Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0062-W/03
Scheinrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-W/03vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgabe aufgrund von Scheinrechnungen.
Die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Firma als Empfänger der abgesetzten Beträge genügt nicht. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass ein angegebener Empfänger die Leistung nicht erbracht hat, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1996 bis 1998 vom 7. Februar 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher in den
Steuererklärungen als Beruf oder Art der Tätigkeit bzw. Art des
Unternehmens Baumeister angab, war für Versicherungsgesellschaften zur
Beurteilung von Schadensfällen als Bausachverständiger tätig.
Die Einnahmen-Ausgabenrechnungen weisen auf der
Einnahmenseite die nachstehenden Erlöse und unter den Betriebsausgaben u.a.
folgende Positionen "Fremdleistungen" aus:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse
|
S
3.194.681,50
|
S
2.686.385,72
|
S
1.671.520,18
|
Fremdleistungen
|
S
2.162.220,50
|
S
1.622.326,58
|
S
653.075,81
Diese
Betriebsausgabenpositionen wurden im Zuge der erklärungskonformen
Veranlagungen 1996 bis 1998 vom Finanzamt anerkannt (vgl. Steuererklärungen
und Erstbescheide).
In der Folge wurde eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis März
1999 durchgeführt und gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass die
Durchführung einer Prüfung der Aufzeichnungen notwendig sei. Aufgrund
dessen fand sodann eine BP umfassend die Jahre 1996 bis 1998 statt.
Unter Tz. 13.2
"Fremdleistungen" des Berichtes traf der Prüfer folgende
Feststellungen:
a) Im Zuge
der BP wurde festgestellt: - Nachfolgend angeführte Firmen
unterhielten weder Geschäftsbeziehungen zum Abg.Pfl., noch stellten sie an
diesen Rechnungen aus:
H...AG A...GesmbH D...KEG
- Eine Firma
P...OEG existiert(e) nicht.
b)
Aus den unter Pkt. 2a angeführten Gründen vertritt die BP die Ansicht,
dass es sich hiebei um Scheinrechnungen handelt.
c)
Umsatzsteuer: - Gem. § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer jene
Vorsteuerbeträge abziehen, welche ihm von einem andern Unternehmer in einer
Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesen werden und die
Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. - Gem. § 11 UStG 1994 hat
eine Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers zu
enthalten. Da dies bei den Rechnungen der unter Tz. 13.2a angeführten
Firmen nicht der Fall ist, sind die Vorsteuern aus diesen Rechnungen nicht
abzugsfähig.
d)
Gewinnermittlung: - Subhonorare sind nur dann abzugsfähig, wenn u.a.
die folgenden Angaben vorliegen:
Name und
Anschrift desjenigen, der die Leistung erbringt. Genaue Bezeichnung der
durchgeführten Leistung.
- Im Zuge der
BP konnte nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß (lt. Erkl.
des Abg.Pfl. wurden Arbeitsscheine erstellt, jedoch nicht aufbewahrt), bzw.
von wem (vgl. Tz. 13.2a) Leistungen erbracht wurden. Des weiteren ist
nicht ersichtlich, woher die notwendigen Geldmittel für die Barzahlung der
entsprechenden Beträge stammen.
- Im Zuge der
Schlussbesprechung wurde der Abg.Pfl. nochmals aufgefordert, unter Hinweis auf
§ 162 Abs. 1 BAO, die Empfänger dieser Gelder zu benennen.
Dem kam der Abg.Pfl. nicht nach.
- Unter
Hinweis auf § 162 BAO ist daher die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen zu versagen.
e) Aufwandskürzung lt. BP
netto (jew. bisher Vorsteuerabzug mit 20%):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
- H...AG - Faktura Nr.
|
|
|
|
08-...
|
272.244,00
|
|
|
08-...
|
476.598,00
|
|
|
09-...
|
396.460,00
|
|
|
09-...
|
301.896,00
|
|
|
09-...
|
229.416,00
|
|
|
- A...GesmbH - Faktura vom
|
|
|
|
...
|
|
198.890,00
|
|
...
|
|
241.948,33
|
|
...
|
|
811.568,00
|
|
-D...KEG - Faktura Nr.
|
|
|
|
98...
|
|
|
119.990,00
|
98...
|
|
|
79.270,00
|
98...
|
|
|
215.520,00
|
- P...OEG - Faktura Nr.
|
|
|
|
50...
|
402.488,00
|
|
|
50...
|
|
104.328,00
|
|
50...
|
|
113.000,00
|
|
50...
|
|
70.585,00
|
|
50...
|
|
|
86.470,00
|
50...
|
|
|
50.885,50
|
daher gesamt netto:
|
2.079.102,00
|
1.540.319,33
|
552.135,50
|
f) Nichtabzugsfähige Vorsteuern
(vgl.
|
1996
|
1997
|
1998
|
Tz. 13.2b iVm Tz. 13.2e):
|
415.820,40
|
308.063,87
|
110.427,10
Die Berufung vom
20. März 2000 (eingebracht innerhalb der beantragten
Rechtsmittelfristverlängerung bis 24. März 2000) hat
nachstehenden Inhalt:
Entgegen den Feststellungen
der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996, 1997 und 1998 laut
Tz. 13.2. bestanden seitens (des Bw.) sehr wohl Geschäftsbeziehungen
zu den Firmen 1. H...AG, 2. A...GesmbH, 3. D...KEG
und 4. P...OEG.
(Der Bw.) hatte hinsichtlich
der Form der ihm angebotenen Leistungen und aufgrund des Bekanntheitsgrades der
Firmen 1, 2 und 3 keinerlei Zweifel an der Unternehmereigenschaft des
Leistenden, zumal sich die von den jeweiligen Firmen zur Verfügung
gestellten Personen als Angehörige dieser Unternehmen zu erkennen gegeben
haben und sich auch aufgrund ihrer erbrachten Leistungen als Facharbeiter
erwiesen haben, sodass (der Bw.) in jedem Fall annehmen musste und konnte, dass
die für die erbrachten Leistungen ausgestellten Gesamtrechnungen
(Zahlungsfluss wöchentlich oder 14tägig in Teilbeträgen mit
Erstellung einer Endrechnung und Kassabestätigung für den bereits in
Teilbeträgen geleisteten Gesamtbetrag) erstens von einem Unternehmer
ausgestellt worden sind und in jedem Fall in das Rechnungswesen der jeweiligen
Firma eingeflossen sind, da auch der äußere Schein gewahrt
war. Die notwendigen Geldmittel für die Bezahlung der entsprechenden
Teilbeträge sind durch Abhebung auf dem Firmenkonto bzw. Firmensparbuch
(des Bw.) eindeutig nachvollziehbar. Die Überbringer dieser
Teilbeträge an die genannten Firmen kann (der Bw.) gegenwärtig nur
mehr zum Teil benennen, da er sich heute an die Namen der damals tätigen
Personen nicht mehr erinnern kann. Soweit dies noch möglich war, wurden
diese Personen (H.Sch., W.B.) auch seitens der Betriebsprüfung befragt und
haben auch den Empfang der Gelder bzw. die Weitergabe derselben an
Firmenvertreter bestätigt. Zusätzlich hat sich (der Bw.), um
seiner Verpflichtung des Nachweises der Unternehmereigenschaft des Leistenden
nachzukommen, bei der unter Punkt 4. angeführten Firma P...OEG vom
Geschäftsführer bestätigen lassen, dass die Firma legal Personal
beschäftigt und anhand einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes für
Körperschaften die steuerliche Erfassung als Unternehmer nachweisen
lassen. Es bestanden daher bei keiner der vier in Frage stehenden
Unternehmungen Bedenken über deren Untermnehmereigenschaft und (der Bw.)
ist damit auch seiner Verpflichtung des Nachweises der Untermnehmereigenschaft
der Leistenden Firmen nachgekommen. Die Kontakte zu diesen Firmen wurden,
wie man sich so kennen lernt, bei diversen Anlässen (Kammer, Heuriger,
Clubs etc.) und unter anderem auch durch einen in der Zwischenzeit leider
verstorbenen freien Mitarbeiter (des Bw.) (Herr Ing. H.) hergestellt und
Arbeitskräfte vermittelt. (Der Bw.) hat bedingt durch den
unregelmäßigen und oft stoßweisen Anfall der Begutachtung der
Schadensfälle aus Kostengründen kein eigenes Personal angestellt und
sich dieser über Kontaktpersonen vermittelten Arbeitstrupps der genannten
Firmen bedient. Es besteht nach Erachten (des Bw.) auch kein Zweifel
daran, dass diese Leistungen auch tatsächlich nachweislich erbracht wurden,
und zwar aufgrund der Anzahl der erstellten Gutachten, des Alters (des Bw.) und
der im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten erforderlichen
Tätigkeiten wie Gerüste und Leitern aufstellen, Schutt entfernen,
Schadensstellen säubern, Stemmarbeiten etc.. Es handelt sich daher
bei den unter Punkt e der Betriebsprüfungsfeststellungen
angeführten Rechnungen nicht um Scheinrechnungen und es erfolgten
vorgenommene Aufwandkürzungen in den Jahren
1996 mit
ATS 2,079.102,00 1997 mit ATS 1,540.319,33 1998 mit
ATS 552.135,50
zu unrecht und es ist daher
auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug in den Jahren
1996 mit
ATS 415.820,40 1997 mit ATS 308.063,87 1998 mit
ATS 110.427,10
zu gewähren.
Die BP hat eine Stellungnahme
zur Berufung wie folgt abgegeben:
Im Prüfungsverfahren wurden neben anderen
Prüfungsfeststellungen nachstehend angeführte Aufwände und
Vorsteuern mangels entsprechendem Nachweis nicht anerkannt.
|
1996
|
Firma
|
Aufwand
|
Vorsteuer
|
|
H...AG
|
1.676.614,00
|
335.322,80
|
|
P...OEG
|
402.488,00
|
80.497,60
|
|
Gesamt
|
2.079.102,00
|
415.820,40
|
|
|
|
|
1997
|
Firma
|
Aufwand
|
Vorsteuer
|
|
A...GesmbH
|
1.252.406,33
|
250.481,27
|
|
P...OEG
|
287.913,00
|
57.582,60
|
|
Gesamt
|
1.540.319,33
|
308.063,87
|
|
|
|
|
1998
|
Firma
|
Aufwand
|
Vorsteuer
|
|
D...KEG
|
414.780,00
|
82.956,00
|
|
P...OEG
|
137.355,50
|
27.471,10
|
|
Gesamt
|
552.135,50
|
110.427,10
In Streit steht allein die
Kürzung obiger Aufwendungen und Vorsteuern, die restlichen
Prüfungsfeststellungen werden nicht bekämpft.
Sachverhalt:
Der Abgabenpflichtige ist für
Versicherungsgesellschaften zur Beurteilung von Schadensfällen als
Bausachverständiger tätig. (Der Bw.) selbst beschäftigt keine
Arbeitskräfte. Für notwendige Vermessungsarbeiten und Hilfsdienste
werden Techniker, Monteure, Facharbeiter und Schreibkräfte als Leiharbeiter
in Anspruch genommen.
Als Nachweis dieser
Aufwendungen wurden Rechnungen obengenannter Unternehmen vorgelegt. Eine
Nachschau beim Leistungserbringer hat ergeben, dass die Leistungen nicht vom
ausgewiesenen Unternehmen erbracht wurden. Es besteht der begründete
Verdacht, dass es sich bei den vorgelegten Belegen um Rechnungsfälschungen
handelt.
H...AG
Ergebnis der Erhebung bei der H...AG (ABNr
3...2/99):
Niederschrift mit Masseverwalter Dr. F.G. sowie Frau H.P.,
Leiterin der Finanzabteilung bei der H...AG.
Weder
die Rechnungen noch die Zahlungseingänge scheinen in der Buchhaltung
auf.
Es
ist keine Geschäftsbeziehung (zum Bw.) bekannt.
Das
Briefpapier entspricht nicht dem von der H...AG verwendeten Papier.
Das
angeführte Firmenkonto (6.....6 Bank Austria) wurde erst mit
Ausgleichseröffnung (4.3.1996) eröffnet.
Die
Nummerierung entspricht nicht der verwendeten Nummerierung bei der H...AG.
Es
wurden grundsätzlich keine Zahlungsbestätigungen (da keine
Bargeschäfte) ausgestellt.
Die
Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen ist nicht
bekannt.
Das Ergebnis
der Erhebungen bei der H...AG, vor allem der Umstand, dass auf den vorgelegten
Rechnungen vom 31.1.1996 (08-434-96) und 26.2.1996 (08-0871-96) ein Bankkonto
ausgewiesen ist welches erst nach diesem Zeitraum ( ab 4.3.1996) eröffnet
wurde, lässt darauf schließen, dass es sich bei den vorgelegten
Rechnungen von der "H...AG" um Fälschungen handelt.
A...GesmbH
Der Masseverwalterin (Mag. J.A.) der A...GesmbH wurde eine
Rechnung aus der Buchhaltung des (Bw.) übermittelt und sie wurde um
Stellungnahme gebeten.
Mit Schreiben vom 13.9.1999 wurde von der Masseverwalterin
der A...GesmbH mitgeteilt, dass keine Geschäftsbeziehung mit (dem Bw.)
bestand. Die Fa. A...GesmbH war vorwiegend mit der Durchführung von
Installationen tätig, wobei hauptsächlich die öffentliche Hand
oder größere Arbeitsgemeinschaften als Auftraggeber aufgetreten sind.
Das Logo auf der übermittelten Rechnung stimmt nicht mit dem Briefkopf der
bei der A...GesmbH verwendeten Rechnungsformulare überein.
Ergebnis der Erhebung bei der A...GesmbH (ABNr
3.....5/99):
Niederschrift mit G.F., Geschäftsführer der
A...GesmbH
Die
vorgelegten Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen scheinen in der
Buchhaltung bei der A...GesmbH nicht auf.
Die
Rechnungen wurden nicht von der A...GesmbH ausgestellt.
(Der
Bw.) ist dem Geschäftsführer unbekannt.
Zur
Angabe der in den Rechnungen ausgewiesenen Sekretariatsstunden inkl.
Schreibkräfte gibt Hr. G.F. bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt bei der
A...GesmbH überhaupt nur eine
Bürokraft beschäftigt war.
Die
auf den Zahlungsbestätigungen ausgewiesenen Unterschriften sind nicht
bekannt.
Von
der A...GesmbH wurden überhaupt keine Arbeiten in NÖ
ausgeführt.
Das
Kurzzeichen "Sm" auf der Rechnung vom 12.5.1997 und auf der
Zahlungsbestätigung vom 16.5.1997 ist unbekannt.
Abschließend
wurde festgestellt, dass weder Rechnungsaufbau noch Zahlungsbestätigungen
der vorgelegten Belege mit jenen der in der Buchhaltung von der A...GesmbH
befindlichen Unterlagen übereinstimmt.
Lt.
Rechnung vom 10.2.1997 wurden angeblich von der A...GesmbH 105
Sekretariatsstunden verrechnet. Mit Rechnung vom 7.4.1997 106 h, und mit
Rechnung vom 12.5.1997 1.160 h. Insgesamt wurden also bis 12.5.1997 1.371
Sekretariatsstunden in Rechnung gestellt. Bedenkt man, dass die A...GesmbH nur
eine Bürokraft beschäftigt hat (die verrechneten Sekretariatsstunden
entsprechen 34 Arbeitswochen à 40 h-Woche), ist diese ausgewiesene
Leistung rechnerisch unmöglich da im Jahre 1997 bis zur Rechnungslegung
12.5.1997 lediglich 19 Wochen zur Verfügung standen. Es ist aus
wirtschaftlicher Sicht unglaubwürdig, dass ein Unternehmen seine einzige
Bürokraft länger als ½ Jahr (1996 und 1997)
ausschließlich einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt und die
eigene Büroarbeit vernachlässigt.
Nach Würdigung der
inhaltlichen Prüfung der Rechnungen und der Ergebnisse der Erhebungen bei
der A...GesmbH ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Belegen
ebenfalls um Rechnungsfälschungen handelt und dass überdies die "in
Rechnung" gestellten Leistungen überhöht ausgewiesen
sind.
D...KEG
Bei der D...KEG handelt es sich
um eine in F bei G ansässigen Firma. Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung
war das Unternehmen bereits in Konkurs. Über schriftliches
Auskunftsverlangen seitens der Betriebsprüfung wurde mit Schriftsatz vom
22.9.1999 vom Masseverwalter Dr. S. mitgeteilt, dass lt. Buchhaltung der
KEG keine Geschäftsbeziehung mit (dem Bw., unter Anführung von Beruf
und Adresse) ausfindig gemacht werden konnte. Eine Rücksprache beim
gemeinschuldnerischen Geschäftsführer verlief ebenfalls
negativ.
P...OEG
Bereits im Zuge einer bei (dem Bw.) durchgeführten
USO-Prüfung für den Zeitraum 1/99 bis 3/99 (2.....6/99) wurden die
"Geschäftsbeziehungen" bzgl. obgenannter Firma
überprüft.
Dabei wurde festgestellt:
Eine
P...OEG ist im Firmenbuch nicht eingetragen.
Unter
der auf der Rechnung der "OEG" ausgewiesenen Firmenbuchnummer (FN 5...9 i) ist
eine P...GesmbH mit Sitz in Wien 20, .....pl. ... registriert.
Die
Firma P...OEG ist steuerlich unbekannt, lediglich die P...GesmbH war steuerlich
erfasst, die StNr der GesmbH wurde 7/98 gelöscht.
Lt.
dem Bw. soll die P...GesmbH bereits vor längerer Zeit (jedenfalls vor 1999)
von Wien 20, .....pl. ... nach Wien 2, .....pl. verzogen sein.
Lt.
dem Bw. erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der "Fa. P..." über
Vermittlung eines Herrn "M." bzw. telefonisch via Handy 0.../1...8
Unter
dieser Nummer meldet sich die Mail-box eines
W.B.
Infolge der vorgelegenen Rechnungsmängel (unrichtige
Firmenbezeichnung und Firmenanschrift) wurde im Rahmen der USO-Prüfung der
Vorsteuerabzug versagt.
Aufgrund der Kenntnisse aus der
USO-Prüfung wurde im Rahmen der Betriebsprüfung die
"Geschäftsbeziehung mit der P...OEG" neuerlich überprüft wobei
die BP zur Überzeugung gelangte, dass ebenso wie bei der H...AG, der
A...GesmbH und der D...KEG Scheinfakturen vorliegen.
Dazu wird
ausgeführt:
Zum Nachweis der
Geschäftsbeziehung mit der "P...OEG" wurde von (dem Bw.) folgender
Schriftsatz vom 19.8.1999 eines Herrn H.Sch. übermittelt, welcher
wörtlich wiedergegeben wird:
An die Fa. (Name
des Bw.)
Baumeister
(Angabe
der Adresse des Bw.)
Betr.:
Fa. P...
Auf Ihre Anfrage
erkläre ich hiermit:
Ich habe vor einigen
Jahren Sie auf die Fa. P... aufmerksam gemacht, die in der Lage wäre,
Arbeitskräfte u. Techniker kurzfristig zur Verfügung zu
stellen.
Ich habe wiederholt
Rechnungen der Fa P... (dem Bw.) überbracht. Diese wurden in einem oder
zwei Beträgen bar bezahlt, und zwar nach Gewährung eines Skontos, das
Geld habe ich Herrn W.B. (Fa. P...) übergeben.
Als Angehöriger der
BFW-Wien habe ich meine Freizeit dazu genützt um in Auftrag der
Fa. P... (durch Hr. W.B.) zu arbeiten, und zwar auch für Sie Hr.
Doktor (gemeint: der Bw.) bei verschiedenen Projekten u.
Versicherungsfällen.
H.Sch.
Herr H.Sch. wurde als Zeuge geladen und gibt mit
Niederschrift vom 1.9.1999 folgendes zu Protokoll:
1. Ich lernte
(den Bw.) durch einen Kollegen, welcher einst eine Baufirma hatte (Herr K.) beim
Heurigen in Perchtoldsorf kennen.
2. Herrn W.B.
lernte ich auch durch Herrn K. vor vielen Jahren kennen. Herr W.B., welcher von
Firma P... (genaue Bezeichnung weiß ich nicht) Geschäftsführer
war, trat an mich heran und ersuchte mich, Kontakt zum (Bw.)
herzustellen.
3. Ich ging
zum (Bw.) und erklärte diesem, dass ich einen Bekannten habe, der eine
Baufirma mit Leiharbeitern besitzt und fragte, ob er nicht zeitweise diese
benötigen würde. Wenn (der Bw.) Leute brauchte (für Fotos,
Vermessungsarbeiten und Helferarbeiten) rief er mich an und erklärte mir,
wann er wieviele Personen, mit welchen Hilfsmitteln und wo benötigen
würde. Ich setzte mich dann mit Herrn W.B. (meist tel.) in Verbindung und
gab die Anfrage weiter. Für diese Vermittlungen erhielt ich vom (Bw.) kein
Honorar, lediglich Herr W.B. lud mich hin und wieder zum Essen ein und ersetzte
mir meine Spesen (hierüber erstellten wir keine schriftlichen
Aufzeichnungen).
4. Lt. (dem
Bw.) wurden die Stunden der Arbeitskräfte aufgezeichnet (ich war nicht
anwesend) und nach Abgleichung eine Rechnung erstellt.
5. Die
Rechnungen wurden mir von Herrn W.B. übergeben. Gleichzeitig übergab
er mir (weil er mir vertraute und damit ich nicht zweimal fahren musste) eine
Bestätigung über den Barerhalt des Geldes. Ich übergab (dem Bw.)
die Rechnung und kassierte den geforderten Rechnungsbetrag (abzügl. Skonto
von rd. 1-2% der Rechnungssumme - Betrag wurde jeweils gerundet). Danach
übergab ich (dem Bw.) die Bestätigung über den Barerhalt des
Geldes lt. Rechnung (der gewährte Skonto wurde nicht berücksichtigt).
Das Geld übergab ich Herrn W.B. ohne Extrabestätigung. Hiebei verweise
ich jedoch auf beiliegende Kopie einer Bestätigung des Herrn W.B. v.
19.8.1999.
6. Soweit mir
erinnerlich handelte es sich pro Jahr um 2-4 von der Fa. P... ausgestellte
Rechnungen, welche jeweils rd. ATS 70.000,00 betrugen. Höhere Beträge
(über ATS 100.000,00) sind mir nicht erinnerlich. Ob (der Bw.) mit Herrn
W.B. direkt Aufträge abschloss und diese direkt vom (Bw.) an die
Fa. P... bezahlt wurden weiß ich nicht, kann ich mir jedoch nicht
vorstellen.
7. Lt.
Auskunft von Herrn W.B. verkaufte er (nach 1996) die Firma (an wen weiß
ich nicht). Der Firmenwortlaut blieb jedoch - meines Wissens -
unverändert.
8. Dzt. nehme
ich mit Herrn W.B. über Tel.Nr. 0.../1...8 Kontakt auf.
Ende
der Niederschrift
Festzustellen ist, dass im
Rechenwerk des (Bw.) weder ein Skontoertrag noch eine Aufwandsminderung
aufscheint. (Der Bw.) erklärt dazu, dass die "Skonti" bar übergeben
wurden und, (wörtlich) "wenn mir jemand privat Geld gibt, geht sie das
nichts an".
Es ist weiters festzustellen,
dass lt. Zeugen H.Sch. pro Jahr 2-4 Rechnungen über max. 70.000,-- bis
100.000,-- ausgefertigt wurden. Die im Rechenwerk enthaltene Rechnung vom
12.12.1996 Nr 50.../96 weist jedoch alleine einen Betrag von 482.985,60
aus.
Zu Punkt 5 der Niederschrift
wurde vom Zeugen H.Sch. folgende - wörtlich wiedergegebene -
Bestätigung des W.B. vom 19.8.1999 vorgelegt:
An Herrn
H.Sch.
Angabe
der Wohnanschrift
Betr. Fa.
P...GesmbH
Hiermit
bestätige ich, W.B., dass mir Hr. H.Sch. alle Aufträge an die Fa.
P...GesmbH sowie die vollen Geldbeträge zur Weiterverrechnung an die Fa.
P...GesmbH übergeben hat.
Unterschrift
W.B.
Beide Schriftsätze, sowohl
das Schreiben des Harald Schuster an (den Bw.) als auch das Schreiben des W.B.
an H.Sch. sind mit 19.8.1999 datiert. Es ist offenkundig, dass diese
Bestätigungen als Reaktion auf die im lfd. Prüfungsverfahren
angezweifelten Geschäftsbeziehungen erstellt wurden. Letztendlich
bestätigen sie jedoch nicht die Geschäftsbeziehung mit der auf der
Rechnung ausgewiesenen P...OEG. Im Gegenteil, in den Schriftsätzen wird
immer nur auf eine P...GesmbH bezug genommen.
W.B. war
Geschäftsführer der P...GesmbH (FN 5...9 i). Die steuerliche
Vertretung des (Bw.) hat angeboten, W.B. als Zeuge zu stellen. Zu den für
7.9.1999 anberaumten Besprechungstermin ist W.B. jedoch nicht erschienen. Er hat
telefonisch abgesagt und lediglich darüber Auskunft gegeben, dass er (W.B.)
die Gelder übernommen und weitergeleitet hat. An wen sie weitergeleitet
wurden ist nicht bekannt.
Hinsichtlich der P...GesmbH
wurde festgestellt, dass diese selbst keine Arbeitskräfte beschäftigt.
Die Abfrage der Lohnzetteldatenbank war negativ, auch ist lt. Auskunft der
Wr. Gebietskrankenkasse kein Datensatz vorhanden. Nach Ansicht der BP kann
daher die P...GesmbH - mangels eigener Arbeitskräfte - die Leistung nicht
erbracht haben.
(Der Bw.) wurde
aufgefordert die Aufzeichnungen über die Leistungsabrechnungen bzgl. der
Leiharbeitskräfte vorzulegen die - lt. Aussage von H.Sch. - Grundlage zur
Rechnungserstellung waren. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Auch
wurden keine anderen Unterlagen vorgebracht, die eine Auftragsvergabe an
Subunternehmer erkennen lassen.
Zusammenfassung
Gem. § 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die
Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gem. § 119 Abs. 2 BAO sind vom Abgabenpflichtigen die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigung bedeutsamen Umstände vom
Abgabenpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Stpfl. die
Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen
des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung
(§ 138 Abs 1 BAO, VwGH 6.10.1961, 1070/61; 9.12.1992, 91/13/0094,
ÖStZB 1993, 374 in Doralt, EStG
Kommentar3
§ 4 Tz
269).
Die Betriebsprüfung kommt in freier
Beweiswürdigung zum Schluss, dass Geschäftsbeziehungen zu den
einleitend angeführten Unternehmen nur vorgetäuscht wurden; dies aus
folgenden Gründen:
Eindeutig sind die Feststellungen zu den Rechnungen bzgl.
H...AG, A...GesmbH und D...KEG. Einhellig wurde von den Firmenvertretern eine
Geschäftsbeziehung mit (dem Bw.) bestritten.
Um Wiederholungen des Sachverhaltes zu vermeiden wird auf
die bereits dargelegten Feststellungen verwiesen. Ergänzend dazu wird
ausgeführt, dass sich die vorgelegten Zahlungsbestätigungen aller drei
angeführten Firmen lediglich im Briefkopf unterscheiden. Vergleicht man den
Wortlaut der Bestätigungen wird offenkundig, dass hier mittels
EDV-Textverarbeitung eine vorgefertigte Wortfolge verwendet wurde.
Die Geschäftsbeziehung zur "P...OEG" erscheint der
Betriebsprüfung ebenso fragwürdig und unglaubwürdig.
Die Art und Weise des Zustandekommens angeblicher
Geschäftsabschlüsse und deren Abwicklung wie -
telefonische
Kontaktaufnahme nur über eine Mittelsperson möglich,
keine
schriftliche Auftragsvergabe bzw. keine Auftragsbestätigung
Bargeldübergabe
an die Mittelsperson obwohl bargeldlose Zahlungen möglich
keine
Bestätigung über Skontoabzug
erscheint
der BP mehr als zweifelhaft.
Vom Unternehmer wurde kein einziger Geschäftsfall
lückenlos - d.h. Auftragsvergabe, Aufzeichnung der Arbeitsstunden samt
Leistungsabrechnung bis zur Zahlung und auch die tatsächliche Höhe der
Subhonorare - offengelegt. Der Schriftsatz des W.B. an H.Sch. über die
Auftragsabrechnungen vom 19.8.1999 kann nur als
Gefälligkeitsbestätigung angesehen werden.
Die Betriebsprüfung kam nach Würdigung des
Sachverhaltes zur Überzeugung, dass kein Unternehmen "P...OEG" existiert
und den vorgelegten Rechnungen ebenso die Qualifikation von Scheinrechnungen
zukommt wie jenen von H...AG, A...GesmbH und D...KEG.
Nach Ansicht der BP soll mit
den Scheinrechnungen der tatsächliche Sachverhalt, nämlich die
Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften, verschleiert
werden. Es sollte dadurch ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl
Vorsteuerabzug als auch Betriebsausgaben zu lukrieren.
Parteiengehör
Im Rahmen der Besprechung
über das Prüfungsergebnis wurden die Erhebungsergebnisse vom
Erhebungsorgan vorgetragen, die ergänzenden Prüfungsfeststellungen
wurden vom Prüfungsorgan dargelegt. Die daraus resultierenden
Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung und die steuerlichen Konsequenzen
wurden zur Kenntnis gebracht. Der Unternehmer wurde unter Hinweis auf § 138
BAO in Verbindung mit § 162 leg cit aufgefordert die tatsächliche
Höhe der "Fremdleistungshonorare" nachzuweisen und deren Empfänger zu
benennen.
Prüfungsabschluss
Ergänzende Unterlagen
wurden keine vorgelegt, ebenso wurden keine weiteren Auskünfte erteilt. Es
war daher wie folgt zu entscheiden:
1.) Umsatzsteuer:
Der Vorsteuerabzug ist gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine Rechnungslegung iSd § 11
UStG 1994, geknüpft.
Es genügt nicht, dass sich möglicherweise
feststellen lässt, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte
Lieferung oder Leistung erbracht hat; vielmehr muss der Rechnung eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat
(VwGH v. 24.4.1996, 94/13/0133).
Im Ermittlungsverfahren wurde
eindeutig festgestellt, dass die in Streit stehenden Rechnungen nicht die
Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 erfüllen. Ein Vorsteuerabzug ist
sohin nicht zulässig.
2.) Einkommensteuer
Kann der Unternehmer die behaupteten Verpflichtungen nicht
nachweisen oder auch nur glaubhaft machen, dann ist es nicht rechtswidrig, wenn
die Abgabenbehörde den Zahlungen die Anerkennung als Betriebsausgabe
versagt (VwGH 21.5.1975, 1051/73).
Im gesamten Verfahren konnte eine Zahlungsverpflichtung an
die H...AG, A...GesmbH, D...KEG und P...OEG nicht nachgewiesen
werden.
Wenn der Abgabenpflichtige beantragt, dass Schulden, andere
Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem
§ 162 BAO verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Gläubiger oder die
Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Der Unternehmer hat zwar eine
Empfängernennung von Anfang an offengelegt, jedoch wie aus dem
Ermittlungsergebnis eindeutig hervorgeht, eine unrichtige, weshalb die
Bestimmung des § 162 BAO zur Anwendung gelangt. Die bloße
Namhaftmachung einer beliebigen Person genügt nicht; der Empfänger
muss vielmehr eine Leistung erbracht haben (VwGH 17.11.1982, 81/13/0194,
82/13/0036, ÖStZB 1983,227). Rechtfertigen maßgebliche Gründe
die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der
abgesetzten Beträge sind, kann die Abgabenbehörde in Ausübung der
freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032,
ÖStZB 1992, 431; 17.11.1982, 81/13/0194, 82/13/0036, 0037, ÖStZB 1983,
227). Wendet man diese Judikatur auf die Prüfungsfeststellungen an, so ist
unter dem Blickwinkel des § 162 BAO keine Abzugsfähigkeit der
gemachten Aufwendungen gegeben. Bei Anwendung des § 162 BAO sind die
betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen; es bleibt kein Raum
für eine Schätzung (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203 in Ritz, BAO Kommentar
§ 162 Tz3).
Berufung
Mit Berufung vom 20.3.2000 wird die Entscheidung der
Betriebsprüfung bekämpft und begründend
ausgeführt:
Es
wird die Behauptung aufrecht erhalten, dass sehr wohl Geschäftsbeziehungen
zu den einleitend angeführten Firmen bestanden haben.
Aufgrund
des Bekanntheitsgrades der Firma H...AG, A...GesmbH und D...KEG keinerlei
Zweifel an der Unternehmereigenschaft dieser Firmen bestanden habe
Die
zur Verfügung gestellten Personen sich als Angehörige dieser
Unternehmen zu erkennen gaben und sich aufgrund ihrer erbrachten Leistungen als
Facharbeiter erwiesen haben
Dass
(der Bw.) aufgrund der genannten Umstände annehmen musste und konnte, dass
die für die erbrachten Leistungen vorgelegten Gesamtrechnungen von einem
Unternehmer ausgestellt worden
sind.
Weiters
wurde vorgebracht,
dass
der Zahlungsfluss wöchentlich oder 14tägig in Teilbeträgen, mit
Erstellung einer Endrechnung und Kassabestätigung für den bereits in
Teilbeträgen geleisteten Gesamtbetrag erfolgt sei;
dass
die Überbringer dieser Teilbeträge an die genannten Firmen nicht mehr
erinnerlich sind und die bereits genannten Personen (H.Sch., W.B.) den Empfang
der Gelder bzw. die Weitergabe derselben an die Firmenvertreter bestätigt
haben;
dass
die Unternehmereigenschaft der Firma P...OEG von deren Geschäftsführer
durch Vorlage einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes für
Körperschaften nachgewiesen
wurde.
Zum
Abschluss wird in der Berufung ausgeführt,
dass
die Kontakte zu den in Rede stehenden Firmen bei diversen Anlässen (Kammer,
Heuriger, Clubs etc) und unter anderem auch durch einen mittlerweile
verstorbenen freien Mitarbeiter des (Bw.) hergestellt wurden;
dass
der Unternehmer keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigt und sich
dieser über Kontaktpersonen vermittelte Arbeitstrupps der genannten Firmen
bedient;
dass
zweifelsfrei diese Leistungen auch tatsächlich nachweislich erbracht
wurden.
Aus all diesen angeführten
Gründen lägen lt. Bw. keine Scheinrechnungen vor, die Aufwands- und
Vorsteuerkürzung wurde zu Unrecht vorgenommen.
Dazu
wird ausgeführt:
Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der
Fremdleistungshonorare war eine Kernfrage im gesamten Prüfungsverfahren.
Wenn nun der Berufungswerber darauf hinweist, dass aufgrund des
Bekanntheitsgrades kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Firmen H...AG,
A...GesmbH und D...KEG bestehen, geht er am Kern der Sache vorbei. Es wird
nämlich nicht die Unternehmereigenschaft der angeführten Firmen
angezweifelt, sondern die Behauptung, dass diese Firmen Leistungen für das
geprüfte Unternehmen erbracht haben.
Tatsache ist, dass die Masseverwalter als gesetzlicher
Vertreter obgenannter Firmen erklären, dass keine Geschäftsbeziehungen
zum (Bw.) bestanden haben. Tatsache ist auch, dass der Vergleich der
Originalgeschäftspapiere der Firmen H...AG, A...GesmbH mit jenen Fakturen
lt. Buchhaltung des geprüften Unternehmens keine Übereinstimmung
ergab.
Der Unternehmer hatte hinreichend Gelegenheit, seine
Behauptungen durch Vorlage entsprechender Belege auch zu beweisen. In der
Berufung wird nichts Neues vorgebracht was nicht schon Gegenstand des
Prüfungsverfahrens war.
Wenn nun der Berufungswerber behauptet, die Bezahlung der
Fremdleistung erfolgte wöchentlich oder 14 tägig so blieb er den
diesbezüglichen Nachweis, nämlich die Vorlage entsprechender
Zahlungsbelege, schuldig. Es ist im Wirtschaftsleben absolut unüblich,
Abrechnungen ohne schriftliche Aufzeichnungen durchzuführen insbesondere
dann, wenn Anzahlungen geleistet werden und eine sogenannte Schlussrechnung
gelegt wird.
Dass die Bezahlung von Beträgen bei einem
Fremdleistungsvolumen über der Millionengrenze nicht wie üblich
bargeldlos sondern die Übergabe des Barbetrages an Mittelsmänner
erfolgt, spricht wohl für sich. Wäre doch der Transfer über
Banken einfacher als der Stress, Geld zählen zu müssen, verbunden mit
dem Risiko der Veruntreuung oder des Verlustes (etwa bei Raub oder Diebstahl).
Auf die Judikatur des VwGH, wonach unter Kaufleuten die Übergabe von
Bargeld ab ATS 100.000,-- unüblich ist, wird hingewiesen (Erk. 23.11.1994,
91/13/0258, ÖStZB 1995, 376).
Als Schutzbehauptung erweist sich die Verantwortung des
Berufungswerbers er hätte sich von der Unternehmereigenschaft und der
steuerlichen Erfassung der Firma P...OEG dadurch überzeugt, dass ihm der
Geschäftsführer eine entsprechende Buchungsmitteilung des Finanzamtes
für Körperschaften vorgelegt hätte.
Die P...OEG, die richtige Bezeichnung dieser
Gesellschaftsform wäre GesmbH & Co OEG, ist eine Personengesellschaft.
Für die steuerliche Erfassung wäre das Finanzamt für
Körperschaften gar nicht zuständig. Die angebliche Buchungsmitteilung
konnte somit nur die P...GesmbH betroffen haben. Hätte der Unternehmer
tatsächlich die Absicht gehabt sich von der Existenz der Firma zu
überzeugen wäre es für ihn viel einfacher gewesen Einsicht in das
Firmenbuch zu nehmen. Er hätte erkennen können, dass unter der auf den
Geschäftspapieren angeführten Firmenbuchnummer (FN 5...9 i) nur eine
GesmbH und nicht eine Offene Erwerbsgesellschaft registriert ist.
Faktum bleibt, dass weder im Prüfungsverfahren noch in
der Berufung Beweise vorgebracht wurden, die erkennen lassen, dass die in Streit
stehenden Fremdleistungen tatsächlich von den angeführten Unternehmen
erbracht wurden.
Die Betriebsprüfung sieht
keine Veranlassung von ihrer bisherigen Rechtsmeinung abzugehen.
Die Stellungnahme wurde dem
Bw. mit der Einladung, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen,
übermittelt und ersuchte die BP um Mitteilung, ob eine Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt wird.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragte die
steuerliche Vertreterin des Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 288 Abs. 1 BAO hat die Berufungsentscheidung u.a. die
Begründung zu enthalten.
Nach der Judikatur und
Literatur sind Verweisungen in der Begründung grundsätzlich
zulässig. Derartige Verweisungen können eigenständige
Darstellungen nur ersetzen, wenn dort den Erfordernissen einer Begründung
vollinhaltlich entsprochen wird und nicht etwa im Vorlageantrag neue Argumente
rechtlicher Art oder neue Sachverhaltsdarstellungen vorgebracht werden (Ritz,
BAO-Kommentar², Tz. 5 zu § 288 mwN).
Im vorliegenden Fall kann
gemäß dieser Rechtsausführungen auf die oben wiedergegebene
Stellungnahme der BP zur Berufung verwiesen werden.
Ergänzend wird Folgendes
ausgeführt:
Der Inhalt der in Rede
stehenden Rechnungen, welcher im Einzelnen nicht in den Bericht aufgenommen
wurde, stellt sich folgendermaßen dar:
H...AG - z.B. Faktura Nr.
08-...-96 vom 31.1.1996:
|
"Div. Arbeiten in der Zeit vom 02.01.96 -
30.01.96 zwecks Begutachtung und Feststellung von Versicherungsschäden in
Wien, Niederösterreich und Burgenland:
|
|
90
|
Technikerstunden
|
á
ÖS
736,00
|
ÖS
66.240,00
|
212
|
Facharbeiterstunden
|
á
ÖS
442,00
|
ÖS
93.704,00
|
110
|
Bürostunden für div.
Schreibarbeiten
|
á
ÖS
460,00
|
ÖS
50.600,00
|
Erstellung von div. Fotos,
Pausen etc.
|
|
ÖS
44.200,00
|
Pauschale für
PKW-Beistellung
|
|
ÖS 17.500,00
|
|
|
|
ÖS
272.244,00
|
|
+ 20%
Mehrwertsteuer
|
ÖS 54.448,80
|
|
|
ÖS
326.692,80
|
Zahlbar nach Rechnungslegung"
|
|
P...OEG - z.B. Faktura
Nr. 50.../96 vom 12.12.1996:
|
"Leistungszeitraum vom 1.6.1996 bis
30.11.1996
|
|
242
|
Technikerstunden
|
á 720,--
|
ÖS
174.240,00
|
328
|
Facharbeiterstunden
|
á 416,--
|
ÖS
136.448,00
|
70
|
Schreibkraftstunden
|
á 490,--
|
ÖS
34.300,00
|
Pauschale
für Pausen und Fotos Gebühren lt. Aufstellung
|
|
ÖS
41.000,00
|
Fahrtkosten
|
|
ÖS 16.500,00
|
|
|
Netto
|
ÖS
402.488,00
|
|
+ 20%
|
ÖS 80.497,60
|
|
|
ÖS
482.985,60"
A...GesmbH - z.B. Faktura
Zeichen D.I. Ge/Vo vom 07.04.1997:
|
"Feststellung von Versicherungsschäden im
Raume NÖ.
|
|
Die Arbeiten bezogen sich auf die Feststellung
div. Schäden und Mängel, im Bereich der Heizungs-, Lüftungs-
und Sanitärtechnik.
|
|
94
|
Technikerstunden
|
á
ÖS
802,00
|
ÖS
75.388,00
|
135
|
Facharbeiterstunden
|
á
ÖS
484,00
|
ÖS
65.340,00
|
106
|
Sekretariatsstunden
|
á
ÖS
520,00
|
ÖS
55.120,00
|
1
|
Pauschale für Kopien, Pausen und
Pläne
|
ÖS
27.500,00
|
1
|
Pauschale für PKW-Beistellung und
Transporte
|
ÖS
18.600,00
|
|
|
|
ÖS
241.948,00
|
|
+ 20%
Mehrwertsteuer
|
ÖS 48.390,00
|
|
|
ÖS
290.338,00
|
Fällig nach Rechnungslegung"
|
D...KEG - z.B. Faktura
Nr. 98... vom 03-04-1998:
|
"Für Feststellung von
Versicherungsschäden im Raume Wien, NÖ und OÖ, verrechnen wir
Ihnen, lt. mündl. Bestellung von Hr. (Name des Bw.):
|
|
Feststellung von Schäden und
Mängel, inkl. div. Aufnahmen in der Zeit vom 01-02-1998 bis
31-03-1998
|
|
41
|
Technikerstunden
|
830.00
|
34.030,00
|
44
|
Monteurstunden
|
480.00
|
21.120,00
|
20
|
Montagehelferstunden
|
410.00
|
8.200,00
|
54
|
Bürostunden v. Schreibkräften
etc.
|
510.00
|
27.540,00
|
1
|
Anfertigen von Fotos zwecks
Schadensfeststellung
|
12.800,00
|
1
|
Transport und Weggeldpauschale für
Personal inkl. Fahrtkosten
|
16.300,00
|
|
|
Summe
|
119.990,00
|
|
|
zuzüglich MWSt 20,00%
|
23.998,00
|
|
|
Rechnungsbetrag ATS
|
143.988,00
|
Zahlungskondition: 30 Tage netto"
|
Im Vergleich dazu enthält
die Rechnung des Dipl.Ing. Dr. Techn. Harald M. an den Bw. vom 17.7.1997, welche
im Arbeitsbogen einliegt, folgende Angaben:
|
"Ich erlaube mir höflich für die
Verfassung eines Lage- und Höhenplanes betreffend die Liegenschaft
EZ. 15 Grundstücke 11/1 und 103 der Kat.Gem. H... in Wien 14, ... und
zwar für:
|
|
Erhebungen im Grundbuch und Vermessungsamt,
Durchführung einer polygonalen Aufnahme angeschlossen an das konforme
Koordinatensystem Gauß - Krüger M34°, Aufnahme der
Höhen unter Anschluss an einen lokalen Höhenfestpunkt, Aufnahme des
Baumbestandes sowie der Höhen, Ausarbeitung und Berechnung sämtlicher
Aufnahme, Kartierung im Maßstab 1:100, Eintragung des Kataster- und
Grundbuchstandes, Ausarbeitung des Lage- und Höhenplanes, Anfertigung einer
Matrize, einer
|
|
Mutterpause und von 2 Pausen samt
Adjustierung derselben inkl. Beistellung der Meßgehilfen, Fahrtspesen,
Vervielfältigungskosten, Vermarkungsmaterial und sonstigen Barauslagen ein
Honorar von
|
S
38.400,--
|
zuzügl. 20% Mwst.
|
S 7.680,--
|
demnach ein Gesamthonorar von
|
S 46.080,--
|
zu verrechnen.
|
|
Zeit der Leistung Juni 1997"
|
Die letztangeführte
Rechnung des Dipl.Ing. Dr. Techn. Harald M. enthält - im Gegensatz zu
den in Rede stehenden Rechnungen - überprüfbare, konkretisierte
Angaben, dies insbesondere aufgrund der in dieser Rechnung nicht fehlenden
Ortsangabe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
bspw. in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178
(ÖStZB 1998, 43), ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche
Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnden
Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr
zu Grunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen
Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, bei
mangelhafter und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung
(Scheiner/ Kolacny/ Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu
§ 11).
Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung:
Eine mündliche Verhandlung
über die Berufung hat gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung beantragt wird.
Aus dieser Gesetzesbestimmung
ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw. des
der Berufung Beigetretenen) voraussetzt. Anträge, die erst in einem die
Berufung ergänzendem Schreiben gestellt werden, begründen keinen
Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB VwGH vom 23. April 2001,
96/14/0091; ÖStZB 2002/87).
Da nicht bereits in der
(innerhalb der beantragten Rechtsmittelfristverlängerung bis
24. März 2000 eingebrachten) Berufungsschrift vom 20. März
2000, sondern erst mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, ein Vorlageantrag ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - wie im vorliegenden
Fall -
nicht möglich und eine
Beitrittserklärung nicht gegeben ist, war eine mündliche
Berufungsverhandlung nicht zwingend durchzuführen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am
20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-W/03
- Stammnummer
- 2888
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF