, war Herr RBg der einzige Gesellschafter der die Firma Bt & Co Ltd. in Ta führen konnte und auch geführt hat. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass er auch allein als Geschäftsführer der Firma fungierte. Zu Folge des Aufenthalts des Berufungswerbers in Österreich konnte er naturgemäß nicht gleichzeitig für die Firma Bt & Co Ltd. als Geschäftsführer tätig sein. Die übrigen zur Firma Bt & Co Ltd. gestellten Fragen sind bereits beantwortet. Bezüglich der für die Jahre 1988, 1989 und 1990 vorgelegten Belege verweist der Berufungswerber darauf, dass sehr wohl ein Zusammenhang mit Betriebsausgaben der Firma Bt besteht, weil eine Steuerpflicht des Berufungswerbers nur insoweit gegeben sein kann, als ihm Provisionsanteile für seine Vermittlungstätigkeit für die Firma Bt & Co Ltd. zugeflossen sind. Die Zurechnung sämtlicher von ihm mit Vollmacht der Firma Bt & Co Ltd. von deren Konten abgehobenen Beträge war in erster Instanz damit begründet worden, dass der Berufungswerber über diese Bt -Konten allein verfügungsberechtigt gewesen sei und er mit Abhebung von den Konten Verfügungsgewalt über die Gelder erlangt habe. Dem wird entgegengehalten, dass eine Alleinverfügungsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat und dass es sich bei der Firma Bt & Co Ltd. um ein bereits seit Jahrzehnten registriertes Unternehmen in Teheran handelt, welches Geschäftsverbindungen auch mit Deutschland und Österreich unterhält. Durch die mit Zustimmung des Berufungswerbers ermöglichte volle Konteneinsicht, hat die Behörde vollen Überblick über die auf diesen Konten eingegangenen Beträge und war dazu überwiegend auch in der Lage nicht nur die gesamten von der Firma Bt & Co Ltd. ihren Geschäftspartnern angelasteten Provisionen festzustellen, sondern auch die anteilig jeweils mit einem Drittel dem Berufungswerber zugeflossenen Provisionsanteile. Im Hauptsächlichen hat sich eine Diskrepanz zwischen dem Ziffernwerk einerseits und der Zurechnung dieser Gelder an den Berufungswerber dadurch ergeben, dass dem Berufungswerber von Herrn Tv als Geschäftsführer der Bt & Co Ltd. Vollmacht erteilt wurde, Firmeneingänge in Verrechnung mit den in Teheran bezahlten Kaufpreisbeträgen für drei Grundstücke im Betrage von 480.000.000,00 Rials zu verrechnen. Von dieser Summe wurden im erstinstanzlichen Verfahren bloß 10 %, das sind 700.000,00 S anerkannt, der Rest in Höhe von rund 6.300.000,00 S wurde als Geldzufluss und damit als Einnahme des Berufungswerbers gewertet. Dies aufgrund der vorgelegten Urkunden völlig zu Unrecht. Der gegenüber dem Berufungswerber erhobene Vorwurf, es würden die Unterlagen der Firma Bt & Co Ltd., nämlich Abrechnungen zu den Überweisungen, Geschäftspapiere, Verträge, Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie Abrechnungen über Provisionen an den Berufungswerber fehlen, wird zu Unrecht erhoben. Der Berufungswerber fungiert zwar nach wie vor als Gesellschafter der Firma Bt & Co Ltd., er befindet sich aber nach wie vor seit dem Jahre 1978 laufend in Österreich und hat weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart die Möglichkeit den Geschäftsgang der Firma Bt & Co Ltd. kontrollierend zu beeinflussen. Umso weniger, als die Gesellschaft seit dem Jahre 2003 von zwei fremden Gesellschaftern zusammen mit Herrn Tv geführt wird, ohne, dass der Berufungswerber seit diesem Zeitpunkt Einfluss auf die Betriebsführung hat. Abgesehen davon, dass die vom Finanzamt L in der Stellungnahme vom 11.01.2007 angeführten Unterlagen und Belege zum Großteil wegen der inzwischen verstrichenen Zeit gar nicht mehr vorhanden sind, verweist die Gesellschaft auf diesbezügliche Ersuchen des Berufungswerbers immer wieder darauf, dass sie behördlicherseits noch nie zur Vorlage irgendwelcher Unterlagen und Belege aufgefordert worden sei. Insoweit steht der Berufungswerber in Beweisnotstand, der im Sinne der Bestimmung des § 162 BAO wegen offenbarer Unerfüllbarkeit nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen kann. Auch fühlt sich die Firma Bt & Co Ltd. grundsätzlich nicht verpflichtet, der österreichischen Steuerbehörde Auskünfte über ihre Geschäftsgebarung zu geben, weil sie ihren Sitz im Iran hat, dort alle anfallenden Steuern bezahlt und eine Steuerpflicht in Österreich nicht besteht. Zu 7. Tätigkeitsbereich der Firma Bt : Die dem Vorhalt vom 12.06.2007 beigefügte KSV-Auskunft weist kein Datum und etliche Unrichtigkeiten auf. Beispielsweise ist als Gründungszeitpunkt einigermaßen zutreffend das Jahr 1973 angegeben, andererseits wird der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister mit 2004 und zutreffender Handelsregisternummer angeführt. Dazu verweist der Berufungswerber auf den bereits am 10.10.2006 vorgelegten Auszug aus dem iranischen Amtsblatt vom 18.08.1975, worin die Bt & Co Ltd. mit der Handelsregisternummer HRB 1x8xxx in Verbindung mit dem Eintritt des Herrn RBg in die Firma erwähnt ist. Bezüglich des Geschäftsgegenstandes verweist der Berufungswerber darauf, dass der Import und der Verkauf von Systemen und Komponenten, Pumpen, Wasserwerkzeugen, Bedarf, Wassersystemen, Reinigungswerkzeugen für Rohre, Tanks, Schneidewerkzeugen, etc. durchaus in Form von Liefer- und Verkaufsvermittlung betrieben werden kann. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Sitz der Firma im 4. Stock eines Bürogebäudes in Teheran angegeben wird, weil die unter dem Geschäftsgegenstand angeführten Geräte und Einrichtungen kaum in einem Büro erzeugt werden können. Zu 8. Zusammenfassung : Dass der Berufungswerber vor Jahren, im Wesentlichen bis zum Jahre 1994, Geschäfte für die Firma Bt & Co Ltd. in Österreich und Deutschland vermittelt hat, ergibt sich aus den von ihm für die Jahre 1988 bis 1996 abgegebenen Steuererklärungen. Diese Tätigkeit war in den Jahren 1995 und 1996 nicht mehr erfolgreich und wurde in der Folge alters- und gesundheitsbedingt weiter reduziert." Der Vorhaltsbeantwortung wurden folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen: - Ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2007 (Schlaganfall im Jahr 2002 mit geringgradiger Halbseitenlähmung, Notwendigkeit der Einnahme von Dauermedikamenten etc. Eine grundlegende Besserung sei nicht zu erwarten.) - Zahlenmäßigen Aufstellungen betreffend Überweisungen und Buchungen in den Jahren 1988 bis 1990: " 1988 /DM (8xxx bzw. F.G.) Differenz zu F.A.-Aufstellungen gemäß beigelegten Auszügen - Zahlungen an Dritte: | Überweisungen an CTG sind: | DM | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx (28.04.88) | 14.959,00 | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx (12.04.88) | 30.000,00 | von 8xxx (02.05.88) | 18.000,00 | von 8xxx (18.04.88) an Sho - Ta | 2.510,00 | von 8xxx (18.04.88) an V. Nha | 52.110,00 | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx an R-At am 13.05.88 per | | Bankscheck in US$ 12.000,00 = | 20.213,00 | von 8xxx an R. Art Devisen am 25.07.88 US$ 15.000,00 = | 27.870,00 | am 08.08.88 US$ 23.000,00 = | 43.838,00 | am 17.08.88 US$ 10.000,00 = | 18.930,00 | Äquivalent überwiesen per Scheck | | am 06. und 16.09.88 die Beträge US$ 15.094,00 + US$ 33.151,00 | | von 8xxx am 21.10.88 an Sho | 5.010,00 | von 8xxx am 03.08.88 an Fr. Tv | 2.000,00 * Daher, ohne Anrechnung von Nebenangaben in bar an 3. Personen, Gesamtentnahme ist: 25.000,00 DM und nicht 1.255.583,00 S = 179.369,00 DM 1989 /DM 8xxx Differenzen sind: | | DM | von 8xxx an Fr. Tv am 18.01.89 | 2.000,00 | von 8xxx an Sho am 20.01.89 | 8.114,00 | von 8xxx an I. Tv am 28.06.89 | 3.000,00 | Storno gemäß Auszüge 17 und 18, sowohl bei

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Normen und Schlagworte

Schätzung der EinnahmenVermittlungsprovisionenGmbH des iranischen RechtsGeschäftsführerZuflüsse von KontenVerletzung der Offenlegungs- und WahrheitspflichtAufzeichnungsmängelerhöhte MitwirkungspflichtSachverhalt mit AuslandbezugAufforderung zur EmpfängerbenennungWeitergabe von Geldbeträgen an DritteGewerbebetriebVerkauf privater Grundstücke im IranAufbewahrungspflichtGeneralbevollmächtigterVerträge zwischen nahen Angehörigenbeherrschender Gesellschafteramtliche RechtshilfeDoppelbesteuerungsabkommenHöhe des Sicherheitszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1396-L/02
Stammnummer
38405
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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