Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0695-W/03
Anschrift des leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-W/03vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
7. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 23. April 2002 betreffend Umsatzsteuer 1998
und Körperschaftsteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin S nach der
am 29. April 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlungentschieden:
Der Berufung
betreffend die Umsatzsteuer wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Umsatzsteuer wird abgeändert.
Der Berufung
betreffend die Körperschaftsteuer wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Körperschaftsteuer wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1995
errichtet und übt das Baumeistergewerbe aus. Im Zuge einer u. a. die
Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils die Jahre 1998, 1999 und 2000
betreffenden Betriebsprüfung führte die BP unter Tz 16 des
BP-Berichtes aus, dass Rechnungen gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 UstG 1994
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
enthalten müssten.
Bezüglich der Firma E hätten Feststellungen
ergeben, dass deren Betriebssitz am 24. November 1997 nach Wien, verlegt worden
sei. Fakturiert habe diese im Jahre 1998 jedoch mit der Adresse A. Weiters habe
die Firma N am 9. September 1998 eine Rechnung gelegt. Über diese Firma sei
jedoch bereits am 6. August 1992 der Konkurs eröffnet und die Firma
aufgelöst worden. Mit Beschluss vom 13. Februar 1998 sei der Konkurs nach
der Verteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben worden.
Folgende, für Leistungen der o. g. Firmen geltend
gemachten, Vorsteuern wurden von der BP daher nicht anerkannt:
Firma E : ATS 80.324,--, resultierend aus insgesamt
siebzehn Rechnungen. Vom UFS wird diesbezüglich angemerkt, dass in diesen
im Briefkopf der genannten Firma die Adresse A aufscheint. Als Ausstellungsort
ist in diesen Rechnungen der Ort AA angeführt. Sämtliche dieser
Rechnungen sind mit der Firmenstampiglie der Firma E in welcher wiederum die o.
a. Adresse enthalten ist, versehen. Als Empfängerbank ist in diesen
(Rechnungen) die BankA angegeben.
Firma N : ATS 14.850,--, resultierend aus einer Rechnung
vom 9. September 1998. Vom UFS wird diesbezüglich angemerkt, dass
diese mit dem Firmenstempel des genannten Unternehmens versehen ist.
Außerdem befindet sich im Bereich der Firmenstampiglie eine Unterschrift,
die nach Meinung der erkennenden Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit Herrn
N1 zuzuordnen ist.
Unter Tz 22 des BP-Berichtes stellte die
Betriebsprüfung weiters fest, dass die Abgabenbehörde gemäß
der Bestimmung des § 162 Abs 1 BAO für den Fall, dass der
Abgabepflichtige beantrage, dass Aufwendungen abgesetzt werden würden,
verlangen könne, dass die Gläubiger bzw. die Empfänger der
abgesetzten Beträge genau bezeichnet werden würden.
Die Firma N habe nach Konkursaufhebung - 13. Februar 1998 -
eine Rechnung mit Rechnungsdatum 9. September 1998 ausgestellt. Außer
dieser Rechnung seien der BP keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Da der
Empfänger des abgesetzten Betrages der Behörde nicht habe genannt
werden können, werde von der BP der Betrag von ATS 74.250,-- netto nicht
als Betriebsausgabe anerkannt.
Das Finanzamt nahm am 23. April 2002 die Verfahren
betreffend der Umsatzsteuer des Jahres 1998 und der Körperschaftsteuer des
Jahres 1998 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4
BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der
abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen
von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das
Finanzamt die Bescheide betreffend der Umsatzsteuer des Jahres 1998 sowie
betreffend der Körperschaftsteuer des Jahres 1998 den
Prüfungsfeststellungen folgend.
In der mit Schreiben vom 13. Mai 2002 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 und den Körperschaftsteuerbescheid 1998
eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass grundsätzlich festzuhalten
sei, dass die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen durch die
Betriebsprüfung lediglich aus formellen Mängeln erfolgt seien.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 UstG müssten Rechnungen den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten.
Zur Rechnungsaustellung der Firma E sei auszuführen,
dass die auf der Rechnung angeführte Adresse - A - vom
3. Juni 1996 bis zum 24. November 1997 der Firmensitz des
genannten Unternehmens gewesen sei. In der Folge habe dieses seinen Sitz bis zum
16. Februar 1999 an die Adresse Wien verlegt.
Die Rechnungsausstellung sei nun scheinbar noch auf altem
Briefpapier vorgenommen worden, da die Zahlungen auf Grund der Bankverbindung
eindeutig an den Rechnungsausteller erfolgt seien.
Bei der Firma N unterliege die Behörde dem Irrtum,
dass sie unterstelle, dass diese Gesellschaft mit der Konkurseröffnung zu
existieren aufgehört habe, da diese in Liquidation getreten sei. Dieses
Unternehmen sei am 15. Mai 2000 im Firmenbuch gelöscht worden, habe bis zu
diesem Zeitpunkt als juristische Person bestanden und habe daher Geschäfte
im Rahmen der Liquidation tätigen können. Nachdem die Funktion des
Masseverwalters am 27. Mai 1998 gelöscht worden sei, sei der
Geschäftsführer S1 alleinvertretungsbefugt gewesen.
Da der Name und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmens bekannt und vorhanden seien, seien die Voraussetzungen
des § 11 Abs 1 Z 1 UStG bei beiden Lieferanten gegeben.
Auch die Empfängerbenennung für die Rechnung der
Firma N sei erfolgt, da die Leistung von diesem Unternehmen erbracht und die
Zahlung dorthin geleistet worden sei.
Die exzessive Auslegung der Formvorschriften, die zur
Streichung von abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen führe, sei
verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, da diese einen verfassungswidrigen
Eingriff in das Recht der Bw. auf Unversehrtheit des Eigentums darstelle,
weil
- eine
Verletzung einer Formvorschrift die exzessive (VfSlg. 9750/1983), am
gerechtfertigten Anliegen des Gesetzgebers gemessen (VfGH vom 29. Juni 1985,
G42/85) sachlich nicht gerechtfertigte (VfSlg. 12.151/1989; 12.8333/1991) und
von einem Verschulden des Steuerpflichtigen vollkommen unabhängige Sanktion
der vollen Besteuerung zur Folge habe und
- die
sechtste Richtlinie 77/388/EWG keinerlei Bestimmungen enthalte, welche
Nachweispflichten gegeben seien. Jede Nachweisvorschrift habe vorrangig die
Ziele und Grundsätze der 6. Ust-RL zu berücksichtigen. Hiezu
gehöre auch die steuerliche Wertneutralität der Umsatzsteuer, das Ziel
der Verhinderung von Doppelbelastungen mit Mehrwertsteuer und das Recht auf
Vorsteuerabzug.
Aus dem dem Gemeinschaftsrecht innewohnenden Grundsatz des
Vereitelungsverbotes resultiere, dass Nachweisvorschriften insbesondere nicht
durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit das Recht auf steuerliche
Entlastung durch Vorsteuerabzug übermäßig erschweren
dürften.
Das gemeinschaftsrechtliche
Verhältnismäßigkeitsgebot verbiete exzessive
Nachweisvorschriften, wenn diese nicht zur Erreichung des verfolgten konkreten
Zieles erforderlich seien, wobei immer geeignetere und gelindere Mittel
vorzuziehen seien.
Die Bw. beantragte für den Fall der Vorlage ihres
Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2002 zur Berufung
der Bw. führte die Betriebsprüfung aus, dass ein Unternehmer
gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG die von anderen Unternehmen in einer
Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen könne. Der
Vorsteuerabzug setze somit eine den Formvorschriften des § 11 UStG
entsprechende Rechnung voraus. Diese Formvoraussetzungen seien nicht
erfüllt, wenn die in der Rechnung genannte Anschrift des leistenden
Unternehmers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr
"aktuell" sei. Der Rechnung müsse
nämlich eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen seien, der
tatsächlich geliefert oder geleistet habe. § 11 Abs 1 Z 1 UStG fordere
für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers
bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Andresse.
Es sei daher davon auszugehen, dass in einer Rechnung iSd § 11 UStG sowohl
der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein müssten.
Daher könne auch die Angabe "nur"
einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", den Vorsteuerabzug nicht
hinderlichem Formalfehler angesehen werden.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 1 seien daher
laut Betriebsprüfung nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Firma N sei auszuführen, dass
gemäß der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 UstG 1994 eine Rechnung
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstrecke, enthalten müsse. Die Rechnung sei
somit mangelhaft, da die Angabe des Leistungszeitraumes fehle.
Weiters sei durch die Betriebsprüfung beim
Handelsgericht Wien Einsicht in die Gerichtsakten genommen worden,
außerdem sei eine Abfrage der Meldedaten erfolgt. Aus diesen weiteren
Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt:
Seit dem 25. Februar 1992 (Eintragungsdatum) sei Herr S1S
(Geschäftsführer und Gesellschafter) und nicht mehr Herr N1 , geb.am,
Geschäftsführer.
Laut den Angaben des Masseverwalters sei u. a. festgestellt
worden, dass der Betrieb der Firma N bereits zum 1. Oktober 1992 eingestellt
gewesen sei und sich deren Geschäftsführer S1 im November 1996 in
Berlin befunden habe.
Am 21. Juli 1997 habe der Masseverwalter berichtet, dass
zwei Gesellschafter des o. g. Unternehmens unbekannt ins Ausland verzogen seien.
Das Finanzamtsproblem sei ein großes, da Firma N offensichtlich
Schwarzarbeiter beschäftigt habe.
Laut einem aus dem März 2000 stammendem Bericht der
Wirtschaftskammer Wien existierte keine zum Betrieb des Unternehmens
erforderliche Gewerbeberechtigung. Eine Konzesion für das Baumeistergewerbe
für den Standort in Wien2, sei durch Entziehung am 11. Jänner 1993
erloschen. Am 5. August 1998 sei der Konkurs eröffnet worden, am
13. Februar 1998 sei dieser beendet worden. Der Kammer seien auch keine
Umstände bekannt, welche gegen eine Löschung der Firma N sprechen
würden.
Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme
zur Berufung der Bw. abschließend aus, dass Herr N1 (letztmalig) bis zum
6. November 1995 aufrecht in Wien gemeldet gewesen sei und sich
anschließend amtlich unbekannt abgemeldt habe. Herr Firma S1 sei im
Zeitraum vom 24. Jänner 1992 bis zum 17. Februar 1993 aufrecht in Wien
gemeldet gewesen und habe sich danach amtlich unbekannt abgemeldet.
Aus den oben angeführten Gründen sei die
Empfängerbenennung für die Betriebsprüfung nicht
nachvollziehbar.
Mit Gegenäußerung vom 5. Dezember 2002 zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer Berufung brachte die Bw. vor,
dass die BP in keiner Weise auf die Begründung der Berufung eingegangen sei
und dass diese die exzessive Auslegung der Formvorschriften in dieser betont
habe.
In der Berufung sei bereits dargelegt worden, dass eine
solche Auslegung verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei.
Wenn nun die Behörde behaupte, dass es für den
Vorsteuerabzug notwendig sei, dass eindeutig jener Unternehmer feststehen
müsse, der tatsächlich geliefert oder geleistet habe, so sei dies
richtig. Die Behörde bestreite in der Stellungnahme auch nicht, dass die
rechnungslegenden Unternehmer die Leistung erbracht hätten, sondern
vielmehr sei nach Ansicht der Behörde der Vorsteuerabzug deshalb zu
versagen, weil
- bei
der Rechnung der Firma E die Angabe
"nur" einer falschen Adresse -
richtiger wohl die Angabe der früheren Adresse - nicht als
"kleiner" den Vorsteuerabzug nicht
hinderlicher Formalfehler angesehen werden könne und
- bei
der Rechnung der Firma N die Angabe des Leistungszeitraumes fehle.
Genau darin liege jedoch die exzessive Auslegung der
Formvorschriften, wenn eindeutig feststehe, dass eine Leistung erbracht worden
sei und wer diese erbracht habe, dass dann die Behöre trotzdem den
Vorsteuerabzug streiche. Genau in einem solchen Fall liege nämlich
ein
- verfassungswidriger
Eingriff in das Recht der Bw. auf Unversehrtheit des Eigentums vor
- und
- widerspreche
die Vorgangsweise der Behörde der sechsten Richtlinie 77/388 EWG.
Dies sei bereits detailliert in der Berufung dargelegt
worden.
Die übrigen Ausführungen im Zusammenhang mit der
Firma N , insbesondere die inländischen Meldungen seien in diesem
Zusammenhang von keiner Bedeutung, da dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der
Leistung im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und der Geschäftsführer
die Rechnung bei Erhalt des Rechnungsbetrages unterschrieben habe. Dass der
Rechnungsempfänger derartige Nachforschungen, wie dies die Behörde im
vorliegenden Fall getan habe, anstellen müsse, sei keiner
Gesetzesvorschrift zu entnehmen.
Daher habe die Stellungnahme
der BP das Berufungsbegehren nicht widerlegt, sondern in dessen
Ausführungen unterstützt, weil sich die Betriebsprüfung auf einen
reinen Formalstandpunkt zurückgezogen habe, ohne auf die Argumente der
Berufung einzugehen.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurden im Zuge des Berufungsverfahrens folgende Ermittlungen
angestellt:
Eine Befragung der
Betriebspüferin ergab, dass die den gegenständlichen Rechnungen
zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Die Eintragung der amtswegigen
Löschung der Firma E erfolgte im Firmenbuch am 10. März 2001.
Eine unter Bezugnahme auf den
im Arbeitsbogen der BP enthaltenen Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung vom 3. April 2002 betreffend
Herrn P, Versicherungsnr. Nr., - eingetragen im Firmenbuch in der Zeit vom 18.
Dezember 1997 bis zum 9. März 1999 als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma E , Firmenbuchnr.: b -
telefonisch erstellte Anfrage hinsichtlich des Firmensitzes bzw.
geschäftlicher Aktivitäten dieses Unternehmers im Jahre 1998 bei der
Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Wien wurde damit beantwortet,
dass sich der Firmensitz der Firma E im Jahre 1998 in Wien3 befand. Der
Gewerbestandort der genannten Firma befand sich im Jahre 1998 laut dieser
Auskunft in AAA.
Über Veranlassung des UFS
vom Finanzamt K beim Gemeindeamt AA betreffend die Firma E durchgeführte
Recherchen ergaben, dass diese in den Jahren 1997 und 1998 über eine
Zweigniederlassung in AA5 verfügte. Dies sei laut den Angaben des
Gemeindeamtes AA durch Einzahlungen an Kommunalsteuer, Grundsteuer und
Wassergebühren belegbar.
Eine vom UFS betreffend dieses Unternehmen bei der Wiener
Gebietskrankenkasse erstellte Anfrage, ob, bzw. wieviele Dienstnehmer im Jahre
1998 bei dem letztgenannten Unternehmen bei dieser angemeldet gewesen seien,
wurde von der WGK damit beantwortet, dass unter der von der WGK der Firma E
zugeteilten KontoNr.:0 im o. a. Jahr 53 Dienstnehmer gemeldet gewesen
seien.
Die Eintragung der amtswegigen Löschung der Firma N
erfolgte im Firmenbuch am 12. Mai 2000.
Eine vom UFS betreffend dieses Unternehmen bei der Wiener
Gebietskrankenkasse erstellte Anfrage, ob, bzw. wieviele Dienstnehmer im Jahre
1998 bei dem letztgenannten Unternehmen bei dieser angemeldet gewesen seien,
wurde von der WGK damit beantwortet, dass unter der von der WGK der Firma N
zugeteilten KontoNr.: 1 im o. a. Jahr keine Dienstnehmer gemeldet gewesen
seien.
Vom UFS durchgeführte Behördenanfragen beim
Zentralen Melderegister ergaben, dass weder betreffend Herrn S1 noch betreffend
Herrn N1 Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.
Recherchen beim für die Firma N zuständigen
Finanzamt ergaben, dass die UID-Nummer des genannten Unternehmens mit dem 30.
Jänner 1998 begrenzt wurde. Die Löschung des diese Firma betreffenden
Datensatzes erfolgte durch das Finanzamt am 21. Dezember 1998. Die letztmalige
Veranlagung (zur Umsatzsteuer) der Firma N erfolgte für das Jahr
1995.
Zu Beginn der am 29. April 2008
abgehaltenen Berufungsverhandlung gab der Referent auf Grundlage der o. e.
Recherchen bekannt, das der Sachverhalt infolge dieser als insoweit geklärt
anzusehen sei, als der Ort der Geschäftsausübung der Firma E mit jenem
der in den von dieser ausgestellten Rechnungen aufscheint, identisch sei.
Der steuerl. Vertreter zog die
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer - soweit diese die aus der von der Firma N am
9. September 1998 ausgestellten Rechnung resultierende Vorsteuer betraf -
zurück. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer bleibe die Berufung jedoch
aufrecht, da die Zahlung tatsächlich erfolgt sei.
Der FA-Vertreter sah die Frage
nach der Empfängerbenennung gem. § 162 BAO betreffend der
Rechnung der Firma N vom 9. September 1998 als nicht beantwortet an, da der
Zahlungsempfänger nicht genannt worden sei.
Der Geschäftsführer
der Bw. gab diesbezüglich an, dass es sich bei der Bw. um eine Firma
handle, die im Hochbau tätig sei und die daher für die Ausführung
von Tiefbauten Leistungen von Fremdfirmen in Anspruch nehme. Dies sei auch im
Falle der Firma N erfolgt. Diese habe einen Hauskanalanschluss ausgeführt.
Dieser sei von der MA 30 behördlich genehmigt und abgenommen worden.
Vom FA-Vertreter hinsichtl. des
diesbezüglichen Geldflusses befragt, gab der Geschäftsführer der
Bw. an, dass dieser in Form einer Barzahlung erfolgt sei.
Vom FA-Vertreter befragt, an
welchen Herrn St die gegenständliche Zahlung für den Kanalausbau
erfolgt sei, gab der Geschäftsführer der Bw. an, dass er dies nicht
mehr wisse.
Vom Referenten befragt, auf
welche Art und Weise die Kontaktaufnahme seitens der Bw. mit der Firma N erfolgt
sei, gab der Geschäftsführer der Bw. an, dass der Kontakt mit dieser
durch Befragen auf Baustellen bzw. Mundpropaganda zustande gekommen sei.
Der FA-Vertreter gab an, dass
auf Grund des Umstandes, dass keiner der beiden Herrn St zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung bzw. zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung aufrecht in
Österreich gemeldet gewesen sei, keine exakte Empfängerbenennung im
Sinne der Vorschrift des § 162 BAO vorliege.
Vom Referenten befragt, ob
Nachforschungen bzw. Überprüfungen hinsichtlich der Firma N erfolgt
seien, gab der Geschäftsführer der Bw. an, dass dies nicht der Fall
gewesen sei. Der Geschäftsführer der Bw. gab weiters an, dass sich die
Zusammenarbeit mit der Firma N lediglich auf den Kanalausbau in der
SStraße (berufungsgegenständliche Rechnung) beschränkt habe.
Der steuerliche Vertreter
führte aus, dass es sich beim Empfänger des gegenständlichen
Geldbetrages um Herrn N1 - auf Grund des Umstandes, dass dieser wesentlich
besser Deutsch spreche als dessen Vater - handle und daher den Anforderungen der
Empfängerbenennung im Sinne der Bestimmung des § 162 BAO
genüge getan worden sei.
Der FA-Vertreter gab
diesbezüglich an, dass er die Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bw.
nicht teilen könne, da die Bestimmung des § 162 BAO die genaue
Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge verlange. Mit einer
lediglichen Vermutung, wer das Geld empfangen haben könnte, sei den
Anforderungen der genannten Bestimmung in keiner Weise Rechnung getragen worden.
Der Geschäftsführer der Bw. habe selbst angegeben, dass hinsichtlich
der Firma N keine Überprüfungen erfolgt seien.
Der Geschäftsführer
der Bw. führte aus, dass er auf Grund des Umstandes, dass der
gegenständlichen Kanalausbau von der MA 30 überprüft und
abgenommen worden sei sowie weiters, dass die MA 30 keinerlei
Beanstandungen getroffen habe, davon ausgegangen sei, dass dieser Kanalausbau
ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Nähere weitere
Überprüfungen hätten sich seiner Meinung nach deshalb auch
erübrigt.
Abschließend gab der
FA-Vertreter bekannt, dass er hinsichtlich der bezughabenden Betriebsausgaben
die Abweisung des Berufungsbegehrens beantrage.
Der Vertreter der Bw.
beantragte abschließend, der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nunmehr - w. o.
ausgeführt zog die Bw. die Berufung, soweit diese die aus der von der Firma
N am 9. September 1998 ausgestellten Rechnung resultierende Vorsteuer betraf,
zurück - ob die von der Firma E im Jahre 1998 ausgestellten Rechnungen die
Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zudem ist strittig, ob die von der Bw. im
Zusammenhang mit der Rechnung der Firma N vom 9. September 1998 geltend
gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die der Bw. von der Firma E im Jahre 1998 in Rechnung
gestellten Leistungen wurden von dieser erbracht, wobei deren Erstellung durch
sozialversicherungsrechtlich angemeldete Dienstnehmer erfolgte. Der Sitz des
genannten Unternehmes befand sich im Jahre 1998 laut Firmenbuch in Wien13,
dessen Gewerbestandort und somit dessen Ort der Geschäftsausübung
befand sich im Jahre 1998 jedoch (nach wie vor) in AAA .
Die der Bw. von der Firma N am 9. September 1998 in
Rechnung gestellten Leistungen wurden von sogenannten
"Schwarzarbeitern", die für dieses
Unternehmens tätig waren, erbracht. Der Bw. entstanden dadurch Aufwendungen
in Höhe von 50 % des in dieser Rechnung angeführten Nettobetrages.
Dessen Vereinnahmung erfolgte durch Herrn N1 .
Bezüglich des
festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung
angestellt:
Laut der o. e. Auskunft der
Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Wien befand sich der
Gewerbestandort der Firma E im Jahre 1998 in AAA . Außerdem ergaben
über Veranlassung der erkennenden Behörde vom vom Finanzamt K1 beim
Gemeindeamt AA betreffend dieses Unternehmen durchgeführte Recherchen, dass
dieses in den Jahren 1997 und 1998 über eine Zweigniederlassung in AAAA
verfügte. Dieser Umstand sei laut den Angaben des Gemeindeamtes AA durch
Einzahlungen an Kommunalsteuer, Grundsteuer und Wassergebühren belegbar.
Dazu kommt, dass die Wiener Gebietskrankenkasse dem UFS auf dessen Anfrage hin
bekannt gab, dass unter der der Firma E zugeteilten KontoNr.: 0 im o. a. Jahr 53
Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Schlussendlich ist hinsichtlich der das
genannte Unterehmen betreffenden Rechnungen anzumerken, dass die Bw.
sämtliche diesebezügliche Rechnungsbeträge an die BankA
überwies und dass der Ort in dem sich das genannte Bankinstitut befindet,
dem Gewerbestandort geographisch wesentlich näher ist, als der im
Firmenbuch (im Jahre 1998) eingetragene Firmensitz.
Somit steht für den UFS
zweifelsfrei fest, dass der Ort von dem aus die Firma E ihre Geschäfte
betrieb, im Jahre 1998 mit jenem, der von dieser in den gegenständlichen
Rechnungen angeführt wurde, ident war.
Hinsichtlich der der Bw. von der Firma N am 9. September
1998 in Rechnung gestellten Leistungen ist auszuführen, dass alleine die
Tatsache, dass bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Zeitpunkt der Vornahme der
gegenständlichen Arbeiten, deren Durchführung seitens des UFS nicht in
Zweifel gezogen wird, keine Arbeitnehmer mehr gemeldet waren, den einzig
logischen Schluss zulässt, dass diese durch sogenannte
"Schwarzarbeiter" erfolgten.
Erhärtet wird dieser durch die zahlreichen weiteren ungewöhnlichen -
die UID-Nummer des genannten Unternehmens wurde bereits mit dem
30. Jänner 1998 begrenzt, laut Bericht der Wirtschaftskammer Wien
existierte keine zum Betrieb des Unternehmens erforderliche Gewerbeberechtigung,
die Zahlung durch die Bw. erfolgte in Form einer Barzahlung -
Umstände.
Hinsichtlich der Erbringung der diesbezüglichen
Leistungen geht die erkennende Behörde in freier Beweiswürdigung unter
Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25.
April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9.
September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den
Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - die in
Rede stehende Rechnung wurde auf Geschäftspapier der Firma N erstellt, auf
dieser scheint auch der Firmenstempel dieses Unternehmens samt einer
Unterschrift, die die nach Meinung des UFS mit hoher Wahrscheinlichkeit Herrn N1
zuzuordnen ist, auf, es wurde mehrfach erwähnt, dass dieser wesentlich
besser Deutsch sprach als dessen Vater, die Kontaktaufnahme der Bw. mit diesem
Unternehmen kam durch Mundpropaganda zustande - davon aus, dass diese
(Leistungen) von der Firma N erbracht wurden und dass das dafür von der Bw.
geleistete Entgelt durch Herrn N1 im Namen dieses Unternehmens vereinnahmt wurde
Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS diese
Variante, wonach die in Rede stehenden Arbeiten von der Firma N erbracht wurden,
bei weitem wahrscheinlicher als jene, dass deren Erbringung nicht durch dieses
Unternehmen erfolgt ist. Dies trotz der Tatsache, dass weder betreffend Herrn
Herrn S1 noch betreffend Herrn N1 Daten für eine Meldeauskunft
vorliegen.
Dass sich der Geschäftsführer der Bw. nicht mehr
daran erinnern konnte, welcher der beiden Herren St die gegenständlichen
Zahlungen in Empfang nahm, entspricht nach Ansicht der erkennenden Behörde
im Hinblick auf den langen Zeitablauf - zwischen der Erbringung der
gegenständlichen Leistung und der diesbezüglichen Aussage in der
mündlichen Berufungsverhandlung liegt ein Zeitraum von nahezu zehn Jahren -
sowie darauf, dass sich die Zusammenarbeit der Bw. lediglich auf den Ausbau
eines Kanales beschränkte, durchaus den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Hinsichtlich des Ansatzes von 50 % des in der Rechnung vom
9. September 1998 aufscheinenden Nettobetrages als Betriebsausgaben ist
darauf zu verweisen, dass ein solcher den wirtschaftlichen Erfahrungen
entspricht.
Rechtliche
Würdigung:
1.)
Umsatzsteuer
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994
bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden
Steuersatz.
6. den auf das Entgelt (Z. 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit
unter anderem voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird,
der die Leistung erbracht hat.
Für die Angabe des Leistenden ist gemäß
§ 11 Abs 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht (siehe
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer UStG 1994, §11 Rz 92).
Da in den gegenständlichen Rechnungen, w. o.
ausgeführt, im Jahre 1998 der Ort der Geschäftsausübung Firma E
identisch mit jenem der Ausstellung der gegenständlichen Rechnungen war und
unstrittig ist, dass diese sämtliche übrigen in
§ 11 Abs 1 UStG 1994 genannten Angaben enthielten,
berechtigen diese die Bw. gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG
1994 zum Vorsteuerabzug.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf
Grund des Umstandes, dass in das Firmenbuch unüberprüft Angaben
übernommen werden, diese keine Vermutung der Richtigkeit genießen.
Die im Firmenbuch angeführte Geschäftsanschrift ist für
Zustellungen wichtig. Eine im Firmenbuch aufscheinende Adresse ist als
Rechnungsadresse dann maßgeblich, wenn und solange das liefernde oder
leistende Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit
ausübt. Dass dies bei der Firma E nicht der Fall war, wurde oben
ausführlich erläutert.
Dem Berufungsbegehren war daher insoweit Folge zu geben.
Die von der Bw. im Jahre 1998 geltend gemachten Vorsteuern
sind somit um den Betrag von insgesamt ATS 80.324,-- zu erhöhen.
2.)
Körperschaftsteuer
Nach § 162 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger
oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden.
Mit der Namhaftmachung von
Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, ist der
Abzug von Schulden und Ausgaben allerdings noch nicht gesichert. Wenn
maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten
Personen nicht die Gläubiger beziehungsweise Empfänger der abgesetzten
Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien
Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1726).
Erstes Ziel des
Abgabenverfahrens muss die Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten, die
Ermittlung, aber auch die tatsächliche Berücksichtigung der
materiellen Wahrheit sein (siehe Stoll,
BAO-Kommentar, 1731).
Nach den obigen umfangreichen Ausführungen wonach die
gegenständlichen Kanalausbauarbeiten von der Firma N erbracht wurden und
das von der Bw. dafür geleistete Entgelt durch Herrn N1 im Namen dieses
Unternehmens vereinnahmt wurde, ist eine Empfängerbenennung durch die Bw.
erfolgt. Somit liegen im gegenständlichen Fall keine maßgeblichen
Gründe für die Vermutung, dass die Firma N nicht der Empfänger
der von der Bw. für die Durchführung der für die
Kanalausbauarbeiten geleisteten Beträge im o. a. Ausmaß war, vor.
Für die Anwendung der Bestimmung des § 162 BAO verbleibt daher kein
Raum.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 i.V.m. § 7 KStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Steht fest, dass eine Betriebsausgabe
vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur
Schätzung (§ 184 BAO) berechtigt
(vgl. Doralt,
EStG9, § 4 Tz
279).
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass
die in der Rechnung vom 9. September 1998 angeführten Leistungen zwar
tatsächlich erbracht wurden, dass deren Erbringung jedoch nicht durch bei
der Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer sondern durch sogenannte
"Schwarzarbeiter" erfolgte. Daraus
ergibt sich, dass der Bw. für den Bezug dieser Leistungen Aufwendungen
entstanden sind, deren Höhe aber nicht erwiesen ist, weshalb diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen ist.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Gegenstand der Schätzung sind die
Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die
Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie
ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter
Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine
Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der
Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998,
Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998,
Zl. 96/15/0183).
Die oben vorgenommene Schätzung, die davon ausgeht,
dass Aufwendungen in der Höhe der Hälfte des in der von der Firma N in
der Rechnung vom 9. September 1998 ausgewiesenen Nettobetrages
tatsächlich angefallen sind, entspricht den im Baugewerbe anzutreffenden
Gepflogenheiten, weshalb diese Schätzung als durchaus schlüssig und
mit den Denkgesetzen in Einklang stehend anzusehen ist. Hinsichtlich dieses
Ansatzes ist zudem darauf zu verweisen, dass es den wirtschaftlichen Erfahrungen
entspricht, dass im Falle der Beschäftigung von sogenannten
"Schwarzarbeitern" weder Lohnabgaben
noch Lohnnebenkosten anfallen und somit von solchen erbrachte Leistungen
gegenüber jenen, deren Erbringung durch angemeldete Arbeitnehmer erfolgt,
deutlich geringere Aufwendungen nach sich ziehen. Die Berücksichtigung
einer entsprechenden Gewinnmarge des Leistungserbringers ist im obigen Ansatz
ebenfalls enthalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Weise
vorgenommene Schätzung der Werbungskosten am ehesten geeignet ist, den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen,
dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass
gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es
im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995,
Zl. 97/17/0140).
Dem Berufungsbegehren war daher insoweit Folge zu geben.
Die von der Bw. im Jahre 1998 geltend gemachten
Betriebsausgaben sind somit um den Betrag von ATS 37.125,-- zu
erhöhen.
Auf Grund des Umstandes, dass der steuerliche Vertreter die
Berufung zu Beginn der Berufungsverhandlung, soweit diese die aus der von der
Firma N am 9. September 1998 ausgestellten Rechnung resultierende Vorsteuer
betraf, zurückzog sowie in Ansehung der obigen Ausführungen, kann ein
näheres Eingehen auf das von der Bw. erstellte Berufungsvorbringen
unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-W/03
- Stammnummer
- 34599
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF