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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1396-L/02

1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. B.,Rechtsanwälte, vom 10. März 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 8. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer 1988 bis 1993, die Berufung vom 11. März 1999 gegen die Bescheide vom 10. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996 sowie die Berufung vom 16. November 1998 gegen die Bescheide vom 14. Oktober 1998 betreffend Gewerbesteuer 1988 bis 1993 entschieden: Die Berufungen gegen Einkommensteuer 1988, 1991 bis 1996 sowie gegen Gewerbesteuer 1988 und 1991 bis 1993 werden als unbegründet abgewiesen. Den Berufungen gegen Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: Einkommensteuer | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1989 | Einkommen | 1,324.219,00 S | Einkommensteuer | 542.500,00 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 39.425,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1990 | Einkommen | 2,315.425,00 S | Einkommensteuer | 1,038.100,00 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 75.442,00 € Gewerbesteuer | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1989 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 1,325.857,00 S | Gewerbesteuer | 199.864,00 S | Gewerbesteuer in € | 14.525,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1990 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 2,317.063,00 S | Gewerbesteuer | 340.947,00 S | Gewerbesteuer in € | 24.778,00 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe   Inhaltsverzeichnis: | Entscheidungsgründe: | Seite | 1. Ermittlungsverfahren durch die Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) | 5 | Niederschrift vom 19. März 1997 | 5 | Auskunftsersuchen an die Fa. Mt. | 6 | Auskunftsersuchen an die Fa. H.A. GmbH | 6 | Vorlage der Gewinnermittlung durch die steuerliche Vertreterin | 7 | Niederschrift vom 4. März 1998 | 8 | Niederschrift vom 19. März 1998 (mit Fortsetzung am 23. März 1998) | 8-10 | Niederschrift vom 17. Juni 1998 | 10, 11 | Ermittlungsschritte betreffend Grundstückspreise im Iran | 11, 12 | Schlussbesprechungsprogramm der PASt | 12-15 | 2. Erstbescheide des Finanzamtes (FA) betreffend Einkommensteuer 1988 bis 1993 und 1994 bis 1996, sowie Gewerbesteuer 1988 bis 1993 | 15 | 3. Berufungen gegen die Erstbescheide | 15-17 | 4. Stellungnahme der PASt zu den Berufungsschriftsätzen | 17, 18 | 5. Vorhalt des FA vom 2. Juni 2000 | 18 | 6. Akteneinsicht durch den (damaligen) steuerlichen Vertreter vom 13. September 2000 | 18 | 7. Beantwortung des Vorhalts vom 2. Juni 2000 | 18-21 | 8. Schriftsatz des Bw. vom 18. Februar 2002 | 21 | 9. Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz | 21 | 10. Ermittlungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) | 21 | Vorhalt vom 13. Juni 2006 | 21, 22 | Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juli 2006 | 22, 23 | Fristerstreckung bis 10. Oktober 2006 | 23, 24 | Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 | 24-29 | Stellungnahme des FA zur Vorhaltsbeantwortung | 30, 31 | Anfrage an den KSV International | 31 | Antwort des KSV International vom 29. Jänner 2007 | 31, 32 | Vorhalt vom 12. Juni 2007 | 32-35 | Vorhalt vom 3. Juli 2007 | 36 | Fristerstreckungsgesuch vom 12. Juli 2007 | 36,37 | Fristerstreckung bis 1. Oktober 2007 | 37 | Beantwortung des Vorhalts vom 3. Juli 2007 | 37-39 | Vorhalt vom 20. August 2007; Aufforderung zur Empfängerbenennung | 39, 40 | Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 | 40-50 | Vorhalt vom 16. Mai 2008 | 50, 51 | Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2008 | 51-54 | Rechtliche Würdigung: | | 1. Unstrittiger Sachverhalt | 54-58 | 2. Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht; Aufzeichnungsmängel | 58-60 | 3. Zufluss an den Berufungswerber (Bw.) | 60-66 | 4. Streitpunkte im Einzelnen | 66 | Zu a) Kein Gewerbebetrieb; nur fallweise und sporadische Geschäftsvermittlungen | 67-69 | Zu b) Weitergabe von Geldbeträgen | 70 | - Einzahlungen auf andere Konten | 70-78 | - Weiterleitung von Geldbeträgen und Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO | 79-88 | Zu c) Verkauf von privaten Grundstücken im Iran | 88-99 | 5. Sicherheitszuschlag | 99-104 1. Ermittlungsverfahren durch die Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) Der Berufungswerber (Bw.) ist österreichisch-iranischer Doppelstaatsbürger. Seit dem Jahr 1963 ist er mit einer Österreicherin verheiratet und lebt seit dem Jahr 1964 in Österreich. Nach Einlangen einer Kontrollmitteilung der deutschen Finanzverwaltung hat das Finanzamt im Juli 1994 davon Kenntnis erlangt, dass der Bw. Provisionseinkünfte aus Irangeschäften iHv. insgesamt ca. 570.000,00 S bezogen hatte, ohne steuerlich erfasst zu sein. Nach diversen Erhebungen im Rechtshilfeverkehr mit der deutschen Finanzverwaltung wurden im Jahr 1997 umfangreiche Ermittlungen durch die Prüfungsabteilung Strafsachen durchgeführt. In der "Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen" vom 19. März 1997 wurde Folgendes fest gehalten: "Vorhalt: Lt. vorliegenden Unterlagen haben Sie in den letzten Jahren Provisionseinnahmen erzielt, die bisher nicht versteuert wurden. Weiters ist unklar, aus welchen Mitteln Sie seit dem Jahre 1988 Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Was können sie dazu angeben? Antwort: Glaublich im Jahr 1987 habe ich aus einem Erbteil 500.000,00 S erhalten. Das Geld wurde damals von meinem Bruder R nach Österreich verbracht und mir bar übergeben. Unterlagen über dieses Erbgeschäft besitze ich nicht. Ich bin seit 1963 mit meiner Gattin M verheiratet, seit 1964 leben wir mit Unterbrechungen in U. In den Jahren 1988 und 1989 war ich bei Geschäften meines Bruders (diesem gehört Bt & Co. Ltd., Sitz im Iran) beteiligt. Es wurden damals Vermittlungen zwischen einer deutschen und iranischen Firma abgewickelt. Bei dieser deutschen Firma handelt es sich um die Os GmbH. Soweit ich mich erinnere, betrug das Umsatzvolumen für das gesamte Geschäft etwa 480.000,00 DM, davon erhielt die Fa. Bt 10 % an Provisionen, wovon ich wiederum ein Drittel erhielt. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Provisionen 81.490,00 DM betragen, so kann ich dazu nur angeben, dass offensichtlich nachträglich ein höherer Prozentsatz an Provisionen vereinbart wurde. Jedenfalls habe ich ein Drittel der ausbezahlten Provisionen erhalten, in diesem Fall also ein Drittel von 81.490,00 DM. Es besteht die Möglichkeit, dass von den 81.490,00 DM Geldbeträge an Dritte ausbezahlt werden mussten. Da die Unterlagen über dieses Geschäft mein Bruder hat (dieser lebt seit Sommer 1987 in Amerika, die Fa. Bt wird im Iran von einem Treuhänder geführt), kann ich darüber keine näheren Auskünfte geben. Im Jahr 1992 erhielt die Fa. Bt Provisionen seitens der Fa. Mt. in St von ca. 500.000,00 S, von diesem Betrag habe ich ebenfalls ein Drittel ausbezahlt erhalten. Soweit ich mich erinnere, wurden diese Beträge damals entweder auf ein Konto in Ps oder in Hb überwiesen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wie ich meinen Anteil ausbezahlt erhalten habe. Versteuert wurden diese Beträge von mir bisher deshalb nicht, weil die Fa. Bt für die erzielten Provisionen im Iran Steuern zahlen musste und ich davon ausgegangen bin, dass sich damit auch meine Steuerpflicht erfüllt habe. Im Jahr 1992 wurde von meiner Gattin (bzw. deren Mutter) ein Grundstück in der W-St verkauft. Käufer war C-B GmbH, der Verkaufserlös betrug mehr als sieben Mio. S. Diesen Betrag haben wir zum Teil in bar (1,2 Mio. S) erhalten, den Rest erhielten wir in Form eines Mietobjektes in der W-St 12. Die im Jahr 1995 beantragten Vorsteuern von rund 1,1 Mio. S resultierten aus der Errichtung dieses Objektes. Ich schätze unsere Lebenshaltungskosten auf monatlich etwas 22.000,00 S, wobei ich anführen möchte, dass für unsere Wohnung hier im HG-w 31 nie Mietkosten angefallen sind. Die jährlichen Mieteinnahmen aus der W-St betragen inkl. BK + MwSt. rund 543.000,00 S. Die Mieteinnahmen betr. HG-w 31 betragen inkl. BK rund 11.000,00 S monatlich. Im Zeitraum 1988 bis ca. 1993 habe ich auch einige Male Geldzuwendungen von meinem Bruder erhalten, insgesamt dürften diese etwa 100.000,00 S gewesen sein. Mein Bruder betreibt in Amerika einen Handel mit Geschenkartikeln, seine Firma Bt existiert zwar noch, übt aber seit etwa 1993 keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Außer den zuvor angeführten Provisionseinkünften habe ich seit 1988 keine Einnahmen erzielt. Anführen möchte ich, dass die vorhin angeführten Lebenskosten von 22.000,00 S den gegenwärtigen Zeitraum betreffen, in den Jahren davor waren die Kosten entsprechend niedriger." Mit schriftlichem Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 1. April 1997 an die Fa. Mt. Mu GmbH in St/NÖ ersuchte die PASt um Beantwortung folgender Fragen: "In welchem Zeitraum führten Sie Geschäfte mit der Fa. Bt bzw. mit AhB durch? Wer trat offiziell für diese Firma auf? Bei mehreren Personen: Wer tätigte die Vertragsabschlüsse? Geben Sie bitte die Höhe der Umsätze mit der Fa. Bt bzw. Zahlungen an die genannte Firma bekannt. Geben Sie ferner die Höhe der in diesem Zusammenhang geleisteten Provisionszahlungen bekannt und legen Sie die Zahlungs- oder Überweisungsbelege vor." Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 gab die Fa. Mt. bekannt, dass die Fa. Bt als Vermittler für verschiedene Aufträge mit iranischen Firmen und staatlichen Stellen auftrat. Die Gespräche seien mit dem Bw. als Vertreter der Fa. Bt geführt worden. In der Beilage wurden drei verschiedene Geschäftsfälle angegeben und auf diverse Beilagen (Geschäftsbriefe, Überweisungen etc.) verwiesen. Die daraus resultierenden Provisionen wurden auf das Konto x.x.x (R-L) überwiesen und in der durch die PASt erstellten Übersicht der Ein- und Auszahlungen auf diesem Konto (Ermittlungsakt Blatt 428) einzeln fest gehalten. Eine gleich lautende schriftliche Anfrage an die Fa. H.A. GmbH wurde von dieser wie folgt beantwortet: "Bt Co Ltd. bzw. Herr AhB ist seit 1981 unser Vertreter für den Vertrieb von Filtergewebe- und Nadelfilzen, Wäschereitextilien, Gerbereifilzen, Batteriegeweben und sonstigen Industrietextilien im Iran. In dieser Funktion übernimmt Herr Bg die Verkaufsvermittlung für die erwähnten Artikel und Waren im Vertragsgebiet für unsere Rechnung. Der Vertretungsvertrag wurde von Herrn Bg für die Firma Bt unterzeichnet." Aus den diesem Schreiben beigefügten Provisionsabrechnungen und Belegen über Zahlungen an den Bw. ist ersichtlich, dass Provisionszahlungen an den Bw. (adressiert an "Firma Bg") auf das Konto x.x.x (R-L) überwiesen wurden. Auch diese Provisionszahlungen wurden in der durch die PASt erstellten Übersicht der Ein- und Auszahlungen auf diesem Konto (Ermittlungsakt Blatt 428) einzeln fest gehalten. Die Behebungen des Bw. von diesem Konto wurden von der PASt als Zuflüsse an den Bw. behandelt. Die steuerliche Vertreterin des Bw. reichte im August 1997 für die einzelnen Jahre folgende Gewinnermittlungen ein: [Grafik] In der "Vernehmung des Beschuldigten" vom 4. März 1998 gab der Bw. Folgendes an: "Frage: Wie ist das Geschäft mit der dt. Os zu Stande gekommen? Antwort: Der iranische Kunde erwarb von einer deutschen Fa. glaublich, EVT oder B-W, eine Maschinenanlage. Da er zu dieser Anlage Ersatzteile benötigte, empfahl er ihm eine der o.g. Firmen als Ersatzteillieferant die Fa. Os in Deutschland. Der iranische Kunde ist an die Fa. Bt herangetreten, Sie sollte mit der Fa. Os in Verbindung treten. Daraufhin erhielt der iranische Kunde die gewünschten Ersatzteillieferungen, und die Fa. Bt erhielt glaublich 15 % Provisionen von der Fa. Os. Von Seiten der Fa. Bt war ich Ansprechpartner für die Ersatzteillieferung. Sobald der Kunde an die Fa. Bt herangetreten war, verständigte mich mein Bruder bzw. ab Februar 1987 der Treuhänder der Firma Bt. Daraufhin wickelte ich das Geschäft mit der Fa. Os ab (zu dieser Zeit befand ich mich bereits in L). Erwähnen möchte ich auch, dass die Geschäftsanbahnung und Abwicklung mit der Fa. Mt., St, dieselbe Vorgangsweise wie oben beschrieben hatte." Anmerkung: Das Vernehmungsprotokoll trägt zwar das Datum 4. März 1997, aus dem inhaltlichen Zusammenhang, insbesondere der Chronologie der Fakten, ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass das Datum richtig 4. März 1998 lauten müsste. In einer weiteren Vernehmung vom 19. März 1998 bzw. in der Fortsetzung dieser Vernehmung am 23. März 1998, festgehalten mit "Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten" vom 19. März 1998, sagte der Bw. Folgendes aus: "1) Konto Ra Nr. x.xx.xx, AhBFrage: Woher bzw. aus welcher Tätigkeit stammen diese Bezüge? Antwort: Hiebei handelt es sich um die Kinderbeihilfe für meine beiden Kinder. Frage: Woher stammt die Gutschrift von 150.000,00 S (11. Februar 1993)? Antwort: Dieser Eingang stammt aus dem Verkauf von Fertiggaragen betr. Grundstück W-St u. diesen Erlös erhielt meine Frau. Meine Gattin besaß zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Konto, also wurden Beihilfe und Erlös d. Garagen auf o.a. Konto, das auf meinen Namen lautet, überwiesen. 2) Konto Ra Nr. x.x.x, RBg; Fa. Bt Co. Ltd. Frage: Wer tätigte die gesamten Abhebungen? Antwort: Alleine ich. Frage: Woher stammt Überweisung von 10.383,00 S im Jahre 1990? Antwort: Von Geschäften mit der Fa. Hck. Über die Konten bei der Ra und SP für Bt waren die Iraner Treuhänder der Fa. Bt, Hr. Tv, und ich verfügungsberechtigt. Ich besaß dafür eine Vollmacht. Einblick in diese Konten jedoch hatte nur ich. Hr. Tv bekam zwar anfangs Kontoauszüge zugesandt, doch in den letzten Jahren erhielt nur mehr ich die Kontoauszüge. Frage: Wenn man das Konto x.x.x und Ihr Konto x.xxx.xxx bei der Ra vergleicht, stellt sich heraus, dass vom Bt-Konto von Ihnen Beträge abgehoben werden, die am selben Tag gänzlich oder nur teilweise auf Ihr Konto einbezahlt werden. Was passiert mit der Differenz (z.B. am 24. März 1988 Abhebung von 40.000,00 S, Einzahlung von 15.000,00 S; Differenz 25.000,00 S). Antwort: Entweder behalte ich den Rest für irgendwelche Privatzahlungen etc. oder es kommt auch hin und wieder vor, dass ich von Tv die Anweisung bekomme, einen bestimmten Betrag an eine mir nicht bekannte Person für einen mir unbekannten Zweck zu bezahlen. Hiebei möchte ich als Beispiel anführen: Herr X in Iran teilt Tv mit, Frau X in Österreich benötigt 20.000,00 S. Herr X bezahlt an Tv diesen Betrag in iranischer Währung. Tv setzt sich somit mit mir in Verbindung, an Frau X diesen Betrag in österreichischer Währung, also die 20.000,00 S zu übergeben. Meist passiert das durch Überweisung. Ich erhalte dafür jedoch auch bei Barzahlung von Frau X keine Bestätigung, dass ich ihr den Betrag ausgehändigt habe. Frage: Hr. Tv hat keine Überprüfung des Kontos von Bt. Sie alleine bestätigen ihm die Eingänge von diversen Firmen betr. Geschäftsverbindung mit Bt. Sie hätten also auch die Möglichkeit, Tv einen gewissen Teil des eingegangenen Betrages zu verschweigen. Wie hat Tv die Kontrolle darüber, dass Sie ihm den tatsächlich eingegangenen Betrag mitteilen? Antwort: Hier handelt es sich um Vertrauenssache. Frage: Von welchem Wertpapier stammen die Wertpapierzinsen, die jährlich (ca. 4.400,00 S) auf Ihr Konto eingehen bzw. im Jahre 1994 wurden Ihrem Konto 102.604,00 S an Wertpapierzinsen gutgeschrieben. Antwort: Ich besitze kein Wertpapier. Bei den Zinsen handelt es sich um Sparbuchzinsen bzw. Bausparzinsen. Der Betrag von 102.604,00 S betrifft meine Bausparauszahlung. 3) Konto SP Nr. 8xxx, Fa. Bt Co. Ltd. Die gesamten Abhebungen wurden ebenfalls von mir getätigt. Wie bereits unter Punkt 2 erwähnt, wurde nur von mir Einblick in diese Konten genommen. Die Eingänge auf dieses Konto resultieren großteils aus Geschäftsbeziehungen d. Fa. Bt mit Firmen verschiedener Nationen (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, etc.). Die Geschäfte wickelte Hr. Tv von Iran aus mit den Firmen ab. Ich habe davon keine Kenntnis erlangt. Ich bekam lediglich von der Bank die Kontoauszüge und meldete die einzelnen Eingänge Hrn. Tv. Er wusste Bescheid, von welchen Firmen er Geld zu erhalten hatte. Diese Firmen zahlten meines Wissens jedoch oft nicht den gesamten Betrag auf einmal, öfters kam es zu Verzögerungen, etc. Auf die Frage wie Tv somit noch Überblick über die zu erhaltenen Beträge haben konnte, weiß ich nicht Bescheid. Frage: Erhielten Sie von diesen Einnahmen von Bt auch eine Provision? Sie behaupteten, im Raume Ö und der BRD Geschäfte zu vermitteln. Warum bekamen Sie also nur von dem Geschäft mit der deutschen Firma Os eine Provision? Antwort: Weil ich mit den Anfangsverhandlungen für Deutschland begann und dies auch die erste deutsche Firma war, die mit Bt Geschäfte tätigte. In weiterer Folge wickelte ich nur mehr Geschäfte mit Österreich ab. Ich war berechtigt, Abhebungen von diesem wie auch vom österr. Konto v. Bt zu tätigen, da es sich bei Tv auch um meinen Treuhänder in Sachen meiner Grundstücksverkäufe handelt. Tv erhielt von den Käufern die ausgemachte Summe des Verkaufs. Ausgemacht wurden 18 Raten, wobei jeweils pro Jahr umgerechnet ca. 800.000,00 S bezahlt wurden (ab dem Jahre 1987 bzw. 1988). Wie bzw. auf welches Konto Tv diese Beträge erhielt, weiß ich nicht. Es wurde jedoch abgemacht, dass ich von den Bt-Konten unwillkürlich Abhebungen, die insgesamt den Betrag meiner Grundstücksverkäufe ausmachen, tätigen kann. Auf die Bemerkung, dass Tv keine Kontrolle darüber hat, ob ich wirklich nur Beträge abhebe, die tatsächlich nicht über die Grundstücksverkäufe hinausgehen, kann ich nur angeben, dass dies auf Vertrauen basiert. Ich ließ ihm auch meinerseits freie Hand bei den Verhandlungen über die Grundstücksverkäufe. 4) Festgeldkonten SP, Fa. Bt Co. Ltd. Frage: Wird die Eröffnung der Festgeldkonten auch von Ihnen durchgeführt? Antwort: Ja, ich wickle alle Bankgeschäfte in Ö und D für Bt ab. Fortsetzung der Vernehmung am 23. März 1998: 5) Grundstücksverkäufe Wenn mir vorgehalten wird, dass ich im Iran für (Grundstücks)besitze eine jährliche Steuererklärung abzugeben hatte, muss ich zugeben, dass dies von mir aus nie geschehen war. Ich werde Tv dazu befragen, ob er diese Dinge für mich erledigt hat. Betreffend der notariell beglaubigten Schriftstücke kann ich Folgendes angeben: Im Jahre 1987 wurde mit den Käufern (siehe Bestätigung v. Tv) vereinbart, an sie die Grundbesitze zu verkaufen. Die Zahlungen gingen wie vereinbart in 18 Raten (2x jährlich) an Tv. Die Käufe erfolgten mit der Absicht, die Grundstücke zu bebauen bzw. weiter zu veräußern. Da im Jahre 1987 kein offizieller Bescheid hinsichtlich Bebauung erbracht worden ist, wurde diese Veräußerung nicht notariell, sondern nur lt. mündlicher Vereinbarung bzw. mit Wechselaustausch vorgenommen. Eine notarielle Beglaubigung gab es erst zu diesem Zeitpunkt, zu dem eine Bebauungserlaubnis erteilt wurde (siehe Bescheinigung Nr. 1481, Kat.amt-Nr. 1xx/6xxx, hier erging im Jahre 1994 eine notarielle Bestätigung). Ad 3) Kt. 8xxx, SPKA PsEin weiterer Zweck für die Eröffnung dieses Kontos war Folgender: Im Iran war es bis zum Anfang der 80er Jahre im Iran verboten, Vermittlungsgeschäfte zu tätigen bzw. Provisionen dafür zu kassieren. Ab ca. 1982 akzeptierte die islamische Gesetzgebung diese Geschäfte, wobei diese Geschäfte jedoch verpönt blieben. Also war Bt (aus welchem Grund auch immer, den genauen Grund kenne ich nicht) daran interessiert, dass die iranischen Behörden von diesen Geschäften nichts wussten. Seit Ende der 80er Jahre ist es erlaubt, im Iran offiziell Provisionen zu kassieren. Jedoch wurden von der Fa. Bt die Geschäftsvorgänge über die dt. Bank beibehalten. Bei fast allen Eingängen auf dieses Konto handelt es sich um Provisionen für Bt. Möglich ist jedoch auch Folgendes: Eine iranische Person bzw. Firma bringt ein Vermittlungsgeschäft zwischen einer ausländischen Firma und einem Iraner Kunden zu Stande. Damit erstgenannte iranische Firma nicht nach außen in Erscheinung tritt, wird offiziell die Vermittlung über Bt getätigt. Bt überweist nach Eingang der Vermittlungsprovision diese Provision an die iranische Firma, wobei von Bt eventuell ein Betrag für die Bearbeitung abgezogen wird. Frage: Um wen handelt es sich bei TvAx? Antwort: Ax T. ist ein in Deutschland lebender Sohn vom Treuhänder Tv. Bei der mir vorgehaltenen Überweisung dürfte es sich um eine Taschengeldüberweisung handeln. Frage: Wer ist MAz? Antwort: Bei ihr handelt es sich um die in Frankreich lebende Schwester der Gattin v. Tv M. Ad 4) Festgeldkonten Frage: Folgende Ausgänge sind ungeklärt: a) 50.000,00 DM am 14. Jänner 1997 b) 20.000,00 DM am 24. November 1992 c) 20.654,00 DM am 22. Juli 1997 Antwort zu: a) Um die 50.000,00 DM wurde von mir auf meinen Namen ein Sparkassenzertifikat gekauft (liegt im Akt der Beamtin auf) b) + c) diese Ausgänge wurden von mir getätigt. Auch bei den weiteren ungeklärten Ausgängen (rosa markiert) handelt es sich um Abhebungen meinerseits. 6) Konto 1.xox.xxxRa, AhBFrage: Woher stammen die gesamten Einnahmen auf diesem Konto? Antwort: Diese Eingänge stammen alle von Bt-Konten. Bei der Fa. Wk Maschinenbau handelt es sich um eine Firma, die mit Bt in Geschäftsverbindung stand, und Bt Provision kassierte. Frage: Wer ist TA? Antwort: Dies ist nicht richtig entziffert. Es heißt Tv. Die Einzahlung von 70.000,00 S betrifft die Grundstücksverkäufe." Im Rahmen einer weiteren Vernehmung vom 17. Juni 1998 sagte der Bw. Folgendes aus: "Bei dem bzw. den Grundstück(en), für das ich für den Verkauf insgesamt ca. 7-8 Mio. S ab dem Jahre 1988 erhalten habe bzw. erhalte, handelt es sich um ein 3.400 m² großes unbebautes Baugrundstück. Es befindet sich in Kj. Diese Stadt befindet sich etwas westlich von Ta und hat heute 1-2 Mio. Einwohner. Auf die Frage, wie viele Einwohner Kj vor ca. 10 Jahren, wo der Grundstücksverkauf stattfand, hatte, glaube ich ca. 900.000 EW. Wenn ich gefragt werde, um welchem m²-Preis ich die Grundstücke damals verkaufte, weiß ich nur, dass es sich insgesamt um einen Betrag von 7-8 Mio. S handelt, den ich für diese Verkäufe zu erhalten habe. Der m²-Preis ist bzw. war mir nicht bekannt. Da ich keine laufenden Aufzeichnungen in Österreich über die bereits erhaltenen oder zu bekommenden Beträge führe, kann ich zu dem Vorhalt der Beamten, ich hätte keine Kontrolle über diese Geldeinnahmen, aussagen, dass Tv genaue Kenntnis und ich nur ungefähre Kenntnis davon habe. Eine genaue Überprüfung ist mir nicht möglich. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Auszahlungen der Bt-Konten alleine an mich gegangen sind bzw. gehen, muss ich dagegen sprechen. Es entspricht zwar der Wahrheit, dass nur ich diese Auszahlungen tätigte, jedoch hatte ich Beträge an bestimmte Personen zu bezahlen. Hiebei handelt es sich um Schmiergelder, die Bt an Personen, mit denen ich nichts weiters zu tun habe, bezahlt. Mir werden von Tv die Namen bekannt gegeben, denen ich die von ihm genannten Beträge bar auszahle. Diejenige Person erhält von Tv meine Telefonnummer, worauf sie sich sodann mit mir in Verbindung setzt. Belege über die Schmiergeldzahlungen besitze ich nicht. Falls ich so einen bei Übergabe des Geldes besitze, wird er von mir, nachdem ich Tv Bescheid gegeben habe, zerrissen und weggeworfen. Solche Belege werden aber nur äußerst selten ausgestellt." Im Ermittlungsakt der PASt, Band I, Blätter 137 bis 139, sind die Grundstücksnummern der vom Bw. veräußerten Grundstücke angeführt: ox0/000x, 1xx/6xxx, oxo/xxxo. In der Bescheinigung vom 11. März 1998 (Ermittlungsakt Blatt 137) wird erwähnt, dass das Grundstück Nr. 163/6326 in Shb Kj gelegen ist. Die Aktenblätter 133 und 134 des Ermittlungsaktes enthalten zwei Aktenvermerke: Im Aktenvermerk vom 17. Juni 1998 wurde das Telefonat mit der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta, Hrn. Sa, über die Anfrage betreffend den Quadratmeterpreis für ein unbebautes Grundstück in Kj im Jahre 1987/1988 festgehalten. In einem weiteren Aktenvermerk vom 22. Juni 1998 wurde der Rückruf der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta fest gehalten. Danach handelt es sich beim Bezirk Shb um eine Wohngegend etwas außerhalb von Kj. Es seien bei zwei Immobilienbüros Erkundigungen eingeholt worden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei dort der Preis für einen Quadratmeter des teuersten Baugrundes bei US$ 20,00 gelegen. Im Stadtinneren sei der Preis mit US$ 150,00 anzusetzen gewesen. Heutige Preise (Anmerkung: 1998) seien mit dem Zehnfachen anzunehmen. Zum Nachweis der Grundstücksverkäufe legte der Bw. folgende notarielle Bestätigungen, jeweils als beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen, sowie drei handschriftliche, von Tv ausgestellte Bestätigungen vor: - Bescheinigung vom 25. Juni 1997 über den Verkauf einer Liegenschaft, Abzweig Nr. xox von der Hauptnummer xxox am 14. Februar 1997 (Ermittlungsakt der PASt, Blatt 136), - Bescheinigung über Vollmachtserteilung betreffend das Grundstück Nr. ox0/000x (Ermittlungsakt, Blatt 137), - Bescheinigungen vom 10. November 1998 (handschriftlich korrigiert auf 1997), mit dem Inhalt, das der Bw. die Grundstücke 1xx/6xxx und oxo/xxxo laut am 15. September 1994 ausgestellten Abtretungsurkunden Nr. 90346 und 90347 an eine andere Person übertragen hat. Die Richtigkeit der Übersetzung dieser Bescheinigungen wurde in Ta, am 23. Februar 1998 bestätigt (Ermittlungsakt, Blatt 138 und 139), - handschriftliche Bestätigung vom 17. Juni 1997 (Ermittlungsakt, Blatt 148) ausgestellt von M. Tv, datiert mit 17. Juni 1997, mit dem Inhalt, dass der Bw. im Juli 1987 drei Bauparzellen, Nr. 3, 6 und 9 von der "Neben Nr. xyox von Haupt Nr. yyy situiert in Kdj" an drei dort namentlich genannte Personen für "48 Mio Touman übergeben/verkauft hat." Es sei vereinbart worden, diesen Betrag innerhalb von neun Jahren auszuzahlen. - Handschriftliche Bestätigung (Ermittlungsakt, Blatt 150) betreffend den Verkauf eines Gebäudes im März 1997, und somit außerhalb des Berufungszeitraumes. - Handschriftliche Bestätigung ohne Datum und ohne Angabe des Namens des Ausstellers der Bestätigung (Ermittlungsakt, Blatt 152), wiederum betreffend den Gebäudeverkauf im Jahr 1997. Das Schlussbesprechungsprogramm über die durchgeführte Prüfung durch die PASt wurde dem Bw. am 25. August 1998 nachweislich zugestellt. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28. August 1998 verzichtete der Bw. auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung und kündigte die Einbringung eines Rechtsmittels an. Nach Abschluss der Erhebungen ging die Prüfungsabteilung Strafsachen von folgendem, im Schlussbesprechungsprogramm vom 18. August 1998 fest gehaltenen Sachverhalt aus: "AhB lebt seit dem Jahre 1964 in Österreich und ist österreichisch/iranischer Doppelstaatsbürger. Er war bis dato in Österreich nicht steuerlich erfasst. Die Gattin erzielte im Zeitraum ab 1988 überwiegend geringe Einkünfte. Auf Grund einer Kontrollmitteilung aus der BRD entstand der Verdacht, Bg würde Provisionen erzielen, wobei diese auf ein Konto in Ps, ltd. auf "Bt", fließen würden. Dieser Vorgang wurde von Bg selbst bestätigt. Nach Einholung von Bankunterlagen, etlichen Vernehmungen, etc. wurde nach Prüfung dieser Unterlagen folgender Sachverhalt ermittelt. Pkt. 2) Provisionen - Fa. Bt Bei der Firma Bt handelt es sich um eine iranische Firma, die reine Vermittlungstätigkeiten durchführt. Firmeninhaber ist RBg, ein Bruder des Verdächtigen. 1987 wurden die Firmengeschäfte an MeTv übergeben, der die Firma treuhändisch leitet. Provisionen aus der Vermittlungstätigkeit, die die Fa. Bt erhält, werden auf ein Konto bei der Ra in L und auf ein Konto bei der SkPs, beide lautend auf Fa. Bt, überwiesen. AsdBg selbst habe von einigen dieser Provisionen wiederum einen Prozentsatz (30 %) für von ihm durchgeführte Vermittlungstätigkeiten erhalten. Diese Provisionseinnahmen wurden von seiner steuerlichen Vertretung, Frau WL, nach einer ersten Vernehmung des Verdächtigen in Abgabenerklärungen zusammengefasst. Eine Tätigkeit des Verdächtigen für die Fa. Bt ist dem Grunde nach unstrittig. Fraglich ist lediglich, in welchem Umfang sie erfolgte und welche Einnahmen der Verdächtige daraus erzielte. Dabei ist nach Ansicht der PAST insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass ein gut ausgebildeter Akademiker (Techniker) mit den Kenntnissen und dem Alter des Bg kein Leben als Privatier führt, insbesondere als ihm dazu kaum Mittel zur Verfügung standen. Tatsache ist, dass AhB über das deutsche Konto alleinverfügungsberechtigt ist und für das österr. Konto, worüber sein Bruder alleinverfügungsberechtigt ist, seit dem Jahre 1981 eine Bankvollmacht hat. Lt. eigenen Aussagen des AsdBg führt nur er selbst Abhebungen von diesen beiden Konten durch. Von diesen Abhebungen habe er so genannte "Schmiergelder" an verschiedene Personen im Auftrag der Fa. Bt zu bezahlen. Prüfungsfeststellung: Da Bg über die Bt-Konten alleinverfügungsberechtigt ist bzw. eine Vollmacht über eine Verfügungsberechtigung existiert und Bg selbst behauptet, nur er führe diese Abhebungen, von denen ein Teil auf seine Privatkonten einbezahlt wird, durch, muss davon ausgegangen werden, dass diese Beträge ihm zugeflossen sind. Mit Abhebung von den Konten erlangte er Verfügungsgewalt über die Gelder. Ein Nachweis über den Weiterfluss dieser Gelder konnte nicht erbracht werden. Insbesondere ist der Erklärungsversuch des Verdächtigen dazu völlig unzulänglich, wonach er auf Anweisung des Tv an Personen Geldbeträge ohne Beleg übergeben habe - s. auch unter 4). Pkt. 3) Festgeldkonten Von Bg wurden bei der SkPs zahlreiche Festgeldkonten, ltd. auf Bt Co. Ltd. angelegt, über die wiederum er alleine verfügungsberechtigt war. Lt. Aussagen des Verdächtigen wurden auch die gesamten Abhebungen von diesen Konten durch ihn durchgeführt. Ein Teil dieser Abhebungen wurde allerdings wieder auf Bt-Konten einbezahlt. Die nicht zuordenbaren Beträge wurden von B. abgehoben. Prüfungsfeststellung: Mit Abhebung von diesen Konten erlangte B. Verfügungsgewalt über diese Gelder. Sämtliche Auszahlungen von diesen Konten, die nicht nachweislich auf andere Konten einbezahlt wurden, werden B. zugerechnet (vgl. Pkt. 2). Pkt. 4) Grundstücksverkäufe Von B. wird behauptet, der Großteil der Abhebungen von o.a. Konten betreffe Grundstücks- bzw. Gebäudeverkäufe im Iran, die er im Jahre 1987 bzw. 1997 vollzogen habe. Der Käufer zahlten lt. B den Kaufpreis in 18 Halbjahresraten an Tv, der als Treuhänder in diesen Angelegenheiten für ihn fungierte. Bg erhielt von Tv die Berechtigung, willkürliche Abhebungen, die insgesamt den Betrag der Grundstücksverkäufe ausmachen, von den Bt-Konten zu tätigen. Kontrolle darüber, ob er in Summe den tatsächlichen Betrag der Verkäufe und nicht überhöhte Auszahlungen von den Bt-Konten vornahm, hatte Tv keine. Lt. Bg werden Geschäfte im Iran auf ,Vertrauensbasis' gegründet. Prüfungsfeststellung Belege bzw. Kaufverträge oder iranische Steuererklärungen und -bescheide konnten nicht vorgelegt werden. Aus den Bescheinigungen der iranischen Grundbuch- und Dokumentenregisterorganisation geht lediglich hervor, dass Bg Grundstücke an andere Personen übertragen hat. Der Wert dieser Grundstücke ist daraus nicht ersichtlich. Daneben bleibt auch noch die Tatsache, dass Unterlagen iranischer Provenienz nach Ansicht der PAST "mit Vorsicht zu genießen" sind, da sowohl aus Medienberichten wie aus persönlichen Mitteilungen bekannt ist, dass der Iran dzt. als Land mit besonders intensiv ausgeprägter Korruptionsbereitschaft gilt, sohin Bestätigungen jeder Art gegen Entgelt zu erhalten seien. Die von B. angegebenen erzielten Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen sind nicht realistisch. Lt. Auskunft von der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta betrug der Preis pro m² für ein unbebautes Baugrundstück in der Stadt Kdj zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht, wie von B. behauptet, ca. 2.059,00 S, sondern ein Zehntel dieses Betrages. Die Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen werden zwar dem Grunde nach, aber nur mit einem Zehntel des beantragten Betrages von 7 Mio. S anerkannt. Der Verkauf eines Gebäudes im von Bg angegebenen Wert von ca. 3 Mio. S wird nicht berücksichtigt, da der Verkauf im Jahre 1997 stattfand, und die Prüfung den Zeitraum bis 1996 umfasst. Pkt. 5) Zuschätzung Wegen bleibender Unsicherheitsfaktoren bei der durchgeführten Berechnung wird eine Zuschätzung zu den berechneten Beträgen in Höhe von 15 % vorgenommen. Die Berechnung erfolgte anhand der vorliegenden Kontenbewegungen, wobei eine Ungewissheit darin besteht, dass es sich dabei nicht um die gesamten Konten, aus denen Zuflüsse an Bg ersichtlich sind, handelt. Pkt. 6) Ausgaben Da keine Ausgaben belegt werden konnten, wird in Anlehnung an § 17 EStG ein Pauschalsatz von 12 % angenommen. 7) Darstellung der Gewinnermittlung | | 1988 | 1989 | 1990 | Auszahlung v. dt. Konto | 1,255.583,00 | 1,883.378,00 | 2,464.952,00 | Auszahlung v. ö. Konto | 340.000,00 | 405.000,00 | 210.000,00 | Auszahlung v. Festgeldkonto | 740.033,00 | 0,00 | 0,00 | Gesamteinnahmen | 2,335.616,00 | 2,288.378,00 | 2,674.952,00 | Grundstücksverkäufe | -77.777,00 | -77.777,00 | -77.777,00 | Einnahmen | 2,257.839,00 | 2,210.601,00 | 2,597.175,00 | 15 % Zuschätzung | 338.675,00 | 331.590,00 | 389.576,00 | - 12 % Ausgaben | -311.581,00 | -305.062,00 | -358.410,00 | Gewinn | 2,284.933,00 | 2,237.129,00 | 2,628.341,00 | | | | | | 1991 | 1992 | 1993 | Auszahlung v. dt. Konto | 1,568.518,00 | 1,208.151,00 | 727.398,00 | Auszahlung v. ö. Konto | 280.000,00 | 365.000,00 | 370.000,00 | Auszahlung v. Festgeldkonto | 1,546.552,00 | 1,085.945,00 | 0,00 | Gesamteinnahmen | 3,395.070,00 | 2,659.096,00 | 1,097.398,00 | Grundstücksverkäufe | -77.777,00 | -77.777,00 | -77.777,00 | Einnahmen | 3,317.293,00 | 2,581.319,00 | 1,019.621,00 | 15 % Zuschätzung | 497.594,00 | 387.198,00 | 152.943,00 | - 12 % Ausgaben | -457.786,00 | -356.222,00 | -140.708,00 | Gewinn | 3,357.101,00 | 2,612.295,00 | 1,031.856,00 | | | | | | 1994 | 1995 | 1996 | Auszahlung v. dt. Konto | 3,249.715,00 | 1,698.711,00 | 472.500,00 | Auszahlung v. ö. Konto | 413.400,00 | 214.500,00 | 220.000,00 | Auszahlung v. Festgeldkonto | 0,00 | 0, 00 | 0,00 | Gesamteinnahmen | 3,663.115,00 | 1,913.211,00 | 692.500,00 | Grundstücksverkäufe | -77.777,00 | -77.777,00 | -77.777,00 | Einnahmen | 3,585.338,00 | 1,835.434,00 | 614.723,00 | 15 % Zuschätzung | 537.801,00 | 275.315,00 | 92.208,00 | - 12 % Ausgaben | -494.777,00 | -253.290,00 | -84.832,00 | Gewinn | 3,628.362,00 | 1,857.459,00 | 622.099,00" 2. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen an und erließ entsprechende Bescheide: Einkommensteuer 1988 bis 1993 vom 8. Februar 1999, Einkommensteuer 1994 bis 1996 vom 10. Februar 1999 und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1993 vom 14. Oktober 1998. 3. Gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer 1988 bis 1993 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: "Ohne vorerst auf diese überaus fragliche Argumentation einzugehen, ergibt sich zusammenfassend aus den vorangeführten Feststellungen, dass der Bw. - kein eigenes Unternehmen betreibt, - für die Firma Bt LIMITED tätig ist; - auf Grund dieser Tätigkeit fallweise Anteile an Vermittlungsprovisionen erhält; - zwar über Konten der Bt LIMITED in Österreich und Deutschland verfügungsberechtigt ist und Abhebungen tätigt, die aber entweder auf andere Konten der Firma Bt LIMITED einbezahlt werden, oder die für die "Bt LIMITED" auf Grund von Weisungen des treuhändigen Geschäftsführers Tv verwendet werden und - mit Rücksicht auf die vorangeführten Punkte weder einen Betrieb führt, noch eine Betriebsstätte unterhält. Damit kann aber von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 Gewerbesteuergesetz nicht gesprochen werden, weil die Vorgänge um die Transferierung der Grundstücksverkaufserlöse über die Firma Bt LIMITED nach Deutschland reine betriebsinterne Vorgänge ohne steuerbaren Hintergrund sind, ebenso die Behebung und Weitergabe von Geldern an Geschäftspartner der Bt LIMITED und die fallweisen und sporadischen Geschäftsvermittlungen des Berufungswerbers für die Bt LIMITED ebenfalls nicht als eigene betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes qualifiziert werden kann. Damit können die vom Berufungswerber von den Konten der Bt LIMITED behobenen Beträge nicht als seine eigenen Einkünfte angesehen und der Vorgang der Behebungen als betriebliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die Tätigkeit des Berufungswerbers kann daher von Vornherein nicht als gewerbesteuerpflichtig gewertet werden. Richtigerweise müssten daher die gegenständlich angefochtenen Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 zur Gänze aufgehoben und von der Vorschreibung einer Gewerbesteuer für diese Jahre völlig Abstand genommen werden. Für den Fall, als die vorgeschilderten Vorgänge trotzdem als gewerbesteuerpflichtig qualifiziert werden sollten, hat der Berufungswerber bereits oben dargelegt, dass die den angefochtenen Gewerbesteuerbescheiden zu Grunde gelegten Gewinne aus Gewerbebetrieb tatsächlich nicht erzielt wurden. Der Berufungswerber hat nach Abschluss der Prüfung durch die Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes L nur deshalb auf eine Schlussbesprechung verzichtet, weil es ihm nach Kenntnisnahme des Schlussbesprechungsprogramms vom 18. August 1998 unmöglich schien bis zum Schlussbesprechungstermin am 31. August 1998, also in der Zeit von etwa 10 Tagen, geeignete Unterlagen beizuschaffen, die die Unrichtigkeit der Prüfungsfeststellungen belegen können. Die diesbezüglichen, damals vom Berufungswerber in die Wege geleiteten Bemühungen konnten zwar bislang noch nicht zum Abschluss gebracht werden, der Berufungswerber hat in der Zeit seit dem 20. August 1998 bereits aber eine Reihe von Unterlagen besorgt, die beweisen, dass die von der Prüfungsabteilung in ihrer Darstellung der Gewinnermittlung der Einkommensberechnung zu Grunde gelegten Ziffern unrichtig sind. Der Berufungswerber wird diese Unterlagen nachreichen sobald sie vollständig sind, um unter Beweis zu stellen, dass die von der Prüfungsabteilung in ihrem Bericht für die Jahre 1988 bis 1996 festgestellten Einkünfte tatsächlich nicht bezogen wurden und daher auch nicht den gegenständlich angefochtenen Bescheiden als Gewerbeertrag zu Grunde gelegt werden können. Es wird daher gebeten, dieser Berufung vollinhaltlich stattzugeben." Weiters brachte der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1993 mit folgender Begründung Berufung ein: "Diesen Ausführungen muss entgegengehalten werden, dass sowohl nach den nationalen, wie auch nach den internationalen Rechtsvorschriften über Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine solche Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt angesehen wird, sodass aus dem Vorliegen einer Bankvollmacht wie hier an den Berufungswerber, keineswegs der Schluss gezogen werden kann, dass der Bankbevollmächtigte gleichzeitig auch Eigentümer der von ihm für die Firma behobenen Beträge wird. Im Gegenteil muss vielmehr angenommen werden, dass Gelder, die auf Konten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einlangen, auch im Eigentum dieser Gesellschaft stehen und dass ein Bankbevollmächtigter, der von solchen Geldern Abhebungen auf Grund einer Vollmacht tätigt, diese Gelder bloß für die Gesellschaft und nicht für eigene Zwecke in Empfang nimmt. Dass es sich bei der Firma Bt Co. Ltd. um ein selbstständiges Unternehmen handelt, hat die Abgabenbehörde offensichtlich anerkannt. Zum Beweis hiefür legt der Berufungswerber noch den amtlichen Gründungsvertrag dieser Gesellschaft vom 28. Februar 1974 und eine Bescheinigung des Handelsregisteramtes Ta vom 8. März 1999 jeweils samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach diese Firma, übersetzt Bt GmbH unter HRB 1x8xxx im Handelsregisteramt Ta nach wie vor eingetragen ist und dass der Berufungswerber ursprünglich Gesellschafter dieser Firma war, wozu bemerkt wird, dass der Berufungswerber diese Gesellschafterrechte zwischenzeitig an seinen Bruder RBg übertragen hat. Die Schlussfolgerungen, die die Abgabenbehörde, aus der dem Berufungswerber zur Verfügung gestandenen Bankvollmacht gezogen hat, dass der Berufungswerber nämlich auf Grund dieser Bankvollmacht über die Konten der Firma Bt Co. Ltd., nicht nur über diese Gelder verfügungsberechtigt, sondern auch Eigentümer dieser Gelder ist, muss daher als unrichtig bezeichnet werden und können daher, die vom Berufungswerber von den Gesellschaftskonten für die Gesellschaft abgehobenen Beträge nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden. Verfehlt sind aber auch die Ausführungen bezüglich der Erlöse aus Grundstücksverkäufen. Die Begründung weshalb von den vom Berufungswerber angegeben Beträgen bloß 10 % anerkannt worden sind, ist nämlich höchst problematisch. Dass Unterlagen iranischer Provenienz bloß mit Vorsicht zu genießen sind, da sowohl aus Medienberichten wie auch aus persönlichen Mitteilungen bekannt sei, dass der Iran als Land mit besonders intensiv ausgeprägter Korruptionsbereitschaft gilt, sohin Bestätigungen jeder Art gegen Entgelt zu erhalten seien, vermag in dieser Form nicht aufrechterhalten zu werden. Immerhin pflegt Österreich mit dem Iran diplomatische Kontakte und gibt es im Konkreten keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Berufungswerber vorgelegten Bescheinigungen gefälscht sein könnten. Die überdies zitierte Auskunft der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta liegt nach Aktenkenntnis des Berufungswerbers überhaupt nicht vor, sodass es diesbezüglich um eine reine Scheinbegründung handelt, die auch im Abgabenverfahren nicht zulässig ist. Auch die für die vorgenommene Zuschätzung gegebene Begründung erscheint nicht geeignet, die stattgefundene Zuschätzung zu begründen. Es wurde nicht dargelegt, welche ,bleibenden Unsicherheitsfaktoren' gegeben sind. Alles in allem muss daher gesagt werden, dass die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 1988 bis 1993 angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich in dieser Höhe nicht vorgelegen haben, dass die hiefür gegebene Begründung in keiner Weise haltbar ist, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1988 bis 1993 bloß mit den vom Berufungswerber selbst erklärten Beträgen den Steuerbescheiden zu Grunde gelegt hätten werden dürfen." Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996 vom 11. März 1999 begründete der Bw. gleich lautend wie die Berufung gegen Einkommensteuer 1988 bis 1993. 4. In der Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 zu den genannten Berufungen führte die Prüfungsabteilung Strafsachen aus: "Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurden dem Berufungswerber einlangende Gelder auf eigene Konten bzw. auf Konten der Fa. Bt, über die AhB alleinverfügungsberechtigt ist, als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Bg konnte im gesamten Verfahren nicht glaubhaft erklären, wie er in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt bestritt. Offiziell ging Bg seit zumindest 10 bis 15 Jahren keiner Beschäftigung nach, was für einen gut ausgebildeten Akademiker jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Auch mit den von Bg im Laufe des Prüfungsverfahrens zugegebenen erhaltenen Provision der Fa. Bt wäre es nicht möglich gewesen, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Die dem Berufungswerber vorgehaltenen Abhebungen von Bt-Konten erklärt er damit, dass von ihm im Iran in den Jahren 1987 bzw. 1997 Grundstücksverkäufe getätigt wurden, für welche Tv, Treuhänder der Fa. Bt, der diese Grundstücksverkäufe für Bg abwickelte, Gelder erhielt, über die sodann Bg mit Hilfe dieser Konten verfügen konnte. Die Richtigkeit dieser Aussage kann aus folgenden Gründen widerlegt werden: Nachdem im Zuge des Prüfungsverfahrens Bg immer wieder die Möglichkeit gegeben wurde, diese Grundstücksverkäufe nachzuweisen, konnte dieser nie einen tatsächlichen Nachweis erbringen. Im Wesentlichen wird auf die bereits sehr ausführliche Darstellung im Bericht verwiesen, wobei nochmals besonders darauf hingewiesen sei, dass a) keine tatsächlich glaubhaften Nachweise erbracht werden konnten, da einerseits keine Kaufverträge existieren und andererseits von B. seinerzeit behauptet wurde, im Iran gäbe es kein Grundbuch oder Ähnliches, um seinen ehemaligen Besitz nachweisen zu können. b) Ihm die Gelder von den Behebungskonten tatsächlich zugeflossen sind und c) die Auskunft der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Ta telefonisch erfolgte und in Aktenvermerken festgehalten wurde, womit es sich daher um keine "Scheinbegründung" handelt. Abschließend wird festgehalten, dass die vorgenommene Zuschätzung damit begründet wird, dass vom Pflichtigen keinerlei Aufzeichnungen über erhaltene Provisionen und Grundstücksverkäufe erfolgten und als weitere Unsicherheitsfaktoren die Unkenntnis der Behörde von Bartransaktionen bzw. ev. weiterer Konten des Bg verbleiben. Unsicherheiten einer Schätzung hat derjenige zu verantworten, der zur Schätzung durch Missachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten Anlass gibt." 5. Mit Vorhalt vom 2. Juni 2000 gab das FA dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs den Inhalt dieser Stellungnahme bekannt. 6. Am 13. September 2000 nahm der damalige steuerliche Vertreter des Bw., RA Dr. Ka, Einsicht in den Ermittlungsakt der PASt. Hierbei wurden ihm folgende Kopien ausgehändigt: Band I: Blatt 25 bis 156 Band II: Blatt 213 bis 383 (zur Gänze) Band III: Blatt 384 bis 462 7. Mit Schriftsatz vom 19. November 2001 (beim FA eingelangt am 4. Dezember 2001) beantwortete der Bw. den Vorhalt vom 2. Juni 2000 wie folgt: "1.) Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes: Es entspricht nicht den Tatsachen, wenn dem Berufungswerber vorgehalten wird, er sei in den letzten 10 bis 15 Jahren keiner offiziellen Beschäftigung nachgegangen. Im Zuge seiner Einvernahmen zwischen dem 19. März 1997 und dem 17. Juni 1998 hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er in den Jahren 1988 und 1989 bei Geschäften seines Bruders als Inhaber der Firma Bt & Co. Ltd. beteiligt war und Vermittlungen zwischen einer deutschen Firma (Os GmbH) und einer iranischen Firma abgewickelt hat. Weiters dass er im Jahr 1992 Provisionen von der Firma Mt. erhielt (AS 26). Weiters ergibt sich aus der vom Berufungswerber vorgelegten Gewinnermittlung für die Jahre 1988 bis 1994, dass er in diesen Jahren auf Grund von Provisionseinnahmen Gewinne im Gesamtbetrag von 742.474,00 S erzielt hat was im Durchschnitt jährlichen Einnahmen von rund 106.000,00 S entspricht. Dazu hat der Berufungswerber unwiderlegt angegeben, im Jahr 1987 aus dem Iran ein Erbteil iHv. 500.000,00 S erhalten zu haben (AS 26), welcher Umstand durch Einvernahme oder Bestätigung seines Bruders RBg unter Beweis gestellt werden kann. Auch verweist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf die Vermögenswerte seiner Ehefrau MBg geb. BR die vorerst im Jahre 1965 gemeinsam mit ihren Eltern Kl und ABR sowie gemeinsam mit ihrem Bruder KlBR die ihr zu einem Drittel gehörige Liegenschaft EZ 509 KG Gs mit der darauf erbauten Pension "Ast" in Gs, P-St 3 um rund 770.000,00 S veräußerte und nach dem Ableben ihres Vaters ab dem Jahre 1990 regelmäßige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog. Darüber hinaus veräußerte die Ehegattin des Berufungswerbers im Jahre 1992 aus der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 36 Katastralgemeinde Kbc Grundflächen im Ausmaß von 2.647 m², wofür sie Barbeträge von rund 1,650.000,00 S ausbezahlt erhielt und ihr überdies in x0xx L, WSt ein Ertragsobjekt mit vier Eigentumswohnungen übereignet wurde. Schon allein auf Grund dieser vorgeschilderten Einkommens- und Vermögenssituation konnte der Berufungswerber zusammen mit seiner Ehegattin und den zwei ehelichen Kindern ein normal bürgerliches Leben führen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Familie unter der Anschrift x0xx L, U, stets unentgeltlich im Hause der Eltern bzw. Schwiegereltern wohnen konnte, welches Haus seit dem Ableben des Herrn KlBR sen. je zur Hälfte der Ehefrau des Berufungswerbers und deren Mutter gehört. Auch ist an dieser Stelle anzuführen, dass die am xxJan geb. Schwiegermutter des Berufungswerbers, Frau ABR, die nunmehr im 95. Lebensjahr steht, seit vielen Jahren pflegebedürftig ist, von der Gattin des Berufungswerbers rund um die Uhr betreut werden muss und gleichsam als Gegenleistung für diese Betreuung ihre Mieteinkünfte der gemeinsamen Haushaltsführung zur Verfügung stellt. Im Besonderen wird dazu aber auch noch hingewiesen, dass der Berufungswerber, wie noch nachfolgend dargelegt werden wird, im Jahre 1987 drei Bauparzellen mit der Hauptregister Nr. ox0/000x , 1xx/6xxx und oxo/xxxo in Kdji an die Herren MHA, BzTv und KM um 48,000.000,00 Tonman verkauft hat, wobei vereinbart war, das dieser Kaufpreis innerhalb einer Zeit von neun Jahren zu bezahlen ist. Diese Verkäufe werden aus den Urkunden bzw. Übersetzungen dieser Urkunden in AS 137 bis 147 und aus der Bestätigung des Herrn MahrTv vom 17. Juni 1997 AS 148 bescheinigt.

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Normen und Schlagworte

Schätzung der EinnahmenVermittlungsprovisionenGmbH des iranischen RechtsGeschäftsführerZuflüsse von KontenVerletzung der Offenlegungs- und WahrheitspflichtAufzeichnungsmängelerhöhte MitwirkungspflichtSachverhalt mit AuslandbezugAufforderung zur EmpfängerbenennungWeitergabe von Geldbeträgen an DritteGewerbebetriebVerkauf privater Grundstücke im IranAufbewahrungspflichtGeneralbevollmächtigterVerträge zwischen nahen Angehörigenbeherrschender Gesellschafteramtliche RechtshilfeDoppelbesteuerungsabkommenHöhe des Sicherheitszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1396-L/02
Stammnummer
38405
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF