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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1396-L/02

1) Zurechnung bisher nicht offen gelegter Zuflüsse aus Konten einer GmbH an deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. 2) Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte und Rechtmäßigkeit eines Auftrages zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO 3) Höhe der Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran 4) Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-L/02vom 30.12.2008Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zunächst wurde im Rahmen der Ermittlungen der PASt versucht, den Sachverhalt hinsichtlich der vom Bw. behaupteten Umstände zu klären. Die hierbei an den Bw. gerichteten Fragen wurden von diesem jedoch nicht vollständig beantwortet (siehe Niederschriften vom 19. März 1997, 4. März 1997, 19. März 1998 und vom 17. Juni 1998), weshalb das FA dem Bw. nach dessen Verzicht auf eine Schlussbesprechung über die erfolgte Prüfung durch die PASt die angeführten Zuflüsse zurechnete, ohne die behaupteten Ausgaben bzw. nicht steuerbaren Zuflüsse aus dem Verkauf privater Grundstücke (in vollem Ausmaß) anzuerkennen. Zu den vom Bw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen den festgestellten Sachverhalt nahm die PASt Stellung. Die Stellungnahme wurde dem Bw. übermittelt. In der in der Folge eingebrachten Gegenäußerung bestritt der Bw. nicht, für die Fa. Bt tätig gewesen zu sein. Er wies darauf hin, dass er in den Jahren 1988 und 1989 bei Geschäften seines Bruders, welchem die Firma Bt & Co. Ltd. mit Sitz im Iran gehöre, beteiligt gewesen sei und Vermittlungen zwischen einer deutschen Firma (Os GmbH) und einer iranischen Firma abgewickelt und weiters im Jahr 1992 Provisionen von der Firma Mt. erhalten habe. Außerdem verwies er auf die von ihm vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 1988 bis 1994, wonach er in diesen Jahren auf Grund von Provisionseinnahmen Gewinne im Gesamtbetrag iHv. 742.474,00 S erzielt habe. Zu a) Nur fallweise und sporadische Geschäftsvermittlungen; daher kein Gewerbebetrieb: Gemäß § 23 Z 1 des für das Berufungsjahr 1988 anzuwendenden Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. gemäß § 23 Z 1 des ab dem Veranlagungsjahr 1989 anzuwendenden Einkommensteuergesetzes 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Wie oben unter Punkt 3. "Zufluss an den Bw." ausgeführt, hat der Bw. aus der Tätigkeit als Geschäftsvermittler Provisionen erzielt und in der Folge für die Jahre 1988 bis 1994 Provisionseinnahmen - und somit laut eigener Einschätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb - erklärt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die aus der Tätigkeit als Provisionsvermittler für eine international tätige GmbH bezogenen Einkünfte in einem von der PASt zweifelsfrei festgestellten Ausmaß als eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht anzusehen ist. Dass auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattgefunden hat, ist schon aus der Vielzahl an Geschäftsfällen zu erkennen, die den vom Bw. für die Jahre 1988 bis 1990 vorgelegten Belegen und Unterlagen zu Grunde liegt. Der Bw. hat daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Wenn der Bw. darauf verweist, dass er die Geschäfte nicht im eigenen Namen sondern für die Fa. Bt abgeschlossen habe, ist für seine Argumentation nichts gewonnen. Ein rechtsgeschäftlicher Vertreter, der für ein anderes Rechtssubjekt (im vorliegenden Fall für die juristische Person privaten Rechts, Fa. Bt & Co Ltd.) tätig wird, handelt im Rahmen seines Anspruchs auf Provisionen für die erbrachten Vermittlungsleistungen "eigenbetrieblich" und hat somit auch die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und seiner Steuerpflicht nachzukommen. Der vom Bw. vorgebrachte Einwand, eine Versteuerung seiner Vermittlungserträge sei bisher deshalb nicht erfolgt, weil die Fa. Bt für die erzielten Provisionen im Iran Steuern zu zahlen gehabt hätte und er selbst seine Steuerpflicht als erfüllt angesehen habe, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Als seit dem Jahr 1964 in Österreich lebende und am Wirtschaftsleben teilnehmende Person mit akademischer Ausbildung wäre es jedenfalls am Bw. gelegen gewesen, sich durch geeignete Erkundigungen beim Finanzamt über die geltende Steuerrechtslage zu informieren. Durch Nichteinhaltung dieser Sorgfaltspflicht hat er das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen. Jedenfalls wäre es dem Bw. zumutbar gewesen, die Geschäftsfälle sowie die Kontobewegungen (Ein- bzw. Ausgänge) aufzuzeichnen und Belege aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt insbesondere auch für Belege über Zahlungen an Dritte. Aus welchem Grund sich sämtliche Geschäftsunterlagen über durchgeführte Geschäftsvermittlungen - wie der Bw. beispielsweise in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7. Juli 2006 behauptet hat - bei der Fa. Bt GmbH in Ta befinden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint nicht schlüssig und ist auch nicht glaubwürdig, dass der Bw. Unterlagen über die von ihm durchgeführten Geschäftsvermittlungen an die Fa. Bt bzw. an dessen Vertreter, Hrn. Tv, übermittelt habe, wenn der Bw. andererseits sogar behauptet, Belege über Kontobewegungen der Fa. Bt GmbH habe deren Treuhänder vor Ort, Tv nicht erhalten, da die Kontogebarung auf "Vertrauensbasis" erfolgte (siehe Niederschrift vom 19. März 1998). Vor diesem Hintergrund wenig glaubwürdig erscheint auch die Aussage des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 (Seiten 45 und 46; Punkt 3. c, "Geldfluss an Sie als Veräußerer"), wonach Abrechnungsunterlagen über die Konten der Fa. Bt Co Ltd. in Österreich und Deutschland bei dieser Firma im Iran zu Folge Zeitablaufs nicht mehr aufliegen, weil sämtliche Unterlagen vor dem Jahr 2001 nicht mehr benötigt und daher skartiert worden seien. Gemäß § 132 Abs. 1 BAO i. d. F. BGBl. Nr. 1999/28 I sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen. Im gegenständlichen Fall erlangte das FA im Jahr 1994 Kenntnis von den Provisionseinkünften des Bw. und wurde dieser im März 1997 erstmals als Verdächtiger einvernommen. Dadurch kommt für den Bw. zumindest seit dem Berufungsjahr 1990 die gesetzliche, auf Grund der ab dem Jahr 1997 begonnenen Ermittlungen der PASt und des anschließenden Berufungsverfahrens verlängerte, Aufbewahrungspflicht zur Anwendung. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 132, Tz. 9). Abgesehen von diesen gesetzlich normierten Aufbewahrungspflichten müsste es im eigenen Interesse des Bw. liegen, Unterlagen, die er in einem laufenden Abgabenverfahren als Beweismittel benötigen könnte, nicht einer Skartierung zuzuführen. Auf die Möglichkeit der Einflussnahme des Bw. als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer auf die Agenden der Fa. Bt Co Ltd., wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Bw. hätte also insbesondere im Hinblick auf seine (oben unter Punkt "2.) Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht; Aufzeichnungsmängel" dargestellte) erhöhte Mitwirkungspflicht für das Vorhandensein ausreichender Beweise vorzusorgen gehabt. Die für die Jahre 1988 bis 1993 durch das FA festgestellten bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahren vor dem UFS um nachgewiesene Betriebsausgaben (für die Jahre 1989 und 1990) verminderten Erträge aus der Tätigkeit des Bw. als Geschäftsvermittler sind somit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen und dem entsprechend gewerbesteuerpflichtig. Zu b) Weitergabe von Geldbeträgen - Einzahlungen auf andere Konten In Punkt 2 lit. b) "Zurechnung der Zuflüsse:" des Vorhaltes vom 12. Juni 2007 wurde der Bw. unter Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 ersucht, von ihm behauptete Zahlungen an Dritte nachzuweisen. Mit Vorhalt vom 20. August 2007 wurde diese Frage wegen teilweiser Unleserlichkeit der handschriftlich erstellten Aufstellungen bzw. Belegkopien wiederholt und der Bw. ersucht, Namen und Anschrift der Empfänger der Geldbeträge, sowie den Zahlungsgrund und die Funktion, in der der jeweilige Empfänger tätig geworden ist, bekannt zu geben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 merkte der Bw. zu diesem Fragenkomplex lediglich an, dass er nun die Sammelbeilagen betreffend die Jahre 1988, 1989 und 1990 in Maschineschrift vorlege, hinsichtlich der Jahre 1991 bis 1996 jedoch kein Belegmaterial vorlegen könne. Nach dem Gesellschafter- und damit verbundenen Personalwechsel in der Firma seien die Belege nicht mehr greifbar. Eine weitere Erläuterung dieses Hinweises fehlt. Dazu ist anzumerken, dass der Bw. im Berufungszeitraum wesentlich beteiligter Gesellschafter und allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war. Der Anfragebeantwortung des IWD vom 29. Jänner 2007 ist zu entnehmen, dass der Bw., dessen Funktion in der Gesellschaft als "Direktor" ausgewiesen ist, zu diesem Zeitpunkt noch immer 51 % der Gesellschaftsanteile an der Fa. Bt gehalten hat. Daneben besitzen zwei Gesellschafter je 24,50 % der Anteile. Aus welchen Gründen Belegmaterial zu irgend einem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Bw. vernichtet worden und daher nicht mehr greifbar sein sollte, ist in Anbetracht der dominierenden Stellung des Bw. bei dieser Gesellschaft nicht nachvollziehbar. Die in den angeführten Vorhalten gestellten Fragen zu den Empfängern der Beträge, insbesondere betreffend Zahlungsgrund und Funktion der Empfänger, wurden jedenfalls nicht beantwortet. Aus den für die Jahre 1988 bis 1990 vorgelegten Aufstellungen samt Belegen ergibt sich Folgendes: " 1988 /DM (8xxx bzw. F.G.) Differenz zu F.A.-Aufstellungen gemäß beigelegten Auszügen - Zahlungen an Dritte: | Überweisungen an CTG sind: | DM | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx (28.04.88) | 14.959,00 | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx (12.04.88) | 30.000,00 | von 8xxx (02.05.88) | 18.000,00" Entgegen der Darstellung des Bw., es seien DM-Beträge iHv. 14.959,00, 30.000,00 und 18.000,00 an "CTG" überwiesen worden, sind auf Grund der vom Bw. übermittelten Belege lediglich "Überweisungen" iHv. 18.000.00 und 30.000,00 DM nachvollziehbar: [Grafik] Konkret ist den der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 beigeschlossenen Belegen (Kontoauszug Festgeldkonto Nr. xyz, "Gutschriftsbeleg" betreffend "Festgeldauflösung", Kontoauszug Girokonto Nr. 8xxx ) zu entnehmen, dass der Betrag iHv. 14.959,81 DM laut Kontoauszug des Festgeldkontos Nr. xyz per 28.4.1988 mittels Überweisung transferiert und somit dieses Konto auf Null gestellt wurde. Derselbe Betrag wurde mit Wertstellung 29.4.1988 auf dem Girokonto 8xxx gutgeschrieben. (Siehe auch Beleg über "Gutschrift" betreffend "Festgeldauflösung"). Am 2.5.1988 wurde vom Girokonto Nr. 8xxx eine "Überweisung" iHv. 18.000,00 DM durchgeführt. Der Empfänger dieses Betrages ist aus dem Ausdruck nicht ersichtlich. Der "alte Kontostand" betrug 2.262,74 DM, weshalb unter Berücksichtigung der Gutschrift vom 29.4.1988 iHv. 14.959,81 DM als "neuer Kontostand" per 2.5.1988 ein Minusstand iHv. 777,45 DM ausgewiesen ist. Auf den Kontoauszügen des Festgeldkontos und des Girokontos findet sich jeweils ein handschriftlicher Vermerk "an CTG (Anteil)" bzw. "an CTG". Offen bleibt, wer diesen Vermerk zu welchem Zeitpunkt angebracht hat. Tatsache ist jedenfalls, dass der handschriftlich angebrachte Hinweis auf die "Überweisung an CTG" nicht mit dem Inhalt der vorliegenden Kontoauszüge übereinstimmt. Jedenfalls der Betrag iHv. 14.959,81 wurde nicht wie vom Bw. behauptet, auf ein anderes Konto weiter überwiesen, sondern wurde lediglich nach Auflösung des Festgeldkontos auf dem Girokonto Nr. 8xxx gutgebucht und drei Tage später von diesem Konto der Betrag iHv. 18.000,00 weitergegeben. An wen oder welches Konto diese Überweisung tatsächlich vorgenommen wurde, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor. Da auch hinsichtlich der Überweisung des Betrages iHv. 18.000,00 DM vom 2.5.1988 jeglicher Nachweis fehlt, an wen bzw. welches Konto die Zahlung erfolgte, ist auch dieser Betrag als Zahlung an Dritte nicht anzuerkennen. Die auf den Kontoauszügen handschriftlich angebrachten Hinweise geben keinen Aufschluss darüber, wer diese geschrieben hat und wann sie angefertigt wurden. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung einer als Ausgabe anzuerkennenden Zahlung an einen Geschäftspartner etc. ist damit dem Bw. somit nicht gelungen. Ebenso wenig ist die Zahlung des Betrages iHv. 30.000,00 DM an "CTGST" als Ausgabe anzuerkennen, da auch in diesem Fall weder die Anschrift des Empfängers noch der Zahlungsgrund und die Funktion, in der dieser tätig geworden ist, bekannt gegeben wurde und somit die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung nicht möglich ist. Die weiteren Zahlungen sind wie folgt zu beurteilen: | von 8xxx (18.04.88) an Sho - Ta | 2.510,00 | von 8xxx (18.04.88) an V. Nha | 5.2110,00 Keine Angabe von Zahlungsgrund und Funktion, in der der Empfänger der Geldbeträge tätig geworden ist. Bei "Nha" fehlt darüber hinaus dessen Anschrift. (Der in der in Maschineschrift vorgelegten Aufstellung angeführte Betrag iHv. 5.2110,00 ist offenbar auf einen Tippfehler zurückzuführen; der handschriftlichen Aufstellung ist jedenfalls der richtige Betrag i.H.v. 5.211,00 DM zu entnehmen.) Eine betriebliche Veranlassung ist hieraus nicht ersichtlich. Deshalb ist eine Anerkennung als Betriebsausgabe nicht möglich. | von F.G. Nr.: 5.xxx.xxx an R-At am 13.05.88 per | | Bankscheck in US$ 12.000,00 = | 20.213,00 | von 8xxx an R. Art Devisen am 25.07.88 US$ 15.000,00 = | 27.870,00 | am 08.08.88 US$ 23.000,00 = | 43.838,00 | am 17.08.88 US$ 10.000,00 = | 18.930,00 | Äquivalent überwiesen per Scheck | | am 06. und 16.09.88 die Beträge US$ 15.094,00 + US$ 33.151,00 | Dem der Vorhaltsbeantwortung beigeschlossenen Schreiben vom 5. September 1988 des Bw. als "Managing director" an "Mr. R-At" ist zwar zu entnehmen, dass an den genannten Adressaten für dessen Tätigkeit im Zeitraum von April 1978 bis März 1988 ein Betrag iHv. 12.000,00 US-Dollar bezahlt wurde bzw. ein Betrag iHv. 48.324,00 US-Dollar bezahlt werden soll. Dem entsprechend weisen die vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge bzw. Lastschriften auf dem Konto 8xxx) den Kauf von Devisen in Höhe der angeführten Beträge sowie die scheckmäßige Verrechnung aus und wurden teilweise auch entsprechende handschriftliche Vermerke wie "U$15.000.-f. R" bzw. "U$ 23.000 f. R gekauft" angebracht. Aber auch in diesem Fall erfolgte keine Angabe des Zahlungsgrundes und der Funktion, in der der Empfänger der Geldbeträge tätig geworden ist. Die Anerkennung als Betriebsausgabe ist daher nicht möglich. | "von 8xxx am 21.10.88 an Sho | 5.010,00 | von 8xxx am 03.08.88 an Fr. Tv | 2.000,00" Bei diesen Überweisungen an "Mr. S. A. Sho" und Frau I. Tv ist wie bei den oben angeführten Zahlungen weder der Zahlungsgrund, noch die Funktion, in der der Empfänger bzw. die Empfängerin der Geldbeträge tätig geworden ist, angegeben. Die Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen ist daher auch in diesen Fällen nicht gegeben und ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. " 1989 /DM 8xxx Differenzen sind: | | DM | von 8xxx an Fr. Tv am 18.01.89 | 2.000,00 | von 8xxx an Sho am 20.01.89 | 8.114,00 | von 8xxx an I. Tv am 28.06.89 | 3.000,00" Für die Zahlungen an Frau I. Tv wurde wie im Jahr 1988 weder ein Zahlungsgrund, noch die Funktion der Empfängerin angegeben. Das gleiche gilt für die Zahlung an Sho, wobei in diesem Fall hinzukommt, dass der der beigeschlossene Beleg weitgehend unleserlich ist und schon aus diesem Grund eine Beurteilung nicht möglich ist. Eine betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen ist nicht nachvollziehbar und konnte somit weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen werden. | Storno gemäß Auszüge 17 und 18, sowohl bei Eingang als auch | | bei Ausgang: 2 x 17.452,00 = | 34.904,00 | Dito Storno gemäß Auszüge 28 und 29 bei Ein- und Ausgang: | 5.088,00 Die vom Bw. angeführten Stornobuchungen auf dem Konto 8xxx sind auf Grund der vorgelegten Belege nachvollziehbar und können somit einen Zufluss an den Bw. nicht begründen. Die beiden Auszahlungsbeträge in Höhe von jeweils 17.452,00 DM (insgesamt 34.904,00 DM) und 5.088,00 DM sind daher von den als dem Bw. zugeflossen behandelten Beträgen iHv. insgesamt 239.408,00 DM (1,675.856,00 ÖS) bzw. nach Abzug der Umbuchungen auf Festgeldkonten iHv. 50.000,00 DM und 9.000,00 DM vom Betrag ohne Festgeldüberweisungen iHv. insgesamt 180.408 DM (1,262.856,00 S) abzuziehen, womit sich die Zuflüsse insgesamt aus den verschiedenen Konten im Jahr 1989 auf 1,387.912,00 S reduzieren (zu den Details siehe nachstehende Berechnung samt adaptierter Ermittlung des Gewinnes 1989). 1990 /DM (8xxx) Differenzen sind: | | DM | von 8xxx am 01.02.90 an Ghl | 45.000,00 Die Überweisung iHv. 45.000,00 DM an Ghl am 1. Februar 1990 stimmt zwar mit der Soll-Buchung am Konto 8xxx überein, jedoch findet sich auf dem vorgelegten Kontoauszug weder eine Angabe über einen Zahlungsgrund, noch über die Funktion des Empfängers. Die betriebliche Veranlassung der Überweisung ist somit nicht nachvollziehbar. | von 8xxx am 15.02.90 an Ltt | 28.000,00 Auf der vorgelegten Kopie des Kontoauszuges ist ersichtlich, dass für diese Transaktion auf dem Konto 8xxx ist der Buchungstext "Überweisung an Ltt F. u. M., Rest- bzw. Endzahlung f. Klammerherstellungsgerät F. MMA, Ta, Iran" aufgedruckt. Da es sich in diesem Fall offenbar um die Zahlung an einen Geschäftspartner für eine von diesem erbrachte Leistung handelt (Klammerherstellungsgerät) ist trotz fehlender Angaben über den tatsächlichen betrieblichen Hintergrund der Zahlung wahrscheinlich, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Zahlung mit dem Betrieb der Fa. Bt besteht, und dieser Aufwand somit betrieblich veranlasst und abzugsfähig ist. | von 8xxx am 07.02.90 an I. Tv | 2.300,00 | von 8xxx am 25.07.90 an I. Tv | 2.000,00 Die Überweisungsbuchung des Betrages iHv.2.300,00 DM an I. Tv vom 7. Februar 1990 ist auf der beigeschlossenen Kopie des Konto-Auszuges ersichtlich. Es ist jedoch weder der Zahlungsgrund, noch die Funktion der Zahlungsempfängerin, in der diese tätig geworden ist, bekannt. Eine betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen ist nicht nachvollziehbar und konnte somit weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Zahlung an I. Tv iHv. 2.000,00 DM vom 25. Juli 1990 wurde eine Kopie des Überweisungsbeleges vorgelegt. Auch diesem Beleg ist weder Zahlungsgrund, noch Funktion der Zahlungsempfängerin, in der diese tätig geworden ist, zu entnehmen. Auch für diese Zahlung ist eine betriebliche Veranlassung nicht nachvollziehbar. Auf derselben Seite befindet sich - offensichtlich irrtümlich - eine schlecht lesbare Kopie des Überweisungsauftrages über den oben angeführten Betrag iHv. 2.300,00 DM vom 7. Februar 1990. Auch diesem Beleg sind Angaben über Zahlungsgrund und Funktion der Zahlungsempfängerin nicht zu entnehmen. | Storno (weil Durchlaufposten von 04. und 12.02.90) bei Eingang | | von 14.531,00 DM als auch bei Ausgang | 14.531,00 | F.G. Auflösung, bzw. Neuauflage für Akr | Den zu dieser Buchung vorgelegten Kopien ist zu entnehmen, dass auf Grund der Auflösung des Festgeldkontos Nr. x0x/xoxxx (Auftraggeber: "Akr-Bg") der Betrag iHv. 14.531,00 DM mit Valuta 4. Februar 1990 auf das Konto 8xxx der Fa. Bt überwiesen wurde. Dieser Betrag wurde mit Valuta 12. Februar 1990 auf das Konto Nr.x0x (Htr Akr-Bg) weiter überwiesen. Sowohl für den Zahlungseingang auf dem Konto 8xxx als auch für die Weiterüberweisung auf das Konto Nr. x0x wurden jeweils zwei gleich lautende Belegkopien vorgelegt. Einer weiters vorgelegten Kopie des Kontoauszuges vom 13. Februar 1990 ist entnehmen, dass 14.531,00 DM vom Konto 8xxx ausbezahlt wurden. Diese Kopie weist den handschriftlichen Vermerk "v. Htr zurück" auf; die weiteren Buchungszeilen wurden beim Kopieren abgedeckt und sind somit nicht lesbar. Soweit aus den - teilweise schlecht lesbaren - Belegkopien ersichtlich, wurde der Betrag iHv. 14.531,00 DM tatsächlich vom Festgeldkonto der Htr Akr-Bg auf das Konto 8xxx überwiesen und auf das Konto Nr. x0x der Htr Akr-Bg weiter überwiesen. Da das Festgeldkonto mit der Nr. x0x/xoxxx in den Ermittlungsunterlagen der PASt nicht als ein Konto der Fa. Bt bzw. des Bw. aufscheint, ist dieses Konto dem Bw. nicht unmittelbar zurechenbar und ist somit dessen Behauptung, es handle sich hierbei um einen Durchlaufposten auf dem Konto 8xxx nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Zurechnung des Betrages iHv. 14.531,00 DM an den Bw. im Jahr 1990 hat somit zu unterbleiben. Der Gewinn dieses Jahres ist um diesen Betrag zu vermindern. | von 8xxx am 08.03.90 an Mri | 1.410,00 Aus dem Konto-Auszug vom 8. März 1990 geht hervor, dass der genannte Betrag iHv. 1.410,00 DM vom Konto 8xxx abgebucht wurde. Aus dem Buchungstext ist ersichtlich, dass es sich um eine Transaktion ins Ausland gehandelt hat. Der handschriftlich angebrachte Vermerk "an Mri-Ravenna für photocells f. .....") ist teilweise unleserlich. Der Beilage zu dieser Überweisung ist allerdings zu entnehmen, dass dieser Betrag für eine Photozelle an eine Bank in Ravenna/Italien mit dem Empfänger "Mri" bezahlt wurde. Trotz fehlender sonstiger Angaben erscheint die betriebliche Veranlassung dieses Aufwands glaubwürdig und ist eine Zurechung dieses Betrages an den Bw. nicht gerechtfertigt. Der Gewinn des Jahres 1990 ist daher um diesen Betrag zu vermindern. | von 8xxx am 12.03.90 an R. Bgr (US$ 9.500,00) = | 16.362,00 Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass sich der Betrag iHv. 16.362,00 DM aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt: [Grafik] Zunächst ist fest zu halten, dass es sich bei der Überweisung an "R. Bgr" tatsächlich um eine Überweisung an R. Bg, den Bruder des Bw. handelt und es sich insoweit um einen Tipp- bzw. Lesefehler handeln dürfte. Mangels näherer Angaben betreffend den Grund der Überweisung ist eine betriebliche Veranlassung nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist den Belegkopie der Grund für die Zahlung nicht zu entnehmen. Auf dem Beleg über den auf das Konto 8xxx überwiesenen Betrag iHv. 14.613,87 DM ist die Kontonummer des Festgeldkontos nicht zur Gänze leserlich. Der Zahlungsfluss ist somit nicht eindeutig nachvollziehbar. Gegen die betriebliche Veranlassung der Zahlung spricht auch, dass auf einer Beilage zur Auslandsüberweisung der handschriftliche Vermerk "DM 14.613,87 FG + 1.589,33, um gerade Summe von U$ 9.500,- zu bekommen" angebracht ist. Eine derartig großzügige Aufrundung von Überweisungsbeträgen ist im geschäftlichen Verkehr unter Fremden nicht üblich. Die genannten Gründen sprechen eindeutig gegen die Annahme der betrieblichen Veranlassung dieser Zahlung. | von 8xxx am 28.03.90 an V.M. re Krch | 28.058,00 Zum Nachweis dieser Zahlung wurde der Konto-Auszug vom 23. März 1990 in Kopie vorgelegt, auf welchem der handschriftliche Vermerk "to V.M. re Krch" angebracht ist. Zur Erläuterung dieses Vorganges wurde weder ein Überweisungsbeleg noch eine verbale Erklärung des Zahlungsflusses bzw. des Zahlungsgrundes bzw. die Funktion des Zahlungsempfängers übermittelt. Dem Konto-Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Auslandsüberweisung gehandelt hat. Die betriebliche Veranlassung ist somit keinesfalls nachvollziehbar. | von 8xxx am 28.11.90 an A. Tv | 2.300,00 Der vorgelegten Kopie des Überweisungsbeleges vom Konto 8xxx an Tv Ax mit dem Verwendungszweck "Sparkonto" und dem in Maschineschrift angebrachten Vermerk "lt. telef. Auftrag von H. Bg, 28.11.90, 10.30" ist weder eine Angabe über einen Zahlungsgrund, noch über die Funktion des Empfängers zu entnehmen. Die betriebliche Veranlassung der Überweisung ist somit nicht nachvollziehbar. | von 8xxx am 04.10.90 an V-b | 21.675,00 Zu dieser Zahlung wurde eine Kopie des Konto-Auszuges vom 4. Oktober 1990 vorgelegt. Der darauf angebrachte handschriftliche Vermerk -soweit leserlich- könnte lauten: "KT-Az". Offenbar handelt es sich hierbei um eine Auslandsüberweisung. Nähere Aufschlüsse über Zahlungsgrund oder die vom Empfänger erbrachte Leistung ist diesem Beleg jedoch nicht zu entnehmen. Die betriebliche Veranlassung der Überweisung ist somit nicht nachvollziehbar. | von 8xxx am 04.10.90 an Ghl | 10.000,00 | von 8xxx am 13.12.90 an Ghl | 67.500,00 Aus den Konto-Auszügen vom 4. Oktober 1990 und vom 13. Dezember 1990 ist ersichtlich, dass die oben angeführten Beträge an "GZDH" bzw. "GZDH T" überwiesen wurden. Auch in diesem Fall fehlen nähere Angaben über Zahlungsgrund oder die vom Empfänger erbrachte Leistung. Die betriebliche Veranlassung der Überweisung ist somit nicht nachvollziehbar. Rechnerische Darstellung der dem Bw. zugeflossenen Beträge, abzüglich der Umbuchungen auf Festgeldkonto sowie der Gewinn-Kürzungen der Jahre 1989 und 1990 samt Ermittlung des Gewinnes laut Berufungsentscheidung (für das Jahr 1988 ergibt sich keine Änderung): [Grafik] Bemerkt wird, dass der in der "Darstellung der Gewinnermittlung" laut PAST für das Jahr 1989 ausgewiesene Betrag betreffend "Auszahlung v. dt. Konto" iHv. 1,883.378,00 S mit den im Ermittlungsakt, Band III, Blatt 443 fest gehaltenen Zuflüssen nicht übereinstimmt. Richtiger Weise sind von dem im Ermittlungsakt der PAST ausgewiesenen Saldo an Zuflüssen iHv. 239.408,00 DM die Umbuchungen auf Festgeldkonto iHv. 50.000,00 DM und 9.000,00 DM abzuziehen. Die Umrechnung des Saldos iHv. 180.408,00 ergibt den Auszahlungsbetrag iHv. 1,262.856,00 S. Diese Feststellung wurde dem FA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter des FA brachte keinen Einwand dagegen vor. - Weiterleitung von Geldbeträgen und Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß §162 BAO Da der Bw. den Sachverhalt bezüglich die behauptete Weitergabe von Geldbeträgen - mit Ausnahme jener, teilweise belegmäßig nachgewiesener bzw. glaubhaft gemachter Geschäftsfälle in den Jahren 1988, 1989 und 1990 - trotz mehrmaliger Nachfrage nicht aufklären konnte und aus seinen Aussagen insbesondere hervorgeht, dass Geldbeträge an in Österreich ansässige Personen ausbezahlt wurden, erfolgte mit Schreiben vom 20. August 2007 eine formelle Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung gemäß § 162 BAO. Mit ergänzendem Vorhalt vom 16. Mai 2008 wurde unter anderem diese Aufforderung wiederholt und den gegen die Aufforderung zur Empfängerbenennung von ihm vorgebrachten Argumenten entgegengehalten, dass Grund zur Annahme besteht, dass in Österreich steuerpflichtige Personen von ihm übergebene Beträge nicht offen gelegt und versteuert haben. Gemäß § 162 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden. Abs. 2 leg.cit bestimmt, dass die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert. Die vom Bw. zur Frage der Anwendbarkeit des § 162 BAO mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2008 vorgebrachten Einwände vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 162 BAO": Der Bw. geht davon aus, § 162 BAO sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar weil die über die Konten bei der Sk Ps (Kontonummer 8xxx) und bei der Rak L-Tan (Kontonummer: x.x.x) abgewickelten Geschäftsvorgänge nicht ihn selbst, sondern die Fa. Bt Co Ltd., also die in Ta/Iran im Handelsregister registrierte Firma betreffen und die genannten Geschäftsfälle auch über deren Konten abgewickelt wurden. Außerdem habe er bereits im Jahre 1986 alle seine ursprünglichen Befugnisse als Geschäftsführer an Herrn. M. Tv als Generalbevollmächtigten übertragen. Er selbst könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht als Abgabepflichtiger qualifiziert werden. Dabei übersieht der Bw., dass ihm die PASt nicht die genannten Konten zugerechnet hat, sondern lediglich jene Beträge bei ihm als Zufluss behandelt hat, die er von diesen Konten behoben hat. Auch die Behauptung, er habe alle seine Befugnisse als Geschäftsführer übertragen, weshalb er nun nicht mehr als Abgabepflichtiger behandelt werden könne, verhilft der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg: Eine Vollmacht bewirkt ein rechtliches Können , aber als solche keine Verpflichtung zum Handeln. Zur Bevollmächtigung genügt daher eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers. Die Vollmacht kann auch jederzeit durch einseitige Willenserklärung des Machtgebers aufgehoben, also widerrufen werden. Nicht anders ist die vom Bw. vor einem Notar in Ta abgegebene einseitige Erklärung mit der Bezeichnung "Übertragung der Befugnisse" vom 15. Dezember 1986 zu sehen: Nach dem Wortlaut dieser Erklärung hat der Bw. seine satzungsmäßigen Befugnisse als Geschäftsführer an Tv übertragen und ihm erlaubt, alle Firmenangelegenheiten in Bezug auf Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers abzuwickeln und durchzuführen, wobei alle seine Maßnahmen und Unterschriften wie Maßnahmen und Unterschriften des Bw. gültig und wirksam sind. Die gegenständliche Erklärung des Bw. betreffend die Übertragung der Befugnisse als Geschäftsführer ist - gleich einer Vollmacht - als einseitige Erklärung ausgestaltet. Da auch diese als Vollmacht bzw. Ermächtigung konzipierte Erklärung beim "Bevollmächtigten" Tv lediglich ein Können bzw. "rechtliches Dürfen" im Innenverhältnis bewirkt und für diesen keine Verpflichtung begründet, kann sie jederzeit durch einseitige Willenserklärung des Machtgebers widerrufen werden. Die originären Rechte und Pflichten des Bw. als Geschäftsführer der Fa. Bt wurden somit in keiner Weise berührt. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht als Bevollmächtigter, sondern als Organ anzusehen, weil sich dessen Befugnisse unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und seine Bestellung nicht auf einer Willenserklärung der GmbH beruht (siehe Kostner - Umfahrer, GmbH Handbuch für die Praxis5, RN 177 und die dort zitierte Judikatur des OGH). Dem Machthaber Tv kam lediglich die Befugnis zu, den nicht im Iran weilenden Bw. dort zu vertreten und die Ermächtigung, Firmenangelegenheiten wirksam abzuwickeln. Eine Verpflichtung für den solcherart Bevollmächtigten ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Da der Bw. auch fallweise davon spricht, Tv sei für ihn als Treuhänder tätig geworden, ist auch die Annahme eines im Innenverhältnis geschlossenen Treuhandvertrages denkbar. Aber auch in diesem Fall der - hier in Frage kommenden fremdnützigen - Treuhand käme Tv lediglich die Funktion eines Verwahrers oder Verwalters zu und wäre an die Weisungen des Bw. gebunden gewesen. Dass tatsächlich ein Treuhandvertrag abgeschlossen wurde, hat der Bw. jedoch weder behauptet, noch derartige Beweismittel vorgelegt. Diese Beurteilung ist unmittelbar aus dem Text der vor einem Notar abgefassten einseitigen, nur vom Bw. unterfertigten Willenserklärung abzuleiten. Dafür sprechen insbesondere die Formulierungen ........."und ihm erlaubt", .......und ........"wobei alle seine Maßnahmen und Unterschriften wie Maßnahmen und Unterschriften des Bw. gültig und wirksam sind." Der Bw. hatte offenbar die Absicht, seine Geschäftsführerbefugnisse aufrecht erhalten. Wäre seitens des Bw. tatsächlich beabsichtigt gewesen, die Geschäftsführung abzugeben, wäre es logischer und einfacher gewesen, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung (beide Gesellschafter hielten sich beispielsweise im Dezember 1986 in Ta auf) Tv als Geschäftsführer zu bestellen. Der Bw. hatte somit im Berufungszeitraum die Funktion des Geschäftsführers inne und ist die Art und Weise der Verfügung über die Konten der Gesellschaft nur durch dessen beherrschende Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer erklärbar. Die von ihm von Konten der Gesellschaft als Entlohnung für seine - von ihm grundsätzlich bestätigte - Vermittlungstätigkeit behobenen Beträge sind somit sehr wohl grundsätzlich geeignet eine Steuerpflicht bei ihm selbst zu begründen. Der an den Bw. ergangene Auftrag zur Empfängerbenennung sollte die Frage klären, an wen die von ihm behaupteten Zahlungen an Dritte geflossen sind. Im Fall der betrieblichen Veranlassung dieser Zahlungen wären diese als Betriebsausgaben zu behandeln. In diesem Zusammenhang verweist der Bw. auch auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007, Seiten 4 bis 6. Dazu ist Folgendes fest zu halten: Wie oben in Punkt "1. Unstrittiger Sachverhalt" dargestellt, hat der Bw. in den Berufungsjahren Beträge iHv. insgesamt 20,719.336,00 Schilling von den Konten der Fa. Bt abgehoben. Die den einzelnen Jahren zuzuordnenden Beträge wurden dem Bw. jeweils als "Gesamteinnahmen" zugerechnet und der Gewinnermittlung des FA zu Grunde gelegt. Der Bw. hat diese Sachverhaltsfeststellung zwar nicht bestritten, behauptete jedoch, dass bei der Gewinnermittlung diverse Ausgabenpositionen, unter anderem die Weitergabe von Beträgen an Dritte, zu berücksichtigen seien. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde der Bw. schließlich beauftragt, die Empfänger dieser Beträge bekannt zu geben. Der Bw. vermeint in der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2008, unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007, Seiten 4 bis 6, die Aufforderung zur Empfängerbenennung erweise sich als gesetzwidrig. In der angeführten Stelle der Vorhaltsbeantwortung wird die Behauptung aufgestellt, der Bw. habe in Verbindung mit seinen Provisionseinnahmen niemals irgendwelche Schmiergeldzahlungen geleistet, sondern es habe sich hierbei um Schmiergeldzahlungen der Fa. Bt GmbH gehandelt. Er habe auch nie bestritten, für diese Gesellschaft tätig gewesen zu sein, Gesellschaftsrechte zu besitzen und von deren Konten in Österreich und Deutschland Abhebungen für bestimmte Zwecke getätigt zu haben. Dies alles bewirke aber nicht, dass er für die Firma Bt GmbH abgabepflichtig im Sinne des § 162 BAO wäre oder dass er persönlich für Abgabepflichten der Gesellschaft zu haften habe. Außerdem habe er mit der Geschäftsführung der Gesellschaft "absolut nichts zu tun", da er seit 1978 in Österreich lebe. Der Bw. verkennt offenbar, dass mit der Aufforderung zur Empfängerbenennung in keiner Weises beabsichtigt war, eine Haftung seinerseits für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft geltend zu machen, sondern dass hiermit ausschließlich der Sachverhalt betreffend die von ihm behauptete Weiterleitung von Geldbeträgen an Dritte geklärt werden sollte. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Bw. keinerlei Nachweise für die behauptete Durchführung von Aufträgen der GmbH, einzelne Beträge von einem Konto der Gesellschaft abzuheben und an bestimmte Personen in Österreich auszuzahlen, vorgelegt. Dazu ist anzumerken, dass die Mitwirkungspflicht bzw. Beweispflicht des Abgabepflichtigen umso mehr in den Vordergrund rückt, je ungewöhnlicher, atypischer und für die Behörde unzugänglicher die behaupteten Verhältnisse sind. Die folgenden Beispiele zeigen, dass der Bw. diese Pflicht nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt hat und Gelegenheiten, den angesprochenen Sachverhalt zu klären und entsprechend Nachweise vorzulegen nicht wahrgenommen hat: - Im Rahmen der Vernehmungen des Bw. vor der PASt gab der Bw. an, es sei möglich, dass von den besprochenen Provisionen Geldbeträge an Dritte ausbezahlt werden mussten. Insbesondere in der Vernehmung vom 19. März 1998 gab er an, er zahle Gelder aus Abhebungen von Konten der Gesellschaft entweder auf sein eigenes Konto ein, verwende Beträge für irgendwelche Privatzahlungen oder übergebe auf Anweisung bestimmte Beträge an ihm unbekannte Personen in Österreich. Nachträglich präzisierte der Bw., es habe sich hierbei um Schmiergelder, die Bt bezahlt, gehandelt. Bisher hat der Bw. weder eine nähere Erläuterung dieses Sachverhalts angeboten, noch den Versuch einer Glaubhaftmachung unternommen. Es ist daher ebenso gut möglich, dass der Bw. die an Dritte auszuzahlenden Beträge ausschließlich für Privatzahlungen verwendet hat. - Mit Vorhalt vom 13. Juni 2006, lit. d, wurde der Bw. um Bekanntgabe ersucht, wem und aus welchem Rechtstitel die einzelnen Beträge zugeflossen bzw. zuzurechnen sind. Darauf hin legte der Bw., ohne auf die Frage nach dem Zufluss der einzelnen Beträge einzugehen, zum Nachweis tatsächlich geleisteter Zahlungen an Dritte lediglich drei von ihm verfasste Sammelbeilagen für die Jahre 1988, 1989 und 1990 vor, mit dem Hinweis, gleichartige Unterlagen für die übrigen Berufungsjahre nachzureichen. - In der dem Vorhalt vom 12. Juni 2007 angeschlossenen Stellungnahme des FA verwies dieses zur Weitergabe von Geldbeträgen auf Punkt 2 des Schlussbesprechungsprogrammes. Dort hat die PASt festgehalten, dass ein Nachweis über den Weiterfluss dieser Gelder nicht erbracht werden konnte und der Erklärungsversuch, Geldbeträge seien auf Anweisung von Tv an Personen ohne Beleg übergeben worden, völlig unzulänglich sei. Zu diesem Punkt der Stellungnahme des FA hat sich der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 nicht geäußert und auch keinerlei Beweismittel vorgelegt. - Mit Vorhalt vom 16. Mai 2008 wurde der Bw. nochmals ersucht, den Sachverhalt betreffend die behauptete Weitergabe von Geldbeträgen an Dritte aufzuklären. Ebenso wie in vorangegangenen Vorhaltsbeantwortungen gab der steuerliche Vertreter auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2008 in wortreichen Erläuterungen weitere Sachverhaltsvarianten (z.B. eine Tätigkeit des Bw. als "Geldwechsler") bekannt, ohne diesbezügliche Nachweise oder sonstige Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen vorzulegen. Dadurch, dass der Bw. in der Berufung beantragt hat, die von Konten der GmbH durchgeführten Behebungen nicht zur Gänze ihm zuzurechnen, sondern die Weitergabe von Geldbeträgen an Geschäftspartner und sonstige Personen als abzugsfähig anzuerkennen, ohne diese Personen zu nennen, ist der Tatbestand des § 162 BAO erfüllt. Auch die weitere Behauptung des Bw., er habe mit der Geschäftsführung der Gesellschaft "absolut nichts zu tun", widerspricht eklatant dem festgestellten Sachverhalt (siehe dazu oben die Ausführungen zur Erteilung der Vollmacht an Tv). Auf Grund seiner beherrschenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer war der Bw. mit größter Wahrscheinlichkeit über sämtliche Aufträge und Geschäftsvorgänge der Fa. Bt informiert und waren ihm somit auch die Daten jener Personen, an welche er Geldbeträge weitergab, bekannt. Nach der Rechtsprechung ist der Auftrag offenbar unerfüllbar, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen. So liegt es sogar im Verschulden, Geschäftsbeziehungen so zu gestalten, dass die Person des Empfängers nicht namhaft gemacht werden kann (vgl. Ritz3, BAO, Tz 3 und 4 zu § 162 BAO und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Darunter fällt beispielsweise auch die vom Bw. selbst bekannt gegebene Praxis, Belege über Geldweitergaben gezielt zu vernichten. Eine offenbare Unerfüllbarkeit des Auftrages liegt somit im gegenständlichen Fall keinesfalls vor. Aus diesen Gründen kommt der Behauptung des Bw., die an ihn ergangene Aufforderung zur Empfängerbenennung sei gesetzwidrig erfolgt, keine Berechtigung zu. Zur Frage der Weitergabe von Geldbeträgen............": Der Bw. behauptet, es sei bereits im Allgemeinen unmöglich, dass im konkreten Steuerfall Zahlungen an einen in Österreich steuerpflichtigen Empfänger geleistet worden wären. Eine Begründung führt der Bw. hierfür allerdings nicht an. Dies könne auch nicht aus den niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers geschlossen werden, weil die Fa. Bt nur im Iran ansässige und dort tätige Kunden betreue und stets nur als Vermittlerin auftrete, wobei die vermittelten Produkte ausschließlich von den belieferten iranischen Kunden direkt mit den jeweiligen Herstellern abgerechnet und auch bezahlt würden. Wohl sei der Bw. in diesem Zusammenhang aber gegen angemessene Vermittlungsentgelte als Vermittler tätig geworden und habe vor allem Kontakte zu deutschen, aber auch zu österreichischen Herstellern bewirkt. Damit sind jedoch nicht die an ihn mehrmals gerichteten entscheidenden Fragen beantwortet, welche Beträge von den an ihn unbestrittener Maßen erfolgten Zuflüssen an andere Personen weitergezahlt wurden und ob diesen Zahlungen eine betriebliche Veranlassung zu Grunde liegt. Auch für die Beurteilung des Betriebsausgabencharakters dieser Zahlungen notwendige Unterlagen oder Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Lediglich für den Zeitraum von drei Jahren (1988, 1989 und 1990) hat der Bw. als Nachweis für die genannten Zahlungen an Dritte Aufstellungen, Unterlagen und Belege bereits erstmals mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 eingereicht. Auf Grundlage dieser Beweismittel konnte schließlich ein Teil der Zahlungen als Betriebsausgaben anerkannt werden (siehe oben, Punkt "4. b, Seite 70 ff, Weitergabe von Geldbeträgen"). Abgesehen von den seitens der PASt durchgeführten Erhebungen des Sachverhalts insbesondere betreffend Zurechnung bzw. Weitergabe von Beträgen wurde der Bw. mit Vorhalt vom 13. Juni 2006, ("Punkt d") um Bekanntgabe ersucht, wem und aus welchem Rechtstitel die einzelnen Beträge laut Aufgliederung der ihm zugerechneten Einnahmen zugeflossen bzw. zuzurechnen sind und wie, von wem und wo dies Zuflüsse versteuert wurden. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 hat der Bw. die oben angeführten Unterlagen und Belege betreffend die Jahre 1988,1989 und 1990 vorgelegt und die Übermittlung weiterer Unterlagen für die Jahre 1991 bis 1996 in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der behaupteten Weitergabe von Geldbeträgen wurden keine Beweismittel vorgelegt. Der Vorhalt vom 12. Juni 2007, ("Punkt 2 a") sollte der Klärung der behaupteten Weitergabe dieser Geldbeträge und der Bekanntgabe der jeweiligen Empfänger dienen. Auch auf die noch fehlenden Beweismittel für die Zahlungen an Dritte betreffend die Jahre 1991 bis 1996 wurde hingewiesen. Mit Vorhalt vom 20. August 2007 wurde diese Fragestellung wiederholt und darauf hingewiesen, dass diese formell gemäß § 162 BAO erfolgt. Nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung mittels diverser Vorhalte verblieb die Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO als geeignetes Mittel, einerseits die Empfänger der vom Bw. weitergegebenen Beträge für die übrigen Jahre des Berufungszeitraumes (1991 bis 1996) und andererseits auch die Empfänger der an Unbekannte geleisteten Zahlungen ("Schmiergeldzahlungen") fest zu stellen. Wie der Bw. anlässlich seiner Vernehmung am 17. Juni 1998 ausgesagt hat, wurden vorhandene Belege über diese Geldweitergaben von ihm zerrissen und weggeworfen. Der Bw. hat es daher selbst zu vertreten, wenn er auf Grund dieser Praxis nicht mehr in der Lage ist, die Empfänger dieser Beträge bekannt zu geben. Eine unverschuldete Unmöglichkeit der Empfängerbenennung liegt somit nicht vor. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung erfolgte daher auch unter diesem Aspekt zu Recht. Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Weitergabe von Geldbeträgen in den Jahren 1991 bis 1996 sowie die nicht nachgewiesenen Zahlungen an Dritte, insbesondere die "Schmiergeldzahlungen" waren somit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 162 Abs 2 BAO zwingend nicht anzuerkennen und bleibt für eine Glaubhaftmachung oder Schätzung der Aufwendungen kein Raum (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040). Aber auch ohne die Aufforderung an den Bw. zur Empfängerbenennung und die daran anknüpfenden rechtlichen Folgen wäre die Anerkennung der genannten Aufwendungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht möglich gewesen. Der Bw. hatte im Zuge des Ermittlungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, die von ihm bei den Erstvernehmungen in den Jahren 1997 und 1998 und in den Berufungsschriftsätzen behaupteten Aufwendungen bzw. die Weitergabe von Beträgen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auf die konkrete Frage im Vorhalt vom 13. Juni 2006 (Punkt d), wem und aus welchem Rechtstitel die einzelnen Beträge laut Feststellungen der PASt zugeflossen bzw. zuzurechnen sind und von wem und wo die Zuflüsse versteuert wurden, legte der Bw. lediglich drei Sammelbeilagen betreffend die Jahre 1988, 1989 und 1990 vor und stellte derartige Nachweise auch für den Zeitraum 1991 bis 1996 in Aussicht. Zur Weitergabe von Geldbeträgen hat der Bw. bei der Vernehmung vom 19. März 1998 ausgesagt, es sein hin und wieder vorgekommen, dass er über Anweisung von Tv einen bestimmten Betrag an eine ihm nicht bekannte Person für einen ihm unbekannten Zweck zu bezahlen hatte. Als Beispiel führte der Bw. an: "Herr X in Iran teilt Tv mit, Frau X in Österreich benötigt 20.000,00 S. Herr X bezahlt an Tv diesen Betrag in iranischer Währung. Tv setzt sich somit mit mir in Verbindung, an Frau X diesen Betrag in österreichischer Währung, also die 20.000,00 S zu übergeben. Meist passiert das durch Überweisung. Ich erhalte dafür jedoch auch bei Barzahlung von Frau X keine Bestätigung, dass ich ihr den Betrag ausgehändigt habe." Allein dieser Beispielsfall zeigt, dass die Weitergabe von Geldbeträgen an im Inland steuerpflichtige Personen erfolgte. Mit dieser Feststellung im Rahmen des Vorhalts vom 16. Mai 2008 konfrontiert, gab der Berufungswerber an, der Bw. sei in derartigen Fällen als "Geldwechsler" eingeschaltet worden. Dass die Auszahlung von Geldbeträgen an Personen in Österreich in inländischer Währung, also in Schilling vorgenommen wurde, erscheint jedoch selbstverständlich und steht mit den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens im Einklang. Eine schlüssige Begründung für die vom steuerlichen Vertreter des Bw. nunmehr behauptete "Geldwechslervariante" kann hierin jedenfalls nicht erblickt werden. Einerseits erweckt die durch den steuerlichen Vertreter des Bw. erstellte Vorhaltsbeantwortung zu Punkt 2 b) "Zur Niederschrift vom 19.03.1998" insbesondere durch die Formulierungen "Offenkundig verfügten weder Herr Tv noch dessen Bittsteller .........." und "Nach dem Gesamtinhalt dieser Aussage auf Seite 2 der hier in Rede stehenden Niederschrift......." den Eindruck, als interpretiere dieser nun die oben angeführte Aussage des Bw. Daher vermochte er auch nähere Angaben zum Grundgeschäft bzw. zur grundsätzlichen Veranlassung der Fa. Bt GmbH, Aufträge (= "Geldwechslergeschäfte") durchzuführen, die nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, nicht aufzuzeigen. Eine im Geschäftsverkehr derart unübliche Vorgangsweise würde allerdings eine entsprechend konkrete und schlüssige Erläuterung der Gründe bzw. Motive voraussetzen, um als glaubwürdig angesehen werden zu können. Da der Bw. keine derartige Erläuterung vorgelegt hat, kann dieser Variante schon aus diesem Grund kein Glaube geschenkt werden. Andererseits hat der Bw. laut seiner eigenen, ersten Aussage vom 19. März 1998 zur Frage, was mit Differenzbeträgen passiere, die sich bei Behebungen vom Konto der GmbH und der anschließenden Einzahlung auf sein eigenes Konto bei der Ra ergeben hätten, erklärt, es handle sich um die Zahlung eines bestimmten Betrages an eine ihm nicht bekannte Person für einen ihm unbekannten Zweck. Dass es sich hierbei um ein "Geldwechslergeschäft" gehandelt habe, hat der Bw. damals nicht behauptet. Dies offenbar deswegen nicht, weil - wie der Bw. anlässlich einer weiteren Vernehmung am 17. Juni 1998 konkretisierte - es sich bei diesen Zahlungen um Schmiergelder gehandelt hat, die er an bestimmte Personen zu bezahlen hatte. Bei dieser Vernehmung war dem Bw. vorgehalten worden, dass die Auszahlungen der Bt-Konten alleine an ihn "gegangen" seien. Daraufhin bestätigte der Bw., dass nur er diese Auszahlungen tätigte, wies jedoch darauf hin, dass er Schmiergeldbeträge an bestimmte Personen zu bezahlen hatte. Von Geldwechslergeschäften erwähnte der Bw. damals nichts. Beide Sachverhaltsschilderungen des Bw. handeln von jenen Fällen, in denen er auf Anweisung von Tv Geldbeträge an bestimmte Personen zu bezahlen hatte. Die nunmehr durch den steuerlichen Vertreter des Bw. bekannt gegebene Sachverhaltsvariante, dass es sich hierbei um reine Geldwechsleragenden gehandelt hätte, widerspricht den ursprünglichen Aussagen des Bw. und hat daher eine geringere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Darüber hinaus erscheint es ungewöhnlich und wenig glaubwürdig, dass eine Gesellschaft ohne besondere Veranlassung außerhalb des Gegenstandes des Unternehmens liegende Aufträge durchführt und hierbei darüber hinaus ein mögliches Risiko im Zusammenhang mit der Übertretung devisenrechtlicher Bestimmungen in Kauf nimmt. Ungewöhnlich ist weiters, dass allfällig vorhandene Belege über diese Geldweitergaben vom Bw. zerrissen und weggeworfen wurden.

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Normen und Schlagworte

Schätzung der EinnahmenVermittlungsprovisionenGmbH des iranischen RechtsGeschäftsführerZuflüsse von KontenVerletzung der Offenlegungs- und WahrheitspflichtAufzeichnungsmängelerhöhte MitwirkungspflichtSachverhalt mit AuslandbezugAufforderung zur EmpfängerbenennungWeitergabe von Geldbeträgen an DritteGewerbebetriebVerkauf privater Grundstücke im IranAufbewahrungspflichtGeneralbevollmächtigterVerträge zwischen nahen Angehörigenbeherrschender Gesellschafteramtliche RechtshilfeDoppelbesteuerungsabkommenHöhe des Sicherheitszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1396-L/02
Stammnummer
38405
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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