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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1396-L/02

1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Punkt 2 c der Vorhaltsbeantwortung (zur Niederschrift vom 17. Juni 1998) führt der Bw. schließlich aus, er habe derartige Zahlungen ausschließlich über Auftrag des Herrn Tv von den Konten der Bt Co Ltd vorgenommen, ohne die jeweiligen Zahlungsempfänger oder den Zahlungsgrund zu kennen. Allfällige Unterlagen betreffend solche Zahlungen könnten sich naturgemäß nur bei der Firma Bt Co Ltd befinden, zumal den Berufungswerber keinerlei persönliche Verpflichtung treffe, über derartige Zahlungen, welche für die Bt Co Ltd geleistet wurden, Buch zu führen. Überdies gäbe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass derartige Zahlungen an in Österreich Steuerpflichtige geleistet worden sein könnten, da die Fa Bt Co Ltd Geschäftskontakte ausschließlich mit iranischen Kunden pflegte. Wie oben unter "Einzahlungen auf andere Konten" (Seiten 70 ff, sowie auf den Seiten 79 ff, insbesondere Seite 81) ausgeführt, übte der Bw. im Berufungszeitraum die Funktion des Geschäftsführers aus und ist die Verfügung über die im Sachverhalt dargestellten Zuflüsse von Konten der Gesellschaft an ihn nur durch dessen beherrschende Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer erklärbar. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass der Bw. tatsächlich nur auf Anweisung des von ihm Bevollmächtigten gehandelt habe und dass er die jeweiligen Zahlungsempfänger oder den Zahlungsgrund nicht kannte. Auf Grund seiner beherrschenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. Bt GmbH ist es am wahrscheinlichsten, dass der Bw. über sämtliche wesentlichen Agenden der GmbH informiert war und die Zahlungsflüsse eigenverantwortlich gestaltet hat. Diese Einschätzung wird durch die laufende, jahrelange Kontogebarung auf den oben angeführten Konten der GmbH, über die der Bw. zeichnungsbefugt war, ohne jemandem berichts- oder rechnungspflichtig zu sein, voll bestätigt. Ob die vom Bw. behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichten, um ihm und seiner Familie ein normales bürgerliches Leben zu ermöglichen, ist angesichts der unbestrittenen Zuflüsse an den Bw. nicht entscheidungswesentlich und kann somit dahin gestellt bleiben. Dem Bw. ist es jedenfalls nicht gelungen, hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Abhebungen von den genannten Konten der Fa. Bt GmbH nachvollziehbar darzulegen, an wen die Gelder weitergeleitet oder zu welchem Zweck sie verwendet wurden. Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt sind die von der PASt festgestellten Beträge von den diversen Konten dem Bw. zugeflossen und kann von einer Zurechnung an diesen nur nach Maßgabe der von ihm zur Verfügung gestellten Belege bzw. Unterlagen Abstand genommen werden. In diesem Sinne erfolgte die Anerkennung diverser Zahlungen an Geschäftspartner der Fa. Bt GmbH (siehe oben, Punkt 4., b) "Weitergabe von Geldbeträgen". Zu c) Verkauf von privaten Grundstücken im Iran Nach der im Rahmen der Ermittlungen der PASt erstmals am 19. März 1997 durchgeführten Vernehmung des Bw. sowie nach Einbringung von Gewinnermittlungen für die Berufungsjahre durch die damalige steuerliche Vertreterin im August 1997, behauptete der Bw. erstmals bei seiner Vernehmung am 19. März 1998, dass er private Grundstücke in Ta veräußert habe, wobei der Kaufpreis in Form von 18 Raten zu je 800.000,00 S jährlich ab dem Jahr 1987 bzw. 1988 bezahlt worden sei. Mit dem Bevollmächtigten Tv habe er vereinbart, dass dieser die Gründstücke für ihn verkaufe und den Zahlungsverkehr abwickle. Im Einzelnen sagte der Bw. bei der Vernehmung am 19. März 1998 aus, er sei berechtigt gewesen, von den Konten der Fa. Bt GmbH bei der Sk Ps, Konto Nr. 8xxx, aber auch vom Konto bei der R-L, Konto Nr. x.x.x Abhebungen zu tätigen, da es sich bei Tv auch um seinen Treuhänder in Sachen seiner Grundstücksverkäufe handle. Aus diesem Titel seien ab dem Jahr 1987 bzw. 1988 rund 800.000,00 S pro Jahr bezahlt worden. Wörtlich gab er hierzu bekannt: "Wie bzw. auf welches Konto Tv diese Beträge erhielt, weiß ich nicht. Es wurde jedoch abgemacht, dass ich von den Bt-Konten unwillkürlich Abhebungen, die insgesamt den Betrag meiner Grundstücksverkäufe ausmachen, tätigen kann. Auf die Bemerkung, dass Tv keine Kontrolle darüber hat, ob ich wirklich nur Beträge abhebe, die tatsächlich nicht über die Grundstücksverkäufe hinausgehen, kann ich nur angeben, dass dies auf Vertrauen basiert. Ich ließ ihm auch meinerseits freie Hand bei den Verhandlungen über die Grundstücksverkäufe. Am 23. März 1998 (Fortsetzung der Vernehmung vom 19. März 1998) wurde zu Punkt 5. "Grundstücksverkäufe" festgehalten, die Zahlungen aus dem Verkauf der Grundbesitze seien in 18 Raten (zwei Mal jährlich) an Tv erfolgt. Daraus ergibt sich ein Gesamtkaufpreis iHv. 7,200.000,00 S (18 Raten zu 400.000,00 S) oder ein Quadratmeterpreis von 2.118 S. Hierzu ist anzumerken, dass sich der in Punkt 4. des Schlussbesprechungsprogrammes der PASt vom 18. August 1998 angeführte Quadratmeterpreis iHv. 2.059,00 S aus der Annahme eines Verkaufspreises iHv. 7 Millionen Schilling ergibt. In der Vernehmung vom 17. Juni 1998 ergänzte der Bw. zum Thema "Grundstücksverkäufe": "Wenn ich gefragt werde, um welchem m²-Preis ich die Grundstücke damals verkaufte, weiß ich nur, dass es sich insgesamt um einen Betrag von 7-8 Mio. S handelt, den ich für diese Verkäufe zu erhalten habe. Der m²-Preis ist bzw. war mir nicht bekannt. Da ich keine laufenden Aufzeichnungen in Österreich über die bereits erhaltenen oder zu bekommenden Beträge führe, kann ich zu dem Vorhalt der Beamten, ich hätte keine Kontrolle über diese Geldeinnahmen, aussagen, dass Tv genaue Kenntnis und ich nur ungefähre Kenntnis davon habe. Eine genaue Überprüfung ist mir nicht möglich." Nach dem Wortlaut der vom Treuhänder Tv am 17. Juni 1997 handschriftlich angefertigten Bestätigung habe der Bw. die drei in Rede stehenden Grundstücke zum Preis von 48 Millionen Touman bzw. Tonman, gleich 480 Millionen Rial (Anmerkung: Umgerechnet ca. 6 bis 7 Millionen ÖS) verkauft. Es sei vereinbart worden, diesen Betrag innerhalb von 9 Jahren auszuzahlen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2001 bestätigte der Vertreter des Bw. zunächst, dass der Kaufpreis für die drei Grundstücke iHv. 48.000.000,00 Tonman, umgerechnet rund 7,200.000,00 S, in Form von 18 Raten (jährlich zwei Mal), innerhalb von neun Jahren bezahlt worden war. Im selben Schriftsatz wurde bekannt gegeben, dass der Bw. über seinen Treuhänder "im Jahre 1997 die vorerwähnten Grundstücke um einen Preis von 48,000.000,00 Tonman verkauft hat." Weiters führte er darin aus, die PASt habe offenkundig bloß telefonische Erhebungen in Bezug auf mehr als 10 Jahre zurückliegende Preise gepflogen, die überaus unpräzise und unprofessionell geführt worden seien. Weiters brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor: "Konkret würde zweifellos die Möglichkeit bestehen, konkrete Erhebungen über amtliche Stellen in die Wege zu leiten, welche Preise im Jahre 1998 für verkaufte bzw. gekaufte Baugrundstücke bei tatsächlich zustande gekommenen Geschäften vereinbart wurden. Der Telefonvermerk der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 22. Juni 1998, AS 133 ist daher nicht geeignet, daraus die Feststellung zu treffen, der tatsächliche Verkaufspreis der vom Berufungswerber im Jahr 1987 verkauften Baugrundstücke würde bloß ein Zehntel des tatsächlich vereinbarten Betrages ausmachen." Nach der notariell beglaubigten "Erklärung" vom 31. Dezember 2001 (Übersetzung aus dem Persischen vom 10. Jänner 2002) erschienen beim beurkundenden Notar drei näher bezeichnete Personen und erklärten, dass - sie drei in Kj liegende, dem Bw. gehörende Grundstücke gekauft haben, - für diese Grundstücke Baugenehmigungen ausgestellt worden seien, - den Preis iHv. 480,000.000,00 Rial an den Bevollmächtigten Tv bezahlt hätten und - Herr Tv beim Notar erschienen sei und die obigen Ausführungen bzw. den Erhalt des erwähnten Betrages bestätigt habe und dem Bw. die Genehmigung erteilt habe, den Betrag von den europäischen Bankkonten der Fa. Bt abzuheben. In den angeführten Aussagen des Bw. bzw. den von ihm vorgelegten Bestätigungen finden sich unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die in Rede stehenden Grundstücke tatsächlich veräußert worden seien. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Aussagen ist jedoch erkennbar, dass gemeint sein dürfte, die Grundstücke seien im Jahr 1987 veräußert worden. Mit Vorhalt vom 12. Juni 2007, Punkt 3, wurde der Bw. ersucht, näher bezeichnete Details über seinen Grundstücksbesitz im Iran, insbesondere zum Kaufvertrag über die Grundstücke im Gesamtausmaß von 3.400 m2, den ursprünglichen Grundstückserwerb durch den Bw., die Veräußerung dieser Grundstücke bekannt zu geben und hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten unter anderem zu erläutern, zu welchen Zeitpunkten und auf welche Weise der Geldfluss an den Treuhänder bzw. an den Bw. als Veräußerer erfolgt sind. Hierbei wurde auch ersucht, die Zeitpunkte der Einzelbuchungen der Kaufpreiszahlung der im Iran veräußerten privaten Grundstücke in Form der 18 Raten in den neun Jahren bekannt zu geben und diese Zahlungen zu belegen, da die Nachvollziehbarkeit am Konto nicht gegeben sei. Weiters wurde um Vorlage entsprechender Abrechungsbelege mit der Fa. Bt ersucht. Hierauf antwortete der steuerliche Vertreter, der Bw. sei nicht in der Lage, eine detaillierte Aufstellung hierüber vorzulegen, weil mit der Firma Bt & Co Ltd. bzw. mit Herrn Mahr Tv die laufenden alljährlichen Abrechnungen für die Zahlungsjahre abgestimmt worden seien. Soweit diese Abrechnungen beim Berufungswerber in L vorhanden gewesen seien, habe sie die PASt gesichtet. Bei der Firma Bt & Co Ltd. in Ta lägen diese Unterlagen zu Folge Zeitablaufs nicht mehr auf, weil sämtliche Unterlagen vor dem Jahre 2001 nicht mehr benötigt und daher skartiert worden seien. Schriftliche Verträge zwischen dem Berufungswerber und der Firma Bt & Co Ltd. in Verbindung mit der Abrechnung bzw. Weiterleitung der Kaufpreiszahlungen seien nicht geschlossen worden. Die Überprüfung der Richtigkeit der laufenden Jahresabrechnungen habe sich aus den Buchführungsunterlagen der Firma Bt & Co Ltd. ergeben, die dem Bw. vom Geschäftsführer Tv präsentiert und erläutert worden seien. Dazu ist fest zu halten, dass der Bw. trotz der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht und einer Reihe von Vorhalten den Sachverhalt im Zusammenhang mit den behaupteten Grundstücksverkäufen im Iran nicht ausreichend aufgeklärt, auf konkrete Fragen oft nur ausweichend geantwortet hat und somit keinerlei Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts gezeigt hat. So hat der steuerliche Vertreter des Bw. zum Beispiel auf die in Punkt 3 b "Veräußerung der Grundstücke" unter Hinweis auf die in der Niederschrift vom 19. März 1998 fest gehaltenen Aussagen des Bw. geantwortet, der Vorhalt zur Niederschrift vom 19. März 1998 sei deshalb nicht recht verständlich, weil der Bw. damals zu dem Grundstücksverkäufen überhaupt nicht befragt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass die "Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten" vom 19. März 1998 in sechs Punkte gegliedert ist und der Bw. tatsächlich in Punkt 5. "Grundstücksverkäufe" zu diesem Thema befragt wurde und dieser dazu Stellung genommen hat. Dass die Vernehmung vom 19. März 1998 unterbrochen wurde und am 23. März 1998 fortgesetzt wurde, ist in dieser Niederschrift festgehalten und ändert nichts daran, dass es sich um eine einzige Niederschrift, unterfertigt von der vernehmenden Beamtin und dem Bw., handelt. Diese Darstellung geht eindeutig und klar aus dem Akteninhalt hervor. Wieso unter diesen Umständen der Hinweis auf die Niederschrift vom 19. März 1998 unverständlich sein sollte, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Im unmittelbar darauf folgenden Satz der Vorhaltsbeantwortung spricht aber auch der steuerliche Vertreter des Bw. unter Hinweis auf die "weitere Befragung am 23.03.1998" das Thema "Grundstücksverkäufe" an. Hinzu kommt, dass der Notar (Notariat 410 zu Ta) mit Urkunde (Erklärung) vom 31. Dezember 2001 bescheinigt hat, dass drei dort bezeichnete Personen bei ihm erschienen sind und erklärt haben, dass - sie im Jahr 1987 die in Rede stehenden Grundstücke vom Bw. gekauft haben, - für diese Grundstücke Baugenehmigungen ausgestellt worden sind, - den dort genannten Preis an den Bevollmächtigten des Bw. bezahlt haben und - der Bevollmächtigte Tv beim Notar erschienen sei und die obigen Ausführungen bestätigt und dem Bw. die Genehmigung erteilt habe, den Betrag aus "dem europäischen Bankkonten" der Fa. Bt abzuheben. Aus dieser Erklärung geht eindeutig hervor, dass nur die drei oben genannten Personen beim Notariat erschienen sind und vor diesem die oben angeführten Umstände erklärt haben. Auch die Fertigungsklausel "Gez. Unterschriften (3)" spricht ganz eindeutig dafür, dass nur drei Personen (die genannten Käufer der Grundstücke) beim Notar anwesend waren und nicht auch der Bevollmächtigte Tv, beim Notar erschienen ist. Warum die Käufer der Grundstücke Kenntnis gehabt haben sollten über die Art der Bezahlung und des Zahlungsflusses im Ausland, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeder Erfahrung des Geschäftslebens. Der Bestätigung der genannten Umstände durch die Käufer der Grundstücke kann daher keine Beweiskraft zugemessen werden. Aus dem vom Bw. bekannt gegebenen Sachverhalt ist keinesfalls schlüssig erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Baugenehmigungen erteilt worden sein sollen. Die vom Bw. vorgelegten Bescheinigungen (Ermittlungsakt der PASt, Blatt 138 und 139) beinhalten lediglich, dass der Bw. die Grundstücke 1xx/6xxx und oxo/xxxo an eine andere Person übertragen hat und hierüber Abtretungsurkunden ausgestellt wurden. Auf der vorgelegten Kopie wurde offenbar durch den Bw. das ursprüngliche Ausstellungsdatum "10.11.1998" handschriftlich mit blauem Kugelschreiber auf "10.11.1997" geändert. Dies offenbar deswegen, weil die Richtigkeit der Übersetzung mit "23.02.1998" angegeben ist. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 gab der steuerliche Vertreter dazu schließlich an, dem Bw. sei nicht bekannt, wann die Bebauungserlaubnis tatsächlich erteilt wurde. Dies sei Angelegenheit der Käufer gewesen. Insgesamt fällt auf, dass sich der Bw. anlässlich seiner ersten Aussage vom 19. März 1997 trotz Befragung zu den erzielten Provisionen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts seit dem Jahr 1988 zwar an einen im Jahr 1987 erhaltenen Erbteil iHv. 500.000,00 S, an Provisionen von der Fa. Os GmbH in Höhe eines vermuteten Drittels von 81.490,00 DM aus den Jahren 1988 und 1989 und an ein Drittel der Provision iHv. 500.000,00 S, ausbezahlt von der Fa. Mt., St im Jahr 1992 und schließlich an einen Grundstücksverkauf seiner Gattin im Jahr 1992 erinnern konnte, nicht jedoch an Zahlungen aus dem Verkauf seiner Grundstücke im Iran, woraus ihm nach seinen ein Jahr später erfolgten Angaben zwei Mal jährlich umgerechnet 400.000,00 S zugeflossen seien. Es erscheint wenig glaubwürdig, wenn sich der Bw. im Rahmen der Erstvernehmungen im Jahr 1997 zwar an vergleichsweise kleinere Provisionsbeträge erinnern konnte, nicht jedoch an die betragsmäßig hohen Zuflüsse aus den Grundstücksverkäufen iHv. 800.000,00 S jährlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dessen ständiger Rechtsprechung können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien gelten auch für Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern (VwGH 23.6.1998, 97/14/0075, ÖStZB 1998, 867), beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004, ÖStZB 2001/272). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 31.3.2003, 98/14/0164, ÖStZB 2004/119). Als "nahe Angehörige" kommen - wie schon oben angeführt - nicht nur Familienangehörige in Betracht, sondern auch mit der Gesellschaft (Gesellschafter) direkt oder indirekt wirtschaftlich verflochtene natürliche oder juristische Personen (VwGH 3.8.2000, 96/15/0159, ÖStZB 2002/78). Der Bw. verfügte im Berufungszeitraum 1988 bis 1996 mit einem Beteiligungsausmaß von 83 % über eine beherrschende Stellung. Hinzu kommt, dass er die Funktion des Geschäftsführers inne hatte. Hinsichtlich der an den Vollmachtnehmer Tv übertragenen Befugnisse darf auf die Ausführungen in Punkt 4., b, insbesondere Seiten 80 und 81, verwiesen werden. Die Befugnisse als Bevollmächtigter waren jedoch naturgemäß vom Bw. abgeleitet bzw. von diesem abhängig und mangels zeitlich festgelegter Geltung jederzeit zurücknehmbar. Auch zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossene Vereinbarungen müssen - um steuerliche Anerkennung zu finden - unter den gleichen Bedingungen wie unter Fremden abgeschlossen werden. Eine Betrachtung der im Berufungsfall aufgezeigten bzw. festgestellten Umstände im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Angehörigenjudikatur zeigt, dass keine der Voraussetzungen erfüllt ist, die eine Zuordnung der Zuflüsse aus Konten der GmbH an den Bw. zu den von ihm behaupteten privaten Grundstücksverkäufen im Iran zuließen. Der Bw. konnte weder eine vertragliche, nach außen in Erscheinung tretende Vereinbarung mit der Fa. Bt GmbH vorweisen, noch den Inhalt einer derartigen Vereinbarung mit der GmbH beschreiben. Auf die mit Vorhalt vom 20. August 2007, Punkt 3 zu diesem Sachverhalt an ihn gerichteten Fragen betreffend den Inhalt eines allfälligen Vertrages mit der GmbH und die Darstellung des Geldflusses etc. vermochte der Bw. nicht konkret zu beantworten. Die Behebungen von den Konten seien in unregelmäßigen Teilbeträgen erfolgt, eine detaillierte Aufstellung könne nicht vorgelegt werden, Unterlagen seien teilweise skartiert worden und schriftliche Verträge im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kaufpreiszahlungen seien nicht geschlossen worden. Außer der vom Bw. mehrmals angeführten notariellen Bestätigung vom 31.12.2001 (Übersetzung aus dem Persischen vom 10. Jänner 2002), wonach drei Käufer drei Grundstücke des Bw. im Ausmaß von 3.400 Quadratmeter zum Preis von insgesamt 480,000.000,00 Rial, also zu einem Quadratmeterpreis von umgerechnet ca. 2.000,00 ÖS pro Quadratmeter, erworben hätten, konnte der Bw. keinerlei schriftliche Unterlagen über die behaupteten Grundstücksverkäufe im Iran vorlegen. Unter den diesen Umständen erscheint es unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass unter Fremden der Zugriff auf Firmenkonten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Fall zugelassen worden wäre. Es entspricht nämlich keineswegs den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, einem Geschäftspartner ohne jegliche schriftliche Vereinbarung die Verfügungsberechtigung über Firmenkonten und somit von Auszahlungen in gegenständlicher Höhe zu gewähren und gleichzeitig keinerlei detaillierte Vereinbarungen über Zinsen, Zeitpunkt bzw. Anzahl der Auszahlungstermine pro Jahr und Höhe der jeweiligen Auszahlungen etc. zu treffen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung sowie das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien in Bezug auf die Angehörigenjudikatur gehen aber zu Lasten des Steuerpflichtigen. Der Bw. war im Berufungszeitraum sowohl Mehrheitsgesellschafter der Fa. Bt GmbH, als auch für diese Gesellschaft in der Funktion des Geschäftsführers tätig, wenn auch vor Ort vertreten durch den Treuhänder Tv. Dadurch finden die im vorliegenden Fall von Konten der GmbH an den Bw. ohne jegliche Kontrolle und Buchungsnachweise erfolgten Auszahlungen ausschließlich ihre Erklärung in der Beteiligung des Bw. an der GmbH bzw. in seiner Stellung als Geschäftsführer und Vollmachtgeber. Die behaupteten Zahlungen aus den Grundstücksverkäufen sind von den Provisionszahlungen, die der Bw. von den Konten der GmbH behoben hat, mangels vorhandener Unterlagen bzw. Nachweise nicht zu unterscheiden. Ebenso gut könnten die Erlöse aus Grundstücksverkäufen auf andere Art zur Auszahlung gelangt sein und die behaupteten Zuflüsse ausschließlich aus für die Gesellschaft abgeschlossenen Provisionsgeschäften stammen. Dem Einwand, die Zuflüsse an den Bw. aus Konten der GmbH stammen teilweise aus dem Verkaufserlös privater Grundstücke im Iran, kommt daher insoweit grundsätzlich keine Berechtigung zu. Trotzdem schenkte das FA den Behauptungen des Bw. betreffend erfolgte Verkäufe von Grundstücken im Iran dem Grunde nach Glauben, anerkannte allerdings nur ein Zehntel des behaupteten privat veranlassten Betrages und berücksichtigte bei der Gewinnermittlung die Erlöse aus Grundstücksverkäufen mit einem Betrag iHv. jährlich 77.777,00 S. Nach Ansicht des UFS ist es dem Bw. jedoch keinesfalls gelungen, die Annahme der PASt, die Grundstücke seien zu dem von ihr der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegten Preis veräußert worden, zu entkräften. Die Versuche der Berufungsbehörde, die vom Bw. behaupteten Verkaufspreise im Rahmen ergänzender Ermittlungen nachzuvollziehen, wurden vom Bw. nicht unterstützt, sondern von ihm lediglich auf die Möglichkeit der amtlichen Rechtshilfe durch die iranischen Behörden verwiesen. Der Bw. übersieht jedoch, dass zwar seit dem Jahr 2004 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran (BGBl. 2004/81, III vom 16. Juli 2004) besteht, nach dessen Art. 26 jedoch nur ein so genannter "kleiner Informationsaustausch" möglich ist. Die Einholung von Auskünften, die über die Durchführung des DBA hinausgehen und zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind (so genannter "großer Auskunftsverkehr"), ist vom genannten DBA nicht umfasst. Auch die Frage nach den vom Bw. angeführten Wechseln, die anlässlich der mündlich abgeschlossenen Kaufverträge über die Grundstücke von den Käufern akzeptiert worden seien, wurde dahingehend beantwortet, dass diese an die Käufer zurückgegeben und vernichtet worden seien. Der Bw. konnte jedoch zumindest glaubhaft machen, dass er im fraglichen Zeitraum mehrere Grundstücke veräußert hat. Da im gegenständlichen Fall die Befugnis zur Schätzung vorliegt (nähere Begründung siehe unten zu Punkt 5. ("Sicherheitszuschlag"), soll der vom FA vorgenommenen Schätzung von Zuflüssen aus dem Verkauf von privaten Grundstücken nicht entgegengetreten werden. Da aber hinsichtlich dieser Grundstücke nach eigener Aussage des Bw. zum Zeitpunkt der Veräußerung ein "offizieller Bescheid hinsichtlich Bebauung nicht erbracht worden ist" (weswegen erst im Jahr 1994 eine notarielle Bestätigung des Verkaufs ausgestellt wurde), erscheint die Vorgangsweise des FA schlüssig, nicht den vom Bw. behaupteten vollen Kaufpreis iHv. umgerechnet über 2.000,00 S pro Quadratmeter anzunehmen, sondern den tatsächlichen Verkaufspreis im Schätzungsweg mit umgerechnet ca. 206,00 Schilling pro Quadratmeter (10% von 2.059,00 S) zu bestimmen. Der Bw. hat angegebenen, im Jahr 1978 den Iran als Flüchtling verlassen zu haben. Nach seinen Angaben sei im Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke (im Jahr 1987 bzw. 1988) hierfür keine Bebauungserlaubnis vorgelegen, weswegen erst Jahre später (1994) eine notarielle Bestätigung des Verkaufs dieser Grundstücke ausgestellt werden konnte. Da die Nachfrage nach (Bau)grundstücken deren Preis bestimmt, ist im gegenständlichen Fall auch die Bevölkerungsdichte des Iran mit zu berücksichtigen. Nach "Wikipedia" lebten im Iran im Jahr 2007 71,208.000 Menschen auf einer Fläche von 1,648.000 km2 und wies eine Bevölkerungsdichte von 43,2 Einwohnern pro Quadratkilometer auf. Im Vergleich dazu leben in Österreich 99,7 und im Gebiet der EU 113,5 Einwohner pro Quadratkilometer (Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_unabh%C3%A4ngiger_Staaten_nach_Fl%C3%A4che#Liste). Nachdem im Iran im Jahr 1985 48,418.000 Menschen lebten und daher eine Bevölkerungsdichte von 29,38 Einwohnern pro Quadratkilometer aufwies, ist bei einer Wachstumsrate von 4,2 % von einer Einwohneranzahl von etwa 52,485.000 und daher von einer Bevölkerungsdichte von 31,85 Einwohnern pro Quadratkilometer im Jahr 1987 (Jahr des Verkaufes der Grundstücke) auszugehen. Der Iran wies somit in diesem Jahr eine noch wesentlich geringere Bevölkerungsdichte auf. Quelle: http://www.un.org/esa/population/publications/wpp2007/WPP2007%20web/Countries/Iran%20(Islamic%20Republic%20of)/demographic.xml. Wenn der Bw. damit argumentiert, die Bevölkerungszahlen hätten sich zwischen 1986 und 2007 um fast auf das Vierfache erhöht, so ist dies für den Berufungsfall deswegen nicht relevant, weil sich ein Käufer nicht an zukünftigen Tendenzen orientiert und schon gar nicht bereit ist, diesbezüglich motivierte Grundstückspreise zu akzeptieren. Preisverhandlungen über zu erwerbende Grundstücke finden im Vorfeld des tatsächlichen Grundstückskaufs statt, weshalb der Grundstückspreis durch zu diesem Zeitpunkt gegebene Umstände beeinflusst wird. Zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 1987 war auch der von Bw. behauptete Aufschwung dieser Region, insbesondere eine Vervierfachung der Einwohnerzahl, jedenfalls noch nicht vorhersehbar. Dass besondere Umstände vorgelegen seien, welche den Grundstückspreis wesentlich beeinflusst hätten, konnte der Bw. nicht darlegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw. mit dem damaligen Status als Flüchtling aus dem Iran, welcher seine Heimat seit Dezember 1978 lange Zeit und insbesondere zum Zeitpunkt des behaupteten Grundstücksverkaufs nicht besuchen konnte, unbebaute Grundstücke ohne Baugenehmigung in einem Land mit damals geringer Bevölkerungsdichte veräußerte, erscheint es wahrscheinlicher und schlüssiger, dass die Grundstücke zu einem Quadratmeterpreis von umgerechnet ca. 200,00 S und nicht iHv. 2.000,00 S (wie vom Bw. behauptet), veräußert werden konnten. Nach den eigenen Angaben des Bw. flog er in dieser Zeit nur einmal (im Dezember 1978) nach Ta, "um seine formellen Geschäftsführerbefugnisse als Geschäftsführer der Firma Bt GmbH auf Herrn MahrTv" zu übertragen. Dass er sich hierbei auch um den Verkauf von Grundstücken gekümmert hätte, wurde vom Bw. nicht behauptet. Außerdem betrug auch nach einer telefonischen Auskunft vom 22. Juni 1998 der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta (nach Einholung von Erkundigungen von zwei dortigen Immobilienbüros) der Quadratmeterpreis für den teuersten Baugrund im Bezirk Shb, einer Wohngegend etwas außerhalb von Kdj, im Jahr 1987 20 US$ (Anmerkung: Umgerechnet durch die PASt mit ca. 206,00 Schilling). Im Stadtinneren betrug der Preis 150 US$ pro Quadratmeter. Nach dem Inhalt der Bescheinigung über Vollmachtserteilung betreffend das Grundstück Nr. 163/6326, ausgestellt am 12. März 1998, ist dieses Grundstück in Shb, Kj gelegen. Da es sich bei der Grundstücksnummer 163 um eine "Hauptnummer" handelt und die nach dem Schrägstrich folgende Zahl von Tv in seiner Bestätigung vom 17. Juni 1997 als "Nebennummer" bezeichnet wurde, erscheint die Annahme schlüssig, dass auch die übrigen unter derselben Hauptnummer ausgewiesenen Grundstücke Nr. 6329 und 6332 im Bezirk Shb situiert sind. Bei Umrechung mit einem im Jahr 1987 gültigen Dollarkurs laut Internetrecherche ergibt sich ein Wert von 1,79838 DM oder 12,58866 Schilling. (Quelle für den Dollarkurs im Jahr 1987: http://74.125.77.132/search?q=cache:SEHokHcg9noJ:reisebuch.de/nordamerika/reiseinfos/dollarkurs_und_reisekosten/historischer-dollarkurs.html+Dollarkurs+im+Jahr+1998&hl=de&ct=clnk&cd=6&gl=at) Bei Anwendung dieses Kurses ergäbe sich bei einem Preis iHv. 20 US$ ein Quadratmeterpreis iHv. ca. 250 Schilling. Der Quadratmeterpreis iHv. 20 US$ wurde von der Außenhandelsstelle in Ta für den teuersten Baugrund angegeben. Im gegenständlichen Fall steht jedoch unbestritten fest, dass für die vom Bw. im Jahr 1987 veräußerten Grundstücke noch keine Bebauungserlaubnis vorlag. Nach Aussage des Bw. am 23. März 1998 sei die Veräußerung deswegen auch "nicht notariell, sondern nur laut mündlicher Vereinbarung bzw. mit Wechselaustausch vorgenommen" worden. Eine notarielle Beglaubigung sei erst zu dem Zeitpunkt ausgestellt worden, zu dem eine Bebauungserlaubnis erteilt wurde. Von diesem Zeitpunkt hatte der Bw. jedoch weder nach seinen eigenen Angaben Kenntnis, noch geht dies aus dem Akteninhalt hervor. Tatsächlich ist erst der vom Bw. vorgelegten, viele Jahre nach dem behaupteten Grundstücksverkauf erstellten, "Erklärung" vom 31. Dezember 2001 zu entnehmen, dass für die von ihm veräußerten Grundstücke "Baugenehmigungen für Wohn- und Geschäftszwecke ausgestellt" wurden. Fest steht jedenfalls, dass für die genannten Grundstücke erst Jahre nach deren Veräußerung durch den Bw. - angeblich über Betreiben durch die Käufer - Baugenehmigungen erteilt wurden. Das Risiko, die Bebauungsgenehmigung doch nicht zu erlangen, lag also eindeutig bei den Käufern. Wären die neuen Eigentümer somit mit ihren Bemühungen um Erteilung einer Baugenehmigung nicht erfolgreich gewesen, wären für sie die Grundstücke so gut wie wertlos gewesen. Der von der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta ermittelte Preis von 20 US$ (umgerechnet 250 S) für den teuersten Baugrund ist somit auf die vom Bw. veräußerten Grundstücke keinesfalls anwendbar. Es ist auch allgemeines Erfahrungsgut, dass der Preis für ein Baugrundstück wesentlich höher anzusetzen ist, als der Preis für ein nicht bebaubares Grundstück. Der von der PASt angenommene Quadratmeterpreis iHv. umgerechnet 200,00 Schilling pro Quadratmeter liegt somit an der äußersten Preisobergrenze für nicht bebaubare Grundstücke, für deren Bebauungserlaubnis sich erst die Käufer zu bemühen haben. Ein Quadratmeterpreis iHv. umgerechnet 2.000,00 S hingegen wäre nach der Überzeugung des UFS zu diesem Zeitpunkt auch im Iran nur für Grundstücke im Stadtinneren bzw. unter außergewöhnlichen Umständen erzielbar gewesen. Derartiges hat der Bw. jedoch trotz Nachfrage nicht dargetan. Auf Grund der dargestellten Umstände erscheint die Auskunft der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta über die damals erzielbaren Grundstückspreise als durchaus glaubwürdig. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Außenhandelsstelle ein Interesse daran gehabt haben könnte, ihre Auskunft in irgend eine Richtung zu verfälschen. Dem Einwand des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2001, dieser Auskunft könne keinerlei Beweiskraft zugemessen werden, kommt daher keine Berechtigung zu. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund des festgestellten Sachverhalt steht es außer Zweifel, dass die telefonische Auskunft über die Grundstückspreise von der Außenhandelsstelle Ta erteilt wurde. Ob diese Auskunft direkt aus Ta erfolgte oder über die Wirtschaftskammer Wn an die PASt weiter geleitet wurde, spielt im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage über die Grundstückspreise im Iran keine Rolle. Der Inhalt der über die Telefonate erstellten Aktenvermerke zeigt klar, dass es sich um Quadratmeterpreise zum Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke handelt. Jede andere Interpretation ergäbe keinen Sinn, da es vor allem um die Klärung eben dieser Frage gegangen ist. Dagegen erweisen sich die vom Bw. vorgelegten drei Bescheinigungen iranischer Immobilienvermittlungsbüros vom 23. und 27. August 1998 und vom 3. September 1998 über Grundstückspreise in der Stadt Kj insofern als weniger glaubwürdig, als die genannten Bescheinigungen einen identen Wortlaut aufweisen, obwohl die Bescheinigungen über die Grundstückspreise von verschiedenen Firmen ausgestellt wurden. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass drei verschiedene Immobilienvermittlungsbüros bei einer derart unbestimmten Umschreibung wie "gut und günstig gelegenes Grundstück" exakt zum selben Quadratmeterpreis gelangen, nämlich zum Preis von 150.000,00 bis 200.000,00 Rls. Darüber hinaus ist dieser Preis für die Beurteilung des gegenständlichen Falles schon deswegen nicht heranzuziehen, weil in den Bescheinigungen von einem Grundstück "mit der Baugenehmigung" die Rede ist, der Bw. aber selbst angegeben hat, Grundstücke ohne Baugenehmigung veräußert zu haben. 5. Sicherheitszuschlag Gemäß § 126 Abs 2 BAO haben insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Aufzeichnungen lassen sich durch die Sammlung und Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen nicht ersetzen (Ritz, BAO, Kommentar3, Tz 5 zu § 126 mit Hinweis auf Ellinger, ÖStz 1990,266). Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (§ 131 Abs 1 Z 5 BAO). Nach § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit soe die die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 163 Abs 1 lautet: Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Abs 2: Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen. Dem Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 97/13/0033). Eine Schätzungsberechtigung kann ua dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl VwGH 23.6.1992, 92/14/0028; 25.10.1994, 94/14/0002; 30.9.1998, 93/13/0258; 25.9.2002, 2002/13/0128; Ritz, BAO, Kommentar3, Tz 8 zu § 184. Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (Hofians, in Jahrbuch, 265; VwGH 2.6.1992, 87/14/0160) . Eine Schätzungsbefugnis kann auch dann bestehen, wenn Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (§ 132) vernichtet wurden (Baldauf, ÖStZ 1982, 134; aM Fachgutachten Nr 64); Ritz, aaO, Tz 10 zu § 184. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; 11.12.2003, 2000/14/0113; 25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; 24.2.2005, 2003/15/0019). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; 22.5.2003, 2002/16/0269; 25.2.2004, 2003/13/0147; 21.10.2004, 2000/13/0043, 0106) Ritz, aaO, Tz 18 zu § 184. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050). Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 18. Februar 1999 einen Sicherheitszuschlag von 50 %, mit dem hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191, einen Sicherheitszuschlag von 100 % für nicht rechtswidrig erkannt. Der Bw. hat nicht in Abrede gestellt, dass er keinerlei Aufzeichnungen geführt hat. Die Schätzungsbefugnis ist daher nach Ansicht des UFS im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben. In der Berufung wendet der Bw. gegen die Zuschätzung im Rahmen eines Sicherheitszuschlages iHv. 15 % ein, das FA habe nicht dargelegt, welche bleibenden Unsicherheitsfaktoren gegeben seien. In der Stellungnahme der PASt zur Berufung wird die vorgenommene Zuschätzung damit begründet, dass der Bw. keinerlei Aufzeichnungen über erhaltene Provisionen und Erlöse aus Grundstücksverkäufe vorgelegt habe und außerdem unbekannt sei, ob weitere Bartransaktionen durchgeführt wurden bzw. weitere Konten des Bw. existierten. Dem hält der Bw. entgegen, dass er für die stattgefundenen Grundstücksverkäufe amtliche Nachweise und exakte Bestätigungen seines Treuhänders Mahr Tv, aus denen sich nicht nur der Umfang dieser Grundstücksverkäufe, sondern auch die hiefür erzielten Erlöse und die darauf Bezug habende Zahlungsvereinbarung beigebracht habe. Im übrigen entbehre die Annahme von Bartransaktionen und die Existenz weiterer Konten jeglicher tatsächlicher Grundlage, zumal sich im Zuge der sehr weitwendigen und langwierigen Untersuchungen keinerlei Hinweise hierauf ergeben hätten. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 räumte der Bw. erstmals ein, dass "die verspätete Vorlage dieser Steuererklärungen einen Schätzungsgrund abgeben mag". Jedoch hätte die Behörde begründen müssen, aus welchem Grund sämtliche Eingänge auf den Firmenkonten der Bt GmbH in Österreich und Deutschland als Erträgnisse des Berufungswerbers qualifiziert wurden. Weiters seien keine Betriebsvergleiche angestellt und die Zuweisung sämtlicher Eingänge an den Berufungswerber auch nicht kalkulatorisch begründet. Außerdem habe die vorgenommene Schätzung keinen Bezug auf den Lebensaufwand oder das - nicht vorhandene - Vermögen des Berufungswerbers genommen. Mit Vorhalt vom 13. Juni 2006 (lit. d) wurde der Bw. ersucht, die von ihm bestrittenen Zuflüsse aus den bekannt gewordenen Konten aufzuklären. Dazu legte der Bw. jeweils eine Aufstellung samt Sammelbeilagen betreffend die Jahre 1988, 1989 und 1990 vor. Diese Fakten wurden bereits unter Punkt 4., b, "Weitergabe von Geldbeträgen" (Seiten 70 ff) im Detail gewürdigt. Im Übrigen verwies der Bw. hierzu auf seine Ausführungen "zur Frage der Schätzung". In diesem Zusammenhang macht der Bw. geltend, dass die von den Konten der GmbH eingegangenen Zahlungen nicht dem Bw. "zufallen", sondern er nur Verfügungsmacht über diese Konten ausübe, insbesondere um die Erlöse aus dem Verkauf seiner Grundstücke im Iran zu erlangen. Die Begründung, warum der UFS in diesem Punkt der Ansicht des Bw. nicht folgen kann, ist ausführlich in Punkt "3. Zufluss an den Bw." erläutert und darf hierauf verwiesen werden. Da die Zuflüsse aus den genannten Konten der GmbH zweifellos dem Bw. zuzurechnen sind, keinerlei Aufzeichnungen geführt wurden und wesentliche Sachverhalte vom Bw. trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben wurden, gehen aber auch die Argumente des Bw., es seien Betriebsvergleiche anzustellen, es sei die Zuweisung sämtlicher Eingänge an den Berufungswerber kalkulatorisch zu begründen und die vorgenommene Schätzung in einen Bezug auf den Lebensaufwand oder "das - nicht vorhandene - Vermögen des Berufungswerbers" zu setzen gewesen, mangels vorhandener Grundlagen ins Leere. Die Feststellung des FA, der Bw. habe weder Aufzeichnungen über erhaltene Provisionen, noch über Erlöse aus Grundstücksverkäufen vorgelegt, entspricht dem unbestrittenen Sachverhalt. Der daraus gezogene Schluss, es könnten weitere Konten des Bw. existieren und es sei möglich, dass zusätzlich Bartransaktionen durchgeführt wurden, entspricht in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts durchaus der Lebenserfahrung. Der Bw. konnte nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er nur die aus den Konten ersichtlichen Provisionen bezogen hat. Nach den eigenen Angaben des Bw. handelt es sich bei der Fa. Bt GmbH um eine international tätige Gesellschaft mit unterschiedlichen Geschäftsfeldern. Die konkrete Tätigkeit dieser Gesellschaft wurde vom Bw. trotz Nachfrage trotz bestehender erhöhter Mitwirkungspflicht bisher nicht bekannt gegeben. Auf Grund des völligen Fehlens von Aufzeichnungen, der Vielzahl der bekannt gewordenen Konten, über die der Bw. im Berufungszeitraum verfügt hat und der internationalen Tätigkeit der Fa. Bt GmbH hat nach Ansicht des UFS der Standpunkt des FA, dass nicht nur die nachgewiesenen nicht aufgezeichneten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden, die höhere Wahrscheinlichkeit für sich, als die Behauptung des Bw., es existierten keine weiteren Konten und es seien keine zusätzlichen Bartransaktionen vorgenommen worden. Die umfangreichen Ermittlungen waren nur deswegen erforderlich, weil der Bw. seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die nachträgliche Ermittlung von Sachverhalten vergangener Jahre und die Rekonstruktion von steuerlich relevanten Daten ist naturgemäß aufwendiger als die Führung laufender Aufzeichnungen über die Geschäftsfälle, die zeitnahe Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Erstellung entsprechend richtiger und vollständiger Steuererklärungen. Hinzu kommt als wesentlicher Faktor, dass nur der Bw. Kenntnis hatte vom wahren Ausmaß der Provisionseinnahmen. In Punkt 7 des Vorhaltes vom 12. Juni 2007 wurde dem Bw. die Antwort des KSV-International zur Kenntnis gebracht. Danach sei die Fa. Bt GmbH nicht nur - wie bisher angenommen - mit Vermittlungen beschäftigt gewesen, sondern auch mit dem Import und Verkauf von Systemen und Komponenten, Pumpen, Wasserwerkzeugen etc. sowie mit der Belieferung der Petrochemie und Raffinerien. Gleichzeitig wurde der Bw. um Aufklärung dieses Sachverhalts ersucht. Dazu merkte der steuerliche Vertreter nur kurz an, dass der Import und der Verkauf der genannten Produkte und Komponenten durchaus "in Form von Liefer- und Verkaufsvermittlung betrieben werden" könne. Dafür spreche "insbesondere der Umstand, dass der Sitz der Firma im 4. Stock eines Bürogebäudes in Ta angegeben wird, weil die unter dem Geschäftsgegenstand angeführten Geräte und Einrichtungen kaum in einem Büro erzeugt werden können." Diese Beantwortung zeigt deutlich, dass es am Interesse des Bw. an der Bekanntgabe des wahren Sachverhalts mangelt und er versucht, durch ausweichende Antworten möglichst nicht den Anschein einer umfassenden Tätigkeit der Fa. Bt GmbH bzw. des Bw. zu erwecken. Es ist zwar einleuchtend, dass die angeführten Geräte und Einrichtungennicht in einem Büroraum erzeugt werden; es entspricht aber auch durchaus üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass in einem Büro Schreibarbeiten und Organisatorisches erledigt werden und zusätzlich eigene Produktionsstätten und Lagerhallen etc. zur Verfügung stehen. Dies wird auch für eine international tätige GmbH im Iran zutreffen. Der Bw. hatte also der Auskunft des KSV-International hinsichtlich bisher nicht bekannter Tätigkeitsfelder der Fa. Bt GmbH (neben Vermittlungsagenden auch Import, Verkauf diverser oben genannter Produkte und Belieferung der Petrochemie etc.) nichts entgegenzusetzen. Auch den Hinweis in Punkt 1 b des Vorhalts vom 12. Juni 2007, nach den Aussagen des Bw. übe die Fa. Bt & Co. Lt. keine Geschäftstätigkeit mehr aus und sei von einem Treuhänder geführt worden, was im Widerspruch zu später bekannt gewordenen Aktivitäten dieser Firma stehe, erklärte der steuerliche Vertreter mit Protokollierungsfehlern. Von einer fehlerhaften Protokollierung ist schon deswegen nicht auszugehen, weil der Bw. Gelegenheit hatte, das Protokoll vor dessen Unterfertigung durchzulesen und er außerdem auch im folgenden Verfahren keine Mängel der Protokollierung behauptet hat, obwohl ihm sämtliche Protokolle und Verfahrensergebnisse zur Verfügung standen. Seine damalige steuerliche Vertretung hat sogar im Einklang mit dieser Aussage zumindest ab dem Jahr 1995 keine Provisionseinnahmen mehr erklärt. Im Lichte dieser Sachverhaltskonstellation ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom FA vorgenommene Zuschätzung im Rahmen eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 15 Prozent auf Basis der Gesamteinnahmen (Auszahlungen von den Konten, abzüglich der anteiligen jährlichen Erlöse aus den angeblichen Grundstücksverkäufen) die Untergrenze dessen darstellt, was notwendig ist, um den Sicherheitszuschlag in Relation zu setzen zu den nun zusätzlich offenbar gewordenen Unvollständigkeiten der Aufzeichnungen und der Zuflüsse an den Bw. und ein der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. entsprechendes Besteuerungsergebnis herbeizuführen. Allerdings erscheint es auf Grund der Höhe der Zuschlagsbasis in den einzelnen Jahren gerechtfertigt, den vom FA angewendeten Sicherheitszuschlag iHv. 15% beizubehalten und nicht zu erhöhen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden Beilage: 4 Berechnungsblätter Linz, am 30. Dezember 2008

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Normen und Schlagworte

Schätzung der EinnahmenVermittlungsprovisionenGmbH des iranischen RechtsGeschäftsführerZuflüsse von KontenVerletzung der Offenlegungs- und WahrheitspflichtAufzeichnungsmängelerhöhte MitwirkungspflichtSachverhalt mit AuslandbezugAufforderung zur EmpfängerbenennungWeitergabe von Geldbeträgen an DritteGewerbebetriebVerkauf privater Grundstücke im IranAufbewahrungspflichtGeneralbevollmächtigterVerträge zwischen nahen Angehörigenbeherrschender Gesellschafteramtliche RechtshilfeDoppelbesteuerungsabkommenHöhe des Sicherheitszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1396-L/02
Stammnummer
38405
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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